{"status":"available","doknr":"OLD275115","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0116.13K3690.04O.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-16","aktenzeichen":"13 K 3690/04.O","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Antragsgegners vom 00.00.0000 in der Fassung des \r\nBescheides vom 00.00.0000 wird aufgehoben. Es wird festgestellt, dass die \r\ngenannten Bescheide den Vorwurf eines Dienstvergehens nicht tragen. \n\n\r\n\n\r\n\nDer Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der notwendigen \r\nAuslagen des Antragstellers.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n\r\n\r\n2\n\nI.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer am 00.00.0000 in Bielefeld geborene Antragsteller ist seit dem \r\n 00.00.0000 im Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen. Beamter auf \r\nLebenszeit ist er seit dem 00.00.0000. Befördert wurde er zuletzt am \r\n 00.00.0000 zum Ersten Kriminalhauptkommissar.\n\n\r\n\r\n4\n\nDurch Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 wurden gegen den \r\nAntragsteller disziplinare Vorermittlungen eingeleitet. Er wurde verdächtigt, gegen \r\nseine Wohlverhaltens- und Gehorsamspflicht verstoßen zu haben, indem er am \r\n 00.00.0000 im Rahmen einer Zeugenaussage anlässlich einer öffentlichen \r\nVerhandlung der 4. Großen Strafkammer des Landgerichts C. äußerte: „Wir \r\nhaben im Augenblick keine Markttransparenz, weil wir im Bereich der \r\nDrogenanlaufstelle seit einiger Zeit nicht mehr tätig sind.\" Der Beamte war zu der \r\nfraglichen Zeit Leiter des BTM-Dezernats der Kripo C. .\n\n\r\n\r\n5\n\nUnter dem 00.00.0000 wurden die Vorermittlungen um weitere Vorwürfe und, \r\nnachdem die Bezirksregierung E. die Ermittlungen an sich gezogen hatte, durch \r\nVerfügung vom 00.00.0000 nochmals um weitere Verdächtigungen erweitert.\n\n\r\n\r\n6\n\nDurch Bescheid vom 00.00.0000 stellte die Bezirksregierung E. die \r\nVorermittlungen gemäß § 27 Abs. 1 Halbs. 3 DO NRW mit der Begründung ein, sie \r\nhalte eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt. Damit war der Antragsteller nicht \r\neinverstanden. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 00.00.0000 beantragte er \r\ndie Einleitung eines förmlichen Verfahrens. Dazu führte er aus, dass eine Einstellung \r\nmit der Maßgabe hätte erfolgen müssen, dass durch die Ermittlungen ein \r\nDienstvergehen nicht festgestellt werden könne. Dies sei auch das Ziel des \r\nSelbstreinigungsverfahrens. \n\n\r\n\r\n7\n\nDiesen Antrag lehnte der Antragsgegner mit der Begründung ab, die von dem \r\nBeamten angeführten Gründe seien bei der Entscheidung der Bezirksregierung \r\nE. berücksichtigt worden. Unter Beachtung dieser Entscheidung werde die \r\nEinleitung des förmlichen Verfahrens nicht für gerechtfertigt gehalten. Der \r\nAntragsteller stellte sodann gemäß § 34 Abs. 1 S. 4 DO NRW einen Antrag auf \r\ngerichtliche Entscheidung. Auf den Hinweis des Gerichts, dass ein solches Verfahren \r\nerst zulässig sei, wenn der Beamte zuvor bei der Behörde eine Begründung für die \r\nAblehnung beantragt habe, nahm er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung \r\nzurück.\n\n\r\n\r\n8\n\nIn der daraufhin bei der Einleitungsbehörde beantragten Begründung der \r\nAblehnung eines förmlichen Verfahrens führte diese mit Bescheid vom 00.00.0000 im \r\nWesentlichen aus, sie habe bewusst „von einer außerordentlich aufwendigen, evtl. \r\nsogar nicht möglichen, jedenfalls aber viele Tatbeteiligte belastenden Klärung der \r\nFrage\", ob die dem Beamten vorgenommenen Pflichtverletzungen schuldhaft \r\nbegangen worden seien, Abstand genommen. Es könne daher offen bleiben, ob ein \r\nDienstvergehen vorliege (§ 34 Abs. 1 S. 4, 2. Alternative DO NRW), zumal die \r\nVerfolgung eines solchen Dienstvergehens jedenfalls nach § 4 Abs. 1 DO NRW \r\nwegen Zeitablaufs von mehr als zwei Jahren nicht mehr zulässig wäre.\n\n\r\n\r\n9\n\nMit der Begründung, dass sämtliche in den Verfügungen vom 00.00.0000, \r\n 00.00.0000 und 00.00.0000 erhobenen Vorwürfe unbegründet seien und \r\nder Antragsgegner seinen Bescheiden vom 00.00.0000 und 00.00.0000 einen \r\nnicht näher aufgeklärten Sachverhalt zugrunde gelegt habe, beantragt der \r\nAntragsteller, \n\n\r\n\r\n10\n\nden Bescheid der Einleitungsbehörde vom 00.00.0000 in \r\nder Fassung vom 00.00.0000 aufzuheben und \r\nfestzustellen, dass die Bescheide der Einleitungsbehörde den \r\nVorwurf eines Dienstvergehens nicht tragen. \n\n\r\n\r\n11\n\nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß, \n\n\r\n\r\n12\n\nden Antrag zurückzuweisen.\n\n\r\n\r\n13\n\nEr vertritt die Auffassung, dass die Ausführungen in der Antragsschrift nicht \r\ngeeignet seien, den begründeten Verdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens \r\nendgültig zu entkräften. Schließlich bleibe es mehr als zweifelhaft, ob ein Beamter \r\nseiner Hingabepflicht genüge, wenn er nach wie vor vortrage, in seinem dienstlichen \r\nKerngeschäft nicht über die erforderliche Markttransparenz zu verfügen. Die \r\nEinlassungen des Beamten zu seinem Fehlverhalten seien nicht überzeugend und \r\nließen einen realen Blick auf die ihm insgesamt obliegenden Pflichten vermissen. \r\nAbgesehen davon stünden einer weiteren Aufklärung Fürsorgegesichtspunkte sowie \r\ndas Interesse, die Funktionsfähigkeit der Behörde nicht durch umfängliche \r\nBefragungen einer großen Zahl von Beamtinnen und Beamten erneut zu \r\nbeeinträchtigen, entgegen. Schließlich vermöge das Interesse des Beamten an der \r\nSelbstreinigung die Grenzen des § 4 DO NRW nicht zu überwinden.\n\n\r\n\r\n14\n\nII.\n\n\r\n\r\n15\n\nDer Antrag ist zulässig und begründet. Der den Ablehnungsbescheiden des \r\nAntragsgegners vom 00.00.0000 und vom 00.00.0000 zugrunde gelegte \r\nSachverhalt rechtfertigt nicht den Vorwurf eines Dienstvergehens. Das nötigt zur \r\nAufhebung der angefochtenen Bescheide. Ein Dienstvergehen ist nicht \r\nfestzustellen.\n\n\r\n\r\n16\n\nWird auf einen Selbstreinigungsantrag hin dieser Antrag - wie hier - mit der \r\nBegründung abgelehnt, dass offen bleibe, ob ein Dienstvergehen vorliege, kann der \r\nBeamte sich hiergegen mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Wehr \r\nsetzen (§ 34 Abs. 1 S. 4 DO NRW). Damit reiht sich der nach § 34 Abs. 1 S. 4 DO \r\nNRW zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein in vergleichbare Normen \r\nwie z. B. § 31 Abs. 4 DO NRW, auf die § 34 Abs. 1 S. 6 DO NRW auch Bezug nimmt. \r\nAuch bei § 34 Abs. 1 S. 4 DO NRW gilt, dass das angerufene Gericht nicht als \r\nDisziplinarorgan tätig wird. Das Gericht hat weder über die Rechtmäßigkeit der \r\nAblehnung des Selbstreinigungsantrages zu entscheiden, noch ist es dazu berufen, \r\ngegebenenfalls zur Einleitung des förmlichen Verfahrens zu verpflichten. \n\n\r\n\r\n17\n\nVgl. Weiss, Disziplinarrecht des Bundes und der Länder, \r\nStand: Lfg. XII.89, K § 34 BDO Rz. 66.\n\n\r\n\r\n18\n\nDas Gericht hat vielmehr ähnlich wie bei der Beschwerde gegen eine \r\nDisziplinarverfügung - zu prüfen, ob der mit dem Selbstreinigungsantrag mitgeteilte \r\nVerdacht in der Fassung des Ablehnungsbescheids den Vorwurf eines \r\nDienstvergehens trägt.\n\n\r\n\r\n19\n\nVgl. Weiss, a.a.O., Rz. 66 und Rz. 72.\n\n\r\n\r\n20\n\nTragen die unstreitigen Tatsachen bzw. die von der Behörde insofern getroffenen \r\ntatsächlichen Feststellungen den Vorwurf eines Dienstvergehens nicht, hat das \r\nGericht festzustellen, dass ein Dienstvergehen nicht vorliegt. Dabei ist es in diesem \r\nFall - ebenso wenig wie im Beschwerdeverfahren gegen eine Disziplinarverfügung - \r\nAufgabe des Gerichts, den Sachverhalt selbst erstmalig aufzuklären. Dies \r\nwiderspräche dem System des Disziplinarverfahrens, wonach sowohl im förmlichen \r\nwie im nichtförmlichen Verfahren die fahndende und aufspürende Verfolgung dem \r\nDisziplinarorgan, d. h. dem Disziplinarvorgesetzten bzw. dem Vertreter der \r\nEinleitungsbehörde übertragen ist. \n\n\r\n\r\n21\n\nVgl. Köhler/Ratz, BDO, 2. Aufl., § 31 Rz. 37 und § 34 Rz. \r\n11; ferner Weiss, a.a.O.\n\n\r\n\r\n22\n\nDas Gericht kann zwar gemäß § 34 Abs. 1 S. 6 i. V. m. § 31 Abs. 4 DO NRW \r\nauch Beweis erheben; eine Aufklärungspflicht besteht jedoch nur dann, wenn es um \r\nRand- oder Detailfragen eines von der Behörde im Wesentlichen aufgeklärten \r\nSachverhaltes geht. Hat die Behörde jedoch erklärt, die Tatsachengrundlage nicht \r\nweiter aufzuklären, kommt eine allein vom Gericht vorgenommene \r\nSachverhaltsaufklärung aus den o.g. Gründen nicht in Betracht. Das Gericht geht \r\ndann von dem Sachverhalt aus, wie er sich nach der Aktenlage darstellt. Rechtfertigt \r\nder danach zweifelsfrei feststehende Sachverhalt die Annahme eines \r\nDienstvergehens, hat das Gericht festzustellen, dass der Beamte ein Dienstvergehen \r\nbegangen hat. Soweit der Sachverhalt ungeklärt bleibt, hat der von dem Beamten - \r\nvor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen - sachgerecht gestellte \r\nAntrag\n\n\r\n\r\n23\n\nvgl. dazu auch Weiss, a.a.O., Rz. 72\n\n\r\n\r\n24\n\njedoch schon deshalb Erfolg, weil ein tatsächlich ungeklärter Sachverhalt den \r\nVorwurf eines Dienstvergehens von vornherein nicht rechtfertigen kann.\n\n\r\n\r\n25\n\nAusgehend von diesen Überlegungen kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass \r\nein Dienstvergehen des Beamten nicht festzustellen ist. \n\n\r\n\r\n26\n\nZu den mit dem Selbstreinigungsantrag mitgeteilten Vorwürfen trifft das Gericht \r\nim Einzelnen folgende Feststellungen:\n\n\r\n\r\n27\n\n\r\nVerfügung vom 00.00.0000\n\n\r\n\r\n28\n\nVorwurf, die Zeugenaussage am 00.00.0000 „Wir haben im Augenblick \r\nkeine Markttransparenz, weil wir im Bereich der Drogenanlaufstelle seit einiger \r\nZeit nicht mehr tätig sind\" vermittle den Eindruck, dass die Polizei ihren \r\ngesetzlichen Auftrag zur Strafverfolgung an diesem Ort nicht mehr wahrnehme \r\nund sei geeignet, das Ansehen und das Vertrauen in die Polizei in der \r\nÖffentlichkeit und als Kooperationspartner im Drogenkonzept deutlich zu \r\nbeeinträchtigen.\n\n\r\n\r\n29\n\nDer Beamte hat eingeräumt, diese Äußerung sinngemäß gemacht zu haben. \r\nAllerdings sei die Äußerung aus dem Zusammenhang gerissen und verkürzt \r\ndargestellt. Hintergrund der Erklärung sei die im Rahmen der Vernehmung gestellte \r\nFrage der Staatsanwaltschaft nach den derzeitigen Heroin- und Kokainpreisen an \r\nder Anlaufstelle gewesen. Auf diese Frage habe er wahrheitsgemäß geantwortet, \r\ndass er dies nicht sagen könne, weil das von ihm geleitete Kommissariat (00 00) im \r\nZeitpunkt der Frage seinen Ermittlungsschwerpunkt in einem anderen Gebiet gehabt \r\nhabe und er daher hinsichtlich der Marktpreise im Bereich der Anlaufstelle zu diesem \r\nZeitpunkt nicht auf eigene Beobachtungen bzw. Feststellungen seines \r\nFachkommissariats habe zurückgreifen können. Auf die ihm diesbezüglich \r\nvorliegenden Angaben von Beamten der Schutzpolizei habe er seine \r\nZeugenaussage, die er in diesem Punkt als bedeutend für das Strafmaß angesehen \r\nhabe, nicht stützen wollen. \n\n\r\n\r\n30\n\nAls Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren hat der Antragsteller sich \r\nausschließlich an der Wahrheit auszurichten. Soweit er die Wahrheit erklärt, kann er \r\nnicht gegen die beamtenrechtliche Wohlverhaltenspflicht verstoßen. Dies muss \r\nselbst dann gelten, wenn die wahrheitsgemäße Aussage Angaben enthält, die ein \r\nnegatives Licht auf seine dienstliche Tätigkeit als Polizeibeamter werfen könnte. \n\n\r\n\r\n31\n\nAnhaltspunkte dafür, dass der Beamte über die wahrheitsgemäße Aussage \r\nhinaus in irgendeiner Weise das Ziel verfolgt hätte, die polizeiliche Tätigkeit im \r\nBereich der Anlaufstelle einer kritischen Würdigung in der Öffentlichkeit auszusetzen, \r\nsind auch unter dem Gesichtspunkt der seit Monaten in der Presse geführten \r\nDiskussion um die C1. Drogenpolitik nicht ersichtlich. Insbesondere hat der \r\nBeamte nicht erklärt oder den Eindruck erweckt, er habe die ausdrückliche oder die \r\nzumindest konkludent erteilte Anweisung gehabt, sich nicht mehr im Bereich der \r\nAnlaufstelle zu betätigen. Der Pressebericht, der die Äußerung des Beamten wörtlich \r\nwiedergibt, bestätigt auch seine Einlassung, er habe im Zusammenhang mit der \r\nFrage nach den Marktpreisen darauf hingewiesen, dass er im Zeitpunkt der \r\nZeugenaussage den Aufgabenschwerpunkt verlagert habe. Die Verlagerung des \r\nAufgabenschwerpunktes bei der Drogenbekämpfung wird in einer verhältnismäßig \r\ngroßen Stadt wie C. in der Öffentlichkeit nicht als Ansehensschädigung der \r\npolizeilichen Tätigkeit aufgenommen. Dies zeigt auch die Reaktion des Vorsitzenden \r\nRichters auf die Frage nach dem genauen Erklärungsinhalt der Aussage des \r\nBeamten. Er konnte sich etwa einen Monat an die in der Presse veröffentlichte \r\nErklärung gar nicht mehr erinnern. \n\n\r\n\r\n32\n\n\r\nVorwurf, die Vorgehensweise des Beamten stehe im Widerspruch zu der \r\nbestehenden Führungs- und Einsatzkonzeption zur Bekämpfung der \r\nDrogenszene vom 00.00.0000, wonach gezielte strafverfolgende Maßnahmen \r\ngegen BTM-Händler gefordert seien.\n\n\r\n\r\n33\n\nDie vom Beamten erklärte Verlagerung des Aufgabenschwerpunktes steht - auch \r\nwenn man davon ausgeht, dass das 00 00 selbst in dieser Zeit im Bereich der \r\nAnlaufstelle nicht aktiv war - nicht im Widerspruch zu dem o.g. Einsatzkonzept. Der \r\nBeamte hat zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen, dass nach diesem Konzept \r\ngezielte strafverfolgende Maßnahmen gegen BTM-Händler durchzuführen sind. Das \r\nKonzept besagt nicht, wo derartige Maßnahmen auszuführen sind. Die \r\nStrafverfolgung von Dealern kann auch außerhalb des Bereichs der \r\nDrogenanlaufstelle erfolgen. Im Übrigen hat die Schwerpunktverlagerung durch das \r\n00 00 vorliegend offensichtlich nicht dazu geführt, dass der Bereich der Anlaufstelle \r\nin der polizeilichen Arbeit vernachlässigt wurde. Vielmehr waren dort - ausweislich \r\nder Auswertung des Vorermittlungsführers in seinem Vermerk vom 00.00.0000 - \r\nandere, nach der Einsatzkonzeption grundsätzlich ebenfalls zur Bekämpfung von \r\nDrogenkriminalität zuständige Polizeibeamte tätig; die von diesen verfassten \r\nStrafanzeigen sind zur Sachbearbeitung an das 00 00 weitergeleitet worden. Unter \r\ndiesen Umständen spricht nichts dafür, dass der Antragsteller seine \r\nGehorsamspflicht verletzt hat, indem er die Ziele des Drogenkonzeptes nicht \r\nbeachtet hat.\n\n\r\n\r\n34\n\nDer im Schriftsatz der Einleitungsbehörde vom 00.00.0000 angedeutete \r\nVorwurf, der Beamte habe der erforderlichen beamtenrechtlichen Hingabepflicht nicht \r\nhinreichend genügt, wenn er vortrage, in seinem dienstlichen Kerngeschäft nicht \r\nüber die erforderliche Markttransparenz verfügt zu haben, ist nicht Gegenstand des \r\nvorliegenden Verfahrens. Denn dieser Vorwurf ist nicht im Selbstreinigungsantrag \r\nvom 00.00.0000 vorgetragen worden und war dementsprechend auch nicht \r\nGegenstand der Entscheidung über die Ablehnung dieses Antrages durch die \r\nEinleitungsbehörde. Vor diesem Hintergrund sind weitere Ausführungen dazu \r\nentbehrlich.\n\n\r\n\r\n35\n\n\r\nVerfügung vom 00.00.0000\n\n\r\n\r\n36\n\nVorwurf, der Beamte habe die durch die Pressestelle des Polizeipräsidiums \r\nC. vorbereitete und veröffentlichte Pressemitteilung bzgl. der Festnahme \r\neines Drogendealers am 00.00.0000 - ohne hierzu autorisiert gewesen zu sein \r\n- um Angaben ergänzt, die nur intern bekannt sein konnten.\n\n\r\n\r\n37\n\nWährend es in dem Pressebericht vom 00.00.0000 nur allgemein heißt „nach \r\ndem gegenwärtigen Ermittlungsstand ist er fast täglich Rauschgiftgeschäften \r\nnachgegangen\"; ist im Bericht der Neuen Westfälischen (NW) vom 00.00.0000 \r\nausgeführt: „Der Polizei liegen Erkenntnisse vor, dass der Mann auf dem Gelände \r\nder Drogenberatung seit Monaten regelmäßig seinen Rauschgiftgeschäften \r\nnachgegangen ist. Unter den Augen der Sozialarbeiter und des Wachpersonals hat \r\ner Tagesumsätze von 2.000 DM gemacht, nennt ein Ermittler kopfschüttelnd Details.\" \r\nDer Verfasser des Zeitungsartikels, U. L. , hat einem Vermerk des LPD I. \r\nvom 00.00.0000 zufolge im Rahmen eines Telefonates zusätzlich Informationen \r\nvon dem Beamten erfahren. Der Beamte räumt ein, mit Herrn L. telefoniert zu \r\nhaben, bestreitet aber für diese Ergänzungen oder Veränderungen verantwortlich zu \r\nsein. Auch wenn aufgrund des Vermerks vom 00.00.0000 viel dafür spricht, dass \r\nder Antragsteller dem Journalisten Informationen weitergegeben hat, steht nach dem \r\nvon der Einleitungsbehörde bei ihrer Entscheidung vom 00.00.0000 zugrunde \r\ngelegten Sachverhalt und somit nach der für das vorliegende Verfahren zugrunde zu \r\nlegenden Tatsachengrundlage nicht fest, welche Informationen im Einzelnen der \r\nBeamte weitergegeben hat und in welcher Weise sie Niederschlag in dem am \r\n 00.00.0000 in der NW erschienenen Presseartikel gefunden haben. Insbesondere \r\nist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Feststellung, der \r\nfestgenommene Drogendealer habe „unter den Augen der Sozialarbeiter\" mit Drogen \r\ngehandelt auf eine ausdrückliche Erklärung des Antragstellers zurückgeht. Insofern \r\nkann es sich ohne weiteres auch - wie von dem Beamten in seiner Stellungnahme \r\nbei der Besprechung am 00.00.0000 eingewandt - um eine eigene \r\nSchlussfolgerung des Redakteurs gehandelt haben. \n\n\r\n\r\n38\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass die zusätzlich in den Artikel eingeflossenen \r\nInformationen auf Angaben des Beamten zurückzuführen sind, rechtfertigt dies noch \r\nnicht einen disziplinarrechtlich erheblichen Vorwurf. Zwar ist nicht ersichtlich, dass \r\nder Beamte von der Behördenleitung bzw. der zuständigen Pressestelle des \r\nPolizeipräsidiums C. ausdrücklich autorisiert war, Erklärungen der Pressestelle \r\nzu ergänzen. Nach der von der Einleitungsbehörde jedenfalls nicht widerlegten \r\nEinlassung des Beamten hat er den Pressebericht für die Staatsanwaltschaft und \r\nnicht für die Pressebehörde des Polizeipräsidiums C. vorbereitet. Der \r\nStaatsanwaltschaft habe er stets mündlich oder per Fax über \r\nPresseberichterstattungen bzw. Anfragen der Presse berichtet. Der dort zuständige \r\nPressedezernent Oberstaatsanwalt C2. habe ihn jeweils im Einzelfall zu \r\nentsprechenden Ergänzungen auf Anfrage der Presse autorisiert. Die \r\nPolizeipressestelle sei diesbezüglich informiert worden. Nach den vom Gericht dem \r\nvorliegenden Verfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt lässt sich demnach ein \r\nDienstvergehen schon aus tatsächlichen Gründen nicht feststellen.\n\n\r\n\r\n39\n\n\r\nVorwurf, die nach der Führungs- und Einsatzkonzeption vorzulegenden \r\nMonatsberichte enthielten bis 00 0000 keinen Hinweis darauf, dass bzgl. der \r\nDrogenanlaufstelle an der X. -C3. -Straße besondere Entwicklungen \r\neingetreten sind bzw. polizeiliche Maßnahmen erforderlich sein könnten; die \r\nVorlage diesbezüglicher Unterlagen sei erst nach einem Gespräch am \r\n 00.00.0000 erfolgt, wobei diese teilweise anonymisiert bzw. geschwärzt \r\ngewesen seien.\n\n\r\n\r\n40\n\nDer Beamte bzw. das von ihm geleitete Kommissariat hat in der Zeit vom \r\n 00.00.0000 bis 00 0000 monatlich einen Bericht über die allgemeine Situation \r\nauf dem Drogensektor in der Stadt C. vorgelegt. Dabei wurde durchgehend \r\ndarauf hingewiesen, dass Drogen im Stadtgebiet zum überwiegenden Teil auf dem \r\nGelände der Drogenanlaufstelle verkauft und erworben wurden. Am 00.00.0000 hat \r\nder Beamte ausgeführt, dass sich die bekannten Brennpunkte insofern verändert \r\nhaben, „als der Anlaufstelle zunehmend Bedeutung als Beschaffungsstelle für \r\nDrogen aller Art zukommt. Potenzielle Käufer aus dem gesamten Bereich \r\nOstwestfalen wissen, dass sie sich dort ständig versorgen können.\" Der Beamte \r\nschließt seine Ausführungen damit, dass er nochmals auf die Notwendigkeit \r\npolizeilicher Maßnahmen auf dem Gelände der Anlaufstelle hinweise. Das bestätigt \r\nseine Einlassung im Schriftsatz vom 00.00.0000, wonach er seine Vorgesetzten \r\nauch bereits vor 00 0000 in wiederholten Gesprächen auf die problematische \r\nSituation in der Anlaufstelle aufmerksam gemacht hatte, u.a. auch durch Vorführung \r\neines Videobandes sowie durch die Beantragung einer Razzia auf dem Gelände der \r\nDrogenanlaufstelle. Im Übrigen ist weder durch die Führungs- und Einsatzkonzeption \r\nzur Bekämpfung der Drogenszene noch durch die Vorgesetzten eine nähere \r\nKonkretisierung des im Einzelnen gewünschten Berichtumfangs erfolgt. \r\nInsbesondere spricht nach den Akten nichts dafür, dass von dem Beamten \r\nerklärtermaßen erwartet wurde, seinen Hinweis, dass auf dem Gelände der \r\nDrogenanlaufstelle mit Drogen gedealt wurde, durch Vorlage seiner \r\nErkenntnisquellen zu belegen. Soweit in der Besprechung des Beamten mit der \r\nPolizeiführung am 00.00.0000 ein dahingehender Informationsbedarf geltend \r\ngemacht wurde, bewertet das Gericht die spätere Vorlage von Unterlagen auch aus \r\nder Zeit Ende 0000/Anfang 0000 (Anlage 4, Beiakte I) daher nicht als Nachholung \r\neiner versäumten Informationspflicht. Dem Beamten ist in diesem Zusammenhang \r\nauch nicht vorzuwerfen, dass er einige der im Anschluss an die Besprechung vom \r\n 00.00.0000 übersandten Unterlagen anonymisiert bzw. geschwärzt hat. Insofern ist \r\nzweifelsfrei zu erkennen, dass die Anonymisierung nicht dazu diente, den \r\nVorgesetzten Informationen vorzuenthalten. Es ging bei der Vorlage der Unterlagen \r\nausschließlich um die Verdeutlichung der Situation im Bereich der \r\nDrogenanlaufstelle; dabei waren die persönlichen Daten des Vernommenen völlig \r\nohne Informationswert, so dass dem Beamten auch nicht Nachlässigkeit bei der \r\nUnterrichtung seiner Vorgesetzten vorzuwerfen ist. Bei den übersandten Unterlagen \r\nhandelte es sich offensichtlich um Exemplare, die aus jedenfalls für die \r\nBerichtspflicht gegenüber den Vorgesetzten unerheblichen Gründen bereits vorher \r\nanonymisiert worden waren. Ein Pflichtverstoß nach § 58 LBG ist danach nicht \r\nfestzustellen.\n\n\r\n\r\n41\n\nDie dem Gericht vorliegenden Vernehmungsprotokolle, die von der \r\nStaatsanwaltschaft C. zunächst unter dem Aktenzeichen 00 AR 0/00 und später \r\nim Ermittlungsverfahren gegen die Leiter der Drogenberatungsstelle unter dem \r\nAktenzeichen 00 Js 0000/00 gesammelt wurden, geben auch keine Anhaltspunkte \r\ndafür, dass dem Beamten die in seinem Bericht vom 00.00.0000 erwähnte \r\nZuspitzung der Situation auf dem Gelände der Anlaufstelle schon lange vorher \r\nbekannt war. Die Vernehmungsprotokolle lassen vielmehr erkennen, dass in der Zeit \r\nab 00/00 0000 verstärkt Hinweise auf Kokainhandel durch mehrere Albaner \r\neingegangen sind (z. B. Vernehmung S. am 00.00.0000, Bericht 00 00 vom \r\n 00.00.0000, Vernehmung Q. vom 00.00.0000, Vermerk vom 00.00.0000, \r\nVernehmung H. B. am 00.00.0000, Vernehmung I1. am 00.00.0000). \r\nDementsprechend kam es im 00 0000, u.a. in der Zeit zwischen dem Bericht des \r\nBeamten vom 00.00.0000 und dem Gespräch am 00.00.0000, zu mehreren \r\nVerhaftungen im Zusammenhang mit gewerbsmäßigem Drogenhandel auf dem \r\nGelände der Anlaufstelle. Die in dem Vernehmungsprotokollen in der Zeit Ende \r\n0000/Anfang 0000 enthaltenen Hinweise auf Drogenhandel geben nur Aufschluss \r\nüber die ausweislich der vorgelegten Presseberichte allgemein bekannte Situation, \r\ndass in der Drogenanlaufstelle Drogen verkauft und erworben wurden. \n\n\r\n\r\n42\n\n\r\nVorwurf, dass die Festnahme des Beschuldigten B1. auf dem Gelände der \r\nDrogenanlaufstelle erst am 00.00.0000 erfolgte, obwohl der Beamte durch \r\nAussagen der Zeugin L1. E1. im 00 und 00 0000 bereits Kenntnis über \r\neine hohe Anzahl von Straftaten hatte. \n\n\r\n\r\n43\n\nDieser Vorwurf ist zwar Gegenstand der Verfügung über die Erweiterung der \r\nVorermittlungen. Er ist aber von der Einleitungsbehörde in der Begründung der \r\nAblehnung des Selbstreinigungsantrages vom 00.00.0000 nicht mehr als \r\nDienstpflichtverletzung erwähnt worden. Die Einleitungsbehörde hat sich darin zwar \r\nnicht ausdrücklich von dem Vorwurf distanziert. Das Gericht geht jedoch davon aus, \r\ndass die Einleitungsbehörde den Vorwurf selbst nicht mehr aufrecht erhalten will. \r\n\n\r\n\r\n44\n\nAbgesehen davon hat der Beamte im Schriftsatz vom 00.00.0000 \r\nüberzeugend erklärt, dass der spätere Zugriffszeitpunkt die Beweislage verbessern \r\nsollte, um die gegenwärtigen kriminellen Machenschaften des Täters nachweisen zu \r\nkönnen, weswegen auch in diesem Zusammenhang eine Dienstpflichtverletzung \r\nnicht angenommen werden kann.\n\n\r\n\r\n45\n\n\r\nVorwurf, dass der Beamte Kenntnis von der bei der Staatsanwaltschaft C. \r\ngeführten Sammlung unter dem Aktenzeichen 00 AR 0/00 und vom Zweck \r\ndieser Sammlung gehabt und diese Erkenntnisse nicht an seine Vorgesetzten \r\nweitergegeben habe\n\n\r\n\r\n46\n\nDie Staatsanwaltschaft C. hat aufgrund einer Verfügung vom 00.00.0000 \r\nAktenbestandteile mit Hinweis auf Rauschgiftgeschäfte im Bereich der \r\nDrogenberatungsstelle zu den Akten 00 AR 0/00 genommen. Diese Sammlung ist \r\ndurch Verfügung vom 00.00.0000 übernommen worden als Bestandteil der unter \r\ndem Aktenzeichen 00 Js 0000/00 geführten Ermittlungsverfahren gegen die Leiter \r\nder Drogenberatungsstelle Q1. T. und N. X1. . Der Beamte trägt insoweit \r\nvor, er habe das Aktenzeichen 00 AR 0/00 nicht gekannt und deshalb auch nicht \r\ngezielt dafür Informationen gesammelt. Allerdings sei ihm bekannt gewesen, dass die \r\nStaatsanwaltschaft C. seit einiger Zeit Zweitschriften von Anzeigen sammelte, \r\nweil die Häufigkeit von BTM-Verstößen an der Anlaufstelle aufgefallen waren. Aus \r\nder Stellungnahme des Leiters des Abteilungsstabs LPD H1. vom \r\n 00.00.0000 ergibt sich, dass der Beamte im Rahmen der Besprechung vom \r\n 00.00.0000 sinngemäß geäußert hat, „dass oben bei der Staatsanwaltschaft schon \r\nüber die Anlaufstelle gesammelt werde und der L/GS, Herr I. , mal mit den \r\nDezernenten der Staatsanwaltschaft sprechen solle\". Wie lange der Beamte zu \r\ndiesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von der Sammlung der Staatsanwaltschaft gehabt \r\nhaben soll, ist weder der Erweiterungsverfügung noch der Begründung der \r\nAblehnung vom 00.00.0000 („im Jahre 0000\") zu entnehmen und lässt sich auch \r\nnach den sonst dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen nicht feststellen. Es bedarf \r\ndaher insofern auch keiner Entscheidung zu der Frage, ob allein die unterlassene \r\nInformation der Vorgesetzten über die Beobachtung der Rauschgiftkriminalität im \r\nBereich der Drogenberatungsstelle seitens der Staatsanwaltschaft bereits eine \r\ndisziplinarrechtlich relevante Dienstpflichtverletzung durch den Beamten \r\ndarstellt.\n\n\r\n\r\n47\n\nSoweit die Verfügung vom 00.00.0000 dem Beamten darüber hinaus \r\nvorwirft, ihm sei der Zweck der Sammlung bekannt gewesen, ist schon nicht klar, \r\nwelcher Zweck ihm eigentlich bekannt gewesen sein soll. Dass die \r\nStaatsanwaltschaft als staatliches Verfolgungsorgan ihr zur Kenntnis gelangten \r\nHinweisen über Rauschgifthandel nachgeht, sogar nachgehen muss, ist allgemein \r\nbekannt und musste von dem Beamten nicht ausdrücklich erwähnt werden. Soweit \r\nder Vorwurf darauf abzielt, dass die Staatsanwaltschaft die Sammlung geführt habe, \r\num speziell gegen die Leiter der Drogenberatungsstelle vorgehen zu können und \r\ndies dem Beamten bekannt war, ergeben sich aus den Akten keine tatsächlichen \r\nAnhaltspunkte, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten. Allein die \r\nÜbersendung des von der Einleitungsbehörde erwähnten und für die Einleitung von \r\nVerfolgungsmaßnahmen durch die Staatsanwaltschaft möglicherweise bedeutsamen \r\nVernehmungsprotokolls vom 00.00.0000 sowie die - selbst gezielte - Befragung \r\nvon Beschuldigten nach den Zuständen auf dem Gelände der Drogenanlaufstelle \r\nlässt eine dahingehende Schlussfolgerung jedenfalls nicht zu. Der Beamte hat in \r\nseiner dienstlichen Äußerung vom 00.00.0000 ausdrücklich versichert, „dass \r\ndie in dem Ermittlungsverfahren 00 Js 0000/00 jetzt Beschuldigten zu keinem \r\nZeitpunkt Gegenstand von Gesprächen mit der Staatsanwaltschaft C. waren, \r\nzumal deren Person in keinem Verfahren eine Rolle spielten.\" Diese Erklärung des \r\nBeamten wird durch die vorgelegten Akten nicht widerlegt. Sie verdeutlicht, dass es \r\ndem Beamten um eine Kooperation zwischen der Polizeiführung und der \r\nStaatsanwaltschaft im Rahmen der Verwirklichung des in dem Führungs- und \r\nEinsatzkonzept zum Ausdruck kommenden und in der praktischen sowie rechtlichen \r\nUmsetzung teilweise nicht unproblematischen Drogenkonzepts ging. Auf die \r\nbesondere Situation hat der Antragsteller wiederholt hingewiesen und dies nach dem \r\n 00.00.0000 auch durch Übersendung von entsprechenden \r\nVernehmungsprotokollen an die Vorgesetzten belegt. Das Gericht kann daher nicht \r\ndavon ausgehen, dass der Beamte seinen Vorgesetzten Erkenntnisse aus den \r\nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten vorenthalten, geschweige denn ohne \r\nKenntnis seiner Vorgesetzten bewusst daran mitgewirkt hat, Unterlagen für ein \r\nErmittlungsverfahren gegen die Leiter der Drogenberatungsstelle \r\nzusammenzutragen.\n\n\r\n\r\n48\n\n\r\nVorwurf, der Beamte habe planbare und bevorstehende bzw. abgewickelte \r\nMaßnahmen entgegen dem Führungs- und Einsatzkonzept auf dem Gelände \r\nder Drogenanlaufstelle nicht den Vorgesetzten mitgeteilt. \n\n\r\n\r\n49\n\nDie Verfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000, mit der der vorstehend \r\nbeschriebene Vorwurf mitgeteilt worden ist, nennt keine konkreten Fälle, in denen der \r\nBeamte die gerügten Informationspflichten verletzt hat. Im Ablehnungsbescheid vom \r\n 00.00.0000 ist insoweit der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung - allerdings \r\nohne erkennbar Abstand davon zu nehmen - nicht mehr genannt. Das spricht dafür, \r\ndass die Einleitungsbehörde auch diesen Vorwurf selbst nicht mehr für gerechtfertigt \r\nhält.\n\n\r\n\r\n50\n\nIm Übrigen hat der Antragsteller in seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 \r\ndarauf hingewiesen, seine Vorgesetzten über geplante Observationsmaßnahmen an \r\nder Anlaufstelle informiert zu haben. Soweit es zu unvorangekündigten Maßnahmen \r\nauf dem Gelände gekommen sei, habe es sich - wie z. B. bei den Festnahmen T1. \r\n, B2. und B1. - um Maßnahmen gehandelt, die sich aus dem laufenden \r\nEinsatzgeschehen ergeben hätten und daher nicht vorher hätten angekündigt \r\nwerden können. Über sämtliche Festnahmen seien die Vorgesetzten, Herr X2. , \r\nLeiter 00 0, und Herr I2. , Leiter 000, der Führungs- und Lagedienst sowie die \r\ndem Polizeipräsidenten direkt unterstellte Pressestelle zeitnah informiert worden. \r\nDieser Erklärung ist die Einleitungsbehörde nicht entgegen getreten. Ein \r\nDienstvergehen lässt sich daher auch insofern nicht feststellen.\n\n\r\n\r\n51\n\n\r\nVorwurf, der Beamte habe Gesprächsbedarf der Staatsanwaltschaft über \r\nProbleme bei der Umsetzung des „C2. Modells\" nicht in geeigneter Form \r\nan die Vorgesetzten mitgeteilt.\n\n\r\n\r\n52\n\nAus der dienstlichen Äußerung des Beamten vom 00.00.0000 ergibt sich, \r\ndass er Probleme bei der Umsetzung des „C2. Modells\" mit der \r\nStaatsanwaltschaft besprochen hat. So sei er beispielsweise von der \r\nStaatsanwaltschaft darauf angesprochen worden, warum im Einzelfall Polizeibeamte \r\nnicht auf das Gelände der Drogenberatungsstelle gegangen seien. Er habe unter \r\nBezugnahme auf das „C2. Modell\" die Hintergründe für die Vorgehensweise \r\nder Polizei erörtert. In seiner Stellungnahme vom 00.00.0000 hat der Beamte - \r\nunwidersprochen von der Einleitungsbehörde - darauf hingewiesen, dass die \r\nPolizeiführung bei früheren Besprechungen zum „C2. Modell\" erklärt habe, \r\n„die Staatsanwaltschaft C. sei mit im Boot\". Daher seien die Polizeibeamten \r\ndes Rauschgiftkommissariats grundsätzlich davon ausgegangen, dass die \r\nStaatsanwaltschaft die Duldung von Besitz, Erwerb und Konsum durch die Polizei auf \r\ndem Gelände der Drogenanlaufstelle mittrage. Es liegt auf der Hand, dass das von \r\nder Polizei unterstützte „C2. Modell\" in der praktischen Umsetzung \r\nKonfliktpotenzial mit Blick auf das von der Staatsanwaltschaft zu beachtende \r\nLegalitätsprinzip beinhaltete. Daher drängte es sich auf, dass hier Gespräche und \r\nAbstimmungen auf der Leitungsebene der beiden Behörden erforderlich waren. Der \r\nBeamte konnte grundsätzlich unterstellen, dass eine derartige Konfliktbearbeitung \r\nauch ohne ausdrücklichen Hinweis seinerseits stattfand. Die von dem Beamten in \r\nseiner dienstlichen Äußerung erwähnten Gespräche stellen sich als normale \r\nArbeitsgespräche im Rahmen der regelmäßigen Zusammenarbeit zwischen \r\nStaatsanwaltschaft und Polizei dar. Allein der notwendige Erfahrungsaustausch über \r\ndie konkrete Ausgestaltung der Führungs- und Einsatzkonzeption zur \r\nDrogenbekämpfung musste dem Beamten keine Veranlassung geben, darin einen \r\nauf höherer Ebene zu lösenden - bisher nicht erkannten - Konfliktstoff zu sehen. Dies \r\ngilt auch, wenn der Beamte erkennen konnte, dass einzelne Vertreter der \r\nStaatsanwaltschaft dem „C2. Modell\" eher skeptisch gegenüberstanden. \n\n\r\n\r\n53\n\nIm Übrigen hat der Beamte am 00.00.0000 seine Vorgesetzten mit Blick auf die \r\naus seiner Sicht inzwischen besonders besorgniserregende Situation auf dem \r\nGelände der Drogenberatungsstelle und mit Blick auf die diesbezügliche Reaktion \r\nder Staatsanwaltschaft - zumindest des Staatsanwaltes T2. - ausdrücklich \r\naufgefordert, mit den Dezernenten der Staatsanwaltschaft Kontakt aufzunehmen. \r\n\n\r\n\r\n54\n\n\r\nVorwurf, der Beamte habe im Jahre 0000 seine Vorgesetzten über detailliert \r\nformulierte Anordnungen der Staatsanwaltschaft in dem am 00.00.0000 \r\nvor Gericht verhandelten Verfahren nicht informiert.\n\n\r\n\r\n55\n\nDiesem Vorwurf liegt eine Stellungnahme des Bundes Deutscher \r\nKriminalbeamten (BDK) an das Innenministerium vom 00.00.0000 zugrunde. \r\nDarin kritisiert der BDK, dass die gegen den Beamten „eingeleiteten Verfahren \r\nwegen einer wahrheitsgemäßen Aussage vor Gericht geführt werden, wobei den \r\nMaßnahmen in den verhandelten Verfahren eine Anordnung der StA zugrunde lag\". \r\nDie Einleitungsbehörde übernimmt damit die Sachverhaltsdarstellung des BDK, für \r\ndie sich in der Akte jedoch keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte finden. Der am \r\n 00.00.0000 verhaftete Drogendealer, dessen Verfahren am 00.00.0000 vor dem \r\nLandgericht C. verhandelt wurde, war nach den vorliegenden Presseberichten \r\naufgrund der Aussage eines Drogenkonsumenten spontan überführt worden. \r\nDetailliert formulierte vorherige Anordnungen der Staatsanwaltschaft kann es daher \r\nnicht gegeben haben.\n\n\r\n\r\n56\n\n\r\nVerfügung vom 00.00.0000\n\n\r\n\r\n57\n\nVorwurf, dass von dem dienstlichen Telefonnebenanschluss des Beamten \r\nam 00.00.00., 00.00.00., 00.00.00. und 00.00.0000 mit Radio C4. , mehrmals \r\nmit der Neuen Westfälischen, dem Westfalenblatt und beim Landtag, Büro MdL \r\nF. angerufen worden sei und in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesen \r\nTelefonaten Medienberichte über das Polizeipräsidium C. erschienen \r\nsind, so dass zu vermuten sei, dass bei den Telefonaten unbefugt dienstinterne \r\nInformationen weitergegeben worden sind.\n\n\r\n\r\n58\n\nDie Tatsache, dass der Beamte die von der Einleitungsbehörde genannten \r\nTelefonate geführt hat und in engem zeitlichen Zusammenhang Medienberichte \r\nerschienen sind, rechtfertigt - allein - nicht den Verdacht und schon gar nicht die \r\nFeststellungen eines Dienstvergehens dahingehend, dass bei den Telefonaten \r\ndienstinterne Informationen weitergegeben worden sind. Die Einleitungsbehörde \r\nlässt in der Begründung ihres Vorwurfs offen, welche dienstinternen Informationen an \r\nwelchen Medienvertreter weitergegeben worden sein sollen. Dem geäußerten \r\nVerdacht fehlt somit eine hinreichende Tatsachengrundlage, so dass nicht erkennbar \r\nist, worin das Dienstvergehen überhaupt genau bestehen soll. Rechtfertigt indes der \r\nim Selbstreinigungsantrag mitgeteilte Verdacht bzw. der im Ablehnungsbescheid vom \r\n 00.00.0000 zugrunde gelegte Sachverhalt nicht einmal schlüssig ein \r\nDienstvergehen, kann es - wie eingangs ausgeführt - nicht Aufgabe des Gerichts \r\nsein, ein solches anhand weiterer Tatsachenfeststellungen erst zu konkretisieren. \r\n\n\r\n\r\n59\n\nUnabhängig davon, dass der bisher von der Einleitungsbehörde vollkommen \r\nunsubstantiiert in den Raum gestellte Verdacht, die Feststellung eines konkreten \r\nDienstvergehens nicht trägt, ist vorliegend zudem nicht erwiesen, dass die evtl. in \r\nden Medienberichten verwerteten dienstinternen Informationen von dem Beamten \r\nherrührten. Der Beamte selbst bestreitet sinngemäß, den Inhalt der Presseberichte \r\nbeeinflusst zu haben. Allein der enge zeitliche Zusammenhang zwischen den \r\nTelefonaten und der Berichterstattung in der Presse widerlegt diese Einlassung nicht. \r\nDer dem Gericht vorliegende Presseordner belegt, dass es in der Zeit vom Frühjahr \r\n0000 bis Herbst 0000 eine Fülle von Presseberichten gab, wobei die Presse \r\noffensichtlich durch eine Vielzahl von Informanten unterrichtet worden ist. In diesem \r\nZusammenhang ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass die Problematik um die \r\nDrogenanlaufstelle und der Konflikt zwischen dem Polizeipräsidenten und dem \r\nBeamten auch unter den übrigen Polizeibeamten des Polizeipräsidiums C. eine \r\nRolle spielte und der Beamte hier offenbar breite Unterstützung fand. Es ist daher \r\nnicht von vornherein auszuschließen, dass gegebenenfalls unbefugt weitergegebene \r\nInformationen von dritter Seite kamen, was aufzuklären jedenfalls nicht Aufgabe des \r\nGerichts ist. \n\n\r\n\r\n60\n\nDass es sich bei den mit der Presse und dem Landtagsabgeordneten geführten \r\nTelefonate nicht um private Gespräche handelte, liegt angesichts der \r\nGesamtsituation auf der Hand. \n\n\r\n\r\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 DO NRW.\n\n\r\n\r\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275115","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-16/13-k-3690-04-o","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275115","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275115","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-16/13-k-3690-04-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275115","retrieved":"2026-07-09 02:46:58.390242+00:00"}}