{"status":"available","doknr":"OLD276578","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1111.11K1012.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-11-11","aktenzeichen":"11 K 1012/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.304,39 Euro nebst Zinsen \nin Höhe von 4 % seit dem 30. März 2004 zu zahlen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, \nwenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Landrat des Kreises Q. als Delegationsnehmer des Beklagten gewährte \nder Hilfeempfängerin L. seit Mai 2000 Hilfe zur Pflege in Einrichtungen nach § 68 \nBSHG. Frau L. war zu dieser Zeit im Altenheim St. D. in C. X. \nuntergebracht. Am 18. September 2003 wurde sie aufgrund einer Erkrankung in das \nMarien-Hospital in N. verlegt. Dort verstarb sie am 26. September 2003. \n\n3\n\nAuch im Sterbemonat hatte der Beklagte der Verstorbenen über den Landrat des \nKreises Q. Hilfe gewährt. Nachdem sich herausgestellt hatte, dass die bis zum \nTodestag entstandenen Kosten in Höhe von 2.301,61 Euro durch die bei der \nHilfeempfängerin vorhandenen Mittel in Höhe von 2.431,39 Euro abgedeckt waren, \nforderte der Landrat des Kreises Q. die bereits geleisteten Überzahlungen \nzurück. \n\n4\n\nDie Tochter und Erbin der Hilfeempfängerin beantragte am Todestag beim \nLandrat des Kreises Q. die Übernahme der Beerdigungskosten. Der Landrat \ndes Kreises Q. lehnte die Übernahme der Kosten ab und verwies die \nAntragstellerin an die Stadt N. . Zur Begründung führte er aus, er sei für die \nErstattung der Beerdigungskosten nicht zuständig, weil im Sterbemonat die \nvorhandenen Mittel der Hilfeempfängerin S. L. ausgereicht hätten und er daher \ntatsächlich keine Sozialhilfe erbracht habe. Da Frau L. im dortigen Marien-Hospital \nverstorben sei, sei nach § 97 Abs. 3, 2. Halbsatz BSHG die Stadt N. für die \nÜbernahme der Bestattungskosten zuständig. Der Bürgermeister der Stadt N. \nwidersprach dieser Rechtsansicht, übernahm aber gleichwohl durch Bescheid vom 5. \nDezember 2003 gemäß § 15 BSHG die (ungedeckten) Bestattungskosten in Höhe \nvon insgesamt 906,89 Euro. Durch Bescheid vom 7. Oktober 2004 gewährte er der \nErbin der verstorbenen Hilfeempfängerin für den Abbau der Grabplatte, \nNachbeschriftung usw. eine weitere Beihilfe von 385 Euro. \n\n5\n\nMit Schreiben vom 18. Dezember 2003 beantragte der Bürgermeister der Stadt \nN. beim Beklagten unter Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 AG BSHG NW die \nErstattung der übernommenen Bestattungskosten. Zur Begründung führte er aus: Für \ndie Übernahme der Bestattungskosten habe die Zuständigkeit des Kreises Q. \nals Delegationsnehmer des Beklagten bestanden, denn der Beklagte sei für die Zeit \nbis zum Tod von Frau L1. zuständiger Hauptkostenträger gewesen und habe die \nHilfe durch den Kreis Q. auch tatsächlich gewährt. Zwar habe die im \nSterbemonat gewährte Sozialhilfe zurückgefordert werden können; damit sei der \nBeklagte aber gleichwohl nach § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG für die Übernahme \nder Bestattungskosten zuständig gewesen. Die Regelung des § 97 Abs. 3, 1. \nHalbsatz BSHG stelle nicht auf den objektiven Hilfebedarf, sondern allein darauf ab, \nob Hilfe gewährt worden sei. Selbst wenn die Voraussetzungen der §§ 27 Abs. 3, \n100 Abs. 2 BSHG nicht mehr vorgelegen hätten, sei § 97 Abs. 3 BSHG noch \nanwendbar gewesen.\n\n6\n\nDer Beklagte lehnte das Erstattungsbegehren mit Schreiben vom 11. März 2004 \nab und machte geltend, dass im Sterbemonat der Frau L. Sozialleistungen nach \n§§ 28, 68 BSHG tatsächlich nicht erbracht worden seien. Der Beklagte sei daher für \ndie Übernahme der Bestattungskosten nicht zuständig gewesen. Die Anwendung \nvon § 100 Abs. 2 BSHG setze eine tatsächliche Leistungsgewährung voraus.\n\n7\n\nDer Kläger hat am 30. März 2004 Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft die \nvon der Stadt N. in seinem Antragsschreiben vom 18. Dezember 2003 \nvertretene Rechtsauffassung. Er hat die zunächst mit 1.467,26 Euro bezifferte \nErstattungsforderung um die (nach Klageerhebung) durch Bescheid vom 7. Oktober \n2004 gewährte Beihilfe von 385 Euro auf 1.864,76 Euro erhöht.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß),\n\n9\n\nden Beklagten zu verurteilen, die von seinem \nDelegationsnehmer, der Stadt N. , nach § 4 Abs. 1 AG \nBSHG NW gemäß § 15 BSHG gezahlten Bestattungskosten für \nFrau S. L. in Höhe von 1.864,76 Euro zu erstatten und ab \nKlageerhebung jährlich Zinsen in Höhe von 4 % auf die von ihm \nzu erstattenden Sozialhilfeaufwendungen zu zahlen.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt, \n \ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr nimmt auf sein Schreiben an die Stadt N. vom 11. März 2004 Bezug. \n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der Gerichtsakten Bezug \ngenommen.\n\n13\n\n \nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage, über die im (sinngemäß erklärten) Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) durch den Vorsitzenden anstelle der \nKammer (§ 87 a Abs. 2 VwGO) entschieden wird, hat Erfolg.\n\n15\n\nDas Gericht legt den Klageantrag dahin aus, dass der Kläger vom Beklagten \nKostenerstattung in Höhe der von ihm tatsächlich übernommenen Bestattungskosten \nverlangt. Diese belaufen sich jedoch nach dem Inhalt der Akten nur auf insgesamt \n1.304,39 Euro und nicht, wie in der Klageschrift und der Ergänzung beziffert ist, auf \n1.864,76 Euro. Bei dem im Klageantrag genannten Betrag von 1.467,26 Euro handelt \nes sich um den durch den Bürgermeister der Stadt N. anerkannten Bedarf, von \ndem aber das Sterbegeld der AOK in Höhe vom 525 Euro und ein Guthaben auf den \nGirokonto der Verstorbenen in Höhe von 35,37 Euro abgezogen wurde. Dem \nentsprechend beliefen sich die aus Sozialhilfemitteln übernommenen \nBestattungskosten nur auf 906,89 Euro, wie sich dem Bewilligungsbescheid des \nBürgermeisters der Stadt N. vom 5. Dezember 2003 unschwer entnehmen lässt. \nUnter Hinzurechnung der durch Bescheid vom 7. Oktober 2004 übernommenen \nBeihilfe von 385 Euro für Abbau und Nachbeschriftung der Grabplatte sowie \nGrabbepflanzung ergibt sich bei sachgerechter Ausdeutung des materiellen \nKlagebegehrens somit eine Klagesumme von 1.304,39 Euro.\n\n16\n\nMit dem in diesem Sinne ausgedeuteten Klageantrag ist die Klage als allgemeine \nLeistungsklage zulässig und begründet.\n\n17\n\nDem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Erstattung der von ihm \nverauslagten Kosten für die Bestattung der Frau S. L. in Höhe von 1.304,39 \nEuro aus §§ 5 Abs. 1, 4 Abs. 1 AG BSHG NW i. V. m. § 91 Abs. 1 SGB X zu. Der \nKläger hat als örtlicher Träger der Sozialhilfe durch seinen Delegationsnehmer, die \nStadt N. , während eines Zuständigkeitsstreits zwischen den Beteiligten an die \nTochter der Verstorbenen Bestattungskosten gewährt, für die der Beklagte nach § 97 \nAbs. 3, 1. Halbsatz BSHG zuständig war. \n\n18\n\nDie Zuständigkeit des Beklagten nach § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG war hier \ndeshalb gegeben, weil er der verstorbenen Frau S. L. bis zu deren Tod \nSozialhilfe gewährt hat. Dass der Beklagte die Hilfe für den Sterbemonat später \nzurückgefordert hat, ist im vorliegenden rechtlichen Zusammenhang unerheblich. \nMaßgeblich ist allein, dass der Beklagte auch noch für den Sterbemonat Sozialhilfe \n(Hilfe zur Pflege) bewilligt hatte. \n\n19\n\nZwar lässt der Wortlaut des § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG sowohl die vom \nKläger als die vom Beklagten vertretene Rechtsauffassung zu. Dem Sinn und Zweck \nder Norm wird jedoch nach Auffassung des Gerichts nur die Auslegung gerecht, die \nauf die tatsächlich erfolgte Bewilligung von Leistungen für den Sterbemonat abstellt. \n\n20\n\nWie der Gesetzesbegründung zu entnehmen ist, verfolgt die \nZuständigkeitsbestimmung des § 97 Abs. 3, 1. Halbsatz BSHG den Zweck, eine \neinheitliche Zuständigkeit des bisherigen Trägers von Leistungen zu begründen und \nden Träger am Anstaltsort vor Belastungen zu schützen. \n\n21\n\nBegründung zu § 97 BSHG (Nr. 17), BT Drs. 12/4401, \nS. 84.\n\n22\n\nDiesem Gesetzeszweck entspricht es, die Zuständigkeit für die Gewährung der \nHilfe nach § 15 BSHG bei dem Sozialhilfeträger zu belassen, der dem verstorbenen \nHilfeempfänger bis in den Sterbemonat hinein laufende Hilfe bewilligt hat, und zwar \nauch dann, wenn sich nachträglich heraus stellt, dass die \nAnspruchsvoraussetzungen für den Sterbemonat nicht mehr gegeben waren, weil die \nEigenmittel des Hilfeempfängers im Sterbemonat ausreichten, um den \nsozialhilferechtlichen Bedarf bis zum Todestag zu decken. Nur so kann der Träger \nam Anstaltsort wirksam vor Belastungen geschützt werden. \n\n23\n\nEs widerspräche auch dem Zweck einer klaren und eindeutigen \nZuständigkeitsabgrenzung, die Zuständigkeit für die Hilfe nach § 15 BSHG davon \nabhängig zu machen, an welchem Tag der Hilfeempfänger verstirbt und ob die \nEinkünfte des verstorbenen Hilfeempfängers im Sterbemonat zur Deckung \nsozialhilferechtlichen Bedarfs bis zum Sterbetag ausreichten. Denn die erforderlichen \nBerechnungen können oftmals erst im Nachhinein vorgenommen und vom Erben des \nHilfeempfängers oder sonstigen Bestattungspflichtigen nicht ohne weiteres \nnachvollzogen werden. Selbst der bisherige Träger der Sozialhilfe könnte vor \nDurchführung seiner Schlussabrechnung nicht feststellen, ob er für die Gewährung \nder Hilfe nach § 15 BSHG zuständig ist. Der Gesetzgeber wollte jedoch bei seiner \nNeuregelung des § 97 BSHG eine schnelle Entscheidung über die Hilfe sicherstellen \nund die bisher zahlreichen Konfliktfälle zwischen Trägern der Sozialhilfe verringern. \n\n24\n\nBegründung zu § 97 BSHG (Nr. 17), BT Drs. 12/4401, \nS. 84, \n\n25\n\nHiernach ergibt die Zuständigkeit des Beklagten für die Gewährung der Hilfe \nnach § 15 BSHG allein aus der fortlaufenden Bewilligung von Hilfe zu Pflege für die \nam 26. September 2003 verstorbenen Hilfeempfängerin bis einschließlich September \n2003. Der Umstand, dass der Beklagte die Hilfe für den Sterbemonat später \nzurückgefordert hat, nachdem bekannt geworden war, dass die vorhandenen Mittel \nder Hilfeempfängerin im Sterbemonat zur Deckung des sozialhilferechtlichen Bedarfs \nbis zum 26. September 2003, dem Todestag, ausgereicht hatten, wirkt sich somit \nnicht auf die Beurteilung der Zuständigkeit nach § 97 Abs. 3 BSHG aus.\n\n26\n\nDer Anspruch auf Zahlung von Zinsen ab Klageerhebung in der geltend \ngemachten Höhe besteht nach §§ 291, 288 BGB. Diese Regelung ist im \nVerwaltungsprozess und mangels spezieller Regelung auch auf \nErstattungsansprüche zwischen Trägern der Sozialhilfe entsprechend anwendbar. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil v. 18. Mai 2000 - 5 C 27/99 -, \nBVerwGE, 111, 213.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276578","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-11/11-k-1012-04","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276578","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276578","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-11/11-k-1012-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276578","retrieved":"2026-07-09 02:49:05.383389+00:00"}}