{"status":"available","doknr":"OLD276014","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1205.7L917.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-12-05","aktenzeichen":"7 L 917/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auf 200.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht \n(§ 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO- in Verbindung mit §§ 920 \nAbs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO -).\n\n4\n\nBei der nur möglichen summarischen Prüfung spricht alles dafür, dass die \nAntragstellerin keinen Anspruch auf Einschreiten der Antragsgegnerin gegen die \nBeigeladene hat. \n\n5\n\nEin Anspruch auf Einschreiten steht der Antragstellerin nicht aus Art. 26 Abs. 3 \nder Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates vom 1. Februar 1993 zur Überwachung \nund Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen \nGemeinschaft, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) 2557/2001 vom 28. \nDezember 2001 (EG-Abfallverbringungsverordnung - EG-AbfVerbrVO -) zu. Nach \ndieser Vorschrift sorgt die zuständige Behörde am Bestimmungsort im Falle der \ndurch den Empfänger zu verantwortenden illegalen Verbringung dafür, dass die \nbetreffenden Abfälle vom Empfänger oder, sofern dies nicht möglich ist, von ihr \nselbst innerhalb von 30 Tagen, nachdem sie von der illegalen Beförderung Kenntnis \nerhalten hat, bzw. innerhalb einer anderen mit den betroffenen zuständigen \nBehörden vereinbarten Frist auf umweltverträgliche Weise beseitigt werden. \n\n6\n\nDie Antragstellerin kann sich nicht mit Erfolg auf diese Vorschrift berufen. Es ist \nbereits zweifelhaft, ob über diese Norm Drittschutz vermittelt wird, der Ansprüche \nPrivater auf behördliches Einschreiten gegen Dritte begründen kann. Drittschutz \nvermittelt eine Regelung, wenn sie objektiv nach ihrem aus dem \nGesamtzusammenhang der Regelung zu erschließenden Sinn und Zweck nicht \nlediglich Allgemeininteressen, sondern auch den Individualinteressen des \nbetroffenen Einzelnen zu dienen bestimmt ist. Die Regelung des Art. 26 Abs. 3 EG-\nAbfVerbrVO dient in erster Linie Allgemeininteressen, sie eröffnet die Möglichkeit des \nsonderordnungsrechtlichen Einschreitens, damit die Beseitigung des illegalen \nZustandes zeitnah erfolgen kann und eine dem Wohl der Allgemeinheit \nentsprechende Entsorgung von verbrachten Abfällen gewährleistet ist. Ob der Schutz \ndes Einzelnen mitgedachtes und mitverfolgtes Ziel dieser Ermächtigungsnorm ist, ihr \nalso partiell drittschützende Wirkung zukommt, erscheint fraglich. \n\n7\n\nSelbst wenn aber ein Drittschutz auch im Rahmen des Art. 26 Abs. 3 EG-\nAbfVerbrVO mit der Argumentation der Antragstellerin - das Vorliegen der \nVoraussetzungen des Art. 26 Abs. 3 EG-AbfVerbrVO begründe in der besonderen \nDreieckskonstellation zwischen Behörde, Empfänger und notifizierender Person \neinen Anspruch der notifizierenden Person auf Tätigwerden gegen den Empfänger - \nfür möglich gehalten und das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des Art. 26 \nAbs. 3 und 1 EG-AbfVerbrVO unterstellt wird, steht der Antragstellerin ein Anspruch \nauf Einschreiten aufgrund der konkreten Umstände nicht zu. \n\n8\n\nDenn es sind Anhaltspunkte gegeben, die für das Vorliegen (auch) der \nVoraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 EG-AbfVerbrVO sprechen. Danach ist die \nzuständige Behörde ermächtigt, gegen die notifizierende Person einzuschreiten, \nwenn diese die nach Abs. 1 als illegal geltende Verbringung zu verantworten hat. Es \nkann bei nur summarischer Prüfung jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass \n(auch) durch ein Verhalten der Antragstellerin der Tatbestand des Art. 26 Abs. 1 EG-\nAbfVerbrVO verwirklicht worden ist, sie die illegale Verbringung (auch) zu \nverantworten hat und die zuständige Behörde deshalb nach Art. 26 Abs. 2 EG-\nAbfVerbrVO gegen sie vorgehen könnte. Entsprechende Anhaltspunkte lassen sich \naus dem Gutachten vom 30. September 2005 entnehmen, welches im Rahmen eines \nbeim Amtsgericht Castrop-Rauxel durchgeführten Beweissicherungsverfahrens \neingeholt worden ist. Der Gutachter ist zwar zu einer weitgehenden \nÜbereinstimmung der Ergebnisse der chemischen Untersuchungen des verbrachten \nAbfalls mit den anlässlich der Notifizierung übermittelten und der Zustimmung durch \ndie betroffenen Behörden zugrunde gelegten Daten gekommen; gleichzeitig hat er \njedoch auf bei seinen Untersuchungen festgestellte auffallend höhere \nKonzentrationen der Parameter Blei, Cadmium, Nickel und Zink sowie ein deutlich \ngeringeres Vorliegen der analysierten PAK-Gehalte verwiesen. Mit Blick darauf kann \nim Rahmen der Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht abschließend \nfestgestellt werden, ob es sich bei dem verbrachten Abfall tatsächlich um den im \nRahmen der Notifizierung deklarierten Abfall oder vielmehr um anderen Abfall \nhandelt, letzteres mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Art. 26 Abs. 2 EG-\nAbfVerbrVO (gleichermaßen) erfüllt wären; eine solche Prüfung müsste einem \nHauptsacheverfahren vorbehalten sein. \n\n9\n\nIst die (Mit-)Verantwortung der Antragstellerin an einer illegalen Verbringung \nnicht auszuschließen, kann die Antragstellerin ein Einschreiten der Antragsgegnerin \ngegenüber der Beigeladenen nicht verlangen. Insofern bedarf es auch keiner \nweiteren Vertiefung, ob ein solcher Anspruch auf Einschreiten schon wegen der \neigenen (Mit-)Verantwortlichkeit an der illegalen Verbringung von vornherein \nausscheidet oder ob eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Heranziehung der \nBeigeladenen deswegen nicht in Betracht kommt, weil - jedenfalls im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren - nicht ersichtlich ist, dass die Antragsgegnerin fehlerfrei nur \ngegen die Beigeladene einschreiten kann.\n\n10\n\nDer Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die verbrachten Abfälle \nselbst einer umweltverträglichen Entsorgung zuzuführen, hat keinen Erfolg. Die \nAntragsgegnerin kann nicht im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet \nwerden, nach Art. 26 Abs. 3 2. Alternative EG-AbfVerbrVO vorzugehen. Zur \nBegründung wird auf die bereits genannten Gründe verwiesen, die insoweit \ngleichermaßen Geltung haben.\n\n11\n\nDer weitere Hilfsantrag, die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Beigeladene zur \nvorläufigen Annahme der verbrachten Abfälle zu verpflichten, bleibt ebenfalls ohne \nErfolg. Ein Anspruch auf Einschreiten steht der Antragstellerin nicht aus den \nGrundsätzen über den Folgenbeseitigungsanspruch zu. Ein solcher Anspruch kann \nnur bejaht werden, wenn die Beeinträchtigung der Rechtsposition die unmittelbare \nFolge hoheitlichen Handelns ist. Es ist aber - jedenfalls im einstweiligen \nRechtsschutzverfahren - nicht feststellbar, ob das Unterlassen der Mitteilung der \nÄnderung der der Beigeladenen erteilten Genehmigung durch die Antragsgegnerin \nfür die geltend gemachte Beeinträchtigung der Antragstellerin unmittelbar kausal \ngewesen ist. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes ergibt sich aus den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 des \nGerichtskostengesetzes - GKG - in Verbindung mit den Ziffern 1.5 und 2.1.4 des \nStreitwertkatalogs 2004. Den danach maßgeblichen Betrag der Aufwendungen für \ndie Entsorgung des verbrachten Abfalls hat das Gericht unter Berücksichtigung der \nvorgetragenen Umstände (nämlich auf dem Hintergrund des vertraglich vereinbarten \nPreises von 65,-- EUR pro Tonne einerseits und des Hinweises der Antragsgegnerin \nauf mögliche Entsorgungskosten in Höhe von mindestens 500,-- EUR pro Tonne \nandererseits) geschätzt und mit Blick auf das Begehren der Antragstellerin in Höhe \ndes für ein Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts festgesetzt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276014","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-05/7-l-917-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276014","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276014","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-12-05/7-l-917-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276014","retrieved":"2026-07-09 02:48:16.946369+00:00"}}