{"status":"available","doknr":"OLD275313","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2006:0110.1K2073.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2006-01-10","aktenzeichen":"1 K 2073/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ndieser Höhe leistet.\n\n1\n\n Tatbestand\n\n2\n\nDer Kläger ist mit sorgeberechtigter Vater einer schulpflichtigen Tochter, die die \nbeklagte Schule besucht.\n\n3\n\nWährend des Besuchs der Klasse 5 im Schuljahr 2004/05 wurde die Tochter von \nder Schule im Rahmen von mehreren Unterrichtsstunden zur Lern- und \nArbeitstechnik u. a. angeleitet, wie sie ihre Schulhefte zu führen und die ihr erteilten \nHausaufgaben zu organisieren habe. \n\n4\n\nIm Rahmen eines Telefonats der Fachlehrerin Englisch mit dem Kläger vom \n19. April 2005 wurde vereinbart, dass für die Tochter des Klägers ein sog. \n„Kommunikationsheft\" zum Zwecke der Kommunikation zwischen der Schule und \nden Eltern geführt werde. Die Fachlehrerin stellte der Schülerin ein \n„Kommunikationsheft\" zur Verfügung. Der dem Gericht von der Beklagten übersandte \nAktenvorgang enthält aus der Zeit vom 20. April bis zum 7. Juni 2005 dreizehn \nInformationen der Schule für die Eltern der Schülerin sowie eine Information der \nMutter der Schülerin für die Schule. Mit Schreiben vom 7. Juni 2005 übersandte die \nBeklagte dem Kläger eine Ablichtung ihrer Eintragungen in das Kommunikationsheft. \nAm 21. April 2005 führten der Schulleiter und die Fachlehrerin für Englisch ein \nGespräch mit dem Kläger zu verschiedenen Fragen des Schulverhältnisses seiner \nTochter. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 20. April 2005, 20. Mai 2005, 14. Juni 2005, 29. Juni 2005, 6. \nSeptember 2005, 15. September 2005, 28. Oktober 2005 und 2. November 2005 \nunterrichtete die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau, dass ihre Tochter in jeweils \nunterschiedlichen und von der Schule bezeichneten Fächern an jeweils mindestens \ndrei benannten Tagen ihre Hausaufgaben nicht oder nur unzureichend erledigt habe. \nDer Kläger und seine Ehefrau wurden von der Schule gebeten, mit darauf \nhinzuwirken, dass ihre Tochter in Zukunft die erteilten Hausaufgaben \nordnungsgemäß erledigen werde. Der Kläger und seine Ehefrau wurden mit den \nSchreiben vom 20. April und 20. Mai 2005 weiterhin gebeten, mit der Schule einen \nGesprächstermin zu vereinbaren und einen Terminsvorschlag zu machen. Mit den \nweiteren Schreiben erklärte die Beklagte, den Eltern für ein Gespräch zur Verfügung \nzu stehen. \n\n6\n\nDie Eltern der Schülerin machten der Beklagten keinen solchen \nTerminsvorschlag und vereinbarten mit der Schule - neben dem Gespräch vom 21. \nApril 2005 - keinen Gesprächstermin. Auf das Schreiben der Schule vom 20. April \n2005 teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass sie dieses Schreiben nach dem \nGespräch des Klägers vom 21. April 2005 als gegenstandslos betrachte. Sie gab \nweiterhin als ihren Ratschlag an, „die Aufgaben den Eltern zu kommunizieren (z. B. \nAbzeichnung im Hausaufgabenheft, z. B. emaiie weiteren oben angeführten Schreiben \nder Schule erfolgte keine unmittelbare Reaktion der Eltern. \n\n7\n\nMit Schreiben vom 17. September 2005 bat der Kläger die Beklagte, nicht allein \nseiner Tochter, sondern auch ihm zeitnah Kenntnis zu geben, welche Hausaufgaben \nwann zu erledigen seien. Zur Begründung führte er an, dass ein \nhausaufgabenunwilliges Kind Fragen eines Elternteils nach Hausaufgaben verneinen \nwerde. Die Beklagte verwies mit Schreiben vom 19. September 2005 auf die Pflicht \nder Schülerin, ein Hausaufgabenheft zu führen. Mit telefonischer Mitteilung vom 20. \nSeptember 2005 bestand der Kläger auf die Erfüllung seines Begehrens. Mit \nSchreiben vom 21. September 2005 verwies der Kläger auf §§ 23, 38 und 40 der \nAllgemeinen Schulordnung (alter Fassung). Er setzte der Beklagten eine Frist von \nsieben Tagen, um sicherzustellen, dass er und seine Ehefrau „die nötigen \nInformationen über den Unterricht und die Hausaufgaben\" bekämen. Die Beklagte \nschlug daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2005 vor, dass sich die Tochter \ndes Klägers ihre Eintragungen in das Hausaufgabenheft nach jeder \nUnterrichtsstunde von der jeweiligen Fachlehrerin bzw. dem jeweiligen Fachlehrer \ngegenzeichnen lasse, so dass sichergestellt sei, dass die Tochter des Kläger die \nAufgaben in das Heft richtig eintrage. Mit Schreiben vom 27. September 2005 \nbestand der Kläger auf seiner - wie er formulierte - „Forderung\", „die Hausaufgaben \nper Email, Arbeitsblatt oder Internet zu veröffentlichen\".\n\n8\n\nDer Kläger hat am 31. Oktober 2005 Klage erhoben. Mit der Klageschrift hat er \nbeantragt, die Beklagte zu verpflichten, „den Eltern eine Liste der zu erbringenden \nHausaufgaben gem. der Allgemeinen Schulordnung zu übermitteln.\"\n\n9\n\nDer Kläger trägt vor,\n\n10\n\ndie Klage sei darauf gerichtet, dass ihm eine Liste der von seiner Tochter zu \nfertigenden Hausaufgaben übermittelt werde. Die Klage erstrecke sich nicht auf das \nBegehren, die Information über eine Webseite im Internet oder mittels EMail zu \nerhalten. Die Schule weigere sich, ihm Informationen über die Hausaufgaben zu \nerteilen. Eltern erhielten keine solche Informationen, wenn die Information einem \nKind übertragen werde, das an einer Nichtübermittlung Interesse habe. Seine \nTochter bringe das Hausaufgabenheft nicht immer mit nach Hause.\n\n11\n\nSein Anspruch folge aus den §§ 1 - 9, 28 - 31, 42 - 51, 53 - 60 und 83 - 88 des \nSchulgesetzes Nordrhein-Westfalen.\n\n12\n\nDer Kläger beantragt,\n\n13\n\n„die Realschule W. zu verpflichten, ihm alle Informationen \nzukommen zu lassen, die es ihm ermöglichen, seine Kinder \ngemäß dem neuen Schulgesetz vom 1. August 2005 zu fördern \nund alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer Verwirklichung des \nSchulgesetzes förchulgesetz vom 1. August 2005 zu fördern \nund alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer Verwirklichung des \nSchulgesetzes förderlich sind, \ninsbesondere ihm Informationen über anzufertigende \nHausaufgaben zu geben, und zwar nicht im Nachhinein, \nsondern mindestens einen Monat im Voraus.\" \nWeiterhin „bittet er das Gericht, \n\n14\n\nder Beklagten mitzuteilen, dass der Kläger beabsichtige, die \nKosten der Kommunikation zu übernehmen.\" \n\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie tritt dem Begehren des Klägers unter Hinweis auf pädagogische \nErfordernisse in der Sache entgegen.\n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des Aktenvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug \ngenommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe\n\n20\n\nI. Die Klage hat keinen Erfolg.\n\n21\n\n1. Soweit der Kläger beantragt,\n\n22\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm alle Informationen \nzukommen zu lassen, die es ihm ermöglichen, seine Kinder \ngemäß dem neuen Schulgesetz vom 1. August 2005 zu fördern \nund alle Maßnahmen zu ergreifen, die einer Verwirklichung des \nSchulgesetzes förderlich sind,\nist die Klage unzulässig. Der Klageantrag entspricht insoweit nicht den \nAnforderungen des § 82 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, weil er nicht auf eine \nvollstreckungsfähige Entscheidung gerichtet und damit nicht hinreichend bestimmt \nist. Der Kläger wurde in der mündlichen Verhandlung auf diesen Umstand \nhingewiesen.\n\n23\n\n2. Soweit der Kläger weiterhin beantragt, \n\n24\n\ndie Beklagte zu verpflichten, ihm auf seine, des Klägers, \nKosten Informationen über anzufertigende Hausaufgaben \nmindestens einen Monat im Voraus zu geben,\n\n25\n\nmag offen bleiben, ob die Klage deshalb unzulässig ist, weil der Kläger vor ihrer \nErhebung kein entsprechendes, auf die Frist von einem Monat ausgerichtetes \nBegehren an die Beklagte gerichtet hat. Auch wenn dieser Teil der Klage zulässig \nsein sollte, hat er jedenfalls in der Sache keinen Erfolg. \n\n26\n\nNach nordrhein - westfälischem Schulrecht hat der Kläger gegenüber der \nBeklagten keinen Anspruch auf eine Mitteilung der Hausaufgaben mit einer Frist von \neinem Monat im Voraus. \n\n27\n\na) Der die Beratung und Information der Eltern bestimmende § 44 Schulgesetz \nfür das Land Nordrhein - Westfalen - SchulG - vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. \n102 / SGV. NRW. 223) begründet nicht einen solchen Anspruch. Der Kläger begehrt \nvon der Beklagten keine Beratung, sondern eine Information. In Bezug auf eine \nInformation bestimmt § 44 Abs. 1 SchulG, dass Eltern in allen grundsätzlichen und \nwichtigen Schulangelegenheiten zu informieren sind. Für die Entscheidung dieses \nRechtsstreits ist nicht die Frage entscheidungserheblich, welche \nSchulangelegenheiten in diesem Sinne grundsätzlich und wichtig und ob die täglich \nzu erteilenden Hausaufgaben solche Schulangelegenheiten sind. Jedenfalls \nbegründet die Vorschrift nicht den vom Kläger geltend gemachten Anspruch, weil sie \nschon nicht bestimmt, auf welche Art und Weise eine Schule ihre Informationspflicht \nerfüllt. Die Bestimmung der Art und Weise einer Information liegt damit im \npflichtgemäßen Organisationsermessen der Schule, dass durch den pädagogischen \nGestaltungsspielraum mitbeeinflusst ist, den das Schulgesetz NRW den Lehrerinnen \nund Lehrern ausdrücklich einräumt (§ 29 Abs. 2 SchulG). Die Eltern haben damit in \nder Regel kein dahingehendes Bestimmungsrecht, auf welche Art und Weise sie von \nder Schule informiert werden.\n\n28\n\nDie beklagte Schule hat das ihr eingeräumte Organisationsermessen \noffensichtlich nicht fehlerhaft ausgeübt. Mit seinem Begehren verkennt der Kläger, \ndass die einen Monat im Voraus erfolgende Festlegung der seiner Tochter zu \nerteilenden Hausaufgaben pädagogischen Erfordernissen widerspricht. Die beklagte \nSchule hat nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass der Inhalt der zu \nvergebenden Hausaufgaben aus dem konkreten Verlauf des jeweiligen \nSchulunterrichts erwächst und deshalb nicht einen Monat im Voraus voraussehbar \nsein muss. Hausaufgaben ergänzen die schulische Arbeit. Sie können dazu dienen, \ndas im Unterricht Erarbeitete einzuprägen, einzuüben und anzuwenden sowie neue \nAufgaben vorzubereiten, die im nächsten Unterricht zu lösen sind (vgl. Runderlass \ndes - damaligen - Kultusministeriums vom 3. März 1974, GABl. NRW. S. 249, \ngeändert durch Runderlass vom 24. Juni 1992, GABl. NRW. I S. 149). Diesen \nzutreffenden pädagogischen Ansätzen ist der Kläger nicht in der Sache \nentgegengetreten. Er verweist allein und ausschließlich auf die von ihm geltend \ngemachten Umstände aus seinem eigenen Pflichtenkreis, ohne entgegenstehende, \ngleichwohl mit zu berücksichtigende Umstände in die von ihm vorgetragenen \nErwägungen aufzunehmen. Zudem gibt der Kläger auch keinen Umstand an, aus \nwelchem eigenen Interesse heraus er die von ihm begehrte Information bereits einen \nMonat vor Erteilung der Hausaufgabe benötigt.\n\n29\n\nDie Beklagte hat dem Informationsanspruch des Klägers offenbar auch sonst \nentsprochen. Sie hat den Kläger und seine Ehefrau nicht nur mannigfaltig über das \nArbeitsverhalten ihrer Tochter informiert. Sie hat mit jedem Schreiben, mit dem sie \nden Kläger und seine Ehefrau über fehlende und unzureichend gefertigte \nHausaufgaben informierte, neben seiner Ehefrau auch dem Kläger das Angebot bzw. \ndie Möglichkeit eines persönlichen Gesprächs eingeräumt, ohne selbst auch nur eine \nbestimmte Form des Gesprächs vorzugeben. Diese ihm eingeräumte Möglichkeit \nnutzte der Kläger im Wesentlichen nicht.\n\n30\n\nUngeachtet des Umstandes, dass der Kläger die von der Beklagten angebotenen \nMöglichkeiten nicht aufgegriffen hat, wird der Kläger durch die erhaltenen \nInformationen in die Lage versetzt, die ihm zukommende Obliegenheit zu erfüllen, \ndafür Sorge zu tragen, dass seine Tochter ihre schulischen Pflichten erfüllt (§ 42 Abs. \n4 S. 2 SchulG). In diesem Zusammenhag muss das Gericht zur Entscheidung der \nKlage nicht untersuchen, ob die Behauptung des Klägers zu dem Verhalten seiner \nTochter, das Hausaufgabenheft nicht nach Hause zu bringen, tatsächlich zutrifft. \nInsoweit bestehen für das Gericht zwar Zweifel. Zum Einen ist nicht ersichtlich, wo \ndas Hausaufgabenheft nach Unterrichtsende bis zum Unterrichtsbeginn des \nnächsten Tages verbleibt. Zum Anderen entsprach das mit Schreiben vom 23. \nSeptember 2005 erfolgte Angebot der Schule einer Anregung der Ehefrau des \nKlägers, so dass die Möglichkeit besteht, dass das vom Kläger - erstmals in der \nmündlichen Verhandlung vorgetragene - Verhalten seiner Tochter von seiner Ehefrau \noffenbar nicht festgestellt wurde. Auch wenn aber die Tochter dem Kläger das \nHausaufgabenheft nicht immer vorgelegt haben sollte, bleibt die Klage ohne Erfolg. \nMit der dem Kläger erteilten Information der Schule über nicht geleistete \nHausaufgaben ist nämlich nicht nur der Auftrag an den Kläger und seine Ehefrau \nverbunden, von ihrer Tochter die versäumten oder nur unzureichend gefertigten \nHausaufgaben nachträglich in einer hinreichenden Qualität fertigen zu lassen. Die \nInformationen der Schule sollen den Kläger insbesondere veranlassen, auf seine \nTochter pädagogisch mit dem Ziel einzuwirken, dass sie in Zukunft als Schülerin der \nSekundarstufe I eigenständig für die Erfüllung ihrer Hausaufgaben Sorge trägt. Dies \nbedingt auch, dass der Kläger - wie andere Eltern auch - dafür Sorge trägt, dass \nseine Tochter das Hausaufgabenheft von der Schule nach Hause bringt. Wenn die \nDarstellung des Klägers aus der mündlichen Verhandlung zu einigen Methoden, die \nihm - zu Recht - nicht zur Verfügung ständen, die Einwendung beinhalten sollte, der \nKläger und seine Ehefrau seien zu einer entsprechenden pädagogischen Einwirkung \nauf ihre 12-jährige Tochter nicht in der Lage, steht dem Kläger die Möglichkeit zur \nSeite, sich unter konkreter Beschreibung seiner bisherigen pädagogischen \nMaßnahmen sachverständiger pädagogischer Hilfe zu bedienen. Nach § 28 SGB VIII \nunterstützen Erziehungsberatungsstellen und andere Beratungsdienste und \n-einrichtungen Eltern - auch - bei der Lösung von Erziehungsfragen.\n\n31\n\nb) Die vom Kläger sonst angeführten Vorschriften des Schulgesetzes begründen \noffensichtlich nicht die von ihm begehrte Rechtsfolge. Ein großer Teil der vom Kläger \nbenannten Gesetzesvorschriften stehen in keinem auch nur entfernten \nZusammenhang mit von ihm geltend gemachten Begehren. Die Auswahl der Klägers \nder von ihm geltend gemachten Rechtsvorschriften erscheint nach ihrem objektiven \nAnschein auch derart willkürlich, dass sie Zweifel daran aufkommen lässt, ob der \nKläger den Inhalt des Gesetzestextes zur Kenntnis genommen hat. Ungeachtet \ndessen ordnen die vom Kläger angeführten Rechtsvorschriften bereits nach ihrem \nWortlaut die von ihm geltend gemachte Rechtsfolge auch nicht an.\n\n32\n\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 \nVerwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZivilprozessordnung.\n\n33\n\nGründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung wegen \neiner Zulassung der Berufung sind dem Gericht nicht ersichtlich.\n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275313","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-10/1-k-2073-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275313","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275313","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2006-01-10/1-k-2073-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275313","retrieved":"2026-07-09 02:47:15.074686+00:00"}}