{"status":"available","doknr":"OLD276627","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1110.2K2627.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"2 K 2627/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 6. März 2002 - ergänzt durch den \nSchriftsatz vom 5. Oktober 2005 - und die Widerspruchsbescheide der \nBezirksregierung Münster vom 5. August 2002 werden aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit leisten. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der der \nBeklagte den Klägern sinngemäß verboten hat, deren im Gebiet „Campingplatz Gut \nI.\" gelegenes Gebäude zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen.\n\n3\n\nIm Jahre 1969 entwickelte Herr I1. I., Eigentümer großer Außenbereichsflächen \nin landschaftlich reizvoller Lage am Rande der C., den Plan, auf einem Teilgebiet \nseines Gutes einen Ferienpark und ein Campingplatzgebiet zu errichten. Die sich \nanschließenden Planungen durch die Stadt C1. mündeten - bezogen auf das Gebiet, \nin dem das fragliche Gebäude steht - in dem im Jahr 1980 in Kraft gesetzten \nBebauungsplan „Campingplatz Gut I.\". Der Plan setzte ein Sondergebiet nach § 10 \nBauNVO fest, in dem Mobilheime, Dauercamper, Kurzzeitcamper und Verwaltung \nzulässig waren. Die Grundflächen- und Geschossflächenzahl wurde auf jeweils 0,2 \nfestgesetzt. Im Jahr 1993 erließ die Stadt C1. einen neuen Bebauungsplan, in dem \nals zulässige Art der Nutzung festgesetzt wurde: „Sondergebiete, die der Erholung \ndienen; Zweckbestimmung: Wochenendplätze\". Die Grundflächenzahl wurde auf 0,4 \nund die Geschossflächenzahl auf 0,5 festgesetzt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 12. Juni 1981 erteilte der Beklagte der I2. & Co. GmbH KG die \nGenehmigung zur Errichtung von 50 Kleinwochenendhäusern auf dem so genannten \nCampingplatz Gut I.. Nach einigen Vorgängern erwarben die Kläger im Jahr 1994 \ndas Erbbaurecht an einem Grundstück, das mit einem solchen Kleinwochenendhaus \nbebaut war. Seither haben sie dort ihren alleinigen Wohnsitz und halten sich ständig \ndort auf. \n\n5\n\nUnter dem 6. März 2002 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern eine \nOrdnungsverfügung mit folgendem Inhalt:\n\n6\n\n„... untersage ich Ihnen hiermit, das Gebäude auf dem Grundstück \nGemarkung C1.-L., Flur 00, Flurstück 00 (E. 000 in 00000 C1.) nach dem 31. \n03. 2006 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen.\n\n7\n\nSollte bis zu diesem Zeitpunkt diese Ordnungsverfügung noch keine \nBestandkraft haben, hat die Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb \nvon 3 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen.\"\n\n8\n\nFerner drohte der Beklagte den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro \nan. Zur Begründung verwies er darauf, dass die Kläger das Gebäude bewohnten und \nihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hätten. Das stehe den Festsetzungen des \nBebauungsplans entgegen. Damit widerspreche die Nutzung des Gebäudes zu \ndauernden Wohnzwecken dem formellen Baurecht, da für eine derartige Nutzung \neine Genehmigung nicht erteilt worden sei, und dem materiellen Baurecht, da wegen \nder entgegenstehenden Bestimmungen des Bebauungsplanes eine bauaufsichtliche \nGenehmigung auch nachträglich nicht erteilt werden könne.\n\n9\n\nDen gegen die Ordnungsverfügungen eingelegten Widersprüche wies die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheiden vom 5. August 2002 \nzurück.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 4. September 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie im Wesentlichen geltend machen, die Verfügungen verstießen gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz, da gegen viele andere Bewohner nicht in gleicher \nWeise vorgegangen werde. Sie seien berechtigt, das Gebäude ganzjährig zu \nnutzen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 6. März 2002 - \ngegebenenfalls in der Gestalt, die sie durch den Schriftsatz des \nBeklagten vom 5. Oktober 2005 erhalten haben - und die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 5. \nAugust 2002 aufzuheben,\n\n13\n\nferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n14\n\nDer Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig \nsind. Die Bescheide leiden an Rechtsfehlern, wobei jeder der nachstehend unter B) \naufgezeigten Fehler für sich genommen selbständig die Entscheidung des Gerichts \nträgt.\n\n19\n\nA) Allerdings liegen die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für eine \nNutzungsuntersagung vor. \n\n20\n\nNach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden \ndarüber zu wachen, das unter Anderem bei der Nutzung baulicher Anlagen die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Kläger verstoßen gegen \nöffentlich-rechtliche Vorschriften, indem sie die vorhandene bauliche Anlage ohne die \nerforderliche Genehmigung nutzen. Eine Genehmigung zur Nutzung des Gebäudes \nin der vorliegenden Form ist - und war - erforderlich und existiert nicht. Die im \nZeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides und gegenwärtig ausgeübte \nNutzung des auf dem im Erbbaurecht der Kläger stehenden Gebäudes war \ngenehmigungsbedürftig; es handelt es sich nicht um die Nutzung eines Gebäude, für \ndas die Kläger keine Genehmigung benötigten.\n\n21\n\nDabei braucht die Frage nicht entschieden zu werden, ob es sich bei dem \nGebäude (noch) um ein Wochenendhaus handelt, das nach § 62 Abs. 1 Nr. 3 BauO \nNW vom 26. Juni 1984 (in der im Jahr 1992 gültigen Fassung) keiner Genehmigung \nbedurfte, sofern es auf einem genehmigten Wochenendplatz errichtet wurde, oder ob \nes sich inzwischen - wofür nach dem Erscheinungsbild alles spricht - um ein \nWohnhaus handelt, mit der Folge, dass allein aus diesem Grund heute eine \nGenehmigung erforderlich wäre. Denn es wurde nicht auf einem genehmigten \nWochenendplatz errichtet. Zwar steht das Gebäude nach dem Bebauungsplan aus \ndem Jahr 1993 auf einem Wochenendplatz; dieser Bebauungsplan ist indes ungültig. \nEr ist ungültig, weil er gegen zwingende Vorschriften des Bauplanungsrechts \nverstößt. Jedenfalls die im Tatbestand wiedergegebenen Festsetzungen von \nGeschossflächen- und Grundflächenzahl verstießen gegen § 17 Abs. 1 (letzte Zeile) \nBauNVO (auch in der seinerzeit gültigen Fassung), worauf die Beteiligten \nhingewiesen worden sind und was vom Beklagten nicht bestritten wird. \n\n22\n\nAuf der Grundlage des Bebauungsplans aus dem Jahr 1979 war das Gebäude \nnicht genehmigungsfrei, weil damals auf dem Grundstück nur eine zulässige Nutzung \nmit Mobilheimen festgesetzt war. Diese Nutzungsform lag nach der Vorstellung des \nSatzungsgebers offensichtlich irgendwo zwischen dem Nutzen durch „Dauercamper\" \nund dem Nutzen durch „Wochenendhäuser\", wie es durch die Festsetzung eben \ndieser Nutzungsarten in anderen Baugebieten (Dauercamper in dem selben \nBebauungsplan, Wochenendhäuser in dem benachbarten Plangebiet „Ferienpark \nGut I.\", in dem ganz überwiegend die Nutzung durch Wochenendhäuser festgesetzt \nwar) deutlich wird. Auch die Verordnung über Camping- und Wochenendplätze vom \n10. November 1982 - GV. NW. 1982 S. 731 -, CW VO, fingiert „nicht jederzeit \nortsveränderlich aufgestellte Mobilheime als Wochenendhäuser im Sinne dieser \nVerordnung geltend\"; das wäre nicht erforderlich, wenn sie ohnehin \nWochenendhäuser wären (und als solche genutzt werden dürften). Die \nUnterscheidung zeigt, dass ein unter die Wochenendhaus fallendes Gebäude (und \ndie entsprechende Nutzung) nicht in einem unter die Kategorie Mobilheim fallenden \nGebiet zulässig sein sollte. \n\n23\n\nWenn, was durchaus in Betracht kommt, auch der Ursprungsplan nicht (mehr) \ngültig sein sollte, etwa weil der Plan unter Berücksichtigung der in der \nRechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze obsolet geworden ist, folgt die \nGenehmigungsbedürftigkeit aus dem Umstand, dass in einem dann nach § 34 Abs. 1 \nBauGB zu beurteilenden Gebiet ein für den dauernden Aufenthalt vom Menschen \nbestimmtes Gebäude unter keinem in Betracht kommenden Gesichtspunkt \ngenehmigungsfrei war und ist. Folglich war auch die Nutzung \ngenehmigungsbedürftig.\n\n24\n\nB Die vom Beklagten erlassenen Ordnungsverfügungen und die \nWiederspruchsbescheide sind rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft ist und \nzudem unbestimmt ist.\n\n25\n\nI. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW hat die Bauaufsichtsbehörde (grundsätzlich, zu den möglichen Ausnahmen \nsogleich) eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob sie im Wege eine \nOrdnungsverfügung tätig wird, wenn ja, in welcher Form und gegebenenfalls gegen \nwen. Die gerichtliche Prüfung ist, soweit es die Ermessensentscheidung einer \nBehörde betrifft, auf die Entscheidung beschränkt, „ob der Verwaltungsakt (...) \nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind \noder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist\" (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Grenzen \ndes Ermessens sind unter Anderem dann überschritten, wenn die Verwaltung bei \nihrer Ermessensentscheidung von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen \nausgegangen ist. Ob die Verwaltung bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts die \ngleiche Entscheidung getroffen hätte, ist unerheblich. \n\n26\n\n1. Im vorliegenden Fall haben der Beklagte und die Bezirksregierung Münster in \nihrem die Ordnungsverfügung bestätigenden Widerspruchsbescheid, auf dessen \nErlasszeitpunkt es ankommt, den Bescheiden einen unrichtigen Sachverhalt zu \nGrunde gelegt. Sie haben nämlich ausweislich der Begründungen der Bescheide \nangenommen, die Nutzung sei deshalb nicht genehmigungsfrei und nicht \ngenehmigungsfähig, weil sie gegen die Festsetzung des Bebauungsplans aus dem \nJahr 1993 verstieß. Der Plan ist aber, wie oben ausgeführt, ungültig. Dieser Umstand \nist, wie sich aus den Ausführungen der Bescheide ergibt, wesentlich für \nEntscheidung einzuschreiten gewesen. \n\n27\n\nAllerdings kann es Fallkonstellationen geben, in denen das Ermessen der \nBehörde „auf Null reduziert\" ist. In diesen Fällen ist allein eine bestimmte \nEntscheidung rechtmäßig. Dann schadet auch eine fehlerhafte \n„Ermessensentscheidung\" nicht. So liegt der Fall hier aber nicht. Angesichts der im \nLaufe der Jahre eingetretenen Entwicklung in dem fraglichen Gebiet wäre auch ein \nweiteres Absehen von ordnungsbehördlichem Einschreiten rechtlich vertretbar \ngewesen.\n\n28\n\n2. Aus den Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz folgt kein anderes \nErgebnis. Die dort angestellten Überlegungen sind keine im vorliegenden Verfahren \nnoch zu berücksichtigenden Ergänzungen der Ermessenserwägungen. Bereits dem \nWortlaut nach handelt es sich nicht um eine Ergänzung der Ermessenserwägungen \nim Sinne des § 114 Satz 2 VwGO. Denn auf Seite 2 unten des Schriftsatzes heißt es, \nnachdem zuvor ausgeführt worden war, dass auch auf der Grundlage des § 34 \nBauGB ein Verstoß gegen formelles und materielles Baurecht gegeben wäre: \n„Soweit das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die von mir angestellten \nErmessensabwägungen unvollständig, weil ausschließlich ausgehend von der \nRechtmäßigkeit des Bebauungsplanes „Campingplatz Gut I.\" sind, vervollständige ich \nmeine Ermessensentscheidung in den anhängigen Verfahren hiermit insoweit, als \ndass ich die angeordnete Maßnahme auch dann getroffen hätte, wenn für die \nPrüfung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit die Bestimmung des § 34 BauGB \neinschlägig gewesen wäre\". Zwar führt der Beklagte aus, er „vervollständige\" die \n„Ermessensentscheidung\"; im nachfolgenden Satzteil wird jedoch deutlich, dass eine \nrechtlich relevante Änderung des Inhalts des Bescheides nicht erfolgt. Mit seinen \nAusführungen macht der Beklagte lediglich deutlich, dass er die ergangene \nEntscheidung nunmehr (hilfsweise) aus einem zusätzlichen Grund für richtig hält, den \ner damals nicht kannte, den er aber angeführt hätte, wenn er ihn gekannt hätte, und \ndas auch nur, „soweit das Gericht die Auffassung vertreten sollte, dass die (...) \nangestellten Ermessensabwägungen unvollständig sein sollten\". Damit will er sein \ndamaliges Verhalten im Nachhinein unter einem neuen (hilfsweise zusätzlich \nangeführten) Gesichtspunkt rechtfertigen. Das unterscheidet sich wesentlich von der \nin § 114 Satz 2 VwGO erlaubten „Ergänzung\" der Ermessenserwägungen. Um in den \nGenuss dieser Regelung zu gelangen müssen die - neuen - tragenden Gründe dem \nstreitbefangenen Verwaltungsakt bedingungslos oder alternativ unterlegt werden. Sie \nmüssen Teil des Verwaltungsaktes werden und nicht nur in Form einer dreifachen \nHypothese („Soweit das Gericht die Auffassung vertreten sollte ... „, „ich (...) getroffen \nhätte...\", „wenn ... einschlägig gewesen wäre.\") als Behauptung eines eher \nmutmaßlichen Verhaltens, nachdem bessere Erkenntnis gewonnen worden ist. \n\n29\n\nII. Darüber hinaus ist die Nutzungsuntersagung rechtswidrig, weil sie unbestimmt \nist. \n\n30\n\n1. Eine bauordnungsrechtliche Verfügung muss so klar und eindeutig sein, dass \nfür die Beteiligten kein Zweifel daran bestehen kann, was dem Adressaten erlaubt ist \nund was ihm verboten ist. Nur dann kann sie ihre weitere Funktion, erforderlichenfalls \nals Grundlage für eine Vollstreckung zu dienen, erfüllen. Wenn eine - unterstellte - \nBestandskraft des Verwaltungsakts das Problem nicht löst, sondern unweigerlich \nweitere Probleme aufwirft, weil die Formulierung für eine verschiedenartige \nInterpretation des Regelungsgehaltes offen ist, ist die Verfügung zu unbestimmt. So \nliegt es hier. Die im Tenor ausgesprochene Regelung „... untersage ich Ihnen hiermit, \ndas Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung C1.-L., Flur 00, Flurstück 00 (E. 00 in \n00000 C1.) nach dem 30. 09. 2004 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen. Sollte \nbis zu diesem Zeitpunkt diese Ordnungsverfügung noch keine Bestandkraft haben, \nhat die Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb von 3 Monaten nach \nBestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen.\" lässt offen, in welchem Rahmen \nein Aufenthalt in dem Gebäude noch möglich ist. Was „dauernde Wohnzwecke\" sind, \nist nicht nur den Klägern, sondern auch dem Gericht nicht klar. Auch der Beklagte \nmusste in den im vorliegenden Verfahren durchgeführten Terminen einräumen, dass \nes einen weiten Bereich gibt, in dem trefflich darüber gestritten werden kann, ob in \nbestimmten - nicht nur theoretischen - Fällen bereits dauernde Wohnnutzung vorliegt \noder noch - offenbar geduldete - „wochendhausmäßige\" Nutzung. Ob im Fall der \nKläger, die über keinerlei Genehmigung verfügen, aber aus den oben dargelegten \nGründen einer Genehmigung zumindest für die gegenwärtige Nutzung bedürfen, \neine weitergehende Nutzungsuntersagung hätte ergehen können, braucht das \nGericht nicht zu entscheiden; jedenfalls müsste eine solche klarer sein als die hier \nstreitige.\n\n31\n\n2. Diese Auffassung steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in \nWiderspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichts. \n\n32\n\na) Allerdings hat der Einzelrichter mit seinem vom Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Urteil vom 15. November 2001 - 2 K \n1187/98 - eine Klage gegen eine (nur scheinbar ähnliche) Nutzungsuntersagung \nwegen unzulässigen Wohnens wegen Unbegründetheit abgewiesen. In jenem Fall \nhatte der Beklagte, der auch der Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist, dem \nKläger untersagt, „nach Ablauf des ... das Gebäude ... als Hauptwohnsitz zu nutzen \nbzw. nutzen zu lassen\". Da der im Tenor des Bescheides in Bezug genommene \nBegriff des (Haupt-) Wohnsitzes in § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches legal definiert \nist („Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen \nWohnsitz.\") und die hierzu ergangene Rechtsprechung und Kommentarliteratur den \nBegriff, soweit erforderlich, weiter ausgefüllt hat (vgl. dazu im Einzelnen die \nAusführungen bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., zu § 7 BGB), \nbestanden jedenfalls auf der Grundlage der damaligen Erkenntnislage keine \ndurchgreifenden Zweifel an dem Inhalt des Gebotes, zumal der Kläger keine solchen \nZweifel äußerte.\n\n33\n\nb) In dem Verfahren 2 L 776/04 ging es um einen Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung \neiner Verfügung mit der Aufforderung, „... die ungenehmigte Nutzung des \nWochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben\". Das Gericht hat mit Blick auf \ndiese Regelung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt und \nzur Begründung ausgeführt:\n\n34\n\n„Die Ordnungsverfügung ist (...) nach summarischer Prüfung offensichtlich \nrechtswidrig.\n\n35\n\nDer Antragsgegner stützt die Ordnungsverfügung auf § 18 Abs. 1 OBG. (...)\n\n36\n\nIm Übrigen ist (...) sehr zweifelhaft, ob die in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung angenommene Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Die \nNutzung eines Wochenendhauses als Dauerwohnsitz, als vorwiegend benutzte \nWohnung, als Hauptwohnung, als erster oder Hauptwohnsitz dürfte sich nur dann als \nein den Erlass einer Ordnungsverfügung rechtfertigender Verstoß gegen \nBauplanungsrecht qualifizieren lassen, wenn planungsrechtlich das zeitlich \nbegrenzte vom dauernden Wohnen eindeutig und nachvollziehbar abzugrenzen \nwäre. (...)\n\n37\n\nDies ist jedoch nicht möglich. Der Begriff des Wochenendhauses in § 10 \nBauNVO erlaubt eine solche Abgrenzung nicht. Es ist unbestritten, dass ein \nWochenendhaus nicht nur an Wochenenden sondern auch in den Ferien, im Urlaub \noder in sonstiger Freizeit bewohnt werden darf. Mit diesem nicht - wie sonst im \nBodenrecht erforderlich - sachbezogenen, sondern persönlichen und deshalb \nvariablen Merkmal der Freizeit lässt sich ein auf Dauer angelegtes Wohnen nicht \nabstrakt-generell ausschließen, wie in Fällen von Rentnern, von Arbeitslosen, Berufs- \noder Arbeitsunfähigen oder längerfristig Erkrankten sowie in den Fällen deutlich wird, \nin denen ein Wochenendhaus ununterbrochen durch wechselnde Bewohner \n(einzelne Ehegatten nacheinander, Verwandte, Freunde, Bekannte) bewohnt \nwird.\n\n38\n\nDas 1977 in § 10 BauNVO eingefügte Merkmal „der Erholung dienen\" erlaubt \neine klare Abgrenzung ebenso wenig. Auch ein auf Dauer angelegtes Wohnen kann \nder Erholung dienen, z. B. von Rentnern nach einem langen Arbeitsleben.\n\n39\n\nWollte man hingegen allein oder entscheidend auf das rein quantitative zeitliche \nVerhältnis der Nutzung des Wochenendhauses im Vergleich zur Nutzung einer \nanderen (Haupt-)Wohnung abstellen, so bliebe unbestimmt, auf welchen Zeitraum \nabzustellen wäre. Eine bestimmte Dauer der Nutzung des Wochenendhauses könnte \nje nach der Länge des gewählten Zeitrahmens die Grenze von 50 % dieser Zeit über- \noder unterschreiten. Planungsrechtliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des \nmaßgeblichen Zeitrahmens sind jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre nicht \nnachvollziehbar, warum sich bei Unter- oder Überschreiten der Hälfte eines \ngewählten Zeitrahmens ein bodenrechtlich relevanter qualitativer Unterschied \nergeben sollte.\n\n40\n\nAllerdings könnte bei diesem Ansatz jedenfalls dann von einer auf Dauer \nangelegten Wohnnutzung und deshalb von einem Verstoß gegen die \nplanungsrechtlich festgesetzte Nutzungsart und folglich von einer Störung der \nöffentlichen Sicherheit ausgegangen werden, wenn der Bewohner des \nWochenendhauses überhaupt keine andere Wohnung bewohnt und deshalb die \nFrage des zeitlichen Verhältnisses der Nutzung der verschiedenen Wohnungen nicht \nauftritt.\n\n41\n\nDamit ist die Abgrenzungsfrage und das sich daraus ergebende rechtliche \nProblem jedoch nicht gelöst, sondern lediglich auf das nächste Merkmal des \nTatbestandes der bauordnungsrechtlichen Eingriffsnorm verschoben: auf die Frage \nder Eignung des mit der Ordnungsverfügung zu wählenden oder gewählten Mittels \nzur Beseitigung der Störung. Das hier gewählte Eingriffsmittel der Aufforderung, die \nNutzung als Dauerwohnsitz aufzugeben, d. h. vorwiegend eine andere Wohnung zu \nbewohnen, ist ebenfalls deshalb nicht geeignet, die Störung zu beseitigen und die \nauf Dauer angelegte Wohnnutzung zu beenden, weil, wie oben dargelegt, das rein \nquantitative zeitliche Verhältnis der Nutzung verschiedener Wohnungen kein \ngeeignetes Kriterium für die Frage der auf Dauer angelegten Nutzung ist. Auch wenn \nauf Grund einer Ordnungsverfügung der vorliegenden Art eine andere Wohnung \ngenommen und zeitlich überwiegend (z. B. zu 51 % eines gegriffenen Zeitraumes) \nbewohnt wird und die Wohnung im Wochenendhaus kürzer (z. B. 49 % des \ngegriffenen Zeitraumes) und somit als Nebenwohnung im Sinne des § 16 Abs. 3 des \nMeldegesetzes NRW bewohnt wird, so ändert sich doch deshalb qualitativ nichts an \nder auf Dauer angelegten Wohnnutzung des Wochenendhauses, so dass die \nStörung, die abgestellt werden soll, durch die Befolgung der Aufforderung in der \nOrdnungsverfügung nicht entfällt.\n\n42\n\nNach dem Gesagten liegt es nahe, den zeitlichen Modalitäten des Wohnens in \neinem Wochenendhaus (zeitlich begrenztes Wohnen oder auf Dauer angelegtes \nWohnen) und dem formalen Umstand des melderechtlichen Haupt- und \nNebenwohnsitzes allenfalls idealtypische, nicht aber eine wesentliche realtypische \nBedeutung für den Wochenendhaus-Begriff und die Durchsetzung der damit \ngewollten städtebaulichen Planung zuzuerkennen. Das Wesentliche der \nplanungsrechtlichen Begriffe Wochenendhaus und Wochenendhausgebiet ist in \nrealtypischer Hinsicht vielmehr die durch sie rechtlich eröffnete Möglichkeit der \nBeschränkung des Maßes der baulichen Nutzung im weiteren Sinne durch auf § 10 \nBauNVO gestützte Planfestsetzungen auf ein sonst für Wohnbebauung unzumutbar \nniedriges Maß. Festsetzungen des Nutzungsmaßes und deren Durchsetzung sind \ndie besten und praktisch einzig Erfolg versprechenden Mittel zur Gewährleistung der \nBaugebietsfestsetzung, auch wenn dafür in vielen Einzelfällen eine detaillierte \nPrüfung erforderlich wird, ob das Nutzungsmaß oder die überbaubare \nGrundstücksfläche jeweils eingehalten worden sind. Auch die Frage der \nVerhältnismäßigkeit stellt sich daher vorrangig im Hinblick auf die \nAuswahlentscheidung, ob der unterstellten Verletzung des Planungsrechts durch \neine bestimmte zeitliche Modalität des persönlichen Wohnens der Vorrang gegeben \nwird oder entsprechend dem Sinn und Zweck der entscheidenden \nplanungsrechtlichen Vorschriften das Hauptaugenmerk der Behörde auf die \nNormierung und Durchsetzung von Festsetzungen über das Nutzungsmaß und die \nüberbaubare Grundstücksfläche gelegt wird.\"\n\n43\n\nDas Gericht hat also schon in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine \nklare Abgrenzung des zeitlich begrenzten von dem dauerhaften Wohnen schwerlich \nmöglich ist.\n\n44\n\nb) In dem Verfahren 2 L 1279/04 ging es um einen anderen Antrag des bereits \nim vorgenannten Antrag tätig gewesenen Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nVerfügung mit der Aufforderung, die ungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses \nals Dauerwohnsitz aufzugeben. In dem Beschluss vom 27. Oktober 2004 hat das \nGericht (teilweise unter Verweis auf den vorgenannten Beschluss) ausgeführt:\n\n45\n\n„Es kann (...) nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung offensichtlich \nrechtmäßig ist. Die in dem vorangegangenen Eilverfahren dargelegten Zweifel an \neiner Ordnungsverfügung mit einem Tenor der vorliegenden Art sind nach wie vor \nnicht ausgeräumt, insbesondere die Zweifel an einer klaren, handhabbaren \nAbgrenzung von zeitlich begrenztem und dauerndem Wohnen und an der \nBestimmtheit des im Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs \nDauerwohnsitz. Offen bleibt nach wie vor die Frage, ob nicht auch eine \nNebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und „als \nDauerwohnsitz\" genutzt werden kann. Es kann aber nach der im vorliegenden \nEilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht gesagt werden, \ndass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und Widerspruch oder \nKlage deshalb voraussichtlich Erfolg haben werden. Der Antragsgegner geht nämlich \nzutreffend davon aus, dass das Planungsrecht einen Unterschied macht zwischen \nWohngebieten, die dem Wohnen ohne jede Beschränkung dienen, und \nSondergebieten, die der Erholung dienen und in denen folglich idealtypisch auch nur \nein dieser Funktion entsprechend beschränktes Wohnen zulässig ist, mit der Folge, \ndass z. B. das Maß der baulichen Nutzung auf ein sonst für Wohnnutzung \nunzumutbar niedriges Maß beschränkt und auch nur eine eingeschränkte \nstädtebauliche Infrastruktur erwartet werden kann. Demzufolge müsste der Übergang \nvon einer funktional beschränkten zu einer völlig unbeschränkten Wohnnutzung eine \nNutzungsänderung darstellen können, die einer Genehmigung bedarf und folglich \nohne Genehmigung formell illegal ist und nicht fortgeführt werden darf. Auch wenn \ndas Baurecht im Allgemeinen an objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare \nMerkmale anknüpft, auch wenn es auf die generelle Eignung baulicher Anlagen zu \neiner bestimmten Nutzung und ihre objektive Kapazität für eine bestimmte \nNutzungsintensität ankommt und folglich in der Regel eine Nutzungsintensivierung \nallein keine Nutzungsänderung ist, (...) so kann doch auf Grund der \nbauplanungsrechtlichen Typisierung unterschiedlicher Arten der Wohnnutzung mit \nunterschiedlicher funktionaler Intensität ausnahmsweise gerade die Intensivierung \ndas entscheidende Merkmal der Nutzungsänderung sein.\"\n\n46\n\nFerner hat das Gericht in dem Beschluss ausgeführt:\n\n47\n\n„Dementsprechend kann es im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen \nInteressenabwägung auch dahinstehen und einem eventuellen Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes \nvorbehalten bleiben, ob die Aufforderung in der Ordnungsverfügung, die \nungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben, über \ndie Wiederherstellung des früher gemeldeten Nutzungszustandes hinaus noch ein \nweiteres Verhalten von dem Antragsteller verlangt, etwa eine zeitliche Reduzierung \nder Wohnnutzung des strittigen Gebäudes und ab welchem Zeitmaß, ab welchem \nzeitlichen Verhältnis der Nutzungen verschiedener Wohnungen der Antragsgegner \ndie Forderung aus der Ordnungsverfügung als erfüllt ansehen wird. Die insoweit \nfortbestehenden Zweifel an der Bestimmtheit und praktischen Vollziehbarkeit der \nZeitbestimmung in der Ordnungsverfügung ändern aber nichts daran, dass die \nOrdnungsverfügung jedenfalls den hinreichend bestimmbaren und vollstreckbaren \nKern aufweist, dass der geänderte und zum 1. September 2003 gemeldete Zustand \nder Nutzung des Wochenendhauses zu beenden ist. Im Übrigen darf es der \nBauaufsichtsbehörde auch nicht von vornherein und generell verwehrt sein, \ngrundsätzlich von einem gesetzmäßigen Verhalten der Bürger auszugehen und \ndementsprechend in der täglichen Verwaltungspraxis zu unterstellen, dass ein \nEinwohner, der mehrere Wohnungen hat, die gemäß § 16 Abs. 4 und 2 des \nMeldegesetzes als Hauptwohnung angemeldete Wohnung auch vorwiegend benutzt \nund die pflichtgemäß gemeldete weitere Wohnung - z. B. in einem Wochenendhaus - \neine Nebenwohnung ist. Ob im Einzelfall Anlass besteht zu überprüfen, ob die \nbauplanungsrechtlich letztlich allein relevante Wirklichkeit mit dem melderechtlich \ngesetzten Schein übereinstimmt, kann die Bauaufsichtsbehörde in pflichtgemäßer \nAusübung des ihr eingeräumten Ermessens entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, \nwie eine solche Prüfung praktisch auszusehen hat, um mit verhältnismäßigem \nAufwand erfolgreich sein zu können. Die Bauaufsichtsbehörde wird jedenfalls ihr \nordnungsbehördliches Einschreiten ermessensfehlerfrei auch auf diejenigen Fälle \nkonzentrieren können, in denen - wie hier - die Wohnung in einem Wochenendhaus \ndie einzige gemeldete Wohnung ist und folglich allem Anschein nach eine andere \nWohnung nicht bewohnt wird und ein Leben und Arbeiten oder ein Aufenthalt und ein \nAlltag mit einem anderen Lebensmittelpunkt nicht existiert, im Verhältnis zu dem ein \nWochenendhaus eine Alternative des Wohnens und Lebens darstellen könnte, die \nder Erholung dient, wie es das Bauplanungsrecht für ein Wochenendhaus \nvoraussetzt und verlangt.\"\n\n48\n\nSchließlich hat das Gericht in den zu den vorgenannten Verfahren weitgehend \ngleichgelagerten Verfahren 2 L 1277/04 und 2 L 1278/04 in den Beschlüssen vom \n25. November 2004 ausgeführt:\n\n49\n\n„Diese Entscheidung ergeht unabhängig von den Erfolgsaussichten von \nRechtsbehelfen der Antragstellerin, weil diese nach summarischer Prüfung noch \noffen sind. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung \noffensichtlich rechtmäßig ist. Zweifel bestehen insbesondere an der Bestimmtheit des \nim Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs Dauerwohnsitz. \n\n50\n\nAuch wenn und gerade weil aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass \nes dem Antragsgegner darauf ankommt, den derzeit gemeldeten Nutzungszustand \nbeenden und den früheren Zustand der Nutzung als Nebenwohnung \nwiederherstellen zu lassen, so könnte doch zu fragen sein, ob nicht auch eine \nNebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und als \n„Dauerwohnsitz\" genutzt werden kann, mit der Folge, dass auch eine Nutzung als \nNebenwohnung dem Wortlaut nach durch den Tenor des Verbots erfasst sein \nkönnte. Dies würde zu der weiteren Fragen führen, ob über die Wiederherstellung \ndes früheren Nutzungszustandes hinaus noch ein weiteres Verhalten von der \nAntragstellerin verlangt wird, etwa eine zeitliche Reduzierung der Wohnnutzung und \nab welchem Zeitmaß, ab welchem zeitlichen Verhältnis der Nutzungen verschiedener \nWohnungen ein Dauerwohnsitz im Sinne des Tenors nicht mehr vorliegt und der \nAntragsgegner die Forderung aus der Ordnungsverfügung als erfüllt ansehen \nwird.\n\n51\n\nDiese Zweifel an der Bestimmtheit der Zeitbestimmung im Tenor der \nGrundverfügung können aber im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen \nInteressenabwägung dahinstehen und einem evtl. Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gegen Vollstreckungsakte vorbehalten bleiben. Denn sie ändern \nnichts daran, dass die Grundverfügung jedenfalls den hinreichend bestimmbaren und \nvollstreckbaren Kern aufweist, dass der mit dem Auszug der Antragstellerin aus der \n(...)-straße geänderte und zum 1. Oktober 2002 gemeldete Zustand der Nutzung des \nWochenendhauses zu beenden ist. Insoweit spricht viel für die Rechtmäßigkeit eines \nNutzungsverbotes. (...)\n\n52\n\nWenn ferner - wie hier - die Wohnung in einem Wochenendhaus die einzige \ngemeldete Wohnung ist und folglich allem Anschein nach eine andere Wohnung \nnicht bewohnt wird und ein Leben und Arbeiten oder ein Aufenthalt und ein Alltag mit \neinem anderen Lebensmittelpunkt nicht existiert, im Verhältnis zu dem ein \nWochenendhaus eine Alternative des Wohnens und Lebens darstellen könnte, die \nder Erholung dient, wie es das Bauplanungsrecht für ein Wochenendhaus \nvoraussetzt und verlangt, dann darf im Übrigen das Wohnen in einem \nWochenendhaus insgesamt und ohne jede weitere Qualifizierung untersagt werden, \nweil es keine der Erholung dienende Alternative darstellt. In einem solchen Fall \nkönnte die Nutzungsuntersagung unter eine auflösende Bedingung des Inhalts \ngestellt werden, dass der Störer durch eine Bescheinigung der Meldebehörde \nnachweist, dass er noch eine andere Wohnung bewohnt und als vorwiegend \nbenutzte Hauptwohnung gemeldet hat; auf eine weitere Einschränkung des \nNutzungsverbotes könnte ermessensfehlerfrei verzichtet werden. Eben deshalb kann \nes auch im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung keine zu Gunsten der \nAntragstellerin ausschlaggebende Rolle spielen, dass der Tenor der Grundverfügung \nmit einer die Gefahr der Unbestimmtheit (ver-)bergenden zeitlichen Bestimmung \n(Dauerwohnsitz) versehen worden ist. \n\n53\n\nOffensichtlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist demgegenüber das \nöffentliche Interesse, zu verhindern, dass durch einen Suspensiveffekt der \nbestehende Zustand negative Vorbildwirkung entfaltet und eine Umnutzung der \nGebäude im Bereich (...) die aktuelle Überplanung und die zukünftigen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes (Sondergebiet Wochenendhaus, Bootshaus) \nkonterkariert. (...)\"\n\n54\n\nAll diesen Entscheidungen ist die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, \ndass erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit an Tenören der \nvorliegenden oder vergleichbarer Art bestanden.\n\n55\n\nSchließlich ist die Nutzungsuntersagung auch deshalb rechtswidrig, weil sie, \nselbst wenn man sie entgegen der vorstehenden Gründe für rechtlich bedenkenfrei \nhielt, zu einem Zustand führte, der rechtswidrig wäre: Selbst wenn die Kläger mit \nhinreichender Bestimmtheit wüssten, was sie zu unterlassen hätten, und sich darauf \neinstellten, etwa, um ein Beispiel zu nennen, sich wirklich nur an Wochenenden in \ndem Gebäude aufhielten, bedürften sie hierfür einer Genehmigung (siehe oben unter \n......). Unter diesem Blickwinkel ist die Nutzungsuntersagung nicht zur Herstellung \nrechtmäßiger Zustände geeignet. Ausgangspunkt für die Beurteilung der \nGeeignetheit einer Ordnungsverfügung ist der mit ihr angestrebte Zweck. Ziel \nordnungsbehördlichen Handelns hat es zu sein, baurechtswidrige Zustände zu \nbeseitigen. Daher scheidet auch die Anordnung von Maßnahmen, die den \nvorgefundenen rechtswidrigen Zustand nur verändern oder reduzieren, grundsätzlich \naus \n\n56\n\nOVG NRW, Urteil vom 22. August 2005 - 10 A 4694/03 -; \nBVerfG, Beschluss vom 2. September 2004 - 1 BvR 1860/02 -, \nNVwZ 2005, 203\n\n57\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war antragsgemäß \nfür notwendig zu erklären, weil es angesichts der schwierigen Rechtsfragen des \nvorliegenden Falls sachgerecht war, sich bereits im Vorverfahren anwaltlicher Hilfe \nzu bedienen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des \nUrteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n59","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276627","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-10/2-k-2627-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276627","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276627","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-10/2-k-2627-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276627","retrieved":"2026-07-09 02:49:09.534883+00:00"}}