{"status":"available","doknr":"OLD275214","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0112.3K5265.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-12","aktenzeichen":"3 K 5265/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 13. November 2003 wird aufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d \n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger ist nach eigenem Vorbringen kurdischer \nVolkszugehöriger türkischer Staatsangehörigkeit. Seine Eltern reisten im Dezember \n1992 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragten die Gewährung von \nAsyl. Der Kläger folgte - wie drei weitere Geschwister - den Eltern kurze Zeit später \nund schloss sich deren Asylantrag an. \n\n3\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - jetzt Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) - lehnte diese Begehren durch Bescheide \nvom 12. Oktober 1993 und 5. Januar 1994 ab. Die dagegen erhobene Klage führte \nvor dem VG Stade - 4 A 262/93 - zum Erfolg; in seinem Urteil vom 14. Februar 1996 \nging das Gericht von der Annahme aus, kurdische Volkszugehörige unterlägen im \ngesamten Staatsgebiet der Türkei einer Gruppenverfolgung. Auf Berufung des \nBundesbeauftragten für Asylangelegenheiten änderte das Nieders. OVG diese \nEntscheidung durch Urteil vom 17. November 1998 - 11 L 3389/96 - teilweise ab und \nverpflichtete die Beklagte festzustellen, dass in der Person der Kläger - Eltern und \nvier Kinder - die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. In den \nEntscheidungsgründen lehnte das Nieders. OVG die Annahme einer landesweiten \nGruppenverfolgung ab und verneinte die Voraussetzungen einer individuellen \nVorverfolgung der Kläger, des Weiteren auch die Voraussetzungen der \nSippenverfolgung in Bezug auf zwei entferntere Verwandte. Das OVG erkannte \nallerdings, dem Vater des Klägers drohe im Fall der Rückkehr in die Türkei mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen auslandspolitischer \nBetätigung für die kurdische Sache in Deutschland; Ehefrau und Kinder müssten als \nnahe Angehörige mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, in diese politische \nVerfolgung einbezogen zu werden; sie seien sämtlich über 14 Jahre alt und würden \nwegen ihres engen verwandtschaftlichen Verhältnisses von den türkischen \nSicherheitskräften generell verdächtigt, den gleichen politischen Überzeugungen \nanzuhängen wie der Vater. Außerdem bestehe die Gefahr menschenrechtswidriger \nBehandlung bei der Rückkehr, weil die türkischen Sicherheitskräfte sich von ihnen \nInformationen über die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters und dessen Kontakte \nversprechen könnten.\nDurch Bescheid vom 10. Juni 1999 stellte das Bundesamt zu Gunsten des Klägers \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG fest. Zur Begründung verwies es auf \ndas Urteil des Nieders. OVG vom 17. November 1998.\n\n4\n\nDurch Urteil des LG Verden - 3. Große Strafkammer, Jugendkammer - vom \n3. Dezember 1997 wurde der Kläger wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit \nmit gemeinschaftlichem Raub mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von 8 Jahren \nverurteilt; am 11. März 2003 wurde er vorzeitig aus der Haft entlassen. Dies nahm \nder Landkreis Cloppenburg als zuständige Ausländerbehörde zum Anlass, den \nKläger durch Bescheid vom 13. November 2003 aus der Bundesrepublik \nDeutschland auszuweisen. Diese Verfügung hob das VG Oldenburg durch Urteil vom \n4. Juli 2005 - 11 A 2230/04 - auf, da der Kläger besonderen Ausweisungsschutz \ngemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AuslG genieße, solange der Widerruf des \nAnerkennungsbescheides vom 10. Juni 1999 noch nicht unanfechtbar geworden sei.\nIn den Jahren 2000 und 2001 stellte das Generalkonsulat der Republik Türkei in \nHannover der Mutter und der älteren Schwester des Klägers türkische Reisepässe \naus. \n\n5\n\nNach Anhörung widerrief das Bundesamt durch Bescheid vom 13. November \n2003 die durch Bescheid vom 10. Juni 1999 zu Gunsten des Klägers getroffene \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, und stellte \nzugleich fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zur \nBegründung stellte das Bundesamt darauf ab, die erforderliche Prognose drohender \npolitischer Verfolgung lasse sich nicht mehr treffen; insbesondere sei die das Urteil \ndes Nieders. OVG vom 17. November 1998 tragende Begründung, wegen der \nauslandspolitischen Aktivitäten des Vaters drohe auch den übrigen \nFamilienangehörigen menschenrechtswidrige Behandlung bei einer Rückkehr in die \nTürkei „vorliegend nicht mehr gegeben\". Die Ausstellung der Reisepässe an die \nEhefrau und eine Tochter zeige an, dass insoweit keinerlei Verfolgungsinteresse \nmehr bestehe. Ein davon unabhängiger Vorwurf politischer Betätigung gegenüber \ndem Kläger in Person sei nicht ersichtlich. Insoweit könne auch dahingestellt bleiben, \nob es überhaupt noch zu Verfolgungsmaßnahmen gegenüber PKK/KADEK-\nAktivisten komme. Auf dieser Grundlage lägen Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vor.\n\n6\n\nAm 5. Dezember 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er \naus, eine allgemeine Lageverbesserung reiche nicht als Voraussetzung für den \nWiderruf einer Anerkennung im Sinn des § 51 Abs. 1 AuslG aus. Die Ausstellung von \nReisepässen zu Gunsten Familienangehöriger sage nichts über die Gefährdungslage \ndes Klägers aus. Hinsichtlich der Einschätzung der exponierten auslandspolitischen \nTätigkeit des Vaters habe sich nichts geändert.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\nden Bescheid des Bundesamtes vom 13. November 2003 \naufzuheben.\n\n9\n\nDie Beklagte tritt dem Vorbringen des Klägers entgegen und beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akten der Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 3), des VG \nOldenburg (Beiakte Heft 2) und der Ausländerbehörde der Stadt Rheine (Beiakten \nHefte 4 bis 6), ferner auf die in das Verfahren eingeführten Gutachten, Auskünfte, \nStellungnahmen und Presseberichte Bezug genommen.\n\n11\n\nEntscheidungsgründe\n\n12\n\nDie Klage ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom \n13. November 2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 \nAbs. 1 S. 1 VwGO.\n\n13\n\nI.\nDer angefochtene Widerrufsbescheid kann sich nur im Ansatz auf § 73 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG stützen. Nach dieser Norm ist die Feststellung, dass die Voraussetzungen \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG (früher: § 51 Abs. 1 AuslG) vorliegen, unverzüglich zu \nwiderrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorliegen, also \ninsbesondere dann, wenn die Gefahr politischer Verfolgung im Herkunftsstaat nicht \nmehr besteht. Dies wiederum ist anzunehmen, wenn sich die zum Zeitpunkt der \nAnerkennung maßgeblichen Verhältnisse nachträglich entscheidungserheblich \ngeändert haben. Da § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG allein auf die Änderung der Sachlage \nabstellt, bleibt es einerseits gleich, ob sich die anfängliche Gewährung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG als von Anfang \nan rechtswidrig darstellt; andererseits genügt eine abweichende Beurteilung der \nVerfolgungslage allein nicht als Grundlage des Widerrufsbescheides. \n\n14\n\nEinhellige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom \n19. September 2000 - 9 C 12/00 -, NVwZ 2001, 335, sowie vom \n25. August 2004 - 1 C 22/03 -, NVwZ 2005, 89.\n\n15\n\n1.\nEs erscheint bereits zweifelhaft, ob der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom \n13. November 2003 diesen objektiven Normanforderungen genügt. Denn der \nursprüngliche Anerkennungsbescheid i. S. d. § 51 Abs. 1 AuslG vom 10. Juni 1999 \nging ersichtlich von zwei tatsächlichen Annahmen aus, die eine Verfolgung des \nKlägers als beachtlich wahrscheinlich darstellten, nämlich von einer mittlerweile \nindividualisierten politischen Auffälligkeit des Klägers sowie von den \nVoraussetzungen einer Sippenhaft: Es sei zu erwarten, dass die türkischen \nSicherheitskräfte den Kläger wegen seines Alters und der verwandtschaftlichen Nähe \ngenerell verdächtigten, den gleichen politischen Überzeugungen anzuhängen wie \nsein Vater; dieser hatte sich u.a. öffentlich für Abdullah Öcalan sowie die PKK-\nGuerilla eingesetzt und war ferner dafür eingetreten, dass die kurdischen \nOrganisationen sich einigen sollten, gemeinsam für eine eigene Heimat zu kämpfen. \nAußerdem könnten die türkischen Sicherheitskräfte sich für den Fall der Rückkehr \ndes Klägers von diesem Informationen über die exilpolitischen Aktivitäten des Vaters \nund dessen Kontakte versprechen; es bestehe deshalb ebenfalls die Gefahr, im \nRahmen eines Verhörs einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt zu \nwerden. Zwar hatte der Bescheid vom 10. Juni 1999 diese Begründung nicht selbst \nformuliert, jedoch mit dem alleinigen Bezug auf das Urteil des Nieders. OVG vom 17. \nNovember 1998 - 11 L 3389/96 - sich dessen tatsächliche Grundlagen zur Annahme \neiner beachtlichen Verfolgungsfurcht zu Eigen gemacht. Mit diesem Erklärungsinhalt \nist der Anerkennungsbescheid bestandskräftig und wirksam geworden.\n\n16\n\nVgl. zu einer solchen uneingeschränkten Ausrichtung des \nAnerkennungsbescheides an einem rechtskräftigen Urteil: \nBVerwG, Urteil vom 8. Mai 2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, \n113.\n\n17\n\nOb sich die objektive Sachlage im Herkunftsland Türkei geändert hat, aufgrund \nderer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Sippenverfolgung für nahe Angehörige \nzu prognostizieren war, kann an dieser Stelle dahingestellt bleiben. Denn jedenfalls \nspricht gegenwärtig nichts für eine erhebliche Veränderung der zum Zeitpunkt der \nAnerkennung maßgeblichen Verhältnisse in Bezug auf die Verfolgung eines \nRückkehrers, der - abgesehen von unbeachtlichen Auffälligkeiten wie der \nWehrdienstverweigerung in der Heimat oder der Asylantragstellung in Deutschland - \neinen sog. PKK- oder Separatismusverdacht i. S. d. Urteils des Nieders. OVG, \na.a.O., auf sich gezogen hat. Insbesondere nach Aufkündigung des \nWaffenstillstandes durch die PKK im Juni 2004 ist zwar (gegenwärtig noch) nicht zu \nerwarten, dass militärische Auseinandersetzungen mit der bis Ende des Jahres 1999 \nerreichten Schärfe wiederaufleben. Das Kurdenproblem kann jedoch keinesfalls als \ngelöst angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sind nach wie vor darauf aus, \nseparatistische Bestrebungen rigoros zu unterbinden. Auch wenn es seit einigen \nJahren keine Referenzfälle der Folter an der Grenze mehr gegeben hat, so ist doch \nnicht auszuschließen, dass Personen, auf die der sog. PKK-Verdacht gefallen ist, \nnach wie vor im Inneren der Türkei einer Folter in Form von physischem oder \npsychischem Zwang unterzogen werden. Insoweit hat sich die Sachlage gegenüber \nden Verhältnissen zur Zeit der Entscheidung des Nieders. OVG, a.a.O., nicht \nwesentlich geändert, wie sowohl aus der Rechtsprechung als auch den \nzugrundeliegenden tatsächlichen Erkenntnissen zu entnehmen ist. Dabei bleibt es - \nwie zu wiederholen ist - ohne Bedeutung, ob das Nieders. OVG, a.a.O., diese \nVerhältnisse auch zutreffend auf die Person des Klägers übertragen hatte, der sich \ndaran ausrichtende Bescheid vom 10. Juni 1999 also rechtmäßig war.\n\n18\n\nVgl. zu den tatsächlichen Verhältnissen: OVG NRW, Urteil \nvom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, etwa S. 30 - 35, 60 - 66, \n89, 90; ähnlich: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18. November \n2005 - 10 A 10580/05.OVG -; ferner zum Umfang der \nanhaltenden Verfolgungssituation: Rechtsanwältin Keskin, \nSachverständige Zeugenaussage am 3. September 2004 vor \ndem VG Gießen, Gutachten Dr. Otmar Oehring vom 3. Oktober \n2004 für das OVG Lüneburg, Gutachten Serafettin Kaya vom \n25. Oktober 2004 für das OVG NRW, Stellungnahmen Amnesty \nInternational vom 17. Dezember 2004 für das OVG NRW, vom \n17. Dezember 2004 für das VG Hamburg sowie vom 10. Januar \n2005 und 20. September 2005 für das VG Sigmaringen.\n\n19\n\nDem Widerrufsbescheid selbst ist keine tragende Begründung über geänderte \nTatsachen im Herkunftsland zu entnehmen, mit der die beachtliche \nWahrscheinlichkeit der Verfolgung wegen des sog. PKK- oder \nSeparatismusverdachts gegenwärtig ausgeräumt sein könnte. Die Tatsache, dass \nder Mutter und einer Schwester des Klägers in den Jahren 2000 bzw. 2001 türkische \nReisepässe ausgestellt worden sind, zeigt lediglich an, dass die Feststellung, dass in \nderen Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen, erloschen sein dürften. Über eine konkrete Gefährdungslage anderer \nPersonen für denn Fall der Rückkehr sagt dieser Umstand jedoch nichts aus. \nInsbesondere leuchtet die lapidare Feststellung des Bescheides, die Ausstellung der \nReisepässe zeige an, dass „der türkische Staat wegen der exilpolitischen Aktivitäten \ndes Vaters jedenfalls bzgl. der Familienangehörigen keinerlei Verfolgungsinteresse \nmehr\" habe, als tatsächliche Folgerung nicht ein. Auch die Begründung, der Kläger \nhabe sich nie politisch betätigt, ihm könne keinerlei Vorwurf seitens der türkischen \nBehörden gemacht werden, stellt sich allenfalls als Wertung dar, dass die in der \nPerson des Vaters anerkannten Verfolgungsgründe nicht mehr auf den Kläger \nübergreifen könnten. Hierfür führt der Bescheid jedoch keinerlei tatsächliche \nVerhältnisse ein.\n\n20\n\n2.\nUngeachtet dessen erweist sich der Widerrufsbescheid vom 13. November 2003 als \nrechtswidrig, weil er nicht in der Lage ist, sich über die Rechtskraft des Urteils des \nNieders. OVG vom 17. November 1998, a.a.O., hinwegzusetzen.\nBeruht die Anerkennung als Asylberechtigter oder die Feststellung, dass die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG/§ 51 Abs. 1 AuslG gegeben seien, auf \neinem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, so setzt die \nWiderrufsentscheidung nach § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG voraus, dass die Rechtskraft \nder gerichtlichen Entscheidung nach § 121 VwGO dem Widerruf nicht \nentgegensteht.\n\n21\n\nSo ebenfalls die einhellige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, \nUrteil vom 24. November 1998 - 9 C 53/97 -, NVwZ 1999, 302, \nvom 18. September 2001 - 1 C 7/01 -, NVwZ 2002, 345, vom 8. \nMai 2003 - 1 C 15/02 -, NVwZ 2004, 113; OVG NRW, \nBeschluss vom 20. Februar 2002 - 21 A 613/02.A -.\n\n22\n\nDie Rechtskraft des Urteils des Nieders. OVG, a.a.O., bindet Kläger und Beklagte \nals auch damals i. S. d. § 63 VwGO Beteiligte unmittelbar, vgl. § 121 VwGO. Daraus \nfolgt grundsätzlich, dass vor der Aufhebung einer gerichtlich angeordneten \nAnerkennung auch im asylrechtlichen Bereich stets zu prüfen ist, ob die Rechtskraft \nder Gerichtsentscheidung der Aufhebung des Anerkennungsbescheids \nentgegensteht. Ist dies der Fall, so kann die Aufhebung erst erfolgen, wenn die \nrechtskräftige Entscheidung in dem dafür vorgesehenen Verfahren gemäß § 153 \nVwGO beseitigt worden ist. Da es zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom \nheutigen Tag (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) an der letztgenannten Voraussetzung fehlt, steht \nder Widerrufsbescheid vom 13. November 2003 grundsätzlich in Widerspruch zu der \nRechtskraftwirkung des nach wie vor existenten Urteils des Nieders. OVG vom 17. \nNovember 1998. \n\n23\n\nAllerdings binden rechtskräftige Urteile nach § 121 VwGO die Beteiligten nur \ninsoweit, als über den Streitgegenstand entschieden ist. Mit Blick auf den soeben \ngenannten, für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt \nsteht die Rechtskraft einer Entscheidung nur bei unveränderter Sachlage der \nAufhebung des Bescheides entgegen. Die Rechtskraftwirkung eines Urteils endet, \nwenn sich die zur Zeit seines Erlasses maßgebliche Sach- oder Rechtslage \nnachträglich geändert hat. Diese von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils \nbefreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage setzt voraus, dass die \nder Rechtskraft selbst eigenen Gebote des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit \neine Änderung rechtfertigen. Dafür genügen weder der Zeitablauf allein noch eine \nÄnderung der Gefahrenprognose im Asylrecht. Vielmehr muss ein in wesentlichen \nPunkten neuer Sachverhalt vorliegen. Hiervon kann im Fall der rechtskräftigen \nVerpflichtung des Beklagten zur Feststellung, dass in der Person des Klägers die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, nicht die Rede sein. \nIn Bezug auf den sog. PKK- bzw. Separatismusverdacht, aus dem das Nieders. \nOVG, a.a.O., eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung des Klägers für den \nFall der Rückkehr in die Heimat abgeleitet hatte, kann auf vorstehende Ausführungen \nzu den objektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 73 Abs. 1 S. 1 AsylVfG \nverwiesen werden. In Bezug auf die dem genannten Urteil des Weiteren zugrunde \nliegende Verfolgungsprognose, der Kläger werde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \neiner Sippenverfolgung unterzogen werden, lässt sich zum gegenwärtigen Zeitpunkt \nein solcher, in wesentlichen Punkten neuer Sachverhalt, d. h. eine tatsächliche \nEntwicklung im Herkunftsland Türkei, die einen solchen Verfolgungsgrund \nausschließen könnte, nicht erkennen. Dabei ist wiederholend darauf hinzuweisen, \ndass eine Änderung der Verfolgungsprognose allenfalls für die Erfüllung des \nTatbestandes des § 73 Abs.1 S. 1 AsylVfG ausreichen mag, jedoch nicht für die \nErfordernisse, die ein Bescheid erfüllen muss, um sich über die Rechtskraft eines \nvorausgegangenen Verpflichtungsurteils hinwegsetzen zu können. Insoweit ist der \nBeklagten zwar zuzugeben, dass die Rechtsprechung des OVG NRW gegenwärtig \ndie Auffassung vertritt, aufgrund der aktuellen Erkenntnislage drohe selbst nahen \nAngehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten einer militanten staatsfeindlichen \nOrganisation nicht mehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Sippenhaft,\n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005, a.a.O., S. 98 \nff.\n\n25\n\nDie dabei zugrunde gelegten Quellen entsprechen in vollem Umfang den \nErkenntnissen der Kammer gemäß der in das Verfahren eingeführten Liste mit Stand \n26. Oktober 2005. Das Gericht sieht aus diesem Grund keine durchgreifenden \nBedenken, den Rückschlüssen des OVG NRW zu folgen. Die Aufgabe der \nRechtsprechung zur sog. Sippenhaft kennzeichnet jedoch eine äußerst junge \nEntwicklung der tatsächlichen Verfolgungslage in der Türkei. Die Entscheidung \nschließt sich auch keineswegs dem Inhalt aller verfügbaren Erkenntnisse an. Im \nÜbrigen hat das OVG NRW die geänderte Einschätzung zur Verfolgung unbeteiligter \nFamilienangehöriger zwar im Grundsatz bestätigt\n\n26\n\n- Urteil vom 26. Oktober 2005 - 8 A 1949/04.A -, \n\n27\n\naber in der weiteren Spruchpraxis auch hervorgehoben, dass es in Fällen der \nGeltendmachung einer Sippenhaft weiterhin einer einzelfallbezogenen Würdigung \nbedürfe, \n\n28\n\nvgl. Beschluss vom 14. Dezember 2005 - 8 A 4473/04.A - in \nBestätigung des Urteils der Kammer vom 10. September 2004 - \n3 K 3210/02.A -.\n\n29\n\nAus der im größeren Umfang geänderten Quellenlage sowie der Rechtsprechung \nzur Sippenhaft lässt sich deshalb eine Änderung der Gefahrenprognose entnehmen. \nWie gezeigt \n\n30\n\n- BVerwG, Urteile vom 19. September 2000 sowie vom \n18. September 2001, jeweils a.a.O -,\n\n31\n\ngenügt dies nicht zur Annahme eines geänderten Streitgegenstandes i. S. d. \n§ 121 VwGO. Denn die Erheblichkeit der Sachlagenänderung müsste derart \ngewichtig, vor allen Dingen in den tatsächlichen Anhaltspunkten derart abgesichert \nsein, dass sie in der Lage ist, sich über Rechtsfrieden und Rechtssicherheit \nhinwegzusetzen, die aus der Rechtskraft des früheren Urteils, hier des Urteils des \nNieders. OVG vom 17 November 1998, erwachsen. Diese Annahme verbietet sich \nbei der - wie gezeigt - äußerst jungen Entwicklung der Tatsachenlage in der Türkei, \ndie überdies abweichenden Gefährdungsprognosen im Einzellfall keineswegs \nentgegensteht.\n\n32\n\nEntsprechend hat die Rechtsprechung - wie abgrenzend zu bemerken ist - die \nUnbeachtlichkeit der Rechtskraft eines asylrechtlichen Verpflichtungsurteils lediglich \ndann angenommen und entsprechend Widerrufsbescheide nach § 73 Abs. 1 S. 1 \nAsylVfG bestätigt, wenn aufgrund langjähriger Bewertung der Verhältnisse im \nHerkunftsland kein Raum mehr blieb für die Annahme der Gruppenverfolgung \nethnischer Minderheiten oder wenn etwa die nachträgliche wesentliche Änderung der \nSachlage aus einem politischen Umsturz im Heimatland resultierte. \n\n33\n\nVgl. etwa BVerwG, Urteil vom 18. September 2001, sowie \nOVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2002, jeweils \na.a.O.\n\n34\n\nII.\nDie mit dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2003 getroffene Regelung \ndes Widerrufs der dem Kläger positiven Feststellung zu § 51 Abs. 1 AuslG vom 10. \nJuni 1999 lässt sich schließlich nicht auf sonstige Ermächtigungsgrundlagen stützen \nmit der Folge, dass eine Rechtsverletzung des Klägers gemäß § 113 Abs. 1 S. 1 \nVwGO entfiele.\n\n35\n\n1.\nDiese Anerkennung beruhte nicht auf § 26 AsylVfG; damit entfällt die Anwendbarkeit \ndes § 73 Abs. 1 S. 2 AsylVfG. Die Bestimmung des § 73 Abs. 2 AsylVfG erweist sich \nfür den Fall des Klägers ebenfalls nicht als einschlägig. Zwar ist danach die \nFeststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen, \nzurückzunehmen, wenn (u.a.) der Ausländer aus anderen Gründen nicht anerkannt \nwerden könnte. Dieser Ansatz wäre aber allenfalls auf die Versagung von \nAbschiebungsschutz nach § 60 Abs. 8 AufenthG/§ 51 Abs. 3 AuslG übertragbar und \nsetzte damit voraus, dass der Kläger eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil \ner wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu \neiner Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Die Bestrafung \ndes Klägers wegen gemeinschaftlichen Mordes in Tateinheit mit gemeinschaftlichem \nRaub mit Todesfolge erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Denn die verfügte Haft von \n8 Jahren stellt sich nach dem eindeutigen Tenor und den weiteren Gründen des \nUrteils der 3. Großen Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts Verden vom \n3. Dezember 1997 als Jugendstrafe dar. Der Begriff der Freiheitsstrafe gemäß § 60 \nAbs. 8 AufenthG/§ 51 Abs. 3 AuslG erfasst jedoch lediglich Verurteilungen nach \nErwachsenenstrafrecht. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 16. November \n2000\n\n36\n\n- 9 C 4/00 -, juris WBRE 410007508 - \n\n37\n\neingehend entwickelt, dass diese Beschränkung aus dem Wortlaut einschließlich \nspeziellgesetzlich begrifflicher Unterscheidung zwischen Freiheitsstrafe und \nJugendstrafe folge, schließlich auch dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die \nKammer sieht deshalb keinen Anlass, hiervon abzuweichen. \nEin Anhalt für die Erfüllung der weiteren Tatbestände des § 73 Abs. 2 AsylVfG ggfs. \ni. V. m. § 60 Abs. 8 AufenthG/§ 51 Abs. 3 AuslG ergibt sich weder aus dem Vortrag \nder Beteiligten noch aus dem Inhalt der beigezogenen Vorgänge der Beklagten oder \nder Ausländerbehörde, die zu entsprechender Aktualisierung aufgefordert worden \nwaren. \nDie mündliche Verhandlung vom heutigen Tag hat ebenfalls keinerlei tatsächliche \nErkenntnisse erbracht, die zu einer abweichenden oder erweiternden Anwendung \nder Normen des § 73 AsylVfG auf den Fall des Klägers führen könnten.\n\n38\n\n2.\nSchließlich verbietet sich eine Heranziehung der allgemeinen \nRücknahmevorschriften der §§ 48, 49 VwVfG zu Lasten des Klägers schon deshalb, \nweil deren Anwendung eine behördliche Ermessensausübung voraussetzt. Hieran \nfehlt es in dem angefochtenen Bescheid; das Bundesamt handelte im Übrigen \nersichtlich in dem Bewusstsein, eine gebundene Entscheidung, eben i. S. d. § 73 \nAbs. 1 S. 1 AsylVfG, treffen zu wollen. \n\n39\n\nVgl. zur Anwendbarkeit der §§ 48, 49 VwVfG ansonsten \nBVerwG, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.\n\n40\n\nIII.\nDa somit der dem Kläger positive Feststellungsbescheid vom 10. Juni 1999 Bestand \nbehält, bleibt für die in dem angefochtenen Bescheid vom 13. November 2003 \nenthaltene Versagung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG kein \nRaum.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nderen vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 Abs. 2 und Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275214","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-12/3-k-5265-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":11},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275214","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275214","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-12/3-k-5265-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275214","retrieved":"2026-07-09 02:47:06.606944+00:00"}}