{"status":"available","doknr":"OLD275063","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0118.3K3960.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-18","aktenzeichen":"3 K 3960/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nfür Recht erkannt:\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 22. Juli 2003 wird aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zu einem \nKostenerstattungsbetrag nach den §§ 135 a ff BauGB. Sie sind Eigentümer des \nGrundstücks „B. M. 23\", (Gemarkung C. , Flur 39. Flurstück 296) in C. , \ndas mit einem Reihenhaus bebaut ist. \n\n3\n\nDie Ausweisung dieser Reihenhauszeile auf dem ehemaligen Flurstück 283 \nerfolgte durch das im Jahre 1997 eingeleitete 1. Änderungsplanverfahren zum \nBebauungsplan SO 28 mit dem Ziel, die planungsrechtliche Absicherung eines \nneuen, östlich davon liegenden Sportplatzes (Flurstück 281) zu ermöglichen. Die \nvorgesehene geschlossene Wohnbebauung sollte die bereits westlich der Straße „B. \nM. „ bestehende Wohnbebauung lärmschutzmäßig von dem neuen Sportplatz \nabschirmen. Auf dem zwischen der Reihenhauszeile und dem Sportplatz gelegenen \n1.610 qm großen Geländestreifen (Flurstück 282) sollte eine Grünanlage entstehen \nals Ausgleich für die Versiegelung von Natur- und Landschaftsflächen durch die \nWohnbebauung. \n\n4\n\nIn dem Erläuterungsbericht zur Änderung des Flächennutzungsplans sowie zur \nBegründung der 1. Änderung des Bebauungsplanes SO 28 vom 16. Mai 1997 ist \nunter Punkt 8. „Landschaftspflegerischer Fachbeitrag\" eine Eingriffsbilanzierung \nenthalten, die sich zur Ermittlung des Umfangs benötigter Ausgleichsflächen und \nderen Herrichtung verhält. In dem Nachtrag zu diesem Erläuterungsbericht vom 9. \nOktober 1997 wird zu diesem Punkt folgende Ergänzung getätigt: \n\n5\n\nZuordnung der Kompensationsmaßnahmen\n\n6\n\nDen durch die Wohnbebauung zu erwartenden Eingriff in den Naturhaushalt \nund das Landschaftsbild werden als Kompensationsmaßnahmen zum einen die \nNeuanlage eines Gehölzstreifens im Norden, Osten und Süden der \nWohnbebauung östlich der Straße „B. M. „ (Gesamtgröße des \nGehölzstreifens: 1.610 qm - siehe Anlage zum Nachtrag der Begründung) und \nzum anderen 1.330 qm der Aufforstungsfläche im Bereich der H. -B1. -\nStraße zugeordnet.\n\n7\n\nDie übrigen neu anzulegenden Gehölzflächen im Bebauungsplangebiet \neinschließlich des Begleitgrünes der Stellplatzanlage (Gesamtgröße: 850 qm) \nund 4.230 qm der Aufforstungsfläche sind den zu erwartenden Eingriffen durch \ndie Neuanlage des Sportplatzes und der Stellplatzanlage zugeordnet.\n\n8\n\nDer 1. Änderungsplan zum Bebauungsplan SO 28 vom 19. November 1997, der \nB. 9. April 1998 in Kraft trat, weist das Flurstück 282 als öffentliche Grünfläche aus \nund sieht gemäß der in Bezug genommenen textlichen Festsetzung F 2 die \nAnpflanzung von heimischen standortgerechten Gehölzen vor. \n\n9\n\nMit Grundstückskaufvertrag vom 5. Februar 1998 erwarb die Stadt C. u.a. \ndas Flurstück 282 (Geländestreifen). Neben dieser im Bebauungsplan gelegenen \nAusgleichsfläche von insgesamt 1.610 qm berücksichtigte der Beklagte des Weiteren \neine Fläche von 1.330 qm aus dem Ausgleichspool (Stenern/Barlo) an der W. \nStraße. Die Aufforstung dieser Fläche erfolgte im Jahre 1999/2000. \n\n10\n\nB. 26. Juli 2002 beschloss der Rat der Stadt C. die neue Satzung über die \nErhebung von Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135 a bis 135 c BauGB (im \nFolgenden: KES), die rückwirkend zum 1. März 2000 in Kraft trat und die die auf der \nGrundlage des § 8 a BNatSchG ergangene Satzung vom 21. Juli 1995 ablöste. \n\n11\n\nAuf der Grundlage dieser Satzung ermittelte der Beklagte einen Gesamtaufwand \nfür die Ausgleichsmaßnahmen (Grunderwerb bzw. Pacht und Herstellungskosten) in \nHöhe von 28.258,41 Euro. Unter Berücksichtigung einer auszugleichen \nGesamtfläche im Baugebiet von 919,60 qm bei einer Grundflächenzahl von 0,4 \ngelangte der Beklagte zu einem Beitragssatz von 30,73 Euro/qm. \n\n12\n\nMit Bescheid vom 27. September 2002 zog der Beklagte die Kläger für ihr 182 \nqm großes Grundstück unter Zugrundelegung einer Grundflächenzahl von 0,4 (= \n72,80 qm) zu einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 2.237,07 Euro heran. \n\n13\n\nDen hiergegen gerichteten Widerspruch der Kläger wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 22. Juli 2003 als unbegründet zurück. \n\n14\n\nB. 22. August 2003 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren \nBegründung sie vortragen: Der der Beitragsveranlagung zu Grunde liegende \nBebauungsplan biete keine hinreichende Grundlage für die Heranziehung zu \nKostenerstattungsbeträgen. Es fehle bereits die gemäß § 135 a Abs.2 S.1 iVm § 9 \nAbs. 1 a S.2 BauGB notwendige Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan. Hierzu \nwerde auf den Beschluss des Gerichts vom 30. Juni 2004 in dem Verfahren W1. \n./. OB der Stadt C. (3 L 313/04) verwiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, welche \nkonkrete Ersatzfläche im Flächenpool dem streitgegenständlichen Bebauungsplan \nzugeordnet sei, da dieser insoweit keine textlichen Festsetzungen enthalte. \nAußerdem bestehe im Vergleich der versiegelten Fläche von 919,60 qm zu den \ninsgesamt vom Beklagten in die Kostenrechnung eingestellten Ausgleichsflächen \nvon 2.940 qm ein offensichtliches Missverhältnis. Auch fehle es an einer \nnachvollziehbaren ökologischen Gesamtbilanz. Es seien keine Erhebungen über das \nvon den Klägern bebaute Grundstück und die ursprünglich gegebenen ökologischen \nRichtwerte vorgelegt worden. Auch die im Oktober 2005 erfolgte Einleitung eines \nvereinfachten Änderungsverfahrens des Bebauungsplans SO 28, mit dem eine \nZuordnungsfestsetzung in den Bebauungsplan eingefügt werden solle, ändere an der \nrechtlichen Bewertung nichts. Abgesehen davon, dass solch eine Änderung, welche \ndie Grundzüge der Planung betreffe, nicht in einem vereinfachten Verfahren \ndurchgeführt werden dürfe, könne der Änderung auch keine Rückwirkung \nzukommen. Überdies enthalte die getroffene Planungsentscheidung zum 1. \nÄnderungsplan im Jahre 1997 auch keine Abwägungsentscheidung zu diesem Punkt \nund biete demnach keine hinreichende Grundlage. \n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 22. Juli 2003 \naufzuheben.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide und \nführt aus: Der Änderungsbebauungsplan stelle auch ohne eine \nZuordnungsfestsetzung eine hinreichende Grundlage dar. Die einschlägigen \nVorschriften der §§ 135 a ff BauGB iVm § 9 Abs. 1 a BauGB bzw. § 1 a Abs.3 \nBauGB enthielten keine abschließende verbindliche Regelung dahingehend, dass \nKostenerstattungsansprüche der Gemeinde nur im Falle der Zuordnungsfestsetzung \ngeltend gemacht werden könnten. So sehe § 1 a Abs.3 S.4 BauGB die Möglichkeit \nvor, dass die Kommune in ihrem Bebauungsplan auf Festsetzungen verzichten \nkönne, wenn es Alternativen gäbe, deren Realisierung hinreichend gesichert sei; \netwa durch vertragliche Vereinbarungen oder durch sonstige geeignete Maßnahmen, \nwie die Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde \nbereitgestellten Flächen. Es wäre widersinnig, wenn der Gesetzgeber trotz der \nBereitstellung solcher Alternativen auf der Kostenerstattungsebene dann doch eine \nZuordnungsfestsetzung verlangte. Denn dies bedeutete, dass angesichts der \nFinanznot der Kommunen ein naturschutzrechtlicher Ausgleich durch „sonstige \ngeeignete Maßnahme\" in der Praxis mangels Refinanzierungsmöglichkeit nicht \numsetzungsfähig wäre. Die Ausgleichsmaßnahme sei für sich genommen auch nicht \nunverhältnismäßig. Gegen die Festsetzungen, die den Rahmen für die \nAusgleichsmaßnahmen bildeten, habe es keinerlei Einwendungen im Zuge des \nBebaungsplanverfahrens gegeben. Im Übrigen sei auf den landschaftspflegerischen \nFachbeitrag zum Bebauungsplan zu verweisen. Die versiegelte Gesamtfläche von \n2.299 qm stünde auch nicht zu der ausgewiesenen Ausgleichsfläche von 2.940 qm \naußer Verhältnis. Rein vorsorglich sei im Oktober 2005 ein vereinfachtes \nÄnderungsverfahren eingeleitet worden mit dem Ziel, eine Zuordnungsfestsetzung in \nden Bebauungsplan einzufügen. Auf Grund geltend gemachter Einwendungen sein \nein Abschluss des Verfahrens allerdings noch nicht absehbar.\n\n20\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDie Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten an Stelle \nder Kammer ohne mündliche Verhandlung gemäß §§ 87 a Abs.3, 101 Abs.2 VwGO \nentscheidet, ist zulässig und begründet.\n\n22\n\nDer Bescheid des Beklagten vom 27. September 2002 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 22. Juli 2003 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in \nihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n23\n\nDer Beklagte hat die Kläger zu Unrecht auf der Grundlage der §§ 135 a ff BauGB \niVm der Satzung der Stadt C. über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen \nvom 26. Juli 2002 zu einem Kostenerstattungsbetrag in Höhe von 2.237,07 Euro \nwegen der auf gemeindeeigenen Grundstücken durchgeführten \nAusgleichsmaßnahmen herangezogen. \n\n24\n\nNach §§ 1, 2 Abs.1 KES iVm §§ 135 a bis c BauGB erhebt die Stadt C. \nKostenerstattungsbeträge für die Durchführung von zugeordneten Ausgleichs- und \nErsatzmaßnahmen. Vorliegend sind diese Voraussetzungen für die Geltendmachung \neines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber den Klägern nicht erfüllt. \n\n25\n\nZwar wurden unstreitig durch den Beklagten Ausgleichsmaßnahmen auf dazu \nerworbenen Flächen (d.h. auf dem im Bebauungsplangebiet gelegenen \nGeländestreifen sowie auf einem Teilbereich des Flächenpools an der W. \nStraße) durchgeführt. Ausweislich der Bebauungsplanänderungsunterlagen (s. dazu \nErläuterungs - und Ergänzungsbericht unter Punkt 8. „landschaftspflegerischer \nFachbeitrag\") sollten diese Maßnahmen als Ausgleich für die durch den \nÄnderungsplan erfolgte Ausweisung einer vormals landwirtschaftlich genutzten \nFläche als Bauland fungieren, da die erfolgte erstmalige Überplanung des \nehemaligen Flurstücks 282 - und damit u.a. auch des nunmehrigen Bereichs des \nklägerischen Grundstücks (Flurstück 296) - als Eingriff in Natur und Landschaft \ngewertet wurde. \n\n26\n\nIndes wurden diese Ausgleichsmaßnahmen den Eingriffsgrundstücken - und \ndamit auch dem Grundstück der Kläger - nicht im Sinne von §§ 1, 2 Abs.1 KES iVm § \n135 a Abs.2 BauGB wirksam zugeordnet. Dies ergibt sich aus Folgendem:\n\n27\n\nDie Bestimmungen der §§ 135 a bis c BauGB sind als Teil der \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsnormen im BauGB zu sehen und knüpfen an die in § \n1 a Abs.3 BauGB getroffenen Regelungen über den Ausgleich von Eingriff in Natur \nund Landschaft durch die Bauleitplanung sowie an die in § 9 Abs.1 a BauGB \naufgezeigten Möglichkeiten der Festsetzungen auf der Bauplanungsebene, zu denen \nauch die Zuordnung zählt, an. Je nach Form des gewählten Ausgleichs auf der \nBauleitebene für den zu erwartenden Eingriff in Natur und Landschaft (vgl. § 1 a \nAbs.3 BauGB) stellen die §§ 135 a bis c BauGB unterschiedliche Anforderungen an \nden Vollzug der Ausgleichsmaßnahmen und an eine evtl. Kostenerstattung. Von der \nKonzeption her gehen die Regelungen der §§ 135 a bis c BauGB dabei von dem \nVerursacherprinzip aus. Dies bringt § 135 a Abs.1 BauGB zum Ausdruck, wonach \nfestgesetzte Maßnahmen zum Ausgleich im Sinne des § 1 a Abs.3 BauGB in erster \nLinie vom Vorhabenträger durchzuführen sind. Eine solche Verpflichtung besteht \njedoch nur dann, wenn die Maßnahmen zum Ausgleich auf dem Eingriffsgrundstück \nselbst entsprechend der Festsetzung (vgl. § 1 a Abs.3 iVm § 9 Abs.1 a S.1, 1. \nAlternative BauGB) durchzuführen sind, denn nur unter dieser Prämisse ist der \nEigentümer zur Realisierung in der Lage. In diesen Fällen stellt sich schon nicht die \nFrage der Kostenerstattung. Ist hingegen - wie hier - ein Ausgleich für zu erwartende \nEingriffe in Natur und Landschaft nicht auf dem Eingriffsgrundstück selbst, sondern \nan anderer Stelle vorgesehen, so bestimmt § 135 a Abs.2 BauGB, dass in den \nFällen, in denen Maßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken \nnach § 9 Abs.1 a BauGB zugeordnet sind, die Gemeinde diese \nAusgleichsmaßnahmen an Stelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der \nEigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen Flächen \nbereitstellen soll, sofern dies nicht auf andere Weise gesichert ist. Die insoweit \nanfallenden Kosten kann die Gemeinde gemäß § 135 a Abs.3 BauGB geltend \ngemacht werden, sobald die Grundstücke, auf denen Eingriffe zu erwarten sind, \nbaulich oder gewerblich genutzt werden dürfen. Zur Deckung ihres Aufwands für \nMaßnahmen zum Ausgleich einschließlich der Bereitstellung hierfür erforderlicher \nFlächen ist die Gemeinde gemäß § 135 a Abs.3 S.2 BauGB berechtigt, einen \nKostenerstattungsbetrag zu erheben. Die Erstattungspflicht entsteht mit der \nHerstellung der Maßnahmen zum Ausgleich durch die Gemeinde. Der Betrag ruht als \nöffentliche Last auf dem Grundstück. \n\n28\n\nDie Berechtigung der Gemeinde zur Erhebung eines Kostenerstattungsbetrags \nfür von ihr durchgeführte Ausgleichsmaßnahmen ist mithin gemäß § 135 a Abs.2 S.1 \nBauGB iVm § 9 Abs.1 a S.2 BauGB an die Zuordnung geknüpft. Dabei genügt es \nnicht, wenn den Bebauungsplanunterlagen entnommen werden kann, dass \nbestimmte Ausgleichsflächen den Grundstücken, auf denen Eingriffe in Natur und \nLandschaft zu erwarten sind, zugeordnet werden. Vielmehr bedarf es angesichts des \neindeutigen Wortlauts der Bestimmung des § 135 a Abs.2 S.1 BauGB nebst deren \nBezugnahme auf die Vorschrift des § 9 Abs.1 a BauGB einer Zuordnung in Form \neiner Festsetzung des Bebauungsplans. \n\n29\n\nDie Vorschrift des § 9 Abs.1 a S.2 BauGB bestimmt, dass Flächen oder \nMaßnahmen zum Ausgleich an anderer Stelle den Grundstücken, auf denen Eingriffe \nzu erwarten sind, ganz oder teilweise zugeordnet werden können. Der 2. Halbsatz \ndieser Norm sieht dies ausdrücklich auch für Maßnahmen auf von der Gemeinde \nbereitgestellten Flächen vor. Bei der Zuordnung handelt es sich um eine Festsetzung \ndes Bebauungsplans. Sie beinhaltet die Zuordnung bestimmter Ausgleichsflächen \nund -maßnahmen zu dem Grundstück, auf dem der Eingriff zu erwarten ist \n(Baugrundstück). Mit ihr wird eine Verknüpfung zwischen dem Eingriffsgrundstück \nund den Ausgleichsflächen und -maßnahmen hergestellt. Diese bildet sodann die \nGrundlage für die Durchführung und Kostenerstattung von Ausgleichsmaßnahmen \nnach §§ 135 a ff BauGB. \n\n30\n\nVgl.:Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger,Baugesetz-\nbuch, Loseblatt-Kommentar (Stand: April 2005), § 9 Rn. 238 \nund § 1 a Rn.101.\n\n31\n\nZwar handelt es sich bei der Zuordnung um keine zwingende Festsetzung. \nVielmehr steht es der Gemeinde frei, eine solche Zuordnungsentscheidung zu \ntreffen. Soll allerdings der Eigentümer oder Vorhabenträger des Eingriffsgrundstücks \nnach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen an den Kosten beteiligt werden, so \nbedarf es auf Grund der Vorschrift des § 135 a Abs.2 S.1 BauGB einer \nentsprechenden Zuordnung. Die Zuordnungsfestsetzung dient mithin ausschließlich \ndem Zweck, der Gemeinde über die §§ 135 a ff BauGB die Finanzierung der von ihr \ndurchgeführten Ausgleichsmaßnahmen zu ermöglichen. Führt die Gemeinde die \nAusgleichsmaßnahmen - wie vorliegend - auf ihren eigenen Grundstücken durch, so \nbedarf es für die Geltendmachung eines Kostenerstattungsanspruchs gegenüber \ndem Eigentümer des Eingriffsgrundstücks oder dem Vorhabenträger auch hierfür \neiner entsprechenden Zuordnungsfestsetzung im Eingriffsbebauungsplan. Die \nZuordnungsfestsetzung gemäß § 9 Abs.1 a BauGB ist mithin konstitutive \nVoraussetzung für die Geltendmachung eines derartigen \nKostenerstattungsanspruchs. \n\n32\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März \n2005 - 5 S 2507/04 -, in: DÖV 2005, 787; VG Münster, \nBeschluss vom 30. Juni 2004 - 3 K 313/04 -; VG Dresden, \nBeschluss vom 4. August 2002 - 4 K 972/00 -, in: NVwZ-RR \n2001, 582; Ernst/Zinkhahn/Bielenberg/Krautzberger, aa0, § 1 a \nRn.101; Battis/Krautzberger/Löhr, Baugesetzbuch, 8. Aufl., § 1 \na Rn.47 und § 9 Rn. 98b; Gierke in Brügelmann, \nBaugesetzbuch, Loseblattkomenntar (Stand: März 2004), § 1 a \nNr. 4.4.4.2 und 4.4.5; Birk, Die Kostenerstattung bei \nnaturschutzrechtlichen Eingriffsregelungen unter besonderer \nBerücksichtigung des Erschließungsbeitragsrechts, in: VBlBW, \n1998, 81 ff.\n\n33\n\nAus der vorstehend dargestellten Konzeption ist mithin ersichtlich, dass der \nGesetzgeber es der Gemeinde überlässt, ob sie eine solche Zuordnungsfestsetzung \ntrifft und damit die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung nach §§ 135 a bis c \nBauGB schafft oder nicht. \n\n34\n\nVgl. BverwG, Beschluss vom 16. März 1999 - 4 BN 17.98 -, \nin: BauR 2000, 242 zu § 8 a Abs.1 S.4 BnatSchG idF. v. 22. \nApril 1993.\n\n35\n\nSetzt die Gemeinde eine Zuordnung nicht fest, so obliegt es ihr, in einem solchen \n- von § 135 a BauGB nicht erfassten - Fall, die Ausgleichsmaßnahmen auf ihre \nKosten durchzuführen, soweit sie dazu auch ohne Zuordnungsfestsetzung in der \nLage ist (auf eigenen Grundstücken oder mit Zustimmung von \nGrundstückseigentümern). \n\n36\n\nVgl. VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 31. März \n2005, aa0. \n\n37\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten sind die in § 1 a Abs.3 BauGB \nvorgesehenen unterschiedlichen Möglichkeiten zur Schaffung von \nAusgleichsmaßnahmen keinesfalls in sich widersprüchlich oder praxisfern. Denn die \nGemeinde hat es bei der Planung in der Hand, welche Form der Gestaltung und \ndamit auch der Finanzierung sie im Falle von notwendig werdenden \nAusgleichsmaßnahmen wählt. Neben der Möglichkeit, dass der \nGrundstückseigentümer oder Vorhabenträger selbst Ausgleichsmaßnahmen auf \nseinem (Eingriffs-)Grundstück durchzuführen hat, kann die Gemeinde auch durch \nvertragliche Vereinbarungen die Realisierung von Ausgleichsmaßnahmen \nsicherstellen. Daneben bleibt ihr die Möglichkeit, auf eigene Kosten solche \nMaßnahmen zu vollziehen oder aber dies auf Kosten der Verursacher zu tun, was \ndann aber die Existenz einer Zuordnungsfestsetzung im Bebauungsplan \nvoraussetzt.\n\n38\n\nVorliegend hat der Beklagte die Kläger als Eigentümer des Grundstücks \nGemarkung C. , Flur 39, Flurstück 296 aufgrund selbst durchgeführter \nAusgleichsmaßnahmen auf gemeindeeigenen Flächen in Anspruch genommen, \nohne dass eine Zuordnung der Maßnahmen zu dem Grundstück der Kläger \nersichtlich ist. Der maßgebliche 1. Änderungsplan zum Bebauungsplan SO 28 enthält \neine solche Zuordnungfestsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 a S.2 BauGB nicht. Der \nÄnderungsplan weist lediglich den zwischen dem Sportplatz und der \nReihenhauszeile gelegenen Geländestreifen (Flurstück 282) als öffentliche \nGrünfläche aus und sieht gemäß der Bezugnahme auf die textliche Festsetzung F 2 \ndie Anpflanzung von heimischen standortgerechten Gehölzen vor. Dass die \nvorgesehene Begrünung der Fläche - zumal nur u.a. - als Ausgleichsmaßnahme für \ndie erfolgte Ausweisung der Baugrundstücke und des damit zu erwartenden Eingriffs \nin Natur und Lanschaft fungieren soll, ist dem Bebauungsplan nicht zu entnehmen. \nAuch die Begründung zur Änderungs des Bebauungsplan SO 28 vom 16. Mai 1997 \nverhält sich zur Frage der Zuordnung nicht. Unter Punkt 8. „landschaftpflegerischer \nFachbeitrag\" ist lediglich eine Eingriffsbilanzierung zu finden, die eine Ermittlung des \nUmfangs benötigter Ausgleichsflächen und deren Herrichtung enthält. Von einer \nZuordnung der Kompensationsmaßnahmen ist erst in dem Ergänzungsbericht vom 9. \nOktober 1997 die Rede. Auch hier wird allerdings nur allgemein angeführt, dass den \ndurch die Wohnbebauung zu erwartenden Eingriffen in den Naturhaushalt und das \nLandschaftsbild als Kompensationsmaßnahmen zum einen die Neuanlage eines \nGehölzstreifens im Norden, Osten und Süden der Wohnbebauung östlich der Straße \n„B. M. „ und zum anderen 1.330 qm der Aufforstungsfläche im Bereich der \nH. -B1. -Straße zugeordnet werden. Ob eine solche allgemeine Zuordnung \nohne weitergehende, die Eingriffsgrundstücke betreffende differenzierte Wertanalyse \nals ausreichend angesehen werden kann und ob die vom Prozessbevollmächtigten \nder Kläger gerügten Mängel hinsichtlich der Offenlegung und der Abwägung zum \nTragen kommen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Denn jedenfalls enthält der \n1. Änderungsplan zum Bebauungsplan SO 28 selbst keine Aussagen über die \nbeabsichtigte Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen zu den Eingriffsgrundstücken. \nEntgegen der Auffassung des Beklagten reichen allein in der Begründung eines \nBebauungsplans enthaltene Angaben für die Annahme einer wirksamen Zuordnung \nim Sinne des § 9 Abs.1 a S.2 BauGB, die - wie bereits ausgeführt - eine Festsetzung \nerfordert, nicht aus. Da es sich bei den Festsetzungen in einem Bebauungsplan um \nrechtsverbindliche, für den Bürger unmittelbar geltende Regelungen handelt und im \nFalle einer Zuordnung die Festsetzung kostenerstattungsrechtliche Konsequenzen \nfür den Eigentümer eines Eingriffsgrundstücks nach sich ziehen kann (vgl. §§ 135 a ff \nBauGB), kann schon aus Gründen des Rechtsschutzes sowie dem Grundsatz der \nPlanbestimmtheit auf eine explizite Festsetzung im Rahmen einer Zuordnung nicht \nverzichtet werden. Denn für den Eigentümer eines Grundstücks im Bebauungsgebiet \nmuss anhand des Bebauungsplans erkennbar sein, ob bezüglich seines Grundstücks \nein zu erwartender Eingriff in Natur und Landschaft vom Plangeber angenommen \nwird und er ggf. mit Kostenerstattungsansprüchen für Ausgleichsmaßnahmen zu \nrechnen hat. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Gemeinde eine \nentsprechende Zuordnung, die allein der Refinanzierung von Ausgleichsmaßnahmen \ndient, nicht vorzunehmen braucht. Dem gemäß muss, damit eine wirksame \nZuordnung im Sinne des § 9 Abs.1 a S.2 BauGB angenommen werden kann, \nzumindest durch textliche Festsetzungen im Eingriffsbebauungsplan auf von der \nGemeinde zum Ausgleich bereitgestellte Flächen verwiesen werden und es müssen \ndiese den betroffenen Eingriffsgrundstücken zugeordnet sein. \n\n39\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März \n2005, aa0; VG Münster, Beschluss vom 30. Juni 2004, aa0; VG \nDresden, Beschluss vom 4. August 2002, aa0; \nErnst/Zinkhahn/Bielenberg, aa0 § 9 Rn. 238 f, Gierke, in: \nBrügelmann, aa0, § 1 a Nr. 4.4.4.2.\n\n40\n\nDa vorliegend eine Zuordnungsfestsetzung dem Bebauungsplan nicht \nentnommen werden kann, fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung für die \nKostenheranziehung der Kläger. Die Frage, ob die Zuordnung bereits beim Erlass \ndes Bebauungsplans erfolgen muss oder im Wege einer Bebauungsplanänderung \nnoch nachgeholt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn das vom \nBeklagten im Oktober 2005 eingeleitete vereinfachte Änderungsverfahren, mit dem \neine Zuordnungsfestsetzung in den Bebauungsplan eingefügt werden soll, ist noch \nnicht abschlossen. Nach eigenen Angaben des Beklagten ist eine Beschlussfassung \nund damit ein in Kraft treten (vgl. § 10 Abs.1 und 3 BauGB) auf Grund vielschichtig \ngetätigter Einwendungen seitens der Kläger derzeit nicht absehbar. Eine Pflicht des \nGerichts, diese Entwicklung abzuwarten, besteht nicht. \n\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275063","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-18/3-k-3960-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135a","ref_norm":"135a","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275063","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275063","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-18/3-k-3960-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275063","retrieved":"2026-07-09 02:46:54.102502+00:00"}}