{"status":"available","doknr":"OLD274969","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0120.1K16.06.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-20","aktenzeichen":"1 K 16/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von \nRechtsanwalt E. . J. I. , S. , wird abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt I. ist \nabzulehnen, weil die beabsichtigte Klage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat \n(§§ 166 VwGO, 114 ZPO). Der Antragsteller hat keinen öffentlich-rechtlichen \nAnspruch auf Änderung seines Familiennamens. \n\n3\n\n1. Nach § 3 Namensänderungsgesetz darf ein Familienname durch \nEntscheidung der Verwaltungsbehörde nur geändert werden, wenn ein wichtiger \nGrund die Änderung rechtfertigt. Diese Voraussetzung ist nicht gegeben. \n\n4\n\na) Dass der Antragsteller als deutscher Staatsangehöriger einen ausländisch \nklingenden Namen trägt, begründet keinen wichtigen Grund zur Änderung des \nFamiliennamens.\n\n5\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, StAZ \n2001 S. 336 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. 76 mit weiteren Nachweisen; \nOVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, NWVBl. 1994 \nS. 341 = StAZ 1994 S. 195 = EzFamR aktuell 1994 S. 98; Urteil vom 9. \nJanuar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990 S. 2216 = NWVBl. 1991 S. 94 = \nFamRZ 1990 S. 879 = StAZ 1990 S. 205.\n\n6\n\nDie vom Antragsteller angeführte Ziffer 37 Abs. 2 Allgemeine \nVerwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und \nVornamen (NamÄndVwV) führt zu keinem anderen Ergebnis. \nVerwaltungsvorschriften können die Auslegung eines Gesetzes nicht zwingend \nvorgeben. Auch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz kann Ziffer 37 Abs. 2 \nNamÄndVwV für den vorliegenden Einzelfall nicht die begehrte Namensänderung \nrechtfertigen. Die in Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV beschriebene Fallgruppe liegt nicht \nvor. Der Antragsteller wurde nicht eingebürgert (vgl. §§ 3 Nr. 5 \nStaatsangehörigkeitsgesetz). Eine Einbürgerungsurkunde hat der Antragsteller nicht \nvorgelegt. Wenn er ausweislich der von ihm eingereichten Unterlagen vor dem \nStandesamt im Sommer 2001 eine Erklärung zu einer Namensänderung nach § 94 \nBVFG abgegeben hat, setzt die Erklärung voraus, dass er Deutscher im Sinne des \nArt. 116 Abs. 1 Grundgesetz ist (vgl. §§ 94 Abs. 1, 4 Abs. 3 S. 1 BVFG) und die \ndeutsche Staatsangehörigkeit durch Geburt oder die Ausstellung der Bescheinigung \ndes Bundesverwaltungsamts gemäß § 15 Abs. 1 oder 2 BVFG erwarb (§ 3 Nrn. 1 \nund 4 Staatsangehörigkeitsgesetz). \n\n7\n\nDer Gleichheitssatz rechtfertigt es nicht, die in Ziffer 37 Abs. 2 NamÄndVwV \numschriebene Fallgruppe auf Spätaussiedller deutscher Staatsangehörigkeit \nentsprechend anzuwenden. Die von der Verwaltungsvorschrift beabsichtigte \nMöglichkeit der Namensänderung stand dem Antragsteller bereits mit seiner \nErklärung nach § 94 BVFG zur Verfügung. § 3 Namensänderungsgesetz gibt keine \nRechtsgrundlage, die nach § 94 BVFG getroffene Namenswahl zu revidieren.\n\n8\n\nb) Die Behauptung des Antragstellers, in vielen Fällen infolge seines \nFamiliennamens keinen Arbeitsplatz zu erhalten, weil der Name auf eine \nausländische Herkunft verweise, legt ebenfalls keinen wichtigen Grund dar. Es mag \ndahingestellt bleiben, ob die - bisher nicht belegte - Einschätzung des Antragstellers \nzutrifft, er erhalte wegen der von potenziellen Arbeitgebern gehegten Vermutung \nseiner ausländischen Herkunft keinen Arbeitsplatz. Auch wenn der Antragsteller den \nFamiliennamen „G. „ führte, wäre für jeden Arbeitgeber seine „ausländische \nHerkunft\" durch die notwendige Angabe seines Geburtsorts C. (S1. L. \n) offensichtlich. Im Übrigen rechtfertigte der geltend gemachte Grund keine Änderung \ndes Familiennamens, weil der Antragsteller ohne Weiteres im Rahmen seiner \nBewerbungen auf seine deutsche Staatsangehörigkeit hinweisen kann.\n\n9\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW \n1990 S. 2216 = NWVBl. 1991 S. 94 = FamRZ 1990 S. 879 = StAZ 1990 S. \n205.\n\n10\n\nc) Die vom Antragsteller weiterhin geltend gemachte falsche Schreibweise seines \nFamiliennamens durch Dritte ist bereits auf Grund der vorliegenden Umstände des \nEinzelfall nicht derart wichtig, dass sie eine öffentlich-rechtliche Änderung des \nFamiliennamens rechtfertigen könnte. Dieser Umstand war auch für den Antragsteller \nnicht hinreichend wichtig. Er nahm und nimmt nämlich nicht die ihm zur Verfügung \nstehende Möglichkeit wahr, nach seiner Heirat vom 00.00.0000 den - in der \nSchreibweise sehr einfach strukturierten - Familiennamen „F. „ seiner Ehefrau als \ngemeinsamen Familiennamen (Ehenamen) zu bestimmen (§ 1355 Abs. 1 BGB). \nDass sich seine Ehefrau gegen den Familiennamen „F. „ ausspricht, ist nicht \nerkennbar. Die Ehefrau hat ihren Geburtsnamen offenbar beibehalten. Darüber \nhinaus hatte der Antragsteller auch die ihm nach § 94 BVFG eingeräumte Möglichkeit \nzur Namensbestimmung nicht genutzt, die von ihm geltend gemachten \nSchwierigkeiten Dritter zu verhindern. Schließlich ist auffällig, dass der Antragsteller \nin seinem Namensänderungsantrag zunächst nicht auf die Schreibschwierigkeiten \nDritter hinwies, obwohl sie auf der Grundlage seines Vorbringens bereits damals \nbestanden. Es liegt vielmehr die Annahme nahe, dass der Antragsteller den \nNamensänderungsantrag nicht wegen einiger Schreibschwierigkeiten Dritter stellte, \nsondern dass er letztlich die Führung des Familiennamens seiner Mutter anstrebt, \nnachdem diese im Jahr 2002 ihren Ehenamen abgelegt und den Geburtsnamen \nangenommen hat (§ 1355 Abs. 5 S. 2 BGB). \n\n11\n\nd) Der Wunsch des Antragstellers allein, einen anderen Familiennamen, d. h. \nden Familiennamen seiner Mutter zu führen, kann eine Namensänderung nicht \nrechtfertigen.\n\n12\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2002 - 6 B 73.02 -, \nwww.bundesverwaltungsgericht.de Rn. 4 = Buchholz 402.10 § 3 NÄG Nr. \n79.\n\n13\n\nAn die autonome Entscheidung der Mutter des Antragstellers nach § 1355 Abs. 5 \nS. 2 BGB knüpft das bürgerliche Recht nicht die Folge, dass der Familienname eines \nvolljährigen Abkömmlings ebenfalls geändert werden kann. Das bürgerliche Recht \nregelt die Namensführung aber im Grundsatz abschließend.\nZ. B. BVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2001 - 6 B 23.01 -, Buchholz 402.10 \n§ 3 NÄG Nr. 76 = StAZ 2001 S. 336.\n\n14\n\nZwar ist in den Fällen des § 1355 Abs. 5 S. 2 BGB eine öffentlich-rechtliche \nNamensänderung minderjähriger „Scheidungshalbwaisen\" möglich, wenn der \nElternteil seinen Geburtsnamen wieder annimmt, der für das Kind allein \nsorgeberechtigt ist.\n\n15\n\nBVerwG, z. B. Urteil vom 20. März 2002 - 6 C 10.01 -, \nwww.bundesverwaltungsgericht.de = NJW 2002 S. 2410 = Buchholz 402.10 \n§ 3 NÄG Nr. 78; Urteil vom 20. Februar 2002 - 6 C 18.01 -, \nwww.bundesverwaltungsgericht.de = BVerwGE 116 S. 28 = NJW 2002 S. \n2406\n\n16\n\nDie aus § 1618 BGB folgende und an dem Kindeswohl unverheirateter Kinder \norientierte Wertung des Gesetzgebers ist aber offensichtlich nicht auf die Situation \neines volljährigen und/oder verheirateten Abkömmlings und damit auf den \nAntragsteller übertragbar.\n\n17\n\ne) Die lediglich pauschal geäußerte Befürchtung, sein Kind werde in der Schule \nProbleme oder Schwierigkeiten wegen eines ausländischen Namens bekommen, \nbegründet schon keinen Grund für eine Änderung des Familiennamens des \nAntragstellers. \n\n18\n\nUngeachtet dessen trägt die Tochter des Antragstellers auch nicht den \nFamiliennamen des Antragstellers, sondern den Namen „F. „ ihrer Mutter. Dies folgt \naus der Erklärung des Antragstellers zu seinen persönlichen Verhältnissen. \n\n19\n\nDie geäußerte Befürchtung entspricht schließlich auch nicht der heutigen \nLebenswirklichkeit. \n\n20\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. November 1993 - 10 A 2423/90 -, \nNWVBl. 1994 S. 341 = StAZ 1994 S. 195; vgl. auch OVG NRW, Urteil vom \n9. Januar 1990 - 10 A 1476/86 -, NJW 1990 S. 2216 = NWVBl. 1991 S. 94 = \nFamRZ 1990 S. 879 = StAZ 1990 S. 205.\n\n21\n\n2. Liegen die Voraussetzungen des § 3 Namensänderungsgesetz nicht vor, steht \neine Namensänderung nicht im Ermessen der beklagten Behörde. Die \nNamensänderung ist der Behörde untersagt. Nach dem ausdrücklichen Wortlaut des \n§ 3 Namensänderungsgesetz darf ein Familienname „nur\" dann geändert werden, \nwenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274969","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-20/1-k-16-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1355","ref_norm":"1355","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1618","ref_norm":"1618","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/274969","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/274969","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-20/1-k-16-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/274969","retrieved":"2026-07-09 02:46:45.881527+00:00"}}