{"status":"available","doknr":"OLD275680","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1216.3L950.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"3 L 950/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie aufschiebende Wirkung der im Verlaufe dieses Verfahrens \nerhobenen Anfechtungsklage 3 K 2210/05 gegen die Heranziehungsbescheide des \nAntragsgegners vom 01. September 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids \nvom 25. Oktober 2005 wird angeordnet.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 1355,31 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer sinngemäße Antrag des Antragstellers,\ndie aufschiebende Wirkung seiner im Verlaufe dieses \nVerfahrens erhobenen Anfechtungsklage 3 K 2210/05 gegen \ndie Heranziehungsbescheide des Antragsgegners vom 01. \nSeptember 2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom \n25. Oktober 2005 anzuordnen,\nhat in Anwendung des § 80 Abs. 5 VwGO Erfolg. \nDer Antrag ist zulässig, insbesondere hat der Antragsteller sich gem. § 80 Abs. 6 \nVwGO zunächst an den Antragsgegner gewandt. Dieser hat den vom Antragsteller \nmit seinem Widerspruch vom 20. September 2005 gestellten Antrag auf Aussetzung \nder Vollziehung zwar noch nicht abgelehnt. Dennoch durfte der Antragsteller den \ngerichtlichen Aussetzungsantrag bereits stellen, da der Antragsgegner gem. § 80 \nAbs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden \nGrundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat. Dabei ist die nur für \ndas Hauptsacheverfahren geltende Frist der Parallelregelung des § 75 Satz 2 VwGO \nnicht heranzuziehen. Was angemessen ist, richtet sich vielmehr nach den \nUmständen des Einzelfalls. Dabei kann auch auf die Regelungen der §§ 70, 74 \nVwGO zurückgegriffen werden. \nKopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. \nAuflage, München 2003, § 80 VwGO, Rdnr. 186.\nDen Ablauf von zwei Monaten hält das Gericht in diesem Fall für angemessen, zumal \nder Antragsgegner dem Antragsteller - ohne auf den Aussetzungsantrag einzugehen \n- in seinem Widerspruchsbescheid erneut eine Zahlungsfrist bis zum 15. November \n2005 gesetzt hat, die bei Stellung des Antrags bereits abgelaufen war.\nDer Antrag ist auch begründet.\nEs bestehen ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO an der \nRechtmäßigkeit der streitigen Heranziehung. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 80 \nAbs. 4 Satz 3 VwGO bestehen nach der gefestigten Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen nur dann, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und \nRechtslage ein Erfolg des Rechtsmittelführers im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher ist als ein Mißerfolg. Dabei findet die gerichtliche Prüfung des \nStreitstoffes im Rahmen des vorliegenden Aussetzungsverfahrens ihre Grenze an \nden Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes, d.h. die gerichtliche Prüfung \nhat sich grundsätzlich auf die von dem Abgabenpflichtigen selbst vorgebrachten \nEinwände zu beschränken, es sei denn, daß sich andere Fehler bei summarischer \nPrüfung als offensichtlich aufdrängen; zudem können im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren weder schwierige Rechtsfragen aufbereitet noch \nabschließende Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\nVgl. dazu OVG NRW, Beschl. v. 25. August 1988 - 3 B 2564/85 \n-, NVwZ-RR 1990, 54; OVG NRW, Beschl. v. 17. März 1994 - \n15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 337.\nEine an diesen Maßstäben orientierte summarische Prüfung ergibt unter \nBerücksichtigung des gegenwärtigen Erkenntnisstandes nach Aktenlage die \nüberwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, daß der Antragsteller im \nHauptsacheverfahren mit seinem Rechtsschutzbegehren Erfolg haben wird.\nDie streitige Heranziehung rechtfertigt sich wohl nicht aus §§ 127 ff. BauGB i.V.m. \nder Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde T. \nvom 07. Januar 1991 in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. April 1993. Es \ndürfte an der für die Entstehung der sachlichen Beitragspflicht zwingend \nnotwendigen Widmung des abgerechneten Stichwegs fehlen. Überwiegendes spricht \ndafür, daß die Widmung vom 07. Juli 2005 deshalb fehlerhaft ist, weil sie die nach § \n6 Abs. 3 StrWG zwingend erforderliche Einstufung des Stichwegs als \nGemeindestraße nicht vornimmt. \nVgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 03. Dezember 1993 - 3 B \n3397/92 -, RSE § 127 BauGB Widmung; OVG NRW, Beschl. v. \n09. Dezember 1992 - 3 B 112/91 -, RSE § 125 BauGB \nBebauungsplan.\nOb die unterlassene ausdrückliche Nennung durch den Zusatz ersetzt werden kann, \ndaß Träger der Straßenbaulast gem. § 47 StrWG die Gemeinde T. ist, erscheint \näußerst zweifelhaft. Die Bestimmung des Trägers der Straßenbaulast entbindet die \nGemeinde nicht von der direkten Bestimmung der Straßengruppe, auch wenn sich \naus der zitierten Vorschrift der Hinweis auf eine Gemeindestraße ergibt. Die bloße \nFestlegung, daß die Gemeinde Straßenbaulastträger ist, ergibt noch nicht eindeutig, \ndaß es sich dann auch um eine Gemeindestraße handelt, denn auch sonstige \nöffentliche Straßen und Wege können nach § 50 StrWG NRW in der Straßenbaulast \nder Gemeinde stehen. Der Hinweis auf § 47 StrWG NRW klärt dies zwar auf; \ndennoch dürfte es dem unbefangenen Leser der Widmungsverfügung nicht \nzuzumuten sein, erst durch Zuhilfenahme des Gesetzestextes auf die Einstufung der \nStraße schließen zu können. Dafür spricht bereits die Formstrenge des § 6 StrWG \nNRW, die fordert, daß die Widmungsverfügung unter Anwendung der gesetzlichen \nBegrifflichkeiten aus sich heraus eindeutig ist. Die schwierige Frage, wie weit die \nAuslegungsmöglichkeit tatsächlich reicht, muß jedoch letztlich dem \nHauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Überwiegendes spricht im vorliegenden \nVerfahren jedenfalls dafür, daß die Widmung unwirksam ist, wobei das Gericht \noffenläßt, ob sie wegen der Unvollständigkeit bereits nach ihrem äußeren \nErscheinungsbild nicht zustandegekommen ist oder wegen eines schwerwiegenden \nFehlers nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig ist.\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschl. v. 09. Dezember 1992 - 3 B \n112/91 -, RSE § 127 BauGB Widmung.\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Dabei \ngewichtet das Gericht den Wert des Rechtsschutzes im vorläufigen Verfahren mit \neinem Viertel der streitigen Forderung.\n\n3","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275680","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-16/3-l-950-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275680","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275680","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-16/3-l-950-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275680","retrieved":"2026-07-09 02:47:45.222478+00:00"}}