{"status":"available","doknr":"OLD275315","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0110.5K1004.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"5 K 1004/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte in gleicher Höhe \nSicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten der \nBestattung der Tochter der Klägerin aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen.\n\n3\n\nDie 1979 geborene Tochter der Klägerin war drogenabhängig. Sie lebte seit \nlängerem im Zuständigkeitsbereich des Beklagten und erhielt vom Sozialamt des \nBeklagten seit Anfang 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des \nBundessozialhilfegesetzes. Die Miete wurde für eine Wohnung in der Königstraße \nübernommen. Die Tochter der Klägerin war seit dem 26. Juni 2003 mit einem \nAusländer verheiratet. Die melderechtliche Ummeldung in die Wohnung des \nEhemannes erfolgte am 30. Juni 2003 zum 15. Juni 2003. Die Tochter der Klägerin \nverstarb am 10. November 2003. \n\n4\n\nDie Klägerin beantragte in einem am 18. Dezember 2003 bei dem Beklagten \neingegangenen Schreiben vom 12. Dezember 2003, die Kosten der Bestattung ihrer \nTochter in P. in Höhe von 2.280,56 EUR aus Mitteln der Sozialhilfe zu \nübernehmen. Die Klägerin legte eine Rechnung einer Beerdigungsfirma vom 22. \nNovember 2003 in Höhe von 1.435,56 EUR und einen Gebührenbescheid der Stadt \nP. vom 18. November 2003 in Höhe von 845 EUR vor. \n\n5\n\nDie Klägerin erhielt ein Sterbegeld in Höhe von 525 EUR, mit dem sie nach ihren \neigenen Angaben einen Teilbetrag der Gebührenrechnung der Stadt P. \nbezahlte.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin durch Bescheid vom 18. Dezember \n2003 mit der Begründung ab, dass der Ehemann der verstorbenen Tochter der \nKlägerin vorrangig verpflichtet sei, die Bestattungskosten zu zahlen. \n\n7\n\nDie Klägerin ließ anwaltlich vertreten gegen diesen Bescheid am 7. Januar 2004 \nWiderspruch einlegen und vortragen:\n\n8\n\nSie habe erst nach dem Tode ihrer Tochter erfahren, dass diese verheiratet \ngewesen sei; sie habe sich daraufhin an den Ehemann ihrer verstorbenen Tochter \ngewandt und ihn gebeten, beim Sozialamt einen Antrag auf Übernahme der \nBeerdigungskosten zu stellen; er habe sich nicht geäußert; in diesem \nZusammenhang sei zu berücksichtigen, dass das Sozialamt der Beklagten ihrer \nTochter Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt habe, auch nachdem sie verheiratet \ngewesen sei; daraus könne nur der Schluss gezogen werden, dass das Einkommen \ndes Ehemannes ihrer verstorbenen Tochter nicht ausgereicht habe, um auch deren \nnotwendigen Lebensunterhalt sicherzustellen; deshalb könne auch nicht erwartet \nwerden, dass der Ehemann über ausreichende finanzielle Mittel verfüge, um die \nBestattungskosten zu bezahlen; sie selbst sei als Nothelferin eingesprungen, damit \ndie Beerdigung ihrer Tochter habe durchgeführt werden können; auf Grund ihrer \neigenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie nicht in der Lage, die \nBeerdigungskosten selbst zu tragen.\n\n9\n\nDas Sozialamt des Beklagten forderte den Ehemann der verstorbenen Tochter \nder Klägerin mit Schreiben vom 9. Februar 2004 auf, einen Antrag auf Sozialhilfe zu \nstellen, damit geprüft werden könne, ob er finanziell in der Lage sei, die \nBestattungskosten zu zahlen. Eine Antwort erfolgte nicht.\n\n10\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid \nvom 11. März 2004 aus den Gründen des angefochtenen Bescheides vom \n18. Dezember 2003 zurück.\n\n11\n\nDie Klägerin hat am 27. März 2004 Klage erhoben. Sie wiederholt und vertieft ihr \nbisheriges Vorbringen und macht ergänzend geltend:\n\n12\n\nEs sei ihr nicht zuzumuten, sich an den Ehemann ihrer verstorbenen Tochter zu \nwenden, weil ihre Tochter nach den ihr bekannten Umständen nur eine Scheinehe \neingegangen sei, um ihrem Ehemann den weiteren Aufenthalt in der Bundesrepublik \nDeutschland zu ermöglichen; der Ehemann ihrer Tochter habe sich nicht um sie \ngekümmert, auch als sie zuletzt im Sterben gelegen habe; die Ummeldung in die \nWohnung des Ehemannes sei nur formal erfolgt; tatsächlich sei ihre Tochter in der \nbisherigen Wohnung geblieben.\n\n13\n\nAuch der Kindesvater, ihr geschiedener Ehemann, und ihre vier Geschwister \nseien nicht bereit, für die Beerdigungskosten aufzukommen; der Kindesvater sei \nselbstständiger Schäfer mit einem vermutlich geringen Einkommen.\n\n14\n\nSie selbst habe mit notarieller Erklärung vom 11. Dezember 2003 die Erbschaft \nausgeschlagen, nachdem sie festgestellt habe, dass der Nachlass ihrer Tochter \nüberschuldet gewesen sei; dennoch müsse der Beklagte ihr die Kosten der \nBeerdigung erstatten, weil sie schon vor der Ausschlagungserklärung entstanden \nseien; da sie zumindest als Nothelferin für die Bestattungskosten aufgekommen sei, \nstehe ihr ein Kostenaufwendungsersatz nach § 121 BSHG zu.\n\n15\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 18. \nDezember 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides \nvom 11. März 2004 zu verpflichten, die Kosten der Beerdigung \nihrer Tochter in Höhe von 1.755,56 EUR aus Mitteln der \nSozialhilfe zu übernehmen.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr macht unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens \nergänzend geltend:\n\n20\n\nDa die Klägerin die Erbschaft ausgeschlagen habe, sei sie als Erbin nach ihrer \nverstorbenen Tochter nicht verpflichtet, die Beerdigungskosten zu tragen; ihre \nVerpflichtung folge zwar aus ihrer Unterhaltsverpflichtung gemäß §§ 1615 Abs. 2, \n1601 BGB; diese Unterhaltsverpflichtung stehe allerdings hinter der \nErbenverpflichtung des Ehemannes der verstorbenen Tochter der Klägerin zurück; \ninsoweit müsse sich die Klägerin entgegenhalten lassen, dass der Ehemann ihrer \nverstorbenen Tochter vorrangig verpflichtet sei, für die Beerdigungskosten \naufzukommen; dieser vorrangigen Verpflichtung stehe nicht entgegen, dass nach \ndem Vorbringen der Klägerin zwischen ihrer verstorbenen Tochter und ihrem \nEhemann nur eine Scheinehe geschlossen worden sei; hiergegen spreche, dass die \nverstorbene Tochter der Klägerin nach der Eheschließung sich melderechtlich in der \nWohnung ihres Ehemannes angemeldet habe.\n\n21\n\nDie Klägerin hat ein Schreiben des Nachlassgerichts vom 09.01.2006 vorgelegt. \nDanach hat die Klägerin, nicht aber ihr geschiedener Ehemann, der Vater der \nVerstorbenen, die Erbschaft ausgeschlagen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der \nVerwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung \ngewesen sind.\n\n23\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n24\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 18. Dezember 2003 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. \nMärz 2004 ist rechtmäßig. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin die Kosten \nder Bestattung ihrer verstorbenen Tochter aus Mitteln der Sozialhilfe zu zahlen.\n\n25\n\n§ 15 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der \nBekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646 sieht vor, dass die \nerforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen sind, soweit dem hierzu \nVerpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Die \nVoraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil die Klägerin keine \nVerpflichtete im Sinne dieser Regelung ist. \n\n26\n\nVerpflichteter im Sinne des § 15 BSHG kann der Erbe des Verstorbenen sein \n(BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, BVerwGE 105, 51 = FEVS 48, 1 = \nNJW 1998, 1329 und Urteil vom 13. März 2003 - 5 C 2.02 -, Buchholz 436.0, § 15 \nBSHG Nr. 5 = FEVS 54, 490 = NJW 2003, 3140 und OVG NRW, Urteil vom 30. \nOktober 1997 - 8 A 3515/95 -, FEVS 48, 446 = NJW 1998, 2154). Die Klägerin ist als \nMutter der Verstorbenen gesetzliche Erbin der zweiten Ordnung (§ 1925 Abs. 1 \nBGB). Der Anfall der Erbschaft tritt mit dem Tode des Erblassers ein (§ 1942 Abs. 1 \nBGB). Der maßgebliche sozialhilferechtliche Bedarf der Sozialleistung des § 15 \nBSHG ist die Entlastung des Verpflichteten von den Kosten der Bestattung (BVerwG, \nUrteil vom 5. Juni 1997 - 5 C 13.96 -, a. a. O.). Diese Kosten sind mit den Aufträgen \nan das Beerdigungsunternehmen und an die Städtische Friedhofsverwaltung \nentstanden. In diesem Zeitpunkt war die Erbschaft zwar schon bei der Klägerin \nangefallen. Die Ausschlagung durch notarielle Erklärung vom 11. Dezember 2003 \nhat jedoch gemäß § 1953 Abs. 1 BGB zur Folge, dass der Anfall der Erbschaft an \nden Ausschlagenden als nicht erfolgt gilt. Dies bedeutet, dass der Ausschlagende \nvon Anfang an nicht Erbe war (Edenhofer in Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, \n65. Auflage 2006, § 1953 Randziffer 1, S. 2153) mit der Folge, dass der \nAusschlagende nicht Verpflichteter i. S. d. § 15 BSHG ist (OVG NRW, Urteil vom 29. \nFebruar 2000 - 22 A 3975/99 -, DVBl. 2000, 1704 = NDV-RD 2001, 115). Die \nKlägerin ist mithin als Erbin zu keinem Zeitpunkt Verpflichtete im Sinne des § 15 \nBSHG gewesen.\n\n27\n\nZwar kann auch derjenige Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein, der für \ndie Bestattungskosten aus bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsverpflichtung aufkommen \nmuss (BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2002 - 5 C 14.01 -, BVerwGE 116, 287 = NJW \n2003, 78). Die Klägerin war gemäß § 1601 BGB gegenüber ihrer verstorbenen \nTochter unterhaltspflichtig. Im Falle des Todes hat der Verpflichtete gemäß § 1615 \nAbs. 2 die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem \nErben zu erlangen ist. Ob die letztgenannte Voraussetzung hier erfüllt ist, kann das \nGericht offen lassen, denn die Klägerin war wegen fehlender Leistungsfähigkeit im \nSinne des § 1603 BGB nicht unterhaltspflichtig. Das Einkommen der Klägerin reichte \nnicht aus, um den Unterhalt ihrer verstorbenen Tochter sicherzustellen. Der \nEigenbedarf von Eltern gegenüber volljährigen Kindern beläuft sich je nach Alter der \nKinder zwischen 1.100 EUR und 1.400 EUR monatlich (Nachweise bei Diederichsen \nin Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, a. a. O., Einführung vor § 1601, Randziffer 26). \nDas Nettoeinkommen der Klägerin lag auf der Grundlage ihrer Angaben im Rahmen \nder Beantragung von Prozesskostenhilfe bei monatlich 1.053,78 EUR, so dass der \nSelbstbehalt unterschritten war. Zwar ist die Klägerin nach ihren eigenen Angaben \nMiteigentümerin eines Einfamilienwohnhauses. Da dieses Haus von ihr selbst \ngenutzt wird, ist es als Vermögen im Rahmen des § 15 BSHG nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 \nBSHG geschützt und muss nicht für den Unterhalt von Familienangehörigen \neingesetzt werden. Die fehlende Unterhaltsverpflichtung der Klägerin gegenüber \nihrer Tochter führt mithin dazu, sie nicht als Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG \nanzusehen.\n\n28\n\nZwar kann auch derjenige Verpflichteter im Sinne des § 15 BSHG sein, der in \nErfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht eine Bestattung veranlasst \n(OVG NRW, Urteil vom 29. Februar 2000 - 22 A 3975/99 -, a. a. O.; bestätigt von \nBVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 8.00 -, BVerwGE 114, 57 = FEVS 52, \n441 = NVwZ 2001, 927). Die Klägerin ist jedoch nicht nach § 8 des \nBestattungsgesetzes NRW vom 17. Juni 2003, GVNRW S. 313 bestattungspflichtig, \nweil Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes einen Vorrang des Ehegatten vor den Eltern \nregelt. Da die Tochter der Klägerin im Zeitpunkt ihres Todes verheiratet war, traf \nderen Ehemann eine vorrangige Verpflichtung zur Übernahme der Kosten. Hinzu \nkommt, dass § 8 des Bestattungsgesetzes NRW eine Bestattungspflicht nur \ninnerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen regelt, die Tochter der Klägerin allerdings \nin P. beerdigt worden ist. Sollte die Klägerin als Mutter der Verstorbenen aus \ndem Gefühl sittlicher Verpflichtung die Bestattung in Auftrag gegeben haben, ist sie \nnicht Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG (BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 5 \nC 2.02 -, a. a. O.). Entscheidend ist, ob eine gesetzliche Verpflichtung besteht. Dies \ntrifft im Fall der Klägerin nicht zu. \n\n29\n\nEin Anspruch der Klägerin auf Übernahme der Bestattungskosten ergibt sich \nentgegen ihrer Ansicht auch nicht aus § 121 Satz 1 BSHG. Hat jemand in einem \nEilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger \nKenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, sind ihm nach dieser Vorschrift \nauf Antrag die Aufwendungen in gebotenem Umfange zu erstatten, wenn er sie nicht \nauf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat. Diese \nVoraussetzungen liegen hier nicht vor, weil diese Vorschrift im Zusammenhang mit \nder Übernahme von Bestattungskosten von vornherein nicht anwendbar ist. § 121 \nBSHG regelt den Sachverhalt, dass ein Dritter den unaufschiebbaren Bedarf eines \nHilfesuchenden für das Sozialamt deckt, weil es nicht möglich war, das Sozialamt vor \nder Bedarfsdeckung über den Hilfefall zu unterrichten (Schellhorn, BSHG, \nKommentar, 16. Auflage 2002, § 121 Rz. 1). Dieser Sachverhalt liegt hier nicht vor. \nZum einen geht es darum, einen eigenen Bedarf des Antragstellers und nicht den \nBedarf eines Dritten zu decken. Der Verpflichtete im Sinne des § 15 BSHG hat einen \neigenen Anspruch darauf, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im \nÜbrigen Kostenerstattung zu verlangen. Zum anderen ist die Regelung des § 121 \nBSHG hier schon deshalb nicht anwendbar, weil sie voraussetzt, dass der Hilfefall \ngeregelt werden muss, bevor das Sozialamt Kenntnis hiervon erhält. Diese \nKenntnisnahme vor Bedarfsdeckung ist jedoch für die Übernahme der \nBestattungskosten nach § 15 BSHG gerade nicht erforderlich (BVerwG, Urteil vom 5. \nJuni 1997 - 5 C 13.96 -, a. a. O).\n\n30\n\nDie Klägerin kann letztlich auch nicht aus einer entsprechenden Anwendung der \n§§ 677 ff. BGB über die Geschäftsführung ohne Auftrag die Übernahme der \nBestattungskosten verlangen. Eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften \nkommt nur dann in Betracht, wenn eine Lücke im gesetzlichen Regelungswerk \nbesteht. Dies trifft hier nicht zu, denn § 15 BSHG stellt eine abschließende Regelung \nzur Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen des BSHG dar.\n\n31\n\nHinzu kommt, dass die Klägerin mit der Auftragsvergabe an das \nBeerdigungsunternehmen und an die Städtische Friedhofsverwaltung kein Geschäft \ndes Beklagten wahrgenommen hat, sondern die Erben- und Unterhaltsverpflichtung \ndes Ehemannes ihrer verstorbenen Tochter auf Zahlung der Bestattungskosten aus \n§§ 1931 Abs. 1, 1968, 1615 Abs. 2 BGB erfüllt hat. Es spricht nach dem Ablauf der \nEreignisse sogar viel dafür, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Auftragsvergabe der \nAnsicht gewesen ist, ein eigenes und kein fremdes Geschäft auszuführen. Eine \nBestattungsverpflichtung des Beklagten aus § 8 Abs. 1 Satz 2 des \nBestattungsgesetzes NRW gab es in dem für die Beurteilung der Sach- und \nRechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides vom \n11. März 2004 nicht, denn § 8 Abs. 1 Satz 1 des vorgenannten Gesetzes sieht - wie \noben ausgeführt - eine vorrangige Verpflichtung des Ehegatten der Verstorbenen \nvor, für die Bestattungskosten aufzukommen. Die Klägerin hat deshalb allenfalls ein \nGeschäft des Ehemannes ihrer Tochter wahrgenommen und könnte von ihm Ersatz \nihrer Kosten verlangen. \n\n32\n\nIn Betracht kommt auch, dass die Klägerin die Erbenverpflichtung ihres \ngeschiedenen Ehemannes aus §§ 1931, 1968 BGB wahrgenommen hat, für die \nBeerdigung der Tochter zu sorgen, denn der geschiedene Ehemann hat die \nErbschaft laut Auskunft des Nachlassgerichts vom 09.01.2006 nicht ausgeschlagen. \nAuch ihm gegenüber könnte die Klägerin Ersatz ihrer Kosten verlangen. \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, ihre \nvorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275315","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-10/5-k-1004-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1615","ref_norm":"1615","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1968","ref_norm":"1968","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1931","ref_norm":"1931","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1953","ref_norm":"1953","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 677","ref_norm":"677","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1925","ref_norm":"1925","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1942","ref_norm":"1942","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275315","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275315","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-10/5-k-1004-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275315","retrieved":"2026-07-09 02:47:15.234970+00:00"}}