{"status":"available","doknr":"OLD276537","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1115.4K946.00.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-11-15","aktenzeichen":"4 K 946/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den \nRechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.\n\n2. Im Übrigen werden der Bescheid des Landesamtes für Besoldung und \nVersorgung vom 26. Januar 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 17. März \n2000 aufgehoben.\n\n3. Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 1.854,25 EUR zu zahlen.\n\n4. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n5. Das Urteil ist bezüglich Nr. 3 und 4 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von \n110% des beizutreibenden Betrags vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer verheiratete Kläger ist Beamter des beklagten Landes der \nBesoldungsgruppe A 16. Er hat drei Kinder. Seine Ehefrau ist im öffentlichen Dienst \nbeschäftigt. Für seinen Sohn D wurden dem Kläger für die Zeit von September 1999 \nbis einschließlich Juli 2000, für seinen Sohn N für die Zeit von Oktober 2002 bis \neinschließlich Juni 2003 kein Kindergeld und kein kinderbezogener Familienzuschlag \ngewährt.\n\n3\n\nAm 14. Januar 2000 beantragte der Kläger beim Landesamt für Besoldung und \nVersorgung (im Folgenden: Landesamt) eine Erhöhung der familienbezogenen \nBestandteile im Ortszuschlag ab dem dritten Kind. Mit Bescheid vom \n26. Januar 2000 lehnte das Landesamt den Antrag des Klägers ab. Den am \n29. Februar 2000 eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit \nWiderspruchsbescheid vom 17. März 2000 mit der Begründung zurück, für die Jahre \n1999 und 2000 sei der Erhöhungsbetrag gesetzlich festgelegt worden. Inwieweit der \nGesetzgeber bei der Berechnung des Erhöhungsbetrags für die Jahre 1999 und \n2000 die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ordnungsgemäß und vollständig \numgesetzt habe, unterliege nicht der Überprüfung durch das Landesamt.\n\n4\n\nAm 16. April 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die den \nBescheiden des Landesamtes zugrundeliegenden Rechtsvorschriften seien \nverfassungswidrig, da sie dem Wortlaut und dem Sinn der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts widersprächen. Eine Erhöhung um ca. 121,86 DM werde \nden Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht gerecht.\n\n5\n\nDie Beteiligten haben den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend \ninsoweit für erledigt erklärt, als das beklagte Land dem Kläger in der mündlichen \nVerhandlung für das Jahr 2000 einen Betrag von 395,65 DM und für das Jahr 2001 \neinen Betrag von 952,20 DM, insgesamt mithin 689,14 EUR bewilligt hat.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht für \nerledigt erklärt worden ist,\n\n7\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 26. Januar \n2000 und dessen Widerspruchsbescheids vom 17. März 2000 \nzu verpflichten, ihm erhöhte familienbezogene \nGehaltsbestandteile im Ortszuschlag ab dem dritten Kind für die \nJahre 2000 bis 2004 zu bewilligen.\n\n8\n\nDas beklagte Land beantragt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache noch nicht \nfür erledigt erklärt worden ist,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nUnter Vertiefung der Ausführungen im Widerspruchsbescheid verweist das beklagte \nLand darauf, dass es auch vor dem Hintergrund des Urteils des \nBundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - bei seiner ablehnenden \nHaltung verbleibe. Der Gesetzgeber habe mit den besoldungsrechtlichen \nRegelungen für dritte und weitere zu berücksichtigende Kinder sowie mit den \nweiteren allgemeinen steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der \nvergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu den kindbezogenen \nLeistungen für dritte und weitere Kinder berücksichtigt. Im Durchschnitt werde der \nRichtwert von 115% des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs für ein Kind erreicht. \nAuf eine vom Gericht erstellte Berechnung hat das beklagte Land erwidert, auf Grund \neiner exemplarischen Überprüfung ergäben sich für die Jahre 2000 und 2001 \ngeringere Werte; auf den diesbezüglichen Schriftsatz nebst Anlagen des \nLandesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. September 2005 wird Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der vom Landesamt vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDas Verfahren war einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n14\n\nIm Übrigen ist die Klage zulässig. Dem sich aus § 126 Abs. 3 \nBeamtenrechtsrahmengesetz - BRRG - i. V. m. §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung \n- VwGO - ergebenden Vorverfahrenserfordernis ist hinsichtlich des gesamten \nstreitgegenständlichen Besoldungszeitraums von 2000 bis 2004 entsprochen. Es \nwäre eine reine, dem Kläger nicht zumutbare Förmelei, für jedes Besoldungsjahr \nerneut die Durchführung eines Vorverfahrens zu verlangen, nachdem das beklagte \nLand eindeutig erklärt hat, dass es den Anspruch des Klägers für unberechtigt \nhält.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. September 1983 - 7 C 97/81 -, \nNVwZ 1984, 507; Urteil vom 9. Mai 1985 - 2 C 16/83 -, NVwZ \n1986, 374.\n\n16\n\nDie Klage ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die aus dem Tenor \nersichtliche höhere Besoldung für die Jahre 2000 bis 2004.\n\n17\n\nGegenstand der gerichtlichen Urteilsfindung sind die Jahre 2000 bis 2004. \nAnsprüche auf Grund der normersetzenden Interimsregelung können nur \njahresweise geltend gemacht werden. Dies ergibt sich aus der für das Gericht \nverbindlichen Vollstreckungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im \nBeschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300, wonach \nausweislich der Entscheidungsgründe zu C III 2 von jährlichen Bezügen \nausgegangen wird. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, dass \nsich sein Begehren für das Jahr 2000 und die Jahre 2002 und 2003 auf die \nZeiträume bezieht, in dem drei Kinder berücksichtigungsfähig waren.\n\n18\n\nDem Kläger steht über den in der mündlichen Verhandlung bereits vom beklagten \nLand bewilligten Nachzahlungsbetrag für die Jahre 2000 und 2001 in Höhe von \ninsgesamt 689,14 EUR hinaus ein Anspruch auf höhere Besoldung für die Jahre \n2000 bis 2004 in Höhe von netto insgesamt 1.854,25 EUR zu. Denn für diese Jahre \nlag die Besoldung des Klägers unterhalb der verfassungsrechtlich vorgegebenen \nMindestgrenze.\n\n19\n\nDer Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips, das seine Grundlage in \nArt. 33 Abs. 5 GG findet, verpflichtet, die dem Beamten durch seine Familie \nentstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. Zwar steht dem \nGesetzgeber im Hinblick auf die genaue Ausformung dieser Pflicht ein weiter \nGestaltungsspielraum zu. Dieser ist jedoch überschritten, wenn dem Beamten \nzugemutet wird, für den Unterhalt seines dritten und weiterer Kinder auf die \nfamilienneutralen Bestandteile seines Gehalts zurückzugreifen, um den Bedarf seiner \nKinder zu decken. Die damit verbundene, mit wachsender Kinderzahl fortschreitende \nAuszehrung der familienneutralen Gehaltsbestandteile ist nicht hinnehmbar, weil so \nder Beamte mit mehreren Kindern den ihm zukommenden Lebenszuschnitt nicht \noder nur zu Lasten seiner Familie erreichen kann. Ob die vom Gesetzgeber \nerlassenen Besoldungsvorschriften eine ausreichende Alimentation i.S.d. Art. 33 \nAbs. 5 GG für Beamte mit mehr als zwei Kindern sicherstellen, beurteilt sich nach \ndem sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf eines Kindes. Hinzu kommen muss aber \nein Aufschlag von 15%, um den verfassungsgebotenen Unterschied zwischen der \nder Sozialhilfe obliegenden Befriedigung des Mindestbedarfs und dem dem Beamten \ngeschuldeten Unterhalt hinreichend deutlich zu machen. Sind die dem Beamten für \nsein drittes und jedes weitere Kind gewährten Zuschläge jeweils geringer als 115% \ndes sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, so hat der Gesetzgeber den \nihm zustehenden Gestaltungsspielraum bei der Bemessung der amtsangemessenen \nAlimentation überschritten.\n\n20\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 \n- 2 BvL 26/91 u. a. -, BVerfGE 99, 300 ff.\n\n21\n\nDas Bundesverfassungsgericht hat deshalb nicht nur einen Normsetzungsauftrag \nan den Gesetzgeber gerichtet, die Besoldungsvorschriften nach den aufgestellten \nVorgaben zu ändern. Sollte der Gesetzgeber diesem Auftrag nicht bis zum 31. \nDezember 1999 nachgekommen sein, so gilt außerdem ab dem 1. Januar 2000, \ndass Besoldungsempfänger für das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte \nKind Anspruch auf familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe von 115% des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes haben, der sich \nnach Maßgabe der Gründe zu C III 3 des Beschlusses vom 24. November 1998 \nrichtet. Mit diesem Ausspruch hat das Bundesverfassungsgericht auf der Grundlage \ndes § 35 BVerfGG die Verwaltungsgerichtsbarkeit zu einer \n„gesetzesreformatorischen Judikatur\" ermächtigt, was sich ausdrücklich aus den \nErläuterungen am Ende dieses Beschlusses ergibt.\n\n22\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, DVBl. \n2004, 1416.\n\n23\n\nDie Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die gemäß § 31 \nAbs. 2 BVerfGG mit Gesetzeskraft ausgestattet ist, tritt damit anstelle eines \nförmlichen Gesetzes und ermächtigt und zwingt Verwaltung wie Gerichte, diese \nEntscheidung umzusetzen.\n\n24\n\nBVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.\n\n25\n\nDa die spezifisch verfassungsrechtlichen Fragen der Besoldung von Beamten mit \nmehr als zwei Kindern geklärt sind, bedarf es keiner erneuten Vorlage an das \nBundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG.\n\n26\n\nDie genannte Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts ist \nhinreichend bestimmt und zukunftsgerichtet.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.\n\n28\n\nSie besteht auch für den hier streitgegenständlichen Besoldungszeitraum von \n2000 bis 2004 trotz der bis dahin ergangenen Gesetzesänderungen im Besoldungs-, \nSteuer- und Kindergeldrecht fort. Insbesondere hat sich die Vollstreckungsanordnung \ndes Bundesverfassungsgerichts durch die Erhöhung des Familienzuschlags für das \ndritte und jedes weitere Kind bis zum Jahre 2004 nicht erledigt. Denn die Anordnung \nsteht unter dem Vorbehalt, dass eine Anpassung entsprechend den \nverfassungsrechtlichen Vorgaben durchgeführt wird. Die Vollstreckungsbefugnis der \nVerwaltungsgerichte würde erst dann entfallen, wenn der Gesetzgeber die \nBesoldung entsprechend den im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \ngesetzten Maßstäben geregelt hätte. Ob das Monopol der Verwerfungskompetenz \ndes Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG außerdem auch dann \nwieder Vorrang gewänne, wenn auf Grund von Maßnahmen des Gesetzgebers oder \nwegen sonstiger Ereignisse die Berechnungsmethode des \nBundesverfassungsgerichts in Frage gestellt würde, kann offen bleiben, da für die \nZeit bis zum Jahre 2004 keine hinreichenden Änderungen erkennbar sind. Die \nallgemeinen Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland haben sich seit \nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht wesentlich geändert. Von \neiner generellen (steuerlichen) Entlastung der Beamtenfamilien in einem Maße, das \nauf der Basis der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung einen Rückgriff auf die \nfamilienneutralen Bestandteile der Alimentation zur Finanzierung des \nKindesunterhalts verfassungsgemäß erscheinen ließe, kann ebenfalls nicht \nausgegangen werden,\n\n29\n\nvgl. zum Obigen VG Karlsruhe, Urteile vom 26. Januar 2005 \n- 11 K 3674/04 und 11 K 4994/03 -, Juris.\n\n30\n\nDiese Befugnis der Verwaltungsgerichte gilt damit solange, wie es der \nGesetzgeber - wie bisher - unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter \nfestzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und \nder Bedarf eines dritten und jeden weiteren Kindes ermittelt wird,\n\n31\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. Februar 2005 \n- 2 A 10039/05 -, Juris, unter Hinweis auf das oben zitierte Urteil \ndes BVerwG.\n\n32\n\nUnter Bindung an die Gründe zu C.III.3. des Beschlusses des \nBundesverfassungsgerichts (aaO.), wie sie auch das Bundesverwaltungsgericht im \nUrteil vom 17. Juni 2004 (aaO.) gefordert hat, ergibt sich folgender Rechengang:\n\n33\n\nZu ermittelnde Vergleichsgrößen bezogen auf ein Kalenderjahr sind die \nNettoeinkommen, die ein Beamter derselben Besoldungsgruppe mit zwei Kindern \nund ein Beamter dieser Besoldungsgruppe mit mehr als zwei Kindern erzielt. \nAuszugehen ist von dem Grundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das \nAmt des Beamten zugeordnet ist. Dabei bleiben die Absenkung der Besoldung nach \nMaßgabe der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ebenso wie z. B. eine \nBesoldungskürzung nach § 3a BBesG und individuelle Besoldungsbestandteile \nunberücksichtigt. Hinzuzurechnen sind dagegen die weiteren allgemein \nvorgesehenen Besoldungsbestandteile wie z. B. Einmalzahlungen, die allgemeine \nStellenzulage nach Nr. 27 der Vorbemerkungen zu den \nBundesbesoldungsordnungen A und B, soweit diese in Betracht kommt, das \nUrlaubsgeld und die jährliche Sonderzuwendung (nunmehr Sonderzahlung). Darüber \nhinaus sind der Familienzuschlag und das Kindergeld für eine Beamtenfamilie jeweils \nmit einem dritten Kind einzubeziehen. Von diesem Bruttoeinkommen - \nausgenommen das Kindergeld, das der Einkommensteuer nicht unterworfen ist - \nwerden abgezogen die Lohnsteuer nach Maßgabe der besonderen \nLohnsteuertabellen, der Solidaritätszuschlag sowie die Kirchensteuer mit einem \nSteuersatz von 9 v. H. (vgl. §§ 4 und 8 Kirchensteuergesetz NRW i. V. m. den \nentsprechenden Kirchensteuerbeschlüssen vom 3. August 2001 (BStBl. I, S. 626) \nund vom 4. März 2003 (BStBl. I, S. 233)). Der Vergleich beider entsprechend \nermittelter Nettoeinkommen ergibt die für die verfassungsrechtliche Beurteilung \nmaßgebliche Differenz des Nettoeinkommens eines Beamten mit zwei und eines \nBeamten mit mehr als zwei Kindern.\n\n34\n\nIm vorliegenden Fall war dementsprechend für die Jahre 2000 bis 2004 das \nGrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe A 16 zugrunde zu legen. Eine \nallgemeine Stellenzulage fiel nicht an. Einmalzahlungen wurden angesetzt. Bei der \nBerechnung wurde berücksichtigt, dass die Ehefrau des Klägers im \nstreitgegenständlichen Zeitraum ebenfalls im öffentlichen Dienst tätig gewesen ist. Es \nwar deshalb nur der entsprechende halbe Familienzuschlag der Stufe 1 (vgl. § 40 \nAbs. 4 BBesG i.V.m. Anlage 5 zum BBesG) rechnerisch beim Einkommen des \nKlägers anzusetzen, \n\n35\n\nvgl. aber unter Ansatz des vollen Familienzuschlags \nVG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, \nJuris.\n\n36\n\nDie jährlichen Sonderzuwendungen errechneten sich in den Jahren 2000 bis \n2002 nach dem Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung \n(BGBl. I 1975, 1173, 1238 zuletzt geändert durch Art. 3 Gesetz vom 16 Februar 2002 \nI 686) mit gemäß § 13 Abs. 1 des Gesetzes wechselnden, vom Bundesministerium \ndes Innern festgesetzten Bemessungsfaktoren (für 2000: 89,79%, für 2001: 88,21 %, \nfür 2002: 86,31 %). Für die Jahre 2003 und 2004 beruht die Sonderzahlung auf dem \nGesetz über die Gewährung einer Sonderzahlung an Beamte, Richter und \nVersorgungsempfänger für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 \n(GV. NRW. S. 696). Die Lohnsteuer wurde mit Hilfe der besonderen \nLohnsteuertabellen und des Steuerberechnungsprogramms des Bundesministeriums \nder Finanzen (www.abgabenrechner.de) berechnet. Kinderfreibeträge wurden nicht \nberücksichtigt, weil entsprechend der Vollstreckungsanordnung des \nBundesverfassungsgerichts jeweils das Kindergeld in Ansatz gebracht wurde. \n\n37\n\nFür das Jahresgrundgehalt der Endstufe zur Besoldungsgruppe A 16 ergeben \nsich damit folgende Werte:\n\n38\n\nHinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen \nsich Tabellen nicht ins Netz stellen. \n\n39\n\nFür den Familienzuschlag - jeweils unter Berücksichtigung von § 40 Abs. 4 \nBBesG - ergibt sich im Einzelnen folgende Berechnung:\n\n40\n\nHinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen \nsich Tabellen nicht ins Netz stellen. \n\n41\n\nDer ermittelten Einkommensdifferenz ist der Bedarf des dritten Kindes \ngegenüberzustellen. Diese Bedarfsberechnung geht von 115% des \ndurchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs (vgl. § 22 BSHG) eines \nKindes aus. Zunächst ist getrennt für die Vergleichsjahre der bundes- und \njahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen \nzusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres zu \nberechnen. Dabei bleiben entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge \nunberücksichtigt die (ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den Ländern \nBrandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen. \nHinzugerechnet wird ein Zuschlag von 20% zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein \nweiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf \nvon 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20% der anteiligen \nDurchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Der \ndanach errechnete Bedarf erhöht sich um 15%.\n\n42\n\nVgl. zur Berechnungsweise BVerfG, Beschluss vom \n24. November 1998, a.a.O., S. 322. \n\n43\n\nDa die sozialhilferechtlichen Regelsätze in den einzelnen Bundesländern \nunterschiedlich festgesetzt, zur Jahresmitte erhöht und Altersklassen gebildet worden \nsind, müssen für das jeweilige Kalenderjahr gewichtete Durchschnittsregelsätze \nberechnet werden. Danach ist mit einem Gewichtungsfaktor für jede der drei \nAltersgruppen (bis zum vollendeten 7. Lebensjahr, vom 8. bis zum vollendeten 14. \nLebensjahr, vom 15. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr) entsprechend der Anzahl \nder erfassten Jahrgänge ein Landesdurchschnitt und anschließend ein Durchschnitt \nüber alle (alten) Bundesländer zu bilden.\n\n44\n\nDie Berechnung des Gesamtbedarfs ergibt sich aus der nachfolgenden Tabelle, \n\n45\n\nvgl. hierzu auch VG Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - \n11 K 4994/03 -, Juris:\n\n46\n\nHinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen \nsich Tabellen nicht ins Netz stellen. \n\n47\n\nWeiterhin werden die Unterkunftskosten eines dritten (und jedes weiteren) Kindes mit \neinem Wohnraumbedarf von 11 m² sowie die auf das dritte Kind entfallenden \nHeizkosten angesetzt. Nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sind die \ndurchschnittlichen Mieten in den alten Bundesländern zugrunde zu legen. \nTeilstatistiken wie etwa die Wohngeldstatistik sollen danach nicht maßgeblich sein. \nAbzustellen ist vielmehr auf den Wohngeld- und Mietenbericht. Nach dem Wohngeld- \nund Mietenbericht 2002 (Unterrichtung durch die Bundesregierung, BT-Drucks. \n15/2200 S. 9, 15, 16) betrug im Jahre 2002 die durchschnittliche Bruttokaltmiete 6,09 \nEUR (= 11,91 DM). Die Veränderung gegenüber dem Jahr 2001 betrug 1,4%, von \n2000 nach 2001 1,1% und von 1999 nach 2000 1,2%. Für die Folgejahre 2003 und \n2004 kann angesichts dessen von einer geschätzten Steigerung von mindestens \njeweils 1,1% zum Vorjahreswert ausgegangen werden. Zur Berechnung im \nEinzelnen:\n\n48\n\nHinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen \nsich Tabellen nicht ins Netz stellen. \n\n49\n\nSchließlich ist der auf das dritte Kind entfallende Anteil der Bruttowarmmiete \neinzustellen. Die kindbezogenen Heizkosten machen 20 v.H. der Kaltmiete aus.\n\n50\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998, a.a.O., S. \n322.\n\n51\n\nUnter Zusammenfassung der genannten Rechenschritte ergibt sich folgende \nBerechnung:\n\n52\n\nHinweis: An dieser Stelle folgt eine Tabelle. Aus Formatierungsgründen lassen \nsich Tabellen nicht ins Netz stellen. \n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 2, 154 Abs. 1 VwGO. Es \nentsprach der Billigkeit, dem beklagten Land die Kosten hinsichtlich des in der \nHauptsache für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreis aufzuerlegen, da es \ndiesbezüglich unterlegen gewesen wäre; auf die obige Berechnung wird verwiesen. \nIm Übrigen hat das beklagte Land als unterliegender Teil ohnehin die Kosten des \nVerfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt \naus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Zivilprozessordnung. Die Gründe des § 124a Abs. 1 \nSatz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO für eine Zulassung der \nBerufung liegen nicht vor. Die Fragen der Geltung der Vollstreckungsanordnung und \nder Berechnungsweise der Alimentation für Beamte mit mehr als zwei Kindern sind in \nder höchstrichterlichen Rechtsprechung geklärt.\n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276537","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-15/4-k-946-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276537","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276537","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-15/4-k-946-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276537","retrieved":"2026-07-09 02:49:01.976748+00:00"}}