{"status":"available","doknr":"OLD275160","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0113.10K3355.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-13","aktenzeichen":"10 K 3355/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Kläger stammen nach eigenen Angaben aus dem Irak und sind kurdischer\nVolkszugehörigkeit yezidischen Glaubens. Nach den Angaben der Klägerin zu 1\nverließen sie ihr Herkunftsland am 1. Oktober 2004 und gelangten nach\nZwischenaufenthalt in der Türkei mit einem Lkw auf dem Landweg am 14. Oktober\n2004 ins Bundesgebiet. Dort beantragten die Kläger am 15. Oktober 2004 ihre\nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nBei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und\nFlüchtlinge (vormals Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, im\nFolgenden: Bundesamt) trug die Klägerin zur Begründung ihres Asylbegehrens\nFolgendes vor: Ihr Mann sei bereits seit Jahren ausgereist. Als ihr Mann noch im Irak\ngewesen sei, sei er von einem Bekannten unter Androhung von Gewalt gezwungen\nworden, ihm sein Fahrzeug zu überlassen. Mit dem Auto habe der Bekannte einen\nUnfall verursacht, bei dem eine Frau zu Tode gekommen sei. Da das Auto auf ihren\nMann zugelassen gewesen sei, hätten sich die Angehörigen der Verstorbenen nach\nder Flucht ihres Mannes an sie gehalten und sie unter Druck gesetzt. Erstmals hätten\nsich die Angehörigen am 25. September 2004, also ca. zwei Wochen vor ihrer\nAusreise an sie gewandt. Man habe ihr gedroht, dass sie dasselbe machen würden,\nwas man mit ihrer Tochter damals gemacht habe. Ihr Mann habe sich bei den\nAngehörigen der Verstorbenen melden sollen, ansonsten habe man ihr mit Blutrache\ngedroht. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 3. November 2004 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der\nKläger als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen\ndes § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorliegen und ebenso wenig\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG. Gleichzeitig forderte es die Kläger auf,\ndie Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der\nEntscheidung zu verlassen. Sollten die Kläger die Ausreisefrist nicht einhalten,\ndrohte das Bundesamt ihnen die Abschiebung in den Irak an. \n\n5\n\nDen dagegen eingelegten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung\nder unter dem gleichen Tage eingereichten Klage lehnte das erkennende Gericht\ndurch Beschluss vom 30. Dezember 2004 ( ). \n\n6\n\nZur Begründung der eingereichten Klage tragen die Kläger vor: Es werde nicht\nbestritten, dass sie bereits in Griechenland gewesen seien und dort\nerkennungsdienstlich behandelt werden. Da sie jedoch yezidische\nReligionsangehörige seien, drohe ihnen bei einer Rückkehr in den Irak eine\nGruppenverfolgung. Yezidische Religionsangehörige würden von nichtstaatlichen\nAkteuren massiv verfolgt und der irakische Staat bzw. die Besatzungstruppen seien\nnicht in der Lage, sie vor derartigen Verfolgungen zu schützen.\n\n7\n\nDie Kläger beantragen - sinngemäß -,\n\n8\n\n1. die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des\nBescheides des Bundesamtes vom 3. November 2004 zu\nverpflichten festzustellen, dass in ihren Personen die\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen oder\nhilfsweise Abschiebungshindernisse gem. § 60 Abs. 2 - 5\nAufenthG oder weiter hilfsweise für einen\nAbschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 7 AufenthG,\n\n9\n\n2.\n\n10\n\n3. die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene\nAbschiebungsandrohung aufzuheben.\n\n11\n\n4.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\nZur Begründung bezieht sie sich auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides.\n\n14\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu 1 weitere Angaben gemacht.\nDiesbezüglich wird auf die Niederschrift vom heutigen Tag Bezug genommen. \n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den von der\nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang verwiesen sowie auf das Verfahren .\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Ansprüche stehen den\nKlägern nicht zu. \n\n18\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt.\n\n19\n\nUnter Hinweis auf die Gründe im Beschluss vom 30. Dezember 2004 - - ist\ndas Vorbringen der Kläger nicht glaubhaft, da sie - wie sie im Klageverfahren\nnunmehr selbst einräumen - über ihre Einreise in die Bundesrepublik Deutschland\nund ihren vormaligen Aufenthalt in einem anderen europäischen Mitgliedstaat\ngetäuscht haben. Insoweit wird gem. § 117 Abs. 5 VwGO, § 77 Abs. 2 AsylVfG auf\ndie Begründung des Ablehnungsbescheids des Bundesamtes vom 3. November\n2004 Bezug genommen.\n\n20\n\nDen Klägern, insbesondere der Klägerin zu 1., droht auch keine Verfolgung\ndurch nichtstaatliche Akteure. Einer Blutrache durch Verwandte des mittels des\nKraftfahrzeug des Ehemannes der Klägerin zu 1. getöteten Mädchens unterliegen\ndie Kläger, insbesondere die Klägerin zu 1., nicht. Nach den der Kammer zur\nVerfügung stehenden Erkenntnissen,\n\n21\n\nvgl. Auskunft Deutsches Orient-Institut an VG Augsburg\nvom 30. April 2001 und Auskunft Hajo/Savelsberg an VG\nRegensburg vom 20. Juli 2003,\n\n22\n\nkommt eine Blutrache nur bei vorsätzlichen Tötungen gegenüber der Familie des\nTäters in Betracht, nicht aber bei fahrlässigen Tötungen anlässlich von\nVerkehrsunfällen. Abgesehen davon, dass der Ehemann und Vater der Kläger dem\neigentlichen Täter lediglich das Kraftfahrzeug übergeben musste und es für ihn ein\nLeichtes gewesen wäre, den Angehörigen des toten Mädchens den Namen des\nTäters zu sagen, damit diese sich an den eigentlichen Täter hätten halten können,\nhandelt es sich bei den Klägern auch nicht um die von einer Blutrache unmittelbar\ngefährdeten Personen. Nach den vorstehenden Erkenntnissen ist zudem bei\nquasivorsätzlichen oder fahrlässigen Tötungen nur ein Blutgeld zu zahlen. Hiervon\nhat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung jedoch nichts berichtet. Von\neiner Vergeltung Zug um Zug wird nach islamischen Verständnis in diesen Fällen\nabgesehen, da mit dem Geldersatz die fehlende Einnahmequelle der Familie der\ngetöteten Person entschädigt werden soll. Hierdurch ist der Familie der Getöteten,\ndie aus der Familie des Täters möglichst viel Geld herausholen will, besser gedient\nals durch Tötung einer vergleichbaren Person.\n\n23\n\nDie Kläger unterliegen auch in Ansehung ihrer jezidischen Religionszugehörigkeit\nbei einer Rückkehr in den Irak keiner Gruppenverfolgung. Abgesehen davon, dass\nsich die Kläger hierauf in der mündlichen Verhandlung auch nicht mehr berufen\nhaben, ist eine solche nach Würdigung aller dem Gericht bekannt gewordenen\nUmstände nicht mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzunehmen.\nHierzu hat das Gericht in seinem Urteil vom 14. Oktober 2005 - - Folgendes\nausgeführt: \n\n24\n\n\"Es wird zwar in letzter Zeit berichtet, dass vor dem\nHintergrund wachsender islamistischer Tendenzen im Rahmen\ndes Kampfes vor allem islamistischer bewaffneter Gruppen gegen\ndie Übergangsregierung und die Multinationale Truppe im Irak\nzunehmend auch ethnisch-konfessionelle Minderheiten Opfer von\nGewalttaten werden. Dazu zählen auch Berichte über Gewalttaten\nund Drohungen gegen Yeziden. \n\n25\n\nVgl. im Einzelnen Hajo/Savelsberg, Gutachten für\ndas VG Regensburg vom 02. November 2004,\ninsbesondere Seite 11 ff., Auswärtiges Amt, Ad-hoc-\nBericht über die asyl- und abschiebungsrelevante\nLage in der Republik Irak vom 02. November 2004\n- 508-516.80/3 IRQ - , Seite 8 f., sowie Bericht über\ndie asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der\nRepublik Irak vom 10. Juni 2005 - 508-516.80/3 IRQ\n-, Seite 14 f. und 16, amnesty international,\nGutachten für das VG Köln vom 16. August 2005,\ninsbesondere Seite 5 ff., Deutsches Orient-Institut,\nGutachten für das VG Köln vom 14. Februar 2005\n- 1669 al/br -, insbesondere Seite 4 ff., UNHCR,\nGutachten für das VG Köln vom 06. Juli 2005 und\nNeue Zürcher Zeitung vom 16. Dezember 2004 (\"In\nMossul herrscht die Angst\").\n\n26\n\nEine Gruppenverfolgung der Yeziden im ganzen Irak... ist jedoch\nnoch nicht festzustellen. Die für eine Verfolgung sprechenden\nUmstände müssen nach ihrer Intensität und Häufigkeit von einem\nsolchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung\nfür den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst ein\nOpfer solcher Verfolgungsmaßnahmen zu werden. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1991 - 9 C\n154/90 -, NVwZ 1992, 578 (581). \n\n28\n\nEine Gruppenverfolgung setzt voraus, dass die\nVerfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und\nVerfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltende Gruppenmitglieder\nzielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so\nausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden\nGruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne\nweiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Für die\nBeurteilung, ob die Verfolgungsdichte die Annahme einer\nGruppenverfolgung rechtfertigt, müssen Intensität und Anzahl aller\nVerfolgungshandlungen auch zur Größe der Gruppe in Beziehung\ngesetzt werden. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C\n158.94 -, BVerwGE 96, 200 (203, 206).\n\n30\n\nDiese Anforderungen sind nicht erfüllt. Die Einwohnerzahl des\nIraks beträgt abgerundet etwa 24.000.000.\n\n31\n\nVgl. Der Fischer Weltalmanach 2006, S. 223\nund 780 f. \n\n32\n\nDie Zahl der Yeziden in Irak liegt nach unterschiedlichen\nSchätzungen zwischen 200.000 bis 600.000. \n\n33\n\nVgl. den Lagebericht des Auswärtige Amtes\nvom 10. Juni 2005, Seite 16 und ferner das\nGutachten des Deutschen Orient-Institut für das VG\nKöln vom 14. Februar 2005 - 1669 al/br -, Seite 1.\n\n34\n\nGemessen an einer Anzahl von Yeziden in der genannten\nGrößenordnung haben Intensität und Häufigkeit der festgestellten\nGewaltakte und Drohungen gegen Yeziden noch nicht ein solches\nGewicht, dass für jedes Gruppenmitglied ohne weiteres die\naktuelle Gefahr eigener Betroffenheit anzunehmen wäre,\n\n35\n\nvgl. auch VG Göttingen, Urteil vom 11. Januar\n2005 - 2 A 145/04 - (im Internet veröffentlicht in der\nRechtsprechungsdatenbank des\nNiedersächsischen OVG),...\"\n\n36\n\nHieran hält das Gericht auch nach nochmaliger Überprüfung fest.\n\n37\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Absätze 2 und 3 AufenthG sind ersichtlich nicht\nerfüllt.\n\n38\n\nDie Kläger können auch nicht die hilfsweise begehrte gerichtliche Verpflichtung\nder Beklagten zur Feststellung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots\nnach den Bestimmungen des § 60 Abs. 5 oder zumindest Abs. 7 AufenthG\nverlangen, welche seit dem 1. Januar 2005 die bisher geltenden Regelungen des\n§ 53 Abs. 4 und Abs. 6 AuslG ersetzen.\n\n39\n\nDie tatbestandlichen Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60\nAbs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK (ernsthafte Gefahr der Folter oder\nunmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung im\nAbschiebungszielstaat) sind nicht erfüllt. Eine sich aus den besonderen Umständen\ndes Einzelfalles ergebende erhebliche individuell-konkrete Gefahr für Leib, Leben\noder Freiheit in unmittelbarer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht\nfür die Kläger im Irak ebenfalls nicht. Dies alles ergibt sich bereits aus dem oben\nAusgeführten. Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung auf angebliche\nBedrohungen durch die Angehörigen des getöteten Mädchens hingewiesen haben,\nist dieses Vorbringen schon nicht glaubhaft. \n\n40\n\nSoweit es schließlich um die angespannte allgemeine Sicherheitslage und die\nsonstigen schwierigen Lebensbedingungen im Irak geht, handelt es sich um\nallgemeine Gefahren im Sinne von § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG. In Bezug auf solche\nallgemeine Gefahren ist die Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG\ngrundsätzlich ausgeschlossen, weil allgemeine Gefahren bei Entscheidungen der\nobersten Landesbehörde nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt werden.\nFehlt - wie hier - eine solche Entscheidung der obersten Landesbehörde, ist eine\nAusnahme von dieser Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf\nArt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG in verfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs.\n7 Satz 1 AufenthG nur dann geboten, wenn für den Ausländer kein anderweitiger\ngleichwertiger Abschiebungsschutz besteht und er im Abschiebungszielstaat einer\nextremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle einer\nAbschiebung gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten\nVerletzungen ausgeliefert würde. \n\n41\n\nVgl. im Einzelnen BVerwG, Urteile vom 17. Oktober 1995\n- 9 C 9.95 -, NVwZ 1996, 199 f., vom 08. Dezember 1998 - 9 C\n4.98 -, NVwZ 1999, 666 (667 f.) und vom 12. Juli 2001 - 1 C\n2/01 und 1 C 5.01 -, NVwZ 2001, 1420 ff. und NVwZ 2002, 101\nff. sowie Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 617.98 -, NVwZ\n1999, 668 (zur vergleichbaren bisherigen Rechtslage nach den\n§§ 53 Abs. 6, 54 AuslG).\n\n42\n\nDiese Anforderungen sind nicht erfüllt. Denn es ist nicht festzustellen, dass ein\nYezide im Falle einer Rückkehr in den Irak wegen der instabilen Sicherheitslage oder\nmangels jeglicher Lebensgrundlage sehenden Auges den sicheren Tod oder\nschwerste Verletzungen zu erwarten hätte.\n\n43\n\nDie Sicherheitslage im Irak hat sich vor allem im Hinblick auf terroristische\nAnschläge und fortgesetzte offene Kampfhandlungen zwischen militanter Opposition\nund Sicherheitskräften verschlechtert. Die Anschläge und die Kampfhandlungen\nbedeuten aber nicht, dass praktisch für jeden Rückkehrer in den Irak die hohe\nWahrscheinlichkeit besteht, auch selbst sein Leben zu verlieren oder schwere\nVerletzungen zu erleiden. Ein hohes Risiko, als Unbeteiligter von Kampfhandlungen\nin Mitleidenschaft gezogen zu werden, entsteht nur dort, wo es zu massiven\nGefechten kommt. Lebensbedrohende Gefährdungen treten punktuell an den Orten\nauf, die Ziele der Anschläge werden. Laut Auswärtigem Amt richten sich die\nAnschläge mit Schwerpunkten in Bagdad und im Zentralirak vor allem gegen\nPersonen, die mit dem politischen oder wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes\nassoziiert werden. \n\n44\n\nVgl. im Einzelnen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl-\nund abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 10.\nJuni 2005 - 508-516.80/3 IRQ -, Seite 4, 10 ff. und 19; siehe\nferner Deutsches Orient-Institut, Gutachten für das VG\nMünchen vom 02. Mai 2005 - 1808 al/br -.\n\n45\n\nDass sich für die Kläger aus ihrer yezidischen Religionszugehörigkeit keine\nextremen Lebens- oder Leibesgefahren ergeben, folgt bereits aus dem zuvor\nGesagten.\n\n46\n\nAuch die allgemeine Versorgungslage im Irak ist nicht so kritisch, dass ein\nRückkehrer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten\nVerletzungen ausgeliefert würde. Laut Auswärtigem Amt führen hohe Arbeitslosigkeit\nund mangelhafte Infrastruktur insgesamt zu einer äußerst angespannten\nVersorgungslage. Nach irakischen Regierungsaussagen erhielten 60 % der\nBevölkerung weiterhin Lebensmittelrationen aus einem Programm der Vereinten\nNationen. Stärker als in westlichen Gesellschaften könnten Rückkehrer im Irak auf\nAufnahme und Versorgung durch Familie oder Stammesstrukturen und Sippe\nzählen.\n\n47\n\nVgl. den zitierten Lagebericht vom 10. Juni 2005, Seite 4,\n11 und 26. \n\n48\n\nVor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, dass im Fall\neiner Rückkehr der Kläger in den Irak die hohe Wahrscheinlichkeit des baldigen\nHungertodes oder schwerster Verletzungen besteht. \n\n49\n\nDie Abschiebungsandrohung des Bundesamtes genügt den Anforderungen der\n§§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG i. V. m. § 59 AufenthG.\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1VwGO, § 83 b AsylVfG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275160","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-13/10-k-3355-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":9},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275160","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275160","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-13/10-k-3355-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275160","retrieved":"2026-07-09 02:47:02.030031+00:00"}}