{"status":"available","doknr":"OLD275255","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0111.5K1772.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-11","aktenzeichen":"5 K 1772/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder durch Hinterlegung von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte dem Kläger die Gebühren und \nAuslagen eines von ihm in einem Widerspruchsverfahren beauftragten \nRechtsanwaltes erstatten muss. \n\n3\n\nDer Kläger ist polnischer Staatsangehöriger. Er lebt seit längerem in der \nBundesrepublik Deutschland und ist seit 1996 im Besitz einer unbefristeten \nAufenthaltserlaubnis. Die erste Arbeitserlaubnis wurde ihm 1989 erteilt.\n\n4\n\nDer Kläger ist nach seinen eigenen Angaben gelernter Fliesenleger und \nSchlosser. Zuletzt hatte der Kläger das selbstständige Gewerbe des Betriebes von \nPensionen (Bordellen) angemeldet.\n\n5\n\nDer Kläger beantragte bei dem Beklagten am 21. November 2003, ihm Hilfe zum \nLebensunterhalt zu bewilligen. Zur Begründung trug er vor, er habe sein Gewerbe \nzum 31. Oktober 2003 aufgeben müssen, weil er Insolvenz habe anmelden müssen; \nLeistungsansprüche gegenüber dem Arbeitsamt habe er nicht; auch habe er bisher \nkeine Arbeit gefunden; deshalb könne er seinen Lebensunterhalt nicht mehr \nsicherstellen.\n\n6\n\nIn einer von ihm unterschriebenen Verhandlungsniederschrift vom 26. November \n2003 erklärte der Kläger u. a., er gehe ganz fest davon aus, dass er bis Ende des \nJahres wieder Arbeit gefunden haben werde, denn er sei gelernter Fliesenleger und \nSchlosser; da er davon ausgehe, in kürzester Zeit wieder einen Job zu finden, werde \nihm die Sozialhilfe gemäß § 15 b BSHG als Darlehen gezahlt.\n\n7\n\nDer Beklagte bewilligte dem Kläger laufende Hilfe zum Lebensunterhalt als \nDarlehen mit Wirkung vom 21. November 2003.\n\n8\n\nIn der Folgezeit teilte der Kläger dem Beklagten mit, dass er sich bei der \nLandesversicherungsanstalt Westfalen um die Bewilligung einer Rente wegen \nverminderter Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen bemühe. \n\n9\n\nGegen den Bescheid über die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt vom \n18. Februar 2004 ließ der Kläger anwaltlich vertreten Widerspruch einlegen mit der \nBegründung, es erschließe sich ihm nicht der Grund für die darlehensweise \nBewilligung der Leistungen, weil er weder leistungsfähig sei noch \nVermögenszuwachs zu erwarten habe; dementsprechend habe er einen Anspruch \nauf Zahlung der Sozialhilfe als nicht zurückzahlbare Hilfe.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 24. März 2004 entschied der Beklagte, die darlehensweise \nGewährung der Sozialhilfe in eine Beihilfe umzuwandeln, weil sich nunmehr \nherausgestellt habe, dass der Kläger nicht nur für kurze Zeit auf Sozialhilfe \nangewiesen sei. Zugleich entschied der Beklagte, dass die Hinzuziehung eines \nRechtsbeistandes für das Widerspruchsverfahren nicht notwendig war.\n\n11\n\nGegen die Entscheidung, die Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes nicht für \nnotwendig zu erklären, ließ der Kläger anwaltlich vertreten mit Schreiben vom 2. April \n2004 Widerspruch einlegen und zur Begründung vortragen:\n\n12\n\nDie Hinzuziehung eines Rechtsbeistandes für das Vorverfahren entspreche der \nRegel, weil der Bürger nur in Ausnahmefällen in der Lage sei, seine Rechte \ngegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren; er streite seit Aufgabe seiner \nSelbstständigkeit mit der Agentur für Arbeit in Münster und mit der \nLandesversicherungsanstalt Westfalen über seine Erwerbsunfähigkeit; auch habe er \nvor Bewilligung von Sozialhilfe ein Sachverständigengutachten über den Wert seines \nAutos vorlegen müssen; da er als polnischer Staatsbürger der deutschen Sprache \nnur bedingt mächtig sei, habe er nicht verstanden, dass die Leistungen des \nSozialamtes als Darlehen erfolgen sollten; hiervon habe er erst in einem \npersönlichen Gespräch im Sozialamt im Februar 2004 erfahren; daraufhin habe er \nsich zu seinem Anwalt begeben, der für ihn Widerspruch gegen die darlehensweise \nBewilligung von Sozialhilfe eingelegt habe; diesem Widerspruch habe der Beklagte \nstattgegeben und müsse deshalb auch die Gebühren und Auslagen seines Anwaltes \nzahlen.\n\n13\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch des Klägers durch Widerspruchsbescheid \nvom 30. April 2004 zurück, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass der \nKläger seine Rechte im Widerspruchsverfahren habe persönlich wahrnehmen \nkönnen, denn er habe im Erstgespräch nicht den Eindruck vermittelt, dass er auf \nGrund seiner polnischen Staatsbürgerschaft die Vorgehensweise des Sozialamtes, \ndie Leistungen als Darlehen zu zahlen, nicht verstanden habe.\n\n14\n\nDer Widerspruchsbescheid ist an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am \n5. Mai 2004 abgesandt worden.\n\n15\n\nDer Kläger hat am 1. Juni 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein \nbisheriges Vorbringen und beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. \nMärz 2004, soweit darin die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten nicht für notwendig erklärt worden ist, sowie \nunter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. April \n2004 zu verpflichten, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten \nim Widerspruchsverfahren gegen die darlehensweise \nBewilligung von Sozialhilfe für notwendig zu erklären.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen \nBescheide,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nDas Gericht hat durch Beschluss vom 3. August 2005 den Rechtsstreit auf den \nEinzelrichter übertragen.\n\n20\n\nDem Kläger ist durch Beschluss vom 3. August 2005 Prozesskostenhilfe bewilligt \nworden.\n\n21\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n24\n\nDas Gericht entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).\n\n25\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 24. März 2004 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 30. April \n2004 ist rechtmäßig und beeinträchtigt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der \nBeklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger die Gebühren und Auslagen seines \nRechtsanwaltes im Widerspruchsverfahren zu erstatten.\n\n26\n\nSoweit ein Widerspruch erfolgreich ist, hat der Rechtsträger, dessen Behörde \nden angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat, demjenigen, der Widerspruch \nerhoben hat, gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB X die zur zweckentsprechenden \nRechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Die Gebühren und \nAuslagen eines Rechtsanwaltes im Vorverfahren sind gemäß § 63 Abs. 2 SGB X \nerstattungsfähig, wenn die Zuziehung eines Bevollmächtigten notwendig ist. Diese \nVoraussetzungen lagen hier nicht vor.\n\n27\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist notwendig, wenn es \nder Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und der Schwierigkeit der Sache \nnicht zuzumuten ist, das Vorverfahren selbst zu führen. Maßgebend ist, ob sich ein \nvernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen \nSachlage eines Rechtsanwaltes bedient hätte (OVG NRW, Urteil vom 7. August 1990 \n- 8 A 1571/88 -, NWVBl. 1991, 96 im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 80 VwVfG; vgl. statt aller den Beschluss vom 21. \nAugust 2003 - 6 B 26.03 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Gliederungsnr. 316, § 80 VwVfG \nNr. 51; so auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 26. November \n1985 - 9 OE 19/83 -, FEVS 35, 330, 331 und Giese, Sozialgesetzbuch - Allgemeiner \nTeil und Verfahrensrecht (SGB I und X) § 63 SGB X, Randziffer 9.2.1. und Roos, in \nvon Wulffen, SGB X, 4. Auflage 2001, § 63 Randziffer 26).\n\n28\n\nMaßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung der Frage, ob es für den Bürger \nzumutbar ist, das Vorverfahren selbst zu führen oder sich durch einen Rechtsanwalt \nvertreten zu lassen, ist der Zeitpunkt der Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes, d. h. \nseiner förmlichen Bevollmächtigung (OVG NRW, Urteil vom 10. Juni 1997 - 8 A \n3853/95 - im Anschluss an BVerwG, Urteil vom 18. April 1988 - 6 C 41.85 -, \nBuchholz, a. a. O., § 80 VwVfG Nr. 26 und Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 15.95 -, \nBuchholz, a. a. O., Nr. 36).\n\n29\n\nNach diesen Maßstäben war es für den Kläger nicht notwendig, den von ihm \nbeauftragten Rechtsanwalt im März 2004 für den Widerspruch gegen die \ndarlehensweise Bewilligung von Sozialhilfe hinzuzuziehen.\n\n30\n\nDer Kläger lebte seit längerem in der Bundesrepublik Deutschland. Die erste \nArbeitserlaubnis wurde ihm 1989 erteilt. Er war zuletzt als selbstständiger \nGewerbetreibender tätig. Wegen der Dauer des bisherigen Aufenthaltes sind die von \ndem Kläger geltend gemachten Sprachprobleme für das Gericht nicht \nnachvollziehbar dargelegt worden. Auch hat der Kläger durch seine Unterschrift unter \ndie Verhandlungsniederschrift des Sozialamtes vom 26. November 2003 zu \nverstehen gegeben, dass er den Inhalt der Entscheidung des Sozialamtes, die \nSozialhilfe als Darlehen zu bewilligen, verstanden hatte.\n\n31\n\nIm Zeitpunkt der Beauftragung des Anwaltes im März 2004 hatte der Kläger \nschon seit November 2003 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten; es ging \nmithin nicht darum, dass dem Kläger Leistungen abgelehnt worden waren. Mit der \nForm der Leistungsbewilligung als Darlehen war der Kläger auf Grund seiner eigenen \nErklärung in der Niederschrift vom 26. November 2003 einverstanden gewesen. Es \nwar dem Kläger mithin möglich und zuzumuten, zunächst einmal ohne Einschaltung \neines Anwaltes zu klären, ob wegen der zwischenzeitlichen Entwicklung im \nRentenverfahren Hilfe zum Lebensunterhalt nicht mehr als Darlehen, sondern als \nZuschuss zu gewähren war. Im Zeitpunkt der Beauftragung des Anwaltes im März \n2004 ging es auch im Verhältnis zum Sozialamt nicht um die Erörterung schwieriger \nRechtsfragen, sondern nur um Tatsachenfragen, nämlich den Gesundheitszustand \ndes Klägers. Dazu konnte sich der Kläger gegenüber dem Sozialamt äußern, ohne \nzugleich einen Anwalt beschäftigen zu müssen.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275255","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-11/5-k-1772-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275255","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275255","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-11/5-k-1772-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275255","retrieved":"2026-07-09 02:47:09.985819+00:00"}}