{"status":"available","doknr":"OLD275441","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1228.9K3710.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-12-28","aktenzeichen":"9 K 3710/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge) vom 28. Juli 2003 verpflichtet festzustellen, dass \nbezüglich der Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG \nin Bezug auf Serbien und Montenegro (Kosovo) besteht. \n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage zu Ziffer 1 b) \nzurückgenommen hat. \n\nDie weitergehende Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtsgebührenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 2/3 \nund die Beklagte zu 1/3. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin ist Staatsangehörige von Serbien und Montenegro und gehört nach \neigenen Angaben zur Volksgruppe der Roma aus dem Kosovo. Ihre Asylanträge und \nnachfolgenden Folgeanträge wurden bestandskräftig abgelehnt. Am 09. Dezember \n2002 stellte die Klägerin erneut einen Asylfolgeantrag. Diesen begründete sie damit, \ndass sie unter einer insulinpflichtigen Diabetes mellitus leide und außerdem als \nAngehörige der Volksgruppe der Roma nicht in den Kosovo zurückkehren könne. Mit \nBescheid vom 28. Juli 2003 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nAusländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) den \nAntrag auf Abänderung der Feststellung zu § 53 AuslG ab.\n\n3\n\nDie Klägerin hat am 04. August 2003 Klage erhoben. Zum Nachweis ihrer \nErkrankung legt die Klägerin weitere ärztliche Atteste vor, aus denen sich unter \nanderem ergibt, dass die Klägerin auf ständige Hilfe angewiesen ist.\n\n4\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n5\n\nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 28. Juli 2003 aufzuheben und \ndie Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 - 7 AufenthG \nvorliegen. \n\n6\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n7\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDie ursprünglich weitergehende Klage auf Anerkennung als Asylberechtigte hat die \nKlägerin mit Schriftsatz vom 25. August 2003 zurückgenommen.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge (4 Hefte) ergänzend Bezug genommen. \n\n10\n\nEntscheidungsgründe:\nSoweit die Klägerin die Klage betreffend ihre Anerkennung als Asylberechtigte \nzurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. \n\n11\n\nSoweit die Klägerin die Verpflichtung der Beklagten begehrt festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG auf Grund ihrer \nZugehörigkeit zum Volk der Roma bestehen, ist der angefochtene Bescheid ist \nrechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 und \nAbs. 5 S. 1 VwGO). Die Klägerin hat insoweit keinen Anspruch auf Verpflichtung der \nBeklagten zur Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis7 \nAufenthG. Ihr ist nicht wegen ihrer geltend gemachten Zugehörigkeit zur Volksgruppe \nder Roma Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG mit Blick auf solche \nGefahren zu gewähren, denen diese Bevölkerungsgruppe in Serbien und \nMontenegro (Kosovo) allgemein ausgesetzt ist. Es liegen keine Anhaltspunkte für \ndas Bestehen einer allgemeinen „extremen Gefährdungslage\" vor, die in \nverfassungskonformer Auslegung des § 60 Abs. 7 AufenthG ausnahmsweise ein \nzwingendes Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 AufenthG begründet.\n\n12\n\nVgl. zu § 53 Abs. 6 S. 1 und 2 AuslG a. F.: BVerwG, Urteil \nvom 17. Oktober - 9 C 9.95 -, DVBl. 1996, 203 (204).\n\n13\n\nVielmehr ist die Annahme einer solchen extremen Gefährdungslage für \nAngehörige der Minderheiten im Kosovo nach den dortigen gegenwärtigen \nVerhältnissen nicht gerechtfertigt,\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2004 - 13 A \n2870/04.A - und vom 09. November 2004 - 14 A \n4513/04.A.\n\n15\n\nGegenteiliges lässt sich schließlich auch nicht dem aktuellen Bericht der \nSchweizerischen Flüchtlingshilfe vom 25. Juli 2005 entnehmen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf die Feststellung eines \nAbschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen ihrer Erkrankung \nund Hilfebedürftigkeit. \n\n17\n\nNach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in \neinen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine \nerhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die befürchtete \nVerschlimmerung einer Erkrankung eines ausreisepflichtigen Ausländers im \nAbschiebezielstaat aufgrund unzureichender Behandlungsmöglichkeiten kann nach \nder ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 Satz \n1 AuslG den Tatbestand einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib oder Leben im \nSinne dieser Vorschrift erfüllen. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13/97 -, NVwZ \n1998, 973 = InfAuslR 1998, 409 = AuAS 1998, 243 = Buchholz \n402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 = DÖV 1999, 118; Urteil vom \n29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, EzAR 043 Nr. 56 = DVBl. 2003, \n463 = AuAS 2003, 106 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. \n66.\n\n19\n\nDiese Rechtsprechung ist ohne weiteres auf die Regelung des § 60 Abs. 7 Satz \n1 AufenthG übertragbar, die die aufgehobene Vorschrift des § 53 Abs. 6 Satz 1 \nAuslG seit dem 1. Januar 2005 ersetzt, weil beide Vorschriften hinsichtlich der darin \nformulierten Tatbestandsvoraussetzungen wortgleich sind.\n\n20\n\nEine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt \nbei einer zu erwartenden Verschlimmerung einer Erkrankung im Abschiebezielstaat \nvor, wenn sich der Gesundheitszustand des betreffenden Ausländers mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit alsbald nach seiner Ankunft im Abschiebezielstaat \nwesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde, weil die notwendige \närztliche Behandlung oder Medikation dort wegen des geringeren \nVersorgungsstandards generell nicht verfügbar oder dem betroffenen Ausländer aus \nfinanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 1999 - 9 C 2/99 -, Juris- \nDok. Nr. WBRE410006003; Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C \n1/02 -, a. a. O.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2005 - 8 A \n59/04.A -, a. a. O.\n\n22\n\nAuch wenn eine vom Ausländer benötigte medizinische Versorgung allgemein \nzur Verfügung steht, kann eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib oder Leben \nbestehen, wenn die notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation dem \nbetroffenen Ausländer individuell aus bestimmten - finanziellen oder sonstigen \nGründen - nicht zugänglich ist.\n\n23\n\nVgl. zu § 53 AuslG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - \n1 C 1.02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 66.\n\n24\n\nDies zu Grunde gelegt ist die Beklagte verpflichtet, zu Gunsten der Klägerin \nfestzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in \nBezug auf Serbien und Montenegro (Kosovo) vorliegt, da die zur Behandlung der \nErkrankung der Klägerin erforderliche Versorgung nicht gewährleistet ist und deren \nAusbleiben für sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit gesundheitliche \nBeeinträchtigungen der von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorausgesetzten Art und \nSchwere verursachen würde.\n\n25\n\nZwar ist davon auszugehen, dass ein insulinpflichtiger Diabetes mellitus im \nKosovo nunmehr medizinisch behandelbar ist. So stehen zahlreiche Insulinpräparate \nzur Verfügung, wobei Insulin mixtard und christal für mittellose Patienten kostenfrei \nerhältlich ist (vgl. Deutsches Verbindungsbüro vom 13. Mai 2004, 06. September \n2004, 17. März 2005 und 07. Juni 2005). Die notwendige Behandlung und \nMedikation ist jedoch bei einer Rückkehr der Klägerin in den Kosovo wegen \nfehlender Überwachung und Betreuung nicht gewährleistet. Auf Grund des \nfortgeschrittenen Alters der Klägerin, die gemäß der ärztlichen Bescheinigung auf \nständige Hilfe angewiesen ist, ist die 73-jährige Klägerin nicht in der Lage, ihre \nmedizinisch notwendige Behandlung selbstständig sicherzustellen.\n\n26\n\nEs ist auch nicht davon auszugehen, dass die erforderliche Betreuung und \nÜberwachung der medikamentösen und ärztlichen Behandlung durch im Kosovo \nlebende Angehörige sichergestellt werden kann. Nach den glaubhaften Angaben der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung leben keine weiteren Familienangehörigen \nim Kosovo. Eine Rückkehr im Familienverband gemeinsam mit dem Sohn, bei dem \ndie Klägerin derzeit lebt, kann nicht unterstellt werden. \n\n27\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21. September \n1999 - BVerwG 9 C 12.99 -; InfAuslR 2000, S. 93.\n\n28\n\nÖffentliche oder karikative Heime zur Unterbringung betreuungs- und \npflegebedürftiger Personen existieren nach der Auskunftslage im Kosovo nicht (vgl. \nDeutsches Verbindungsbüro Kosovo, Auskunft vom 11. März 2005). \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1und 2 VwGO, 83 b AsylVfG. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-28/9-k-3710-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-28/9-k-3710-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275441","retrieved":"2026-07-09 02:47:25.180988+00:00"}}