{"status":"available","doknr":"OLD275679","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1216.20K1698.04BDG.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-12-16","aktenzeichen":"20 K 1698/04.BDG","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Disziplinarverfügung der Bundesanstalt für Arbeit - Arbeitsamt I. - \nvom 00.00.0000 und der Widerspruchsbescheid der Bundesanstalt für Arbeit - \nLandesarbeitsamt Nordrhein-Westfalen - vom 00.00.0000 werden \naufgehoben.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann \ndie Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 00.00.0000 in Bünde/Westfalen geboren. Am 00.00.0000 \nwurde er beim damaligen Arbeitsamt I. als Fachanwärter für die Berufsberatung \neingestellt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde er zum Verwaltungsinspektor z. A. \nübernommen und am 00.00.0000 zum Beamten auf Lebenszeit ernannt. Zuletzt \nwurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 zum Verwaltungsamtsmann befördert. Vor \nseinem Ruhestand war der Kläger als Berufsberater im Arbeitsamt Lübbecke tätig. \nAm 00.00.0000, während des laufenden Disziplinarverfahrens, ist der Kläger wegen \ndauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt worden. Der Kläger ist seit \ndem 00.00.0000 geschieden und hat einen erwachsenen Sohn. Er wurde zuletzt \nnach der Besoldungsgruppe A 11 besoldet. In der Beurteilung aus dem Jahr 1998 \nwurden dem Beamten „über den Anforderungen\" liegende Leistungen bescheinigt. \nDisziplinar- oder strafrechtlich ist der Kläger bisher noch nicht in Erscheinung \ngetreten.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 wurden gegen den Kläger Vorermittlungen \nwegen des Verdachts eines Dienstvergehens eingeleitet. Dem lag folgender \nSachverhalt zu Grunde:\n\n4\n\nIm März 2001 befand sich das sogenannte „BIZ-mobil\" für drei Wochen im \nBerufskolleg M. . Der Kläger war als Berufsberater der Geschäftsstelle M. \nfür die fachliche Betreuung des BIZ-mobil zuständig. In dieser Zeit soll der Kläger \ndurch Anzüglichkeiten gegenüber Schülerinnen auffällig geworden sein. Unter \nanderem habe er auf die Frage einer Schülerin, warum sie trotz kurzer Gesprächszeit \nins Arbeitsamt kommen solle, geantwortet haben: „Für einen Quicki reichen zehn \nMinuten\". Von einer anderen Schülerin soll er die Handy-Nummer erbeten haben mit \nder Bemerkung, mit einer Ausbildungsstelle lasse sich etwas machen, wenn sie nett \nsei.\n\n5\n\nDarüber hinaus soll sich der Kläger mit einem Schreiben unter Verwendung eines \nBriefkopfes der Bundesanstalt für Arbeit an eine Krankenschwester des \nKrankenhauses in M. gewandt haben, um sich privat nach der Anschrift einer \nKollegin zu erkundigen, der gegenüber er sich im Vorfeld anzüglich verhalten haben \nsoll.\n\n6\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Kläger das Ergebnis der \nVorermittlungen übersandt. Ihm wurde die Möglichkeit zur Stellungnahme \ngegeben.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 00.00.0000 wurde dem Kläger die Einleitung des \nDisziplinarverfahrens mitgeteilt.\n\n8\n\nWährend des laufenden Disziplinarverfahrens wurde der Kläger mit Wirkung vom \n 00.00.0000 wegen dauernder Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt.\n\n9\n\nMit Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 wurde wegen Dienstvergehens nach \n§ 77 Abs. 1 Bundesbeamtengesetz (BBG) eine Kürzung der Ruhegehaltsbezüge in \nHöhe von monatlich 1/5 gegen den Kläger festgesetzt. Mit Schreiben vom \n 00.00.0000 erhob der Kläger fristgerecht Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid \nvom 00.00.0000 wurde dieser zurückgewiesen. In der Rechtsmittelbelehrung \nwurde der Kläger darauf hingewiesen, er könne gegen diesen Widerspruchsbescheid \ninnerhalb eines Monats nach Zustellung der Klage vor dem Verwaltungsgericht in \nMinden Klage erheben. Fristgerecht erhob der Kläger Klage mit Schreiben vom \n 00.00.0000, eingegangen beim Verwaltungsgericht in Minden am 00.00.0000. Mit \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 00.00.0000 wurde das Verfahren \nwegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts Minden an das Verwaltungsgericht \nMünster verwiesen.\n\n10\n\nIn der Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 wurden die disziplinaren Vorwürfe \nwie folgt dargestellt:\n\n11\n\n„1. Sie sind jungen Frauen gegenüber anzüglich \naufgetreten.\n\n12\n\nDer Zeuge L. T. teilte mit Schreiben vom \n 00.00.0000 mit, Sie hätten sich vereinzelt jungen Frauen \ngegenüber in anzüglicher Weise verhalten. Er äußerte sich \ndahingehend, dass Sie besonders während der Besuche von \nKlassen des Berufskollegs im BIZ-Mobil in F. negativ \naufgefallen seien. Eltern einer Schülerin hätten Strafanzeige in \nErwägung gezogen. Die Zeugin D. I1. sagte aus, bei \nihrer Frage nach einem Termin, den diese für ihre Klasse mit \nIhnen habe machen wollen, hätten Sie geantwortet, „für einen \nQuicky hätten Sie immer Zeit\". Dies hätten Sie auch auf erneute \nNachfrage der Zeugin I1. wiederholt. Sie und andere \nSchülerinnen hätten sich von Ihnen beobachtet gefühlt. Die \nZeugin N. S. bestätigte diese Aussage dahingehend, \ndass sie an dem besagten Tag mit der Zeugin I1. über \ndiesen Vorfall gesprochen habe.\n\n13\n\nDer Zeuge T. gab in diesem Zusammenhang die \nAussage einer Schülerin wieder, der Sie auf deren Frage hin, \nwarum sei trotz kurzer Gesprächszeit ins Arbeitsamt kommen \nsolle, geantwortet hätten, für einen Quicky reichten 10 Minuten. \nEr habe sich zudem mit einer Kollegin unterhalten, die darauf \nhingewiesen habe, Sie hätten sich in auffälliger Weise in die \nNähe der Schülerinnen begeben und versucht, Körperkontakt \nherzustellen.\n\n14\n\nDie Zeugin M1. sagte aus, eine Schülerin des \nBerufsgrundschuljahres habe ihr erklärt, Sie hätten die \nSchülerin um deren Handy-Nummer gebeten und geäußert, \ndass „sich auch etwas mit einer Ausbildungsstelle machen \nließe, wenn sie nett sei\". Sie gab zudem an, während eines \nBeratungsgespräches als Mutter einer Ratsuchenden das \nGefühl gehabt zu haben, als erwachsene Frau nicht erwünscht \ngewesen zu sein, die fachlichen Inhalte des Gesprächs seien \nauch eher unzureichend gewesen. Ein Gespräch ihrer Tochter \nmit Ihnen allein habe sie daraufhin nicht mehr zugelassen.\n\n15\n\n2. Sie haben sich während eines Krankenhausaufenthaltes \ngegenüber einer Krankenschwester distanzlos und die \nIntimsphäre missachtend verhalten; Sie haben zudem Ihre \ndienstliche Stellung ausgenutzt, um an private Daten zu \ngelangen, die Ihnen nicht zustanden.\n\n16\n\nDie Zeugin N1. B. sagte aus, dass Sie während eines \nKrankenhausaufenthaltes Anfang des Jahres 0000 im Verlauf \nder Nachtschicht zu ihr in das Schwesternzimmer gekommen \nseien. Sie hätten über Beziehungen erzählt, wobei Sie einen \nstarken sexuellen Bezug hergestellt hätten, welcher der Zeugin \nsehr unangenehm gewesen sei. Deren Versuche, Sie \n„abzuwimmeln\", seien fehlgeschlagen. Während der folgenden \nNachtschicht hätte sie Ihnen deutlich gemacht, keine privaten \nKontakte zu Ihnen haben zu wollen, auch Ihr Angebot, sich zu \nduzen, habe sie abgelehnt. Einige Wochen nach Ihrer \nEntlassung habe eine Schwesternschülerin die Zeugin B. \ndarüber informiert, Sie hätten ihr einen Brief vom Arbeitsamt \nzugesandt mit der Anfrage nach Namen und Telefonnummern \nder Zeugin B. . Der Brief war auch mit dem Briefkopf des \nArbeitsamtes versehen. Weiterhin hätten Sie ein Gedicht über \ndie Zeugin beigelegt, welches auch in der Krankenhauszeitung \nveröffentlicht wurde und durch welches sich die Zeugin B. \nkompromittiert gefühlt habe.\"\n\n17\n\nIm Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wurden die disziplinaren Vorwürfe \ndurch eine Zusammenfassung der Darstellung aus der Disziplinarverfügung vom \n 00.00.0000 dargestellt und darüber hinaus ausgeführt:\n\n18\n\n„3. Es wurde zu Recht der Tatbestand eines \nDienstvergehens gem. § 77 Bundesdisziplinargesetz in \nmehreren Fällen festgestellt.\n\n19\n\nNach den Aussagen der Zeugen steht zweifelsfrei fest, \ndass der Widerspruchsführer sich in der ihm zur Last gelegten \nArt und Weise verhalten hat. Es wurden verschiedene Zeugen \nbefragt, die jeweils unabhängig voneinander ausgesagt haben. \nZur Klärung des Sachverhalts wurden zudem eine Kopie der \nAusgabe 2/01 der Krankenhauszeitschrift „ein Blick\", eine Kopie \ndes Briefes an Frau K. G. vom 00.00.0000, sowie das \nSchreiben der Frau N1. B. vom April 0000 \nbeigezogen.\n\n20\n\nDa der Widerspruchsführer im Gespräch am 00.00.0000 \ndie Frage, ob er das Schreiben an die Schwesternschülerin \nJanine G. auf dem Briefkopfbogenpapier des \nArbeitsamtes I2. selbst verfasst und über die Poststelle des \nArbeitsamtes versandt habe, bejaht hat, bedurfte es in dieser \nHinsicht keiner weiteren Feststellungen. Das mit diesem \nSchreiben versendete und kurz darauf in der Klinikzeitung \nveröffentlichte Gedicht muss daher auch vom \nWiderspruchsführer stammen. Diese Schlussfolgerung wird \nauch durch dessen Inhalt, der sich eindeutig auf die Person der \nFrau B. bezieht, gestützt.\"\n\n21\n\nDer Kläger vertritt in der Klageschrift die Ansicht, die ihn belastenden Aussagen \nseien unwahr.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie Disziplinarverfügung vom 00.00.0000 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 \naufzuheben.\n\n24\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\nSie ist der Ansicht, die Klage sei unzulässig, da sie nicht ausreichend begründet \nworden sei. Zudem sei sie auch unbegründet. Nach den Ermittlungen stehe \nzweifelsfrei fest, dass sich der Kläger in der ihm zur Last gelegten Art und Weise \nverhalten habe.\n\n27\n\nDie Höhe der in der Disziplinarverfügung verhängten Maßnahme sei \nangemessen und verhältnismäßig. Der Kläger habe sein Amt und seine Position \ndazu benutzt, sich Frauen gegenüber in einer inakzeptablen Weise zu verhalten. \nDies wiege besonders schwer, da der Kläger als Berufsberater wegen seines \ntäglichen Umganges mit Jugendlichen, folglich auch junge Frauen, in dem für diese \nimmens wichtigen Thema der Berufswahl eine besondere Vertrauensposition \ninnegehabt habe.\n\n28\n\nDer Kläger habe auch durch sein Verhalten gegenüber der Krankenschwester \nB. zudem das Ansehen der Beklagten in der Öffentlichkeit schwer geschädigt. \nDurch die Verwendung des Briefbogens der Beklagten für das private Schreiben an \ndie Krankenschwester Frau G1. habe er eine Verknüpfung zwischen seinem \nPrivatleben und seinem Dienstverhältnis hergestellt, die geeignet sei, das Ansehen \nder Beklagten in der Öffentlichkeit zu beeinträchtigen.\n\n29\n\nMit Beschluss vom 11. November 2005 hat die Kammer den Rechtsstreit dem \nBerichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.\n\n30\n\nIm Hinblick auf die Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten Bezug genommen.\n\n31\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n32\n\nDas Gericht konnte über die Klage entscheiden, obwohl der Beamte im Termin \nzur mündlichen Verhandlung nicht anwesend war. Denn er ist ordnungsgemäß und \ninsbesondere fristgerecht (vgl. § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO \n-) geladen worden, wobei darauf hingewiesen worden ist, dass bei seinem \nAusbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann (§ 102 Abs. 2 \nVwGO).\n\n33\n\nDie zulässige Klage ist auch begründet. Die Disziplinarverfügung vom \n 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 ist \nrechtswidrig und verletzt den Klägerin in seinen Rechten (§ 3 \nBundesdisziplinargesetz - BDG -, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - \nVwGO -). Weder die Disziplinarverfügung vom 00.00.0000, noch der \nWiderspruchsbescheid vom 00.00.0000 enthalten die hinreichend bestimmte \nDarlegung eines Sachverhaltes, aus dem sich ein tatsächliches Verhalten des \nKlägers ergibt, welches ein Dienstvergehen darstellen könnte. Dabei kann im \nvorliegenden Fall dahinstehen, ob und inwiefern der Kläger im Einzelnen \nDienstvergehen begangen haben könnte. Denn zum Gegenstand der Urteilsfindung \ndürfen nur diejenigen Pflichtverletzungen gemacht werden, die in den Gründen der \nDisziplinarverfügung bzw. des Widerspruchsbescheides dem Kläger vorgeworfen \nwerden.\n\n34\n\nVgl. Köhler/Ratz, Kommentar zum Bundesdisziplinargesetz \n3. Auflage 2002 § 33 Anmerkung 13 und § 55 Anmerkung 7; \nGansen, Kommentar zum BDG § 33 Anmerkung 11; Weiss in \nKommentar zur BDO § 30 Anmerkung 31 zum § 30 der \nehemaligen Bundesdisziplinarordnung, die dem heutigen § 33 \nAbs. 6 BDG entspricht.\n\n35\n\nEine derartige Konkretisierung des Vorwurfs eines Disziplinarvergehens in der \nDisziplinarverfügung ist aus rechtsstaatlichen Gründen unerlässlich, weil sich ein \nBeamter anders gegen den Vorwurf nicht hinreichend verteidigen kann. Auch die \nErziehungsfunktion einer Disziplinarverfügung erfordert eine derartige Klarstellung. \nDaneben ist sie auch hinsichtlich der Rechtskraftwirkung, insbesondere im Hinblick \nauf das Verbot der Doppelverfolgung, erforderlich und zur Bestimmung von \nVerjährungs- und Verfolgungsfristen.\n\n36\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 6. Mai 2003 - 2 \nBD 29/02 -; vergleichbar zur Disziplinarklage: Köhler/Ratz, a. a. \nO. § 55 Anmerkung 7.\n\n37\n\nDaraus folgt, dass der Sachverhalt des Disziplinarvorwurfs, insbesondere Tatzeit \nund -ort konkret benannt werden müssen und die Disziplinarverfügung aus sich \nheraus verständlich sein muss. Zur Auslegung dürfen keine Akten, insbesondere die \nDisziplinarakten herangezogen werden müssen.\n\n38\n\nVgl. Weiss, a. a. O.\n\n39\n\nAn einer derartigen Konkretisierung fehlt es hier. In der Disziplinarverfügung vom \n 00.00.0000 wird dem Kläger in allgemeiner Form vorgeworfen, er sei „jungen \nFrauen gegenüber anzüglich aufgetreten\". Dies ergebe sich aus einem Schreiben \ndes Zeugen T. . Danach soll sich der Kläger „vereinzelt jungen Frauen \ngegenüber in anzüglicher Weise verhalten\" haben. Dies sei während „der Besuche \nvon Klassen des Berufskolleges in F1. „ geschehen. Sodann werden in \nbeispielhafter Form einzelne Vorgänge geschildert, ohne auch diese nach Ort und \nZeit und teilweise auch nach Personen konkret darzulegen. Es findet sich in der \nDisziplinarverfügung beispielhaft der Satz: „Die Zeugin L1. I1. sagte aus, bei \nihrer Frage nach einem Termin, den diese für ihre Klasse mit Ihnen habe machen \nwollen, hätten Sie geantwortet, „für einen Quicki hätten Sie immer Zeit\". Es fehlt an \njeder Konkretisierung, wo und wann diese Bemerkung gefallen sein soll. Sodann \nerfolgt der Vorwurf: „Schülerinnen hätten sich von Ihnen beobachtet gefühlt\". Welcher \nVorwurf gegenüber dem Kläger in diesem Zusammenhang gemacht wird ist nicht \nnachvollziehbar.\n\n40\n\nAls weiterer Vorwurf wird dargestellt, der Zeuge T. habe die Aussage „einer \nSchülerin\" wiedergegeben, für einen Quicki reichten zehn Minuten. Hier fehlt es an \njeder Konkretisierung, wann und wo und wem gegenüber die Bemerkung gefallen \nsein soll.\n\n41\n\nAuch der weitere Vorwurf, der Kläger habe sich in auffälliger Weise in die Nähe \nder Schülerinnen begeben und versucht, Körperkontakt herzustellen, ist in keinster \nWeise konkretisiert.\n\n42\n\nDas selbe gilt für den Vorwurf, die Zeugin M1. habe ausgesagt, „eine \nSchülerin des Berufsgrundschuljahres habe ihr erklärt, sie hätten die Schülerin um \nderen Handy-Nummer gebeten und geäußert, dass sich auch etwas mit einer \nAusbildungsstelle machen ließe, wenn sie nett sei\".\n\n43\n\nInsgesamt stellen sich sämtliche Vorwürfe gegenüber dem Kläger aus der Zeit \nseiner Tätigkeit während der Besuche von Klassen des Berufskolleges in F. als \nnicht hinreichend konkretisiert in tatsächlicher Hinsicht dar.\n\n44\n\nEbenso fehlt es an einer tatsächlichen Konkretisierung in Hinsicht auf die \nVorwürfe einer Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang eines \nKrankenhausaufenthaltes Anfang des Jahres 0000. Dies betrifft den Vorwurf, er sei \nin das Schwesternzimmer gekommen und „hätte über Beziehungen erzählt\", wobei er \n„einen starken sexuellen Bezug hergestellt hätte\", was der Zeugin sehr unangenehm \ngewesen sei. Auch der Vorwurf, einige Wochen nach seiner Entlassung aus dem \nKrankenhaus habe „eine Schwesternschülerin\" die Zeugin B. darüber informiert, \nder hätte ihr einen Brief vom Arbeitsamt zugesandt mit der Anfrage nach Namen und \nTelefonnummer der Zeugin B. . Wann und wo an wen ein solcher Brief unter \nVerwendung des Briefkopfes des Arbeitsamtes vom Kläger versandt worden sein \nsoll, lässt sich der Disziplinarverfügung nicht entnehmen. Auch bei dem letzten \nVorwurf, „weiterhin hätten Sie (der Kläger) ein Gedicht über die Zeugin beigelegt, \nwelches auch in der Krankenhauszeitung veröffentlicht wurde und durch welches \nsich die Zeugin B. kompremitiert gefühlt habe\", lässt sich schon nicht erkennen, \nwelche genaue Handlungen (Verfassen des Gedichtes, Beifügen des Gedichtes in \neinem Brief, Veröffentlichung in einer Krankenhauszeitung) der disziplinare Vorwurf \nsein soll.\n\n45\n\nEine Konkretisierung dieser Vorwürfe ist auch nicht im Widerspruchsbescheid \nvom 00.00.0000 erfolgt. Dort ist in den Gründen unter I.1. lediglich die \nBegründung aus dem Erstbescheid in verkürzter Form wiedergegeben worden. Eine \nweitere Konkretisierung ist auch unter III. nicht erfolgt. Dort wurde lediglich \nausgeführt: „Nach den Aussagen der Zeugen steht zweifelsfrei fest, dass der \nWiderspruchsführer sich in der ihm zur Last gelegten Art und Weise verhalten hat\". \nSodann wurde auf die Beweiswürdigung eingegangen. Zum Vorwurf, ein Schreiben \nauf dem Briefkopfbogenpapier des Arbeitsamtes I2. abgefasst und an eine \nKrankenschwester versandt zu haben, finden sich nur Ausführungen dahingehend, \ndass es diesbezüglich keiner weiteren Feststellungen bedürfe, da der Kläger im \nGespräch am 00.00.0000 die Frage, ob er das Schreiben an die \nSchwesternschülerin selbst verfasst und über die Poststelle des Arbeitsamtes \nversandt habe, bejaht habe. Auch durch diese Ausführungen lässt sich nicht \nentnehmen, welches konkrete Schreiben gemeint sein könne, ohne - unzulässiger \nWeise - die Disziplinarakten zu Auslegungszwecken hinzuzuziehen.\n\n46\n\nAus der Vielzahl der allgemein gehaltenen Vorwürfe in der Disziplinarverfügung \nvom 00.00.0000 und dem Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 lässt sich \nnicht ein einziger Vorwurf hinreichend konkret nach Ort, Zeit und Tatvorwurf \nbestimmen, der einer disziplinaren Würdigung zugänglich wäre. Unter diesen \nUmständen waren die Disziplinarverfügung und der Widerspruchsbescheid als \nrechtswidrig aufzuheben.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 77 Abs. 4 BDG i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. \nDie Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 BDG i. \nV. m. § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO analog.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275679","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-16/20-k-1698-04-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275679","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275679","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-16/20-k-1698-04-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275679","retrieved":"2026-07-09 02:47:45.140793+00:00"}}