{"status":"available","doknr":"OLD275428","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1229.7K3436.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-12-29","aktenzeichen":"7 K 3436/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\r\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \r\nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \r\ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in gleicher \r\nHöhe Sicherheit leistet. \n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d:\n\n\r\n\r\n2\n\nDer Kläger begehrt als Mitglied der Beklagten von dieser die Zusicherung, dass \r\nfür seinen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner eine Hinterbliebenenversorgung wie \r\nfür einen Ehepartner gewährt werden würde. Er hatte bereits im Jahr 1994 einen \r\nentsprechenden Antrag bei der Beklagten gestellt. Gegen die Versagung ist bei dem \r\nerkennenden Gericht ein Klageverfahren durchgeführt worden (7 K 4906/94), das \r\ndurch klageabweisendes Urteil vom 05. Dezember 1997 beendet wurde. Der Antrag \r\nauf Zulassung der Berufung hiergegen wurde durch Beschluss des \r\nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 02. Oktober 2000 (4 \r\nA 532/98) abgelehnt. Auf das Vorbringen der Beteiligten in diesen Verfahren und die \r\njeweiligen Entscheidungsgründe wird verwiesen.\n\n\r\n\r\n3\n\nIm Januar 2001 fragte der Kläger bei der Beklagten an, ob sie mit Blick auf das \r\nverabschiedete Lebenspartnerschaftsgesetz (LPartG) beabsichtige, eine \r\nHinterbliebenenrente an den Lebenspartner zu zahlen. Die Beklagte teilte daraufhin \r\nmit Schreiben vom 14. Februar 2001 mit, dass sie trotz der durch das \r\nLebenspartnerschaftsgesetz geschaffenen gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung nicht \r\nbeabsichtige, gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften hinsichtlich der \r\nHinterbliebenenrente der ehelichen Gemeinschaft gleichzustellen.\n\n\r\n\r\n4\n\nMit Schreiben vom 06. Juni 2002 übersandte der Kläger der Beklagten eine \r\nLebenspartnerschaftsurkunde, ausweislich derer er am 00.00.0000 mit Herrn F. \r\nI. die Lebenspartnerschaft begründet hat. Im Hinblick hierauf beantragte er \r\nnunmehr erneut, ihm zuzusichern, dass im Falle seines Todes sein Lebenspartner, \r\nHerr F. I. , eine Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang erhalte, in dem dies \r\nsatzungsgemäß auch für Ehepartner vorgesehen sei, hilfsweise, seine \r\nVersorgungsabgaben insoweit herabzusetzen als das Versicherungsrisiko in seinem \r\nFall von dem Risiko bei einem verheirateten Versicherten abweicht. Zur Begründung \r\nbezog er sich zunächst auf die Ausführungen in den vorgenannten Verfahren. In den \r\ngerichtlichen Entscheidungen sei wesentlich auf den Aspekt der bei \r\ngleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften damals noch fehlenden gesetzlichen \r\nUnterhaltsverpflichtung hingewiesen und die Ungleichbehandlung mit Ehepaaren \r\nhiermit gerechtfertigt worden. Gemäß § 5 LPartG sei auch die Eingehung einer \r\nLebenspartnerschaft nun mit einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung verbunden. \r\nDie Regelung verweise sogar ausdrücklich auf die §§ 1360 a und 1360 b BGB und \r\nerkläre diese Regelungen für entsprechend anwendbar. Danach sei nun gemäß \r\nArtikel 3 Grundgesetz die Gleichbehandlung geboten. Er verweist auf eine \r\nEntscheidung des Bundesverfassungsgericht vom 17. Juli 2002, Az.: 1 BvF 1/01, 1 \r\nBvF 2/01, wonach das Lebenspartnerschaftsgesetz verfassungsgemäß sei.\n\n\r\n\r\n5\n\nMit Bescheid vom 3. September 2002 lehnte die Beklagte den Antrag des \r\nKlägers ab. Der Hauptantrag sei gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG zulässig. Der \r\ngeltend gemachte Anspruch ergäbe sich aber weder direkt aus der Satzung noch \r\naus dem Lebenspartnerschaftsgesetz noch aus anderen Gründen. Die ursprünglich \r\nim Zusammenhang mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes \r\nangestrebte Regelung einer Hinterbliebenenversorgung im Rahmen einer \r\nRentenreform sei bewusst unterblieben, so dass den gleichgeschlechtlichen \r\nLebenspartnern auch gesetzliche Rentenansprüche versagt blieben. Auch die \r\nSatzung der B. X. -M. gewähre gemäß § 12 Abs. 1 nach dem Tod \r\ndes Mitglieds allein dessen Witwe/Witwer eine Witwen bzw. Witwerrente. § 12 Abs. 1 \r\nSatz 2 knüpfe insoweit ausdrücklich an dem Bestand einer Ehe als \r\nAnspruchsvoraussetzung an. Auch nach Inkrafttreten des \r\nLebenspartnerschaftsgesetzes stelle die Nichteinbeziehung der Lebenspartnerschaft \r\nin die Hinterbliebenenversorgung keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, \r\nda es sich bei der Lebenspartnerschaft und der Ehe um zwei ungleichartige \r\nSachverhalte handele, die dem Satzungsgeber eine unterschiedliche Behandlung \r\nerlaubten. Dies bestärke das maßgebliche Urteil des Bundesverfassungsgerichts \r\nvom 17. Juli 2002 mit der Aussage, dass durch das Lebenspartnerschaftsgesetz eine \r\nGleichstellung der Ehe mit der Lebenspartnerschaft eben nicht erfolgt sei, das \r\nStrukturprinzip der Ehe sei gerade nicht betroffen. Die Lebenspartnerschaft könne \r\nmit der Ehe schon deshalb nicht in Konkurrenz treten, weil der Adressatenkreis, an \r\nden sich das Institut richte, nicht den der Ehe berühre. Wenn also das \r\nBundesverfassungsgericht deutlich zwischen der Ehe und der Lebenspartnerschaft \r\ndifferenziere, sei nicht ersichtlich, weshalb eine uneingeschränkte Gleichstellung \r\ngewollt und in Bezug auf die Hinterbliebenenrente erforderlich sein solle. Das Recht \r\ndes Satzungsgebers, die Ehe gegenüber anderen Lebensformen zu privilegieren, \r\nbleibe damit unangetastet. Auch der Gesetzgeber habe daher bei Einführung des \r\nLebenspartnerschaftsgesetzes auf eine Regelung zur Hinterbliebenenversorgung \r\nverzichtet und Regelungen zum Versorgungsausgleich wie auch die bei der Ehe \r\ngeltenden Unterhaltspflichten unberücksichtigt gelassen. Die Nichteinbeziehung der \r\ngleichgeschlechtlichen Lebenspartner in die Hinterbliebenenversorgung der \r\nB. X. -M. sei nicht zu beanstanden. Der hilfsweise gestellte Antrag, \r\ndie Versorgungsabgaben herabzusetzen, bedürfe keiner erneuten Entscheidung, da \r\ndie mit Widerspruchsbescheid vom 17. April 1994 zurückweisende Entscheidung \r\nunanfechtbar geworden sei.\n\n\r\n\r\n6\n\nGegen diesen Bescheid legte der Kläger am 19. September 2002 Widerspruch \r\nein mit der Begründung, die Ungleichbehandlung seiner Situation im Verhältnis zu \r\nEhepaaren sei mit Artikel 3 Grundgesetz nicht (mehr) zu vereinbaren. Dies gelte \r\ninsbesondere angesichts der durch die Eingehung der Lebenspartnerschaft \r\nbegründeten gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung sowie der Unterhaltsersatzfiktion \r\nder Hinterbliebenenversorgung.\n\n\r\n\r\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 2002 wies die Beklagte den \r\nWiderspruch zurück und wiederholte zur Begründung im Wesentlichen die \r\nAusführungen des Ablehnungsbescheides.\n\n\r\n\r\n8\n\nZur Begründung der am 16. November 2002 erhobenen Klage wiederholt und \r\nvertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er ist der Auffassung, dass dem Urteil \r\ndes Bundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 zu entnehmen sei, dass bei \r\ngleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften ein Abstandsgebot im Verhältnis zur \r\nEhe gerade nicht gegeben sei. Dort heiße es\n\n\r\n\r\n9\n\n„es ist verfassungsrechtlich auch nicht begründbar aus dem \r\nbesonderen Schutz der Ehe abzuleiten, dass solche anderen \r\nLebensgemeinschaften im Abstand zur Ehe auszugestalten und \r\nmit geringeren Rechten zu versehen sind\".\n\n\r\n\r\n10\n\nEine Ungleichbehandlung lasse sich nicht mit dem pauschalen Verweis auf \r\nArtikel 6 Grundgesetz rechtfertigen. Dies gelte insbesondere angesichts der \r\nUnterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenversorgung sowie angesichts des \r\nUmstandes, dass die Mitgliedschaft bei der Beklagten für den Kläger eine \r\nPflichtmitgliedschaft darstelle. Aus diesem Grund seien erheblich engere Maßstäbe \r\nals sonst an die Begründung einer Ungleichbehandlung anzulegen. Jedenfalls der \r\nHilfsantrag sei unter dem Gesichtspunkt begründet, dass der Kläger im Fall der \r\nAbweisung des Klageantrags in die Lage versetzt werden müsse, seinen \r\nLebenspartner anderweitig abzusichern. Er verweist auf das Urteil des \r\nBundesarbeitsgerichts vom 29. April 2004, Az. 6 AZR 101/03 und das Urteil des \r\nVerwaltungsgerichts Berlin vom 22. Juni 2005, Az.: VG 14 A 44.02 und macht sich \r\ndie Begründungen zu eigen. Die vorhandene Regelungslücke in der Satzung des \r\nBeklagten müsse dahingehend geschlossen werden, dass eine \r\nHinterbliebenenversorgung auch für gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften \r\ngewährt werde.\n\n\r\n\r\n11\n\nDer Kläger beantragt,\n\n\r\n\r\n12\n\nden Bescheid der Beklagten vom 03. September 2002 in \r\nder Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober \r\n2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger \r\nzuzusichern, dass im Fall des Todes des Klägers sein \r\nLebenspartner, Herr F. I. , wohnhaft wie der Kläger, eine \r\nHinterbliebenenversorgung in dem Umfang erhält, in dem dies \r\nauch für Ehepartner vorgesehen ist,\n\n\r\n\r\n13\n\nhilfsweise,\n\n\r\n\r\n14\n\ndie Versorgungsabgaben des Klägers insoweit \r\nherabzusetzen, als das Versicherungsrisiko in seinem Fall von \r\ndem Risiko bei einem verheirateten Versicherten abweicht.\n\n\r\n\r\n15\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n16\n\ndie Klage abzuweisen\n\n\r\n\r\n17\n\nund wiederholt und vertieft zunächst die Gründe der angefochtenen Bescheide. \r\nSie betont, die Satzung weise keine Regelungslücke auf, sondern der \r\nSatzungsgeber habe bewusst davon abgesehen, eine Hinterbliebenenversorgung für \r\ngleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften zu bestimmen. Durch das \r\nLebenspartnerschaftsgesetz sei hierzu keine zwingende Verpflichtung gegeben, \r\nsondern eine solche Regelung stehe im Ermessen des Satzungsgebers. Sie verweist \r\nauf Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen \r\nvom 17. Dezember 2004, Az: 6 A 3280/03 und des Verwaltungsgerichtshofes Baden \r\nWürttemberg vom 13. Oktober 2004 Az.: 4 S 1243/03, die einen Familienzuschlag für \r\ngleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaften betreffen.\n\n\r\n\r\n18\n\nDie Beteiligten haben ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne \r\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung erklärt. \n\n\r\n\r\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \r\nder Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorganges und der von den \r\nBeteiligten eingereichten gerichtlichen Entscheidungen Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n\r\n\r\n21\n\nDas Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \r\nentscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erklärt haben (§ 101 Abs.2 \r\nVwGO). \n\n\r\n\r\n22\n\nDas mit dem Hauptantrag verfolgte Begehren ist als Verpflichtungsklage \r\nzulässig, da es auf den Erlass einer Zusicherung im Sinn des § 38 VwVfG gerichtet \r\nist. Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem \r\nKläger zuzusichern, dass die Beklagte im Fall seines Todes seinem Lebenspartner \r\neine Hinterbliebenenversorgung in dem Umfang gewähren wird, in dem dies für \r\nWitwen/Witwer vorgesehen ist. \n\n\r\n\r\n23\n\nDer Kläger kann einen solchen Anspruch nicht aus der Satzung des \r\nVersorgungswerks der Beklagten ableiten. Der allein in Betracht kommende § 12 der \r\nSatzung sieht die Gewährung einer Witwen- und Witwerrente vor, die aber \r\nausdrücklich an den Bestand der Ehe anknüpft. Die eingetragene Partnerschaft ist \r\nkeine Ehe.\n\n\r\n\r\n24\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 17. Juli \r\n2002 - 1 BvF 1/01, 1 BvF 2/02 -, NJW 2002, 2543 (2548).\n\n\r\n\r\n25\n\nDanach ist das durch das Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft \r\n(Lebenspartnerschaftsgesetz) vom 16. Februar 2001, zuletzt geändert durch Gesetz \r\nvom 6. Februar 2005 - LPartG - eingeführte Rechtsinstitut der Eingetragenen \r\nLebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Paare ein Rechtsinstitut sui generis \r\nund stellt einen neuen Personenstand dar. \n\n\r\n\r\n26\n\nDass sich der Anspruch nicht begründen lässt durch eine analoge Anwendung \r\ndieser Satzungsbestimmung auf gleichgeschlechtliche Lebenspartner, hat das \r\nGericht bereits in dem Urteil gleichen Rubrums vom 5. Dezember 1997 ( 7 K 4906/94 \r\ndargelegt. Auf diese Ausführungen wird zunächst verwiesen. An dieser Auffassung \r\nhält es weiterhin fest. Es fehlt nach wie vor an einer planwidrigen Regelungslücke. \r\nAuch nach Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 hat \r\nder Satzungsgeber trotz Änderungsbeschlüssen vom 14. September 2002, 11. \r\nOktober 2003, 27. November 2004 und 24. September 2005 die Lebenspartnerschaft \r\nnicht einbezogen in die Leistungen des Versorgungswerks, obwohl die Fragestellung \r\nbekannt war. \n\n\r\n\r\n27\n\nDie vom Kläger diesbezüglich gerügte Verletzung des \r\nGleichbehandlungsgrundsatzes des Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht zu einem ihm \r\ngünstigeren Ergebnis. Der Satzungsgeber hat insoweit eine weite \r\nGestaltungsfreiheit,\n\n\r\n\r\n28\n\nvgl. Urteil des erkennenden Gerichts vom 5. Dezember \r\n1997,-7 K 4906/94-\n\n\r\n\r\n29\n\nin deren Rahmen er nicht gehindert ist, bei verschiedenen Sachverhalten \r\nunterschiedlichen Erwägungen zu folgen und verschiedene sachliche \r\nAnknüpfungsmerkmale zu wählen. Von Willkür kann nur dann gesprochen werden, \r\nwenn sich keine sachlichen Gründe für die beanstandete Regelung finden. Es ist \r\nnicht Sache der Gerichte zu überprüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, \r\nzweckmäßigste und vernünftigste Regelung getroffen hat. \n\n\r\n\r\n30\n\n\r\nVgl. auch Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen ( OVG NRW ), Beschluss vom 17. Dezember 2004 -6 \r\nA3280/03- \n\n\r\n\r\n31\n\nDabei sei zunächst darauf hingewiesen, dass es dem Satzungsgeber nicht mehr \r\ndurch die Ermächtigungsgrundlage des § 6 Heilberufsgesetz verwehrt wäre, \r\ngleichgeschlechtliche Lebenspartner in der Versorgungseinrichtung zu \r\nberücksichtigen, wie noch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\r\nWestfalen in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2000 - 4 A 532/98- im Verfahren \r\ngleichen Rubrums ausgeführt hat. Zwar ist das Heilberufsgesetz insoweit nicht \r\ngeändert worden, als dass die Angabe „Lebenspartner\" hinzugefügt worden ist, aber \r\ndurch die Bestimmung des § 11 LPartG gilt ein Lebenspartner als \r\nFamilienangehöriger des anderen Partners, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist. \r\n\n\r\n\r\n32\n\nEs bestehen jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte, dass der Satzungsgeber \r\nzwingend verpflichtet ist, auch einen gleichgeschlechtlichen Lebenspartner in die \r\nHinterbliebenenversorgung einzubeziehen. Insoweit wird zunächst auf die Gründe \r\ndes Urteils vom 5. Dezember 1997 -7 K 4906/04 Bezug genommen. Dies ist auch \r\nunter Berücksichtigung der Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes im \r\nErgebnis nicht anders zu beurteilen. \n\n\r\n\r\n33\n\nZwar bestimmt § 5 LPartG, dass die Lebenspartner einander zum \r\nangemessenen Lebensunterhalt verpflichtet sind. Dies allein begründet jedoch \r\nkeinen Zwang des Satzungsgebers, sie wie Ehepartner zu behandeln. Denn durch \r\ndas Lebenspartnerschaftsgesetz ist die gleichgeschlechtliche Lebenspartnerschaft \r\nnicht der Ehe gleichgestellt worden. Dies ist in dem Urteil des \r\nBundesverfassungsgerichts vom 17. Juli 2002 deutlich herausgestellt worden, wie \r\noben bereits dargelegt. \n\n\r\n\r\n34\n\nSo auch OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2004, a.a.O. \r\nbetreffend einen Familienzuschlag gemäß § 40 BBesG und \r\nOberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. Oktober 2004 -12 \r\nU 195/04.\n\n\r\n\r\n35\n\nDies bedeutet einerseits, dass das Institut der Lebenspartnerschaft unter \r\nrechtlichen Schutz genommen worden ist und ihr Rechte und Pflichten zugewiesen \r\nworden sind, ohne dass der Ehe als Lebensform Förderung entzogen worden ist. Art. \r\n6 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, dafür Sorge zu tragen, dass der Ehe der \r\nverfassungsrechtliche Schutz gewährt wird. Andererseits ist es durch Art. 6 Abs. 1 \r\nGG dem Gesetzgeber nicht verwehrt, Rechtsformen für ein auf Dauer angelegtes \r\nZusammenleben auch anderen Personenkonstellationen als Mann und Frau \r\nanzubieten. Auch kann hierauf kein Abstandsgebot gestützt werden. \n\n\r\n\r\n36\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002, a.a.O\n\n\r\n\r\n37\n\nDaraus folgt, dass sich aus dem Grundgesetz keine Gleichbehandlung \r\ngleichgeschlechtlicher Lebensgemeinschaften mit der Ehe begründen lässt. Vielmehr \r\nist es ein rechts- und gesellschaftspolitische Entscheidung, welche Rechte und \r\nFörderungen und Pflichten der Gesetzgeber der gleichgeschlechtlichen \r\nLebenspartnerschaft zuordnet. Eine solche Entscheidung ist immer auch mitgetragen \r\nvon der Veränderung gesellschaftspolitischer Anschauungen und Überzeugungen. \r\nDies zeigt sich etwa darin, dass durch das Gesetz zur Überarbeitung des \r\nLebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 ( BGBl. I S. 3396 ) und dem \r\nGesetz zur Anpassung des Landesrechts an das Lebenspartnerschaftsgesetz des \r\nBundes vom 3. Mai 2005 (GVBl. NRW 2005, S. 498) zahlreiche \r\nGesetzesänderungen beschlossen worden sind, die den Lebenspartner dem \r\nEhepartner auch im Fall von Vergünstigungen gleichstellen, unter anderem auch im \r\nBereich der Hinterbliebenenversorgung. Hieraus lässt sich aber nicht der Schluss \r\nableiten, dass - etwa infolge von Veränderungen der gesellschaftlichen \r\nAnschauungen - eine solche Gleichstellung in allen Bereichen zwingend und eine \r\nUngleichbehandlung willkürlich ist. Es bleibt ( jedenfalls noch ) der Entscheidung des \r\njeweiligen Gesetzgebers -hier der Kammerversammlung der B1. X. -M. \r\n- im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit überlassen, wieweit er diese Lebensform \r\nfördern will. \n\n\r\n\r\n38\n\nVgl. auch Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 21. \r\nOktober 2004 -12 U 195/04, Abschnitt II, 2 b) - \n\n\r\n\r\n39\n\nDer Hinweis des Klägers auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29. April \r\n2004 - 6 AZR 101/03 - vermag seinem Begehren nicht weiter zu helfen. Wie \r\ndargelegt, liegt hier keine unbewusste Regelungslücke vor.\n\n\r\n\r\n40\n\nDer Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob nicht \r\ndurch das Lebenspartnerschaftsgesetz auch diesbezüglich eine Änderung der Sach- \r\nund Rechtslage eingetreten ist. Bei materieller Überprüfung gilt aber das im Urteil \r\nvom 5. Dezember 1997 Ausgeführte weiter: Die Höhe der Versorgungsabgabe richtet \r\nsich allein nach den Einkünften des Mitglieds aus ärztlicher Tätigkeit. Auch freiwillige \r\nVersorgungsabgaben knüpfen nur an den zu zahlenden Betrag an. Der \r\nFamilienstand des Mitglieds spielt insofern keine Rolle. An das versicherte Risiko \r\nwird nicht angeknüpft. Danach steht diesem kein berechenbarer Anteil an der \r\nVersorgungsabgabe gegenüber.\n\n\r\n\r\n41\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \r\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n\r\n\r\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275428","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-29/7-k-3436-02","cited_norms":[{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"LPartG","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275428","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275428","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-29/7-k-3436-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275428","retrieved":"2026-07-09 02:47:24.092129+00:00"}}