{"status":"available","doknr":"OLD275314","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0110.1K628.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"1 K 628/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten um die Erstattung von Kosten, die der Klägerin aus \nAnlass einer Rechtsberatung in Rechnung gestellt wurden.\n\n3\n\nBei der Kommunalwahl 2004 erzielte die Christlich Demokratische Union im Rat \nder Gemeinde Nordkirchen 14 Sitze. Die weiteren im Rat vertretenen Parteien und \nGruppierungen, das sind die Sozialdemokratische Partei Deutschlands, Bündnis \n90/die Grünen und die Freie Demokratische Partei sowie die Klägerin, erzielten \nzusammen ebenfalls 14 Sitze. Davon erreichte die Klägerin drei Gemeinderatssitze. \n\n4\n\nIm Hinblick auf die Mehrheitsverhältnisse im Rat erwogen die neben der \nChristlich Demokratischen Union vertretenen Fraktionen, dauerhaft zu kooperieren. \nDie Möglichkeit wurde erörtert, dass sie für die Wahl der Ausschussmitglieder \nWahlvorschläge gemeinsam aufstellten. Wegen der rechtlichen Möglichkeit einer \nGruppenbildung und gemeinsamer Vorschläge für die Wahl der Ausschussmitglieder \nvertraten die Fraktion der Christlich Demokratische Union einerseits und die übrigen \nFraktionen andererseits unterschiedliche Auffassungen. In ihrer Fraktionssitzung vom \n25. Oktober 2004 kam die Fraktion der Christlich Demokratischen Union zu dem \nBeratungsergebnis, dass nach ihrer Auffassung im Rat der Gemeinde Bündnisse \nmöglich seien. Um rechtlich unbedenklich zu sein, müssten sie aber nach ihrer \nAuffassung in eine längerfristige Zusammenarbeit münden. Über die Ergebnisse der \nFraktionssitzung berichteten die „Ruhr - Nachrichten\" in ihrer Ausgabe vom 27. \nOktober 2004.\n\n5\n\nAm 27. Oktober 2004 beauftragte die Klägerin ihren - jetzigen - \nProzessbevollmächtigten zu einer rechtlichen Stellungnahme zu der Frage, ob ein \ngemeinsamer Wahlvorschlag für die Bildung der Ausschüsse des Rates der \nGemeinde Nordkirchen zulässig sei. Der Prozessbevollmächtigte beriet die Klägerin \nmündlich. Mit Schreiben vom 3. November 2004 bestätigte er schriftlich den Inhalt \nder mündlichen Beratung. Unter dem 6. Dezember 2004 berechnete der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 192,04 EUR.\n\n6\n\nUnter dem 27. Dezember 2004 übersandte die Klägerin dem Beklagten die \nRechnung ihres Prozessbevollmächtigten mit der Bitte, diese zu begleichen. Mit \nSchreiben vom 19. Januar 2005 lehnte der Beklagte das Begehren der Klägerin ab. \nZur Begründung führte er an, die Klägerin habe die ihr entstanden Beratungskosten \naus der ihr nach § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW gewährten \nAufwendungspauschale zu bestreiten.\n\n7\n\nUnter dem 13. Februar 2005 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die \nErstattung der entstandenen Kosten ihres Bevollmächtigten. Sie verwies auf das \nUrteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land NRW vom 12. November 1991 - 15 \nA 1046/90 -. Den damit nach seiner Auffassung eingelegten Widerspruch wies der \nBeklagte mit Bescheid vom 15. März 2005 zurück. Zur Begründung führte er an, dass \ndie von dieser Rechtsprechung angenommene Voraussetzung einer zuvor im \nRahmen eines Kommunalverfassungsstreits ausgetragenen Auseinandersetzung \nnicht vorgelegen habe.\n\n8\n\nDie Klägerin hat am 14. April 2005 Klage erhoben.\n\n9\n\nSie trägt vor,\n\n10\n\nsie mache keinen Anspruch auf eine Fraktionszuwendung nach § 56 Abs. 3 \nGemeindeordnung geltend. Unabhängig von den Fraktionszuwendungen habe sie \nwegen der Kosten, die in einem Organstreitverfahren entstehen, einen öffentlich - \nrechtlichen Erstattungsanspruch, weil sie im Interesse der Körperschaft tätig \ngeworden sei. Die Aufwendungen seien nicht durch einen (Geschäftsführungs-\n)Bedarf der Klägerin entstanden, der regelmäßig anfalle. Die anwaltliche Beratung \nsei notwendig geworden, um sich, aber auch die eine andere Auffassung vertretene \nFraktion der Christlich Demokratischen Union zu überzeugen und dadurch ein \ngerichtliches Kommunalstreitverfahren zu verhindern. Weil sie mit der \nVorgehensweise der Klägerin und der mit ihr kooperierenden Fraktionen nicht \neinverstanden gewesen sei, sei die Fraktion der Christlich Demokratischen Union an \ndie Kommunalaufsicht herangetreten. Ab November 2004 erschienene \nPresseberichte belegten, dass keinesfalls Einvernehmen bestanden habe.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n12\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Januar 2005 und \ndes Widerspruchsbescheids vom 15. März 2005 zu verpflichten, der Klägerin \neine Zuwendung in Höhe von 192, 04 Euro zu gewähren. \n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEr tritt dem Begehren in der Sache entgegen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten (2 Hefter) ergänzend \nBezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe\n\n18\n\nDas Gericht lässt dahingestellt, ob die Klägerin die Klage zu Recht gegen den \nBürgermeister der Gemeinde gerichtet hat oder ob das Rubrum dahin zu berichtigen \nsein könnte, dass Beklagter der durch den Bürgermeister vertretene Rat der \nGemeinde ist, obwohl die Klägerin in einem Innenrechtsstreit geltend macht, dass ihr \nein gesetzlicher Anspruch zukomme, über dessen Erfüllung der Rat der Gemeinde \nnicht konstitutiv zu entscheiden habe.\n\n19\n\nI. Die Klage hat jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf die Gewährung einer Zuwendung bzw. Erstattung oder auf Zahlung \neines Geldbetrags in Höhe von 192,04 EUR.\n\n20\n\nDas Gericht kann weiterhin offen lassen, ob die § 30 Abs. 7 S. 6 \nGemeindeordnung NRW in der Fassung des Gesetzes vom 15. Mai 1979 (GV. NRS. \nS. 408) berücksichtigende Rechtsprechung zu einem nach gerichtlichen und \naußergerichtlichen Organstreitverfahren möglichen Kostenerstattungsanspruch \nkommunaler Funktionsträger fortgeführt werden kann,\n\n21\n\nvgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 -, \nz. B. OVGE 42 S. 214 = NWVBl. 1992 S. 163 = NVwZ-RR 1993 S. 263 = \nDVBl. 1992 S. 444; Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1187/89 -, \nteilweise abgedruckt in NWVBl. 1992 S. 167 = NVwZ-RR 1993 S. 266\n\n22\n\nnachdem mit dem Gesetz zur Änderung der Kommunalverfassung vom 17. Mai \n1994 (GV. NRW. S. 270) § 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW (damals § 30 c Abs. 3 \nGemeindeordnung NRW) in Kraft getreten ist und das Oberverwaltungsgericht NRW \nentschieden hat, dass nach dieser Vorschrift eine Vollkostenerstattung wegen der \nKosten der Geschäftsführung gesetzlich nicht vorgesehen ist. \n\n23\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003 \nS. 309 = NVwZ-RR 2003 S. 376 = DÖV 2003 S. 416\n\n24\n\nEs kann auch offen bleiben, ob der geltend gemachte Anspruch durch die \nZahlung der Fraktionspauschale erfüllt ist, wenn die Klägerin die Pauschale nicht \nallein wegen der Aufwendungen für ihre Geschäftsführung, sondern nach § 9 Abs. 4 \nder Hauptsatzung der Gemeinde Nordkirchen auch als Ausgleich für Aufwendungen \nerhält, die infolge einer komunalpolitischen Weiterbildung entstehen. Für die \nEntscheidung des Rechtsstreits sind diese Rechtsfragen nicht erheblich. Der von der \nKlägerin geltend gemachte Anspruch ist jedenfalls aufgrund der Umstände des \nEinzelfalls nicht gegeben.\n\n25\n\n1. Sollte der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nunmehr allein nach \n§ 56 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW zu beurteilen sein, wäre er nicht gegeben, weil \nnach dieser Vorschrift der Aufwand der Fraktion nicht zwingend spitz abzurechnen \nist, die Klägerin aus dieser Rechtsgrundlage keinen Anspruch auf \nVollkostenerstattung hat \n\n26\n\nOVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 - 15 A 4734/01 -, NWVBl. 2003 \nS. 309 = NVwZ-RR 2003 S. 376 = DÖV 2003 S. 416\n\n27\n\nund sie nicht außerprozessual von ihrem (Antrags-)Recht als Fraktion des \nGemeinderats Gebrauch gemacht hat, eine Ermessensentscheidung des Rates der \nGemeinde Nordkirchen herbeizuführen, auf deren Grundlage der Beklagte eine \nandere, über § 9 Abs. 4 der Hauptsatzung hinausgehende Zuwendungen hätte \nleisten können.\n\n28\n\n2. Sollte ein über die Fraktionszuwendungen nach § 56 Abs. 3 \nGemeindeordnung NRW hinausgehender gesetzlicher Anspruch der Klägerin auf \nKostenerstattung bestehen können, liegen in dem vorliegenden Einzelfall die \nVoraussetzungen des öffentlich - rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht vor.\n\n29\n\nDer öffentlich - rechtliche Erstattungsanspruch besteht nicht grenzenlos. Da die \nKlägerin Innenrechtsbefugnisse nicht um ihrer selbst willen, sondern im \nFremdinteresse der Gemeinde ausübt, ist sie bei deren Durchsetzung zur \nRücksichtnahme und Treue gegenüber der Gemeinde verpflichtet. Handelt sie dieser \nPflicht zuwider, indem sie eine auch nur außergerichtliche Auseinandersetzung ohne \nvernünftigen Anlass führt, kann sie die ihr entstandenen Aufwendungen nach dem \nauch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben nicht ersetzt \nverlangen. Ein Erstattungsanspruch findet danach seine Grenze nicht erst in einer \nmutwilligen Kostenverursachung oder Auseinandersetzung. Das Gebot der \nRücksichtnahme ist nicht erst bei Überschreiten dieser Grenze beeinträchtigt; sie hat \nbeispielhafte Bedeutung und ist damit nicht abschließend. Wann die Obliegenheit zur \nRücksichtnahme und Treue gegenüber der Gemeinde beeinträchtigt ist, ist vielmehr \nvon den besonderen Umständen des Einzelfalls abhängig. \n\n30\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1046/90 - zu I. 2. \nd, z. B. OVGE 42 S. 214, 222 f. = NWVBl. 1992 S. 163 = NVwZ-RR 1993 \nS. 263 = DVBl. 1992 S. 444; Urteil vom 12. November 1991 - 15 A 1187/89 - \nzu 2. d., insoweit in NWVBl. 1992 S. 167 = NVwZ-RR 1993 S. 266 nicht \nabgedruckt.\n\n31\n\nDie Klägerin macht geltend, mit der Rechtsberatung das Ziel verfolgt zu haben, \nsich selbst, aber auch die Fraktion der Christlich Demokratischen Union von der \nZulässigkeit einer Kooperation und fraktionsübergreifender Wahlvorschläge zu \nüberzeugen und dadurch ein gerichtliches Kommunalstreitverfahren zu verhindern. \nBei Anwendung der o. a. Vorgaben hat die Klägerin damit wegen der Verursachung \nder Beratungskosten keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen der Gemeinde \ngenommen.\n\n32\n\nWegen der Kosten eines Organstreits kann das Ziel, sich selbst der Rechtslage \nzu vergewissern, den Kostenerstattungsanspruch nicht begründen. Die Information \nzur Bildung der eigenen Meinung beinhaltet im Ansatz keine Frage eines \nOrganstreits, solange eine außergerichtliche Auseinandersetzung noch nicht \nhinreichend fortgeschritten ist. Wenn die Klägerin mit der rechtlichen Stellungnahme \naber auch das Ziel verfolgte, auf die Meinungsbildung der konkurrierenden \nRatsfraktion der Christlich Demokratischen Union Einfluss zu nehmen, waren die \nAufwendungen am Tag der Auftragserteilung, dem 27. Oktober 2004, für das \nBestreiten einer außergerichtlichen Auseinandersetzung nicht (mehr) notwendig. Die \nFraktion der Christlich Demokratischen Union hatte am 25. Oktober 2004 \nbeschlossen und damit zugestimmt, dass Bündnisse der anderen Ratsfraktionen \nmöglich seien. Diese Sichtweise der Fraktion der Christlich Demokratischen Union \nmuss der Klägerin auch bekannt gewesen sein. Wenn sie nicht bereits anderweitig \nüber das Meinungsbild der Christlich Demokratischen Union informiert war, konnte \nsie die Sachlage der am Morgen des 27. Oktober 2004 erschienen Ausgabe der \n„Ruhr - Nachrichten\" entnehmen. Bei einer solchen, zumindest offenen politischen \nSituation eine kostenverursachende Rechtsberatung in Anspruch zu nehmen, \nbeinhaltet keine hinreichende Rücksicht auf die Interessen der Gemeinde, die auch \ndie Klägerin wahrnimmt. Der Rechtsrat mag für die Klägerin nützlich gewesen sein, \ndie „Notwendigkeit\" einer anwaltlichen Beratung zur Bestreitung einer \naußergerichtlichen Auseinandersetzung ist nicht daraus herzuleiten.\n\n33\n\nDie weiterhin angeführten Umstände können ebenfalls nicht rechtfertigen, dass \ndie Klägerin am 27. Oktober 2004 den Geschäftsbesorgungsauftrag für eine \nanwaltliche Beratung erteilte. Sie können die Entscheidung der Klägerin, den Auftrag \nzu erteilen, nicht beeinflusst haben. Sie folgen der Auftragserteilung zeitlich \nnach.\n\n34\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 \nNr. 11, 711 ZPO.\n\n35\n\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO wegen einer Zulassung der \nBerufung sind dem Gericht nicht ersichtlich. Die möglichen grundsätzlichen \nRechtsfragen sind nicht entscheidungserheblich.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275314","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-10/1-k-628-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275314","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275314","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-10/1-k-628-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275314","retrieved":"2026-07-09 02:47:15.155699+00:00"}}