{"status":"available","doknr":"OLD275736","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1215.11K420.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-12-15","aktenzeichen":"11 K 420/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 16. \r\nOktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 7. Januar 2004 verpflichtet, die \r\nin der Zeit vom 12. Oktober 2001 bis zum 13. Oktober 2001 entstandenen Kosten \r\nder stationären Behandlung des Herrn X. X1. zu erstatten.\r\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\r\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Außergerichtliche \r\nKosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.\r\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \r\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in \r\ngleicher Höhe leistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n\r\n\r\n2\n\nDie Klägerin betreibt ein Krankenhaus in N. . Sie streitet mit dem Beklagten \r\nüber die Übernahme der Kosten, die während des Krankenhausaufenthaltes des \r\nHerrn X. X1. (im Folgenden: Hilfeempfänger) in der Zeit vom 12. Oktober 2001 \r\nbis zum 14. Dezember 2001 entstanden sind.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer am 21. Januar 1944 geborene Hilfeempfänger fuhr am 12. Oktober 2001 als \r\nFahrgast in einem Bus von X2. nach U. . In U. brach er zusammen und \r\nwurde mit dem Krankenwagen von U. nach N. in das Krankenhaus der \r\nKlägerin transportiert. Dort wurde er als Notfall zur stationären Behandlung \r\naufgenommen und bis zum 14. Dezember 2001 in der Abteilung für Lungen- und \r\nBronchialheilkunde (Klinik für innere Medizin II) behandelt. Hierdurch entstanden \r\nBehandlungskosten in Höhe von insgesamt 16.563,79 Euro. \n\n\r\n\r\n4\n\nBereits am 13. Oktober 2001 hatte die Klägerin den Beklagten per Telefax über \r\ndie Aufnahme des Hilfeempfängers zur stationären Behandlung informiert und um \r\nKostenübernahme gebeten. Als Anschrift des Hilfeempfängers war angegeben: \r\n„0000 X2. ohne festen Wohnsitz\". \n\n\r\n\r\n5\n\nAm 19. Oktober 2001 teilte die Klägerin dem Beklagten telefonisch mit, der \r\nBeigeladene lehne die örtliche Zuständigkeit ab. Herr X1. habe bis Juli in einem \r\nSeniorenheim in E. gewohnt, seitdem ohne festen Wohnsitz und hin und wieder in \r\nX2. . \n\n\r\n\r\n6\n\nDer Beklagte bat daraufhin die Klägerin mit Schreiben vom 19. Oktober 2001, \r\neinen sozialhilferechtlichen Grundantrag unter Berücksichtigung der Einkommens- \r\nVermögens- und insbesondere der genauen Aufenthaltsverhältnisse im letzten \r\nKalenderjahr zu stellen. Die Klägerin teilte hierauf dem Beklagten Folgendes mit: Der \r\nHilfeempfänger sei im August 2001 in X2. gewesen und habe in einer \r\nParkanlage draußen geschlafen. Am 11. August sei er ins G. -Hospital E. \r\naufgenommen worden, und zwar bis zum 26. August. Vom 27. bis 31. August habe \r\ner wieder in der Parkanlage am Hallenbad in X2. draußen geschlafen. Am 31. \r\nAugust 2001 sei er im N1. -Hospital in M. stationär aufgenommen worden. \r\nNach der Entlassung am 13. September 2001 sei der Hilfeempfänger mit der Bahn \r\nzurück nach X2. gefahren, wo er bis zum 18. September 2001 wieder in der \r\nParkanlage geschlafen habe. Vom 18. September bis 9. Oktober sei er stationär im \r\nK. -Hospital in X2. stationär behandelt worden. Er habe dann wieder vom 9. \r\nOktober bis 12. Oktober in der Parkanlage am Hallenbad in X2. übernachtet. \r\nAm 12. Oktober 2001 sei er mit dem Bus von X2. nach U. gefahren. Dort \r\nsei ihm schlecht geworden. Ein Passant habe einen Krankenwagen gerufen, mit dem \r\ner ins D. -Hospital nach N. gebracht worden sei. Herr X1. wolle nach der \r\nEntlassung aus dem D. -Hospital wieder nach X2. zurück und dort wieder \r\ndraußen schlafen. \n\n\r\n\r\n7\n\nMit Schreiben vom 26. Oktober 2001 teilte der Beklagte der Klägerin mit, aus \r\ndem Antrag und aus der Anlage gehe hervor, dass der Patient seinen \r\nLebensmittelpunkt in X2. habe. Die Klägerin möge die Übernahme der Kosten \r\nbeim Sozialamt der Stadt X2. als beauftragter Stelle des Kreises beantragen. \r\n\n\r\n\r\n8\n\nEinen an den Kreis X2. gerichteten Kostenübernahmeantrag hatte die \r\nKlägerin bereits unter dem 13. Oktober 2001 gestellt. Der Beigeladene teilte der \r\nKlägerin mit Schreiben vom 18. Oktober 2001 mit, er sei der Auffassung, dass die \r\nStadt E. zur Kostenerstattung für den Krankenhausaufenthalt zuständig sei. Die \r\nStadt E. habe in der Vergangenheit auch Krankenhilfe seit Jahren für Herrn \r\nX1. geleistet. \n\n\r\n\r\n9\n\nDem Schreiben des Beigeladenen an die Klägerin war die Abschrift eines \r\nSchreibens des Beigeladenen an die Stadt E. vom 17. Oktober 2001 beigefügt, \r\nwelches die Kostenübernahme für den Krankenhausaufenthalt des Herrn X1. im \r\nG. -Hospital E. betrifft. In diesem Schreiben ist im Wesentlichen ausgeführt: \r\nDer Hilfeempfänger habe definitiv zum ersten mal am 6. Juli 2001 in X2. \r\nTagessätze für das Wochenende erhalten. Am Montag, dem 9. Juli, habe er keinen \r\nTagessatz beantragt. Vom 10. Juli bis 10. August habe er dann wieder Tagessätze \r\nerhalten. Da Herr X1. am 11. August 2001 in das G. -Hospital in E. \r\naufgenommen worden sei und er sich keine zwei Monate in X2. aufgehalten \r\nhabe, sondern erst ab 10. Juli ein evtl. Nachweis über einen durchgehenden \r\nAufenthalt in X2. geführt werden könne, sei die Begründung eines \r\nGewöhnlichen Aufenthalts im Sinne des § 97 Abs. 2 BSHG nicht gegeben. Im \r\nÜbrigen sei er der Auffassung, dass Herr X1. sich überwiegend im E. Bereich \r\naufhalten werde. Er habe zwar vom 27. bis 31. August 2001 Tagessätze in X2. \r\nbezogen, sei jedoch am 31. August in das N1. -Hospital in M1. \r\naufgenommen worden. Nach der Entlassung habe er am 13., 14. und 17. September \r\nin X2. Tagessätze bezogen, um dann vom 18. September bis 9. Oktober im \r\nX3. St. K. -Hospital wieder stationär behandelt zu werden. Am 9. Oktober \r\nund 11. Oktober habe er Tagessätze durch den SKM in X2. bezogen. Die \r\nAufnahme in eine Klinik in N. weise darauf hin, dass sich Herr X1. wieder auf \r\ndem Weg nach E. befunden haben dürfte. Hiernach sei ein zusammenhängender \r\nAufenthalt von zwei Monaten nicht gegeben. \n\n\r\n\r\n10\n\nDie Stadt E. bekräftigte in einem Schreiben vom 26. November 2001 \r\ngegenüber dem Beigeladenen ihren Rechtsstandpunkt, dass sie für die Übernahme \r\nder Kosten der stationären Behandlung des Herrn X1. im G. -Hospital E. , im \r\nN1. -Hospital M. und im D. -Hospital N. die örtliche Zuständigkeit \r\nder Stadt X2. nach § 97 Abs. 2 BSHG sehe.\n\n\r\n\r\n11\n\nDurch Bescheid vom 22. November 2001 lehnte der Beigeladene den Antrag der \r\nKlägerin auf Übernahme der Kosten der stationären Behandlung des \r\nHilfeempfängers mit der Begründung ab, dass Herr X1. in X2. keinen \r\ngewöhnlichen Aufenthalt begründet habe. \n\n\r\n\r\n12\n\nDer dagegen eingelegte Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid des \r\nLandrats des Kreises X2. vom 26. September 2002 zurückgewiesen. Klage \r\nwurde hierauf nicht erhoben. \n\n\r\n\r\n13\n\nMit Schreiben vom 29. April 2003 wandte sich die Klägerin erneut an den \r\nBeklagten mit der Bitte um Prüfung einer Kostenerstattung. Diverse Bemühungen \r\nu.a. über die Stadt X2. , den richtigen Kostenträger zu ermitteln, seien \r\nergebnislos geblieben. Zuletzt habe sie - nach der Ablehnung durch den \r\nBeigeladenen - dem M1. die Kosten in Rechnung gestellt. Dieser habe \r\nwiederum mit einer neuen Begründung, dass es sich nämlich nicht um eine \r\nBehinderung handele, eine Kostenerstattung abgelehnt. \n\n\r\n\r\n14\n\nDurch Bescheid vom 16. Oktober 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der \r\nKlägerin auf Übernahme der stationären Behandlungskosten für die Zeit vom 12. \r\nOktober bis 14. Dezember 2001 mit der Begründung ab, nach Prüfung aller von der \r\nKlägerin eingereichten Unterlagen habe er festgestellt, dass der Hilfeempfänger \r\nseinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme in das D. -Hospital \r\nam 12. Oktober 2001 in X2. gehabt habe. Für die Übernahme der stationären \r\nBehandlungskosten sei er daher nicht zuständig. \n\n\r\n\r\n15\n\nDer Widerspruch wurde durch Widerspruchsbescheid vom 7. Januar 2004 \r\nzurückgewiesen. \n\n\r\n\r\n16\n\nDie Klägerin hat am 10. Februar 2004 Klage erhoben, die sie im Wesentlichen \r\nwie folgt begründet: Ihr stehe gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der \r\nNothelferkosten nach § 121 BSHG zu. Die Passivlegitimation für die Erstattung der \r\nNothilfekosten treffe den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger Kenntnis die \r\nSozialhilfe zu gewährten gehabt hätte. Dies sei hier der Beklagte, weil er nach § 97 \r\nAbs. 2 Satz 3 BSHG verpflichtet gewesen, vorläufig einzutreten. Es habe ein Eilfall \r\nvorgelegen. \n\n\r\n\r\n17\n\nDie Klägerin beantragt (sinngemäß),\n\n\r\n\r\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \r\n16. Oktober 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 7. \r\nJanuar 2004 zu verpflichten, die Kosten der stationären \r\nBehandlung des Herrn X. X1. in der Zeit vom \r\n12. Oktober bis 14. Dezember 2001 in Höhe von 16.563,79 \r\nEuro zu erstatten. \r\nDer Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\r\nEr trägt vor: Die behandelte Person habe sich vor der Krankenhausbehandlung \r\ndurchgängig in X2. aufgehalten und dort Sozialhilfeleistungen in Anspruch \r\ngenommen. Es könne keine Rede davon sein, dass der Aufenthalt des \r\nHilfeempfängers vor der Behandlung nicht fest gestanden habe. Auf einen Eilfall \r\nkönne sich die Klägerin ebenfalls nicht berufen. Der Notfall sei nicht auf N2. \r\nStadtgebiet, sondern in U. eingetreten. Der Beklagte müsse sich nicht auf ein \r\nKostenerstattungsverfahren verweisen lassen, wenn sich die Klägerin gleich an den \r\neigentlich zuständigen Sozialhilfeträger wenden und ihn bei unberechtigter \r\nWeigerung verklagen könne. \n\n\r\n\r\n20\n\nDer Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n\r\n\r\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \r\ngewechselten Schriftsätze und die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten \r\nBezug genommen.\n\n\r\n\r\n22\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n\r\n\r\n23\n\nDie Klage hat nur in dem aus dem Urteilstenor ersichtlichen geringfügigen \r\nUmfang Erfolg. Im Übrigen ist sie abzuweisen.\n\n\r\n\r\n24\n\nZwar steht der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch nach § 121 BSHG \r\nauf Ersatz von Aufwendungen zu, die durch die stationäre Behandlung des Herrn \r\nX. X1. im D. -Hospital N. entstanden sind (1.). Dieser Anspruch deckt \r\njedoch nur den (kurzen) Zeitraum von der stationären Aufnahme am 12. Oktober \r\n2001 bis zum Zeitpunkt der Kenntnisgabe des Hilfefalles an den Beklagten am 13. \r\nOktober 2001 ab (2.). \n\n\r\n\r\n25\n\n1. Rechtsgrundlage für den Anspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf \r\nAufwendungsersatz ist § 121 BSHG. \n\n\r\n\r\n26\n\nHat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der So-\r\nzialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so \r\nsind ihm gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfang \r\nzu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu \r\ntragen hat und sofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. \r\n \r\nDie Vorschrift gibt einem Dritten (\"jemand\") als so genanntem Nothelfer einen strikten \r\nöffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die \r\nHilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die Gewährleistung \r\neines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten \r\nund zu stärken. \r\n \r\nVgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. \r\nIII/1799 S. 61 zu § 114; OVG NRW, Urteil vom 29. 11. 2001 - \r\n16 A 3477/00 - , FEVS 53, 546 (m.w.Nachw.).\r\nEin Eilfall im Sinne des § 121 BSHG war jedenfalls bis zur Benachrichtigung des \r\nBeklagten von dem Hilfefall am 13. Oktober 2001 gegeben. Dies wird auch von der \r\nKlägerin ebenso wenig in Zweifel gezogen wie die materiellen \r\nHilfeleistungsvoraussetzungen, insbesondere die Mittellosigkeit des stationär \r\nbehandelten Hilfeempfängers. \n\n\r\n\r\n27\n\nDie zwischen den Beteiligten allein umstrittene Frage der Passivlegitimation ist \r\nebenfalls im Sinne des Klagegebegehrens zu beantworten. Die Passivlegitimation für \r\ndie Erstattung der Nothelferkosten trifft den Sozialhilfeträger, der bei rechtzeitiger \r\nKenntnis die Sozialhilfe zu gewähren gehabt hätte. \n\n\r\n\r\n28\n\nBVerwG, Urteil vom 25. November 2004 - 5 C 67/03 -, \r\nFEVS 56, 350; Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 -, FEVS 53, \r\n97.\r\nIm Rahmen dieser hypothetischen Zuständigkeitsbestimmung nach § 121 BSHG ist \r\nauch § 97 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 BSHG (Vorleistungszuständigkeit des \r\nSozialhilfeträgers „vor Ort\") einschlägig.\n\n\r\n\r\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21.00 -, a.a.O.\r\nDer Beklagte war hier nach den letztgenannten Bestimmungen für die \r\nHilfegewährung zuständig. \r\nFür die Hilfe in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung ist \r\nnach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen \r\nBereich der Hilfeempfänger seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der \r\nAufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hatte. \r\nSteht nicht spätestens innerhalb von vier Wochen fest, ob und wo der gewöhnliche \r\nAufenthalt nach Satz 1 oder 2 begründet worden ist, oder liegt ein Eilfall vor, hat der \r\nnach Absatz 1 zuständige Träger, also der Träger, in dessen Bereich sich der \r\nHilfeempfänger tatsächlich aufhält, über die Hilfe unverzüglich zu entscheiden und \r\nvorläufig einzutreten (§ 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG). \r\nIm vorliegenden Fall lag zwar kein Eilfall i. S. v. § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG vor, denn \r\ndie stationäre Behandlung des Herrn X1. drohte nicht an der Kostenfrage zu \r\nscheitern. Die andere Alternative der genannten Zuständigkeitsbestimmung war hier \r\njedoch gegeben, denn es stand nicht innerhalb von vier Wochen nach der insoweit \r\nmaßgeblichen Kenntnis des Sozialhilfeträgers vom Hilfefall fest, ob und wo Herr \r\nX1. zum Zeitpunkt der Aufnahme in das Krankenhaus bzw. in den letzten zwei \r\nMonaten einen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. \r\nDa das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des \r\nRechtsbegriffes des gewöhnlichen Aufenthaltes enthält, gilt nach § 37 S. 1 des \r\nSozialgesetzbuches (SGB) I die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I mit der \r\nMaßgabe, dass der unbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und \r\nZweck sowie Regelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.\r\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.97 -, \r\nBVerwGE 99, 158 = FEVS 46, 133; Urteil vom 18. März 1999 - \r\n5 C 11.98 -, FEVS 49, 434.\r\nNach § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er \r\nsich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \r\ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Zur Begründung eines \r\ngewöhnlichen Aufenthaltes ist ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht \r\nerforderlich. Es genügt vielmehr, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem \r\nGebiet (bis auf weiteres) im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort \r\nden Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat.\r\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, a. a. O.; \r\nUrteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385 und \r\nBeschluss vom 24. Januar 2000 - 5 B 211/99 , FEVS 51, 389.\r\nHier spricht Alles dafür, dass der Hilfeempfänger zum Zeitpunkt der Aufnahme in das \r\nD1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in X2. hatte. Der Hilfeempfänger \r\nhielt sich jedenfalls seit Anfang Juli überwiegend in X2. auf, wo ihm immer \r\nwieder Hilfe zum Lebensunterhalt in Tagessätzen gewährt wurde. Zwar war der \r\nHilfeempfänger im August und September zweimal in stationärer Behandlung, wobei \r\noffen ist, warum er sich nicht in X2. , sondern in E. bzw. M2. in \r\nstationäre Behandlung begeben hat. Gleichwohl deutet gerade der Umstand, dass \r\nder Hilfeempfänger in beiden Fällen wieder nach X2. zurückgekehrt ist und sich \r\ndort bis zum 12. Oktober 2001 offenbar ununterbrochen aufgehalten hat, darauf hin, \r\ndass er X2. als seinen Lebensmittelpunkt im Sinne eines zukunftsoffenen \r\nVerbleibens gewählt hatte. \r\nDie in dem Schreiben an die Stadt E. vom 17. Oktober 2001 geäußerte Annahme \r\ndes Beigeladenen, die Aufnahme in eine Klinik in N. deute darauf hin, dass sich \r\nder Hilfeempfänger wieder auf dem Weg nach E. befunden habe, ist aus der Luft \r\ngegriffen. Der Transport des Hilfeempfängers in das D1. in N. erfolgte \r\ndeshalb, weil der Hilfeempfänger in U. zusammengebrochen war. Inwiefern \r\nhieraus die Absicht des Hilfeempfängers hergeleitet werden sollte, dass er auf dem \r\nWeg nach E. gewesen sei, ist dem Gericht schleierhaft. Überdies hat der \r\nHilfeempfänger gegenüber dem D1. kurz nach seiner Aufnahme erklärt, \r\ndass er nach der Entlassung wieder nach X2. zurück wolle. Im Übrigen wäre \r\nselbst dann, wenn der Hilfeempfänger mit der Fahrt nach U. seinen gewöhnlichen \r\nAufenthalt in X2. aufgegeben hätte, kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt in E. \r\nbegründet worden. Der Hilfeempfänger hätte bei dieser - hier nur unterstellten - \r\nSachverhaltsvariante jedenfalls seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in X2. \r\ngehabt mit der Folge, dass dann ebenfalls die Zuständigkeit des Beigeladenen nach \r\n§ 97 Abs. 2 BSHG gegeben gewesen wäre. \r\nDie Argumentation des Beigeladenen, die Begründung eines gewöhnlichen \r\nAufenthalts in X2. i. S. v. § 97 Abs. BSHG sei deshalb nicht gegeben, weil sich \r\nder Hilfeempfänger keine zwei Monate in X2. aufgehalten habe, findet im \r\nGesetz keine Stütze. Wie oben bereits dargelegt wurde, ist zur Begründung eines \r\ngewöhnlichen Aufenthaltes ein dauerhafter oder längerer Aufenthalt nicht \r\nerforderlich. Soweit in § 97 Abs. 2 BSHG von einem Zweimonatszeitraum die Rede \r\nist, geht es dort - wie das Wort „oder\" eindeutig erkennen lässt, um eine \r\nAlternativvoraussetzung, die dann zum Tragen kommen kann, wenn der \r\nHilfeempfänger zum Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung gar keinen \r\ngewöhnlichen Aufenthalt hat, z.B. weil er seinen bisherigen gewöhnlichen Aufenthalt \r\naufgegeben und noch keinen neuen begründet hat. Für diesen Fall knüpft die \r\nZuständigkeit nach § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG an den (letzten) gewöhnlichen \r\nAufenthalt innerhalb der letzten zwei Monate an. \r\nAuch wenn hiernach Alles dafür spricht, dass der Hilfeempfänger im Zeitpunkt der \r\nAufnahme in das D1. seinen gewöhnlichen Aufenthalt in X2. hatte, \r\nstand dies innerhalb von vier Wochen nach der Aufnahme in die Einrichtung noch \r\nnicht fest, so dass der Beklagte gemäß § 97 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 1 BSHG zu \r\nunverzüglicher Entscheidung und vorläufigem Eintreten verpflichtet ist. \r\nDer gewöhnliche Aufenthalt einer Person steht erst fest, wenn dieser ohne \r\nvernünftigen Zweifel ermittelt worden ist und zwischen den in Betracht kommenden \r\nBehörden unstreitig ist.\r\nVgl. VG Gera, Beschluss vom 10. November 2004 - 6 E \r\n1866/04 GE, juris Rechtsprechung, Nr. MWRE111590500\r\nDie durch § 97 Abs. 2 Satz 3 BSHG begründete Rechtspflicht zur vorläufigen \r\nLeistungsgewährung endet erst dann, wenn sich ein in Anwendung des § 97 Abs. 2 \r\nSatz 1 und 2 BSHG örtlich zuständiger Träger der Sozialhilfe ermitteln lässt und \r\ndieser die Leistungsgewährung übernimmt. \n\n\r\n\r\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 2003 - 5 C 9.02 -, FEVS \r\n54, 385. \r\nAn der letztgenannten Voraussetzung fehlt es hier, denn der Beigeladene hatte sich \r\ngegenüber der Klägerin von Anfang an - wenn auch mit rechtlich zweifelhafter \r\nBegründung - für unzuständig erklärt und die Hilfegewährung abgelehnt. \n\n\r\n\r\n31\n\nDa sich der Hilfeempfänger während des hier maßgeblichen Hilfezeitraums \r\ntatsächlich im Bereich des Beklagten aufhielt (§ 97 Abs. 1 BSHG), trifft den \r\nBeklagten somit die Pflicht zur vorläufigen Leistungsgewährung. Dass der Notfall hier \r\nin N. , sondern in U. eingetreten ist, vermag hieran nichts zu ändern. Wird der \r\nHilfebedürftige, um ihm in einem Eilfall zu helfen, vor einem (möglichen) Einsetzen \r\nder Sozialhilfe über die Zuständigkeitsgrenzen mehrerer örtlich zuständiger \r\nSozialhilfeträger hinweg transportiert, aktualisiert sich die Eilzuständigkeit nach § 97 \r\nAbs. 2 Satz 3 BSHG jeweils neu.\n\n\r\n\r\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2001 - 5 C 21/00 -, a.a.O.\r\n2. Der hiernach gegebene Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 121 BSHG \r\nbesteht aber nur hinsichtlich der Aufendungen, die durch die stationäre Behandlung \r\ndes Hilfeempfängers am 12. Oktober 2001, dem Aufnahmetag, und am Folgetag (bis \r\n9.51 Uhr) entstanden sind. Für die Zeit danach, also für gesamten weiteren Zeitraum \r\nvon zwei Monaten, scheidet ein Erstattungsanspruch der Klägerin aus, weil der \r\nBeklagte als Träger der Sozialhilfe zu dieser Zeit Kenntnis von dem Hilfefall hatte. \r\n\n\r\n\r\n33\n\nDer Mangel der Kenntnis von der Notlage ist Tatbestandsmerkmal des § 121 \r\nSatz 1 BSHG (\"... bei rechtzeitiger Kenntnis ...\"). Im Zusammenhang damit steht das \r\nWort \"erstatten\", mit dem ausgedrückt ist, dass es sich um in der Vergangenheit \r\nentstandene Aufwendungen handelt, nicht aber um solche, die gegenwärtig \r\nentstehen oder erst noch entstehen werden. Dabei werden \"Gegenwart\" und \r\n\"Zukunft\" durch den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei \r\ndem Träger der Sozialhilfe bestimmt. Den Anspruch auf die Leistungen nach dem \r\nBundessozialhilfegesetz hat grundsätzlich der Hilfebedürftige. Das \r\nSozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses Anspruchs \r\ngeht, wird nicht durch Stellen eines Antrags (im materiellen, konstitutiven Sinne) \r\nbegründet, sondern dadurch, dass dem Träger der Sozialhilfe das Vorliegen der \r\nVoraussetzungen für die Gewährung der Hilfe bekannt wird. \r\n \r\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, FEVS 36, \r\n361; Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89. \r\nIm Verhältnis dazu ist in § 121 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den \r\ndort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung von Hilfe schon zu dem \r\nZeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine \r\nKenntnis hat. \r\n \r\nStändige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 3. \r\nDezember 1992 - 5 C 32.89 -, aaO. \r\nDaraus folgt zwingend, dass von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung des § \r\n121 BSHG zutrifft, nicht (mehr) die Rede sein kann, sobald zwischen dem \r\n(möglicherweise) Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das Sozial-\r\nrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, dass allein der Hilfebedürftige seinen \r\nAnspruch geltend zu machen berechtigt und allein der Träger der Sozialhilfe zur \r\nRegelung des Sozialhilfefalls nach Maßgabe der im Bundessozialhilfegesetz \r\nbestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten verpflichtet ist. Da diese \r\nRegelungskompetenz eine ausschließliche ist, ist für eine gleichzeitige, \r\nkonkurrierende Kompetenz eines \"Jemand\" (im Sinne von § 121 BSHG) kein Raum. \r\n\n\r\n\r\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, a.a.O.; \r\nOVG NRW, Urteil vom 29. 11. 2001 - 16 A 3477/00 - , a.a.O.\r\nDass hier ein Anspruch der Klägerin trotz örtlicher und sachlicher Zuständigkeit des \r\nBeklagten zur Leistungsgewährung und trotz Vorliegens der materiellen \r\nHilfeleistungsvoraussetzungen an dem Wegfall der Aktivlegitimation infolge der \r\nKenntnis des Beklagten vom Hilfefall scheitert, mag im Ergebnis äußerst \r\nunbefriedigend erscheinen, denn der Nothelfer - hier die Klägerin - ist zur Erfüllung \r\nihrer Ansprüche darauf angewiesen, dass der mittellose Leistungsberechtigte - hier \r\nalso der Herrn X1. - seinen Hilfeleistungsanspruch geltend macht und \r\ngegebenenfalls im Klagewege durchsetzt. Dies ist jedoch Folge der Gesetzeslage, \r\nan der das Gericht nichts zu ändern vermag.\r\nDas unbefriedigende Ergebnis fehlender Aufwendungsersatzansprüche des \r\nNothelfers, das dann entsteht, wenn der Erstattungsanspruch nach § 121 BSHG mit \r\ndem Bekanntwerden des Hilfefalles nach § 5 BSHG a.F./§ 5 Abs. 1 BSHG endet und \r\nder Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen - aus welchen Gründen auch immer - \r\nnicht realisiert wird, hat dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages \r\n(14. Ausschuss) im Rahmen der Beratungen des Regierungsentwurfs zur Reform \r\ndes Sozialhilferechts Veranlassung gegeben, eine entsprechende Novellierung des § \r\n121 BSHG zu empfehlen,\r\nBundestagsdrucksache (BT-Drucks.) 13/3904: „Dem § 121 wird \r\nfolgender Satz angefügt: 'Mit Zustimmung des \r\nLeistungsberechtigten sind die Aufwendungen auch für den \r\nZeitraum bis zur Entscheidung über die Gewährung von \r\nSozialhilfe zu erstatten; die Zustimmung wird vermutet, wenn \r\nder Leistungsberechtigte die Leistung vor der Entscheidung \r\nnicht selbst bei dem zuständigen Träger der Sozialhilfe in \r\nAnspruch nimmt.\"; vgl. hierzu OVG NRW, Urteil VwGO 16. Mai \r\n2000 - 22 A 2172/98 -. \r\nDem ist der Gesetzgeber im Gesetz zur Reform des Sozialhilferechts vom 23. Juli \r\n1996 (BGBl. I S. 1088) nicht gefolgt. \r\nEin Anspruch der Klägerin auf Erstattung der Aufwendungen für die stationäre \r\nBehandlung des Hilfeempfängers für die Zeit nach Kenntnis des Beklagten vom \r\nHilfefall ergibt sich auch nicht aus anderen Rechtsgrundlagen. Insbesondere kann \r\nein entsprechender Anspruch nicht auf das Rechtsinstitut der öffentlich-rechtlichen \r\nGeschäftsführung ohne Auftrag gestützt werden, weil § 121 BSHG \r\ngesetzesspezifisch den Fall einer auftraglosen Geschäftsführung betrifft und damit in \r\nseiner leistungsbegrenzenden Wirkung als spezielle gesetzliche normierte Regelung \r\nweitergehende Ersatzansprüche ausschließt.\r\nVgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 26. 9.2003 - 8 K 143/02 -, juris \r\nRechtssprechung Nr. MWRE 120570300.\r\n- Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 162 Abs. 3, 188 \r\nSatz 2 VwGO. Da der Beklagte nur zu einem sehr geringen Anteil unterlegen ist, \r\nsieht es das Gericht als sachgerecht an, der Klägerin die Kosten des Verfahrens in \r\nvollem Umfang aufzuerlegen. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind \r\nhiervon ausgenommen, denn der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt \r\nund sich damit auch nicht am Kostenrisiko beteiligt. \n\n\r\n\r\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, \r\n708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n\r\n\r\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275736","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-15/11-k-420-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/275736","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/275736","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-15/11-k-420-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/275736","retrieved":"2026-07-09 02:47:49.645408+00:00"}}