{"status":"available","doknr":"OLD276126","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1130.1L897.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-11-30","aktenzeichen":"1 L 897/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Der - sinngemäße - Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\ndie Antragsgegnerin zu 1. im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, ihr für die Erteilung von \nMusikunterricht durch ihre Musikschule „Musik-Kolleg\" die \nNutzung der Schulgebäude der Antragsgegnerin zu 2. vorläufig \nzu gestatten, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\na) Der nach § 123 VwGO zu beurteilende Antrag ist jedenfalls unbegründet, weil \ndie Antragstellerin den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung \nerforderlichen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. \nV. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).\n\n6\n\nDie Antragstellerin legt nicht dar, warum sie während eines \nHauptsacheverfahrens den Musikunterricht nicht - wie sonst auch - in anderen \nRäumen durchführen kann. Gleichzeitig gibt sie aber an, dass sie den Unterricht für \nca. 650 Schülerinnen und Schüler (mit einer Ausnahme) in privaten Räumen \ndurchführt. Ungeachtet dessen ist ein Anordnungsgrund für den auf die Nutzung \nnicht nur der Konradschule, sondern aller Schulgebäude der Antragsgegnerin zu 2. \ngerichteten Antrag nicht dargelegt, wenn die Antragstellerin lediglich nicht \nausschließen will, dass Eltern von Kindern, die an anderen Schulen als der \nKonradschule unterrichtet werden, mit ihr keinen Unterrichtsvertrag abschließen \nkönnten.\n\n7\n\nb) Lediglich ergänzend sei darauf hingewiesen, dass schon deshalb kein \nAnordnungsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Nutzung der \nSchulgebäude bestehen dürfte (zum Anspruch in der Hauptsache „Verwaltungsakt\" \nvgl. nur VG Münster, Beschluss vom 19. September 2003 - 9 L 1432/03 -), weil nach \n§ 55 Abs. 1 Schulgesetz NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. 2005 S. 102 / SGV. \nNRW 223) mit Ausnahme des Vertriebs von bestimmten Speisen und Getränken \nwirtschaftliche Betätigungen in Schulen unzulässig sind. Der von der Antragstellerin \nangebotene Musikunterricht ist eine wirtschaftliche Betätigung, weil er von der \nAntragstellerin mit Gewinnerzielungsabsicht angeboten wird. Die Durchführung des \nUnterrichts durch die Musikschule der Antragsgegnerin zu 2. gegen Erhebung eines \nSchulgeldes dürfte zu keinem anderen Ergebnis führen. Der von der \nAntragsgegnerin zu 2. veranstaltete Musikunterricht könnte schon kraft gesetzlicher \nRegelung nicht als wirtschaftliche Betätigung gelten (§ 107 Abs. 2 Nr. 2, 1. \nSpiegelstrich GO NRW). Im Gegensatz zu dem Unternehmen der Antragstellerin wird \ndie stadteigene Musikschule auch nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben.\n\n8\n\n2. Der - sinngemäße - Hilfsantrag,\n\n9\n\ndie Antragsgegnerin zu 2. im Wege der einstweiligen \nAnordnung zu verpflichten, die Nutzung städtischer \nSchulgebäude für den Musikunterricht der stadteigenen \nMusikschule vorläufig zu unterlassen,\n\n10\n\nhat ebenfalls keinen Erfolg. \n\n11\n\na) In Bezug auf den Hilfsantrag legt die Antragstellerin schon keine tatsächlichen \nUmstände dar, die einen Anordnungsgrund begründen könnten.\n\n12\n\nb) Ungeachtet dessen hat die Antragstellerin auch kein auf die begehrte \nUnterlassung gerichteten Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. \n\n13\n\nEin solcher Unterlassungsanspruch folgt nicht aus § 107 Abs. 1 GO NRW, der für \ndie örtlichen Wirtschaftsteilnehmer drittschützenden Charakter haben kann (vgl. dazu \nOVG NRW, Beschluss vom 23. März 2005 - 15 B 123/05 -, z. B. www.nrwe.de = \nNWVBl 2005, 343 = NVwZ-RR 2005, 738 = DÖV 2005, 616; Beschluss vom \n13. August 2003 - 15 B 1137/03 -, z. B. www.nrwe.de = NWVBl. 2003, 462 = NVwZ \n2003, 1520 = DVBl 2004, 133). Dabei kann offen bleiben, ob § 107 Abs. 1 GO NRW \nnur die - von der Antragstellerin in Bezug auf die stadteigene Musikschule nicht \nangezweifelte - Frage regelt, „ob\" eine Kommune am wirtschaftlichen Wettbewerb \nteilnehmen darf oder ob die Gesetzesbestimmung weiterhin dem „Wie\" des \nWettbewerbsverhaltens Grenzen setzt. Jedenfalls kann § 107 Abs. 1 GO NRW \ndeshalb keinen Anspruch der Antragstellerin begründen, weil der von der \nAntragsgegnerin zu 2. veranstaltete Musikunterricht kraft gesetzlicher Regelung nicht \nals wirtschaftliche Betätigung im Sinne des § 107 Abs. 1 GO NRW gilt (§ 107 Abs. 2 \nNr. 2, 1. Spiegelstrich GO NRW).\n\n14\n\nDer von der Antragstellerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch folgt auch \nnicht aus § 55 Abs. 1 Schulgesetz NRW. Es kann für die hier zu treffende \nEntscheidung offen bleiben, ob § 55 Abs. 1 Schulgesetz NRW subjektive Rechte \nDritter begründet. Jedenfalls begründet die Vorschrift keine Ansprüche der \nausgeschlossenen wirtschaftlich Tätigen. § 55 Abs. 1 Schulgesetz NRW bezweckt \nnicht den Schutz dieser Personengruppe oder deren Konkurrenten, sondern den \nSchutz der Schule.\n\n15\n\nDer Unterlassungsanspruch folgt weiterhin nicht aus Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, \n12 Abs. 1 und Art. 14 GG, weil die Nutzung der stadteigenen Schulgebäude für den \nUnterricht der stadteigenen Musikschule die Schutzbereiche dieser Bestimmungen \nnicht verletzt. \n\n16\n\nDie Nutzung der stadteigenen Schulgebäude für den Unterricht der stadteigenen \nMusikschule führt nicht zu einem unmittelbaren Eingriff in die Grundrechte der \nAntragstellerin. Maßnahmen eines Trägers öffentlicher Gewalt, mit denen für eine \nUnternehmerin nachteilige Veränderungen wirtschaftlicher Verhältnisse verbunden \nsind, können allein wegen der Nachteile auch nicht als mittelbare \nGrundrechtsbeeinträchtigung gewertet werden. In der freien Wettbewerbswirtschaft \nbesteht im Grundsatz kein subjektives verfassungskräftiges Recht auf Erhaltung \neines bestimmten Geschäftsumfangs und auf Sicherung weiterer \nErwerbsmöglichkeiten (OVG NRW, Beschluss vom 23. März 2005 - 15 B 123/05 -, \na.a.O., mit Nachweis aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).\n\n17\n\nDie Voraussetzungen der Grundsätze, nach denen im Falle einer freiwilligen \nwirtschaftlichen Betätigung einer Kommune die Grundrechte einer privaten Anbieterin \nvor dem Hinzutreten der Gemeinde als Konkurrenten schützen, wenn die private \nwirtschaftliche Betätigung unmöglich gemacht oder unzumutbar eingeschränkt wird \noder eine unerlaubte Monopolstellung entsteht (BVerwG, Beschluss vom 21. März \n1995 - 1 B 211.94 -, z. B. NJW 1995, 2938 = DVBl. 1996, 152; OVG NRW, \nBeschluss vom 23. März 2005 - 15 B 123/05 -, a.a.O.), sind im vorliegenden \nEinzelfall nicht glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin hat keine Tatsachen dargelegt, \nnach denen infolge der Nutzung der stadteigenen Schulräume für den \nMusikunterricht der stadteigenen Musikschule die Fortführung ihres Unternehmens \nunmöglich oder unzumutbar eingeschränkt wird. Obwohl die Musikschule der \nAntragsgegnerin zu 2. seit vielen Jahren tätig ist, konnte die Antragstellerin ihr \nUnternehmen aufbauen und unterrichtet sie in ihrem Unternehmen unter Einsatz von \n23 Lehrkräften ca. 650 Schülerinnen und Schüler.\n\n18\n\nSchließlich ist der von der Antragstellerin geltend gemachte \nUnterlassungsanspruch nicht sonst ersichtlich. Die Antragstellerin bestreitet nicht die \nBerechtigung der Antragsgegnerin zu 2., eine stadteigene Musikschule zu betreiben. \nWenn der Betrieb einer kommunalen Musikschule zulässig ist, ist aber kein \nGesichtspunkt ersichtlich, warum für den Betrieb einer eigenen Einrichtung nicht \neigene Sachmittel eingesetzt werden. Dies gilt erst recht angesichts der heute \nvorherrschenden Situation öffentlicher Haushalte. Die öffentliche Finanzlage \nrechtfertigt im Ansatz nicht, vorhandene Kapazitäten von Sachmitteln nicht zu nutzen \nund gleichzeitig (weitere) Haushaltsgelder für den Erwerb oder die Miete anderer \nSachmittel aufzuwenden. Ein solches Verhalten widerspräche allen \nhaushaltsrechtlichen Grundsätzen einschließlich der Anforderungen des § 107 Abs. \n2 Satz 2 GO NRW.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276126","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-30/1-l-897-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276126","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276126","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-30/1-l-897-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276126","retrieved":"2026-07-09 02:48:26.880771+00:00"}}