{"status":"available","doknr":"OLD275409","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1230.3L1060.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-12-30","aktenzeichen":"3 L 1060/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beschluß des Gerichts vom 16. Dezember 2005 - 3 L 950/05 - wird \nteilweise geändert.\n\nUnter Ablehnung des Antrags im übrigen wird die aufschiebende Wirkung der im \nVerlaufe des Verfahrens 3 L 950/05 erhobenen Anfechtungsklage 3 K 2210/05 \ngegen die Heranziehungsbescheide vom 01. September 2005 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005 angeordnet, soweit ein die Höhe von \n8862,17 Euro übersteigender Betrag festgesetzt worden ist.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Abänderungs-verfahrens; die \nKostenentscheidung des Verfahrens 3 L 950/05 bleibt aufrechterhalten.\n\nDer Streitwert wird auch für das Abänderungsverfahren auf 1355,31 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\n\n2\n\nden Beschluß vom 16. Dezember 2005 - 3 L 950/05 - \nabzuändern und den Antrag des Antragstellers im dortigen \nVerfahren, die aufschiebende Wirkung der im Verlaufe des \nVerfahrens erhobenen Anfechtungsklage 3 K 2210/05 gegen \ndie Heranziehungsbescheide vom 01. September 2005 in \nGestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Oktober 2005 \nanzuordnen, abzulehnen,\n\n3\n\nist gem. § 80 Abs. 7 VwGO zulässig; insbesondere entfällt nach Auffassung des \nbeschließenden Gerichts das Rechtsschutzbedürfnis für einen solchen Antrag nicht \nallein wegen der Möglichkeit, noch Beschwerde gem. § 146 Abs. 4 VwGO gegen den \nBeschluß vom 16. Dezember 2005 einzulegen, da die Beschwerde nicht denselben \nRechtsschutz bietet wie die Abänderung.\n\n4\n\nVgl. mit ausführlicher Begründung und mit weiteren \nNachweisen auch zur Gegenansicht OVG Koblenz, Beschl. v. \n23. September 2004 - 8 B 11561/04 -, NVwZ-RR 2005, 748; \nOVG Bautzen, Beschl. v. 02. März 1999 - 2 S 200/98 -, NVwZ-\nRR 2000, 124; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 13. Auflage, München 2003, § 80 VwGO, Rdnr. \n198.\n\n5\n\nDer Antrag ist als Änderungsantrag gem. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO unbegründet. \nIndem der Antragsteller nunmehr die Widmung vom 18. Juli 2005 vorgelegt hat, hat \ner ursprünglich bereits vorhandene Tatsachen vorgetragen, die er durch sein \nVerschulden nicht bereits im Verfahren 3 L 950/05 geltend gemacht hat. Dennoch \nmacht das Gericht in Kenntnis dieser bei der Entscheidung vom 16. Dezember 2005 \nnoch unbekannten Tatsache aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit von seiner \nBefugnis Gebrauch, den Beschluß gem. § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO von Amts wegen \nabzuändern.\n\n6\n\nDer im Verfahren 3 L 950/05 vom jetzigen Antragsgegner gestellte ursprüngliche \nAntrag ist nunmehr nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.\n\n7\n\nEs bestehen keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO \nmehr an der Rechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung dem Grunde nach. Insofern \nführt die vom Antragsteller eingereichte Widmung vom 18. Juli 2005 zur Abänderung \ndes Beschlusses vom 16. Dezember 2005. \n\n8\n\nErnstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der \ngefestigten Rechtsprechung des beschließenden Gerichts und des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nur dann, wenn aufgrund \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers \nim Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dabei findet die \ngerichtliche Prüfung des Streitstoffes im Rahmen des vorliegenden \nAussetzungsverfahrens ihre Grenze an den Gegebenheiten des vorläufigen \nRechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung hat sich grundsätzlich auf die von dem \nAbgabenpflichtigen selbst vorgebrachten Einwände zu beschränken, es sei denn, \ndaß sich andere Fehler bei summarischer Prüfung als offensichtlich aufdrängen; \nzudem können im vorläufigen Rechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen \naufbereitet noch abschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n9\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25. August 1988 - 3 B \n2564/85 -, NVwZ-RR 1990, 54; OVG NRW, Beschl. v. 17. März \n1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 337.\n\n10\n\nEine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt unter \nBerücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nach Aktenlage jedenfalls \nkeine überwiegende Wahrscheinlichkeit mehr dafür, daß der Antragsteller im \nHauptsacheverfahren mit seinem Rechtsschutzbegehren in vollem Umfang Erfolg \nhaben wird.\n\n11\n\nÜberwiegendes spricht dafür, daß sich die streitige Heranziehung dem Grunde \nnach aus §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung über die Erhebung von \nErschließungsbeiträgen in der Gemeinde T. vom 07. Januar 1991 in der Fassung \nder Bekanntmachung vom 29. April 1993 rechtfertigt.\n\n12\n\nDem steht nicht mehr von vornherein entgegen, daß die Beitragspflicht deshalb \nschon nicht entstanden ist, weil die Widmung fehlerhaft war. Der Antragsteller hat \neine nicht zu beanstandende Widmung des abgerechneten Stichwegs vom 18. Juli \n2005 vorgelegt, in der der „Stichweg X. „ gem. § 6 StrWG NRW dem öffentlichen \nVerkehr als Gemeindestraße gewidmet worden ist. Diese Widmung erfüllt alle \nVoraussetzungen des § 6 StrWG NRW und beruhte auf einer Beschlußempfehlung \nfür den Rat der Gemeinde T. vom 06. Juli 2005.\n\n13\n\nAuch im übrigen greifen die Bedenken des Antragsgegners gegen die \nHeranziehung dem Grunde nach nicht durch. Gegen die Rechtmäßigkeit der Satzung \nbestehen keine Bedenken, insbesondere genügt die Vorschrift über die Merkmale \nder endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen (§ 8) auch dem \nBestimmtheitsgebot. \n\n14\n\nVgl. dazu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. \nAuflage, München 2004, § 11, Rdnr. 46 ff.\n\n15\n\nEine separate Merkmalsregelung für Mischflächen in verkehrsberuhigten \nBereichen war für die vorliegende Erschließungsanlage ausnahmsweise nicht \nerforderlich. Der Antragsteller konnte aus der satzungsmäßigen Regelung über die \nendgültige Herstellung von Straßen, Wegen und Plätzen, mit Kraftfahrzeugen nicht \nbefahrbaren Verkehrsanlagen, Sammelstraßen und Parkflächen in Verbindung mit \ndem Ausbauprogramm der Gemeinde, das sich den Ausschreibungsunterlagen \nentnehmen läßt, ohne weiteres erkennen, daß der Stichweg endgültig hergestellt \nwar. Die Mischfläche besteht allein aus einer Fahrbahn mit Parkflächen und ist \ndurchgängig befestigt. Außerdem fordert die Satzung mangels Bestimmung über \nGehwege keine Abgrenzung der Gehwege von der Fahrbahn, und die Mischfläche \nentspricht in ihrer gesamten Ausdehnung dem Ausbauprogramm.\n\n16\n\nVgl. zu den einzelnen Voraussetzungen Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, München \n2004, § 11, Rdnr. 54.\n\n17\n\nEin Abweichungsbeschluß war ebenfalls nicht erforderlich, weil gerade keine \nAbweichung von den Voraussetzungen des § 8 vorliegt.\n\n18\n\nEs handelt sich bei dem Stichweg auch um eine selbständig abrechenbare \nErschließungsanlage. Trotz seiner Länge von unter 100 Metern und fehlender \nVerzweigung ist er nicht bloßes Anhängsel zur Erschließungsanlage „X. „, weil er \nerst endgültig hergestellt worden ist, nachdem die Erschließungsanlage „X. „ \nendgültig hergestellt und abgerechnet worden ist. Unabhängig von dem durch die \ntatsächlichen Verhältnisse vermittelten Gesamteindruck ist eine befahrbare \nStichstraße aus der Sicht des Erschließungsbeitragsrechts stets als selbständige \nAnbaustraße zu qualifizieren, wenn sie erst nach der endgültigen Herstellung und \ndem Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die \nHaupterschließungsstraße angelegt worden ist, von der sie abzweigt. Andernfalls \nwäre es den Gemeinden nicht möglich, die Kosten für die Herstellung solcher \nStichstraßen auf Grundeigentümer abzuwälzen.\n\n19\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, \nMünchen 2004, § 12, Rdnr. 15.\n\n20\n\nEine Abrechnung gemeinsam mit der Erschließungsanlage „X. „ wäre nur \ndann möglich und geboten gewesen, wenn die endgültige Herstellung des Stichwegs \nzu einem Zeitpunkt erfolgt wäre, in dem für die Straße „X. „ die sachliche \nBeitragspflicht noch nicht entstanden wäre. Das ist aber nicht der Fall. Die Straße \n„X. „ ist bereits 1976 endgültig hergestellt und abgerechnet worden. Die sachliche \nBeitragspflicht ist damals bereits entstanden und hindert nunmehr die Einbeziehung \nder Kosten für den Stichweg in den Erschließungsaufwand für die Anlage „X. \n„.\n\n21\n\nEs ist auch nichts dafür ersichtlich, daß das gemeindliche Ausbauprogramm im \nJahre 1976 den Stichweg bereits hätte mit einbeziehen müssen. Die Gemeinde war \ndamals nicht verpflichtet, den Stichweg bereits auszubauen; die Entscheidung \ndarüber fällt in das gemeindliche Planungsermessen.\n\n22\n\nDer Verweis des Antragstellers auf die Möglichkeit des Abschlusses eines \nAblösungsvertrags geht fehl. Zum einen mußte die Gemeinde nicht mit dem \nAntragsteller einen Ablösungsvertrag abschließen. Sie hat aus § 133 Abs. 3 Satz 5 \nBauGB weder einen Anspruch darauf, noch ist sie dazu verpflichtet.\n\n23\n\nDriehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Auflage, \nMünchen 2004, § 22, Rdnr. 2.\n\n24\n\nZum anderen ist es ihr durch § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB heute auch verwehrt, \neinen solchen Ablösungsvertrag abzuschließen, da dies nach dem Gesetz nur vor \nEntstehung der Beitragspflicht möglich ist. Die Beitragspflicht ist aber mit \nBekanntmachung der Widmung am 18. Juli 2005 bereits entstanden.\n\n25\n\nSchließlich ist die Höhe der Baukosten wohl nicht zu beanstanden. Der \nAntragsteller hat bereits nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern die \nZusammenstellung der Erschließungskosten fehlerhaft sein könnte. Mängel in der \nAusschreibung, die der Antragsteller im wesentlichen geltend macht, lassen \nhingegen die Rechtmäßigkeit des Erschließungsbeitragsbescheids unberührt. Der \nAntragsteller kann sich nicht in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB auf die fehlende Angemessenheit und in diesem Sinne auf die mangelnde \nErforderlichkeit der Kosten berufen. Diese Vorschrift ist jedenfalls auch als \nAusprägung des allgemeinen beitragsrechtlichen Gebots der sparsamen und \nwirtschaftlichen Haushaltsführung bei solchen öffentlichen Anlagen anzusehen, die \neine Beitragspflicht auslösen. Die entsprechende Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz \n1 BauGB hat zur Folge, daß der Gemeinde bei der Beurteilung der Angemessenheit \nvon Kosten ein ebenso weiter Entscheidungsspielraum zuzubilligen ist, wie er ihr in \nunmittelbarer Anwendung der Vorschrift zusteht. Durch den Begriff der \nErforderlichkeit wird lediglich eine äußerste Grenze markiert, die die Gemeinde nicht \nüberschreiten darf. \n\n26\n\nBVerwG, Urt. v. 14. Dezember 1979 - 4 C 28.76 -, \nBVerwGE 59, 249 (253).\n\n27\n\nDas führt dazu, daß die Beanstandung der Höhe der Kosten auch im Hinblick auf \neine fehlerhafte Ausschreibung grundsätzlich nicht möglich ist. Etwas anderes gilt nur \nausnahmsweise, wenn sich die Gemeinde bei der Vergabe der Aufträge ohne \nrechtfertigende sachliche Gründe nicht an das Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten \nhat und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden sind, d.h. wenn die Kosten in \nfür die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen, \nalso sachlich schlechthin unvertretbar sind.\n\n28\n\nVgl. OVG Koblenz, Urt. v. 09. April 1997 - 6 A 12010/96 -, \nNVwZ-RR 1998, 327.\n\n29\n\nFür eine solche unangemessene Höhe bzw. augenfällige Mehrkosten hat der \nAntragsteller nichts Konkretes vorgetragen; dafür ist auch sonst aus den \nVerwaltungsvorgängen nichts ersichtlich. Der Antragsteller hat auch nicht dargetan, \ninwieweit bei der Beauftragung eines anderen Unternehmers erheblich günstigere \nAngebote bei gleicher Qualität abgegeben und die Arbeiten entsprechend \ndurchgeführt worden wären.\n\n30\n\nVgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n7. Auflage, München 2004, § 15, Rdnr. 19.\n\n31\n\nDer ursprüngliche Antrag des jetzigen Antragsgegners hat aber insofern Erfolg, \nals er sich gegen die Höhe des geforderten Beitrags wendet. Es ist überwiegend \nwahrscheinlich, daß der Antragsteller die Flurstücke 288 und 289 zu Unrecht nur zu \n2/3 in die Verteilung einbezogen und den Eigentümern damit unrechtmäßigerweise \neine Eckgrundstücksermäßigung gewährt hat. Gem. § 6 D Abs. 1 der Satzung über \ndie Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde T. vom 07. Januar \n1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1993 ist für Grundstücke, \ndie von mehr als einer Erschließungsanlage erschlossen werden, die \nGrundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur mit zwei Dritteln \nanzusetzen. Dies setzt aber voraus, daß diese Grundstücke zum Zeitpunkt der \nAbrechnung der jeweiligen Straße immer noch von mehr als einer \nErschließungsanlage erschlossen werden. \n\n32\n\nVgl. hierzu Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, \n7. Auflage, München 2004, § 18, Rdnr. 74.\n\n33\n\nDas trifft auf die Grundstücke mit den Flurstücknummern 288 und 289 nicht zu. \nNach der Teilung des ursprünglichen, aus den heutigen Flurstücken 288, 289 und \n290 bestehenden Grundstücks grenzt nur noch das Flurstück 290 sowohl an die \nErschließungsanlage X. und an den jetzt abgerechneten Stichweg. Aufgrund der \nEigentümerverschiedenheit können die Flurstücke 288 und 289 auch nicht als \nHinterliegergrundstücke gelten. Ebenso ist auch ausnahmsweise eine wirtschaftliche \nEinheit der Grundstücke nicht ersichtlich. Daß der Eigentümer des damaligen \nGesamtgrundstücks damals bereits tatsächlich einen Erschließungsbeitrag für die \nErschließungsanlage „X. „ gezahlt hat, kann dabei für die Anwendung der \nSatzungsvorschrift des § 6 D Abs. 1 angesichts des klaren Wortlauts keine \nBerücksichtigung finden. Eine Mehrbelastung der Eigentümer der Flurstücke 288 und \n289 wäre allenfalls auf deren Antrag hin im Wege des Erlasses auszugleichen; sie \ndarf sich aber nicht zu Lasten der Eigentümer der anderen an der Verteilung \nbeteiligten Grundstücke auswirken.\n\n34\n\nDemnach hätten die Flurstücke 288 und 289 mit 537 m² bzw. 410 m² in die \nVerteilung einbezogen werden müssen. Legt man dies zugrunde, so ergibt sich eine \nGesamtfläche von 1906 m². Daraus folgt ein Beitrag von 11,8637 Euro/m². Das \nbedeutet, daß der Antragsgegner für das Flurstück 282 zu einem Beitrag von \n6287,75 Euro und für die Flurstücke 280 und 281 zu einem Beitrag von 2574,42 Euro \nhätte herangezogen werden dürfen. Das ergibt einen Gesamtbetrag von 8862,17 \nEuro gegenüber dem geforderten Gesamtbetrag von 10621,22 Euro.\n\n35\n\nVorläufiger Rechtsschutz kann dem Antragsgegner für den verbleibenden Beitrag \nnicht unter dem Gesichtspunkt der unbilligen Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 \nVwGO gewährt werden. Daß die sofortige Zahlung des angeforderten Betrags für ihn \nNachteile mit sich bringt, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht \noder nur schwer wiedergutzumachen sind,\n\n36\n\nvgl. hierzu Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, \nKommentar, 13. Aufl., § 80 VwGO, Rdnr. 116,\n\n37\n\nhat der Antragsgegner selbst nicht behauptet und ist auch sonst nicht \nersichtlich.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 4 VwGO, da die Notwendigkeit des \nAbänderungsverfahrens auf das Verschulden des Antragstellers zurückzuführen ist, \nder zunächst nicht die aktuelle, zum Zeitpunkt der Heranziehung bereits in den Akten \nvorhandene Widmung übersandt hat.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auch für das Abänderungsverfahren auf §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei gewichtet das Gericht den Wert des \nRechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit einem Viertel der streitigen \nForderung.\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275409","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-30/3-l-1060-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":8},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275409","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275409","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-30/3-l-1060-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275409","retrieved":"2026-07-09 02:47:22.770396+00:00"}}