{"status":"available","doknr":"OLD276626","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1110.2K2626.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-11-10","aktenzeichen":"2 K 2626/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Bescheide des Beklagten vom 12. April 2002 und die \nWiderspruchsbescheide der Bezirksregierung Münster vom 5. August 2002 werden \naufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigen für das Vorverfahren wird für notwendig \nerklärt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des zu \nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung \nSicherheit leisten.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Verfügung, mit der der \nBeklagte den Klägern sinngemäß verboten hat, deren im Gebiet „Ferienpark I.\" \ngelegenes Gebäude zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen.\n\n3\n\nIm Jahre 1969 entwickelte Herr I., Eigentümer großer Außenbereichsflächen in \nlandschaftlich reizvoller Lage am Rande der C., den Plan, auf einem Teilgebiet \nseines Gutes einen Ferienpark und ein Campingplatzgebiet zu errichten. Die sich \nanschließenden Planungen durch die Stadt C. mündeten - bezogen auf das Gebiet, \nin dem das fragliche Gebäude steht - im Jahr 1973 in dem Bebauungsplan \n„Ferienpark I.\". Der Plan setzte für den hier fraglichen Bereich ein Sondergebiet nach \n§ 10 BauNVO (nach der damals gültigen Fassung der Baunutzungsverordnung von \n1968) fest, in dem Wochenendhäuser zulässig waren. Die Grundflächen- und \nGeschossflächenzahl wurde jeweils auf 0,2 festgesetzt. In den folgenden Jahren \nwurde der Bebauungsplan mehrmals geändert. Am 28. Mai 1998 beschloss der Rat \ndie 5. Änderung des Bebauungsplans „Ferienpark I..\"; sie wurde am 15. Oktober \n1998 ortsüblich bekannt gemacht. In diesem Plan wurde als zulässige Art der \nNutzung festgesetzt: „Sondergebiete, die der Erholung dienen; Zweckbestimmung: \nWochenendhausgebiet\". Die Grundflächenzahl wurde auf 0,4 und die \nGeschossflächenzahl auf 0,5 festgesetzt. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 23. September 1980 erteilte der Beklagte dem \nRechtsvorgänger der Kläger die Genehmigung zur „Errichtung eines Ferienhauses \nmit Unterkellerung\" auf den Grundstück Flurstück 11 tlw. der Flur 22 der Gemarkung \nC.-Kspl. In der Folgezeit erwarben die Kläger das Erbbaurecht an einem auf einem \nausparzellierten Teil des Grundstücks stehende Gebäude. Sie haben seit Jahren \nihren ersten Wohnsitz in C.; ihren früheren Zweitwohnsitz in D. haben sie mittlerweile \naufgegeben. \n\n5\n\nUnter dem 12. April 2002 erließ der Beklagte gegenüber den Klägern eine \nOrdnungsverfügung mit folgendem Inhalt:\n\n6\n\n„... untersage ich Ihnen hiermit, das Gebäude auf dem Grundstück \nGemarkung C.-Kspl., Flur 22, Flurstück 333 (E. 111 in C.) nach dem 31. 03. \n2006 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen.\n\n7\n\nSollte bis zu diesem Zeitpunkt diese Ordnungsverfügung noch keine \nBestandskraft haben, hat die Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb \nvon 3 Monaten nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen.\"\n\n8\n\nFerner drohte der Beklagte den Klägern ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro \nan. Zur Begründung der Untersagungsverfügung verwies er darauf, dass die Kläger \ndas Gebäude bewohnten und ihren Hauptwohnsitz dort angemeldet hätten. Das \nstehe den Festsetzungen des Bebauungsplans entgegen. Damit widerspreche die \nNutzung des Gebäudes zu dauernden Wohnzwecken dem formellen Baurecht, da für \neine derartige Nutzung eine Genehmigung nicht erteilt worden sei, und dem \nmateriellen Baurecht, da wegen der entgegenstehenden Bestimmungen des \nBebauungsplans eine bauaufsichtliche Genehmigung auch nachträglich nicht erteilt \nwerden könne.\n\n9\n\nDie gegen die Ordnungsverfügungen mit anwaltlichen Schreiben eingelegten \nWidersprüche wies die Bezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheiden vom \n7. August 2002 zurück.\n\n10\n\nDie Kläger haben am 4. September 2002 Klage erhoben, zu deren Begründung \nsie im Wesentlichen geltend machen, die Verfügung verstoße gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz, da gegen viele andere Bewohner nicht in gleicher \nWeise vorgegangen werde. Sie seien berechtigt, das Gebäude ganzjährig zu \nnutzen.\n\n11\n\nDie Kläger beantragen,\n\n12\n\ndie Ordnungsverfügungen des Beklagten vom 12. April \n2002 und die Widerspruchsbescheide der Bezirksregierung \nMünster vom 7. August 2002 aufzuheben,\n\n13\n\nferner, die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das \nVorverfahren für notwendig zu erklären.\n\n14\n\nDer Beklagte verteidigt die angefochtenen Bescheide und beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den weiteren \nInhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge einschließlich \nder Aufstellungsvorgänge für den Bebauungsplan „Ferienpark I..\" Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n18\n\nDie zulässige Klage ist begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtswidrig \nsind. Die Bescheide leiden an Rechtsfehlern, wobei jeder der nachstehend unter B) \naufgezeigten Fehler für sich genommen selbständig die Entscheidung des Gerichts \nträgt.\n\n19\n\nA) Es spricht Einiges dafür, dass die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen für \neine Nutzungsuntersagung vorliegen. \n\n20\n\nNach § 61 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden \ndarüber zu wachen, dass unter Anderem bei der Nutzung baulicher Anlagen die \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden. Die Kläger verstoßen \nmöglicherweise gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, indem sie die vorhandene \nbauliche Anlage dauerhaft zu Wohnzwecken nutzen, obwohl das Gebäude nur als \nFerienhaus genehmigt worden ist. \n\n21\n\nDiese Frage braucht aber nicht entschieden zu werden, da es nicht auf die \nAntwort ankommt. Denn selbst wenn die Eingriffsvoraussetzungen vorliegen sind die \nBescheide rechtswidrig.\n\n22\n\nB) Die vom Beklagten erlassenen und von der Bezirksregierung bestätigten \nOrdnungsverfügungen sind rechtswidrig, weil sie ermessensfehlerhaft und zudem \nunbestimmt sind.\n\n23\n\nI. Bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO \nNRW hat die Bauaufsichtsbehörde (grundsätzlich, zu den möglichen Ausnahmen \nsogleich) eine Ermessensentscheidung darüber zu treffen, ob sie im Wege eine \nOrdnungsverfügung tätig wird, wenn ja, in welcher Form und gegebenenfalls gegen \nwen. Die gerichtliche Prüfung ist, soweit es die Ermessensentscheidung einer \nBehörde betrifft, auf die Entscheidung beschränkt, „ob der Verwaltungsakt (...) \nrechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind \noder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht \nentsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist\" (§ 114 Satz 1 VwGO). Die Grenzen \ndes Ermessens sind unter Anderem dann überschritten, wenn die Verwaltung bei \nihrer Ermessensentscheidung von unzutreffenden Sachverhaltsfeststellungen \nausgegangen ist. Ob die Verwaltung bei Kenntnis des richtigen Sachverhalts die \ngleiche Entscheidung getroffen hätte, ist unerheblich. \n\n24\n\nIm vorliegenden Fall haben der Beklagte in seinen Ordnungsverfügungen und die \nBezirksregierung Münster in ihren die Ordnungsverfügungen bestätigenden \nWiderspruchsbescheiden den Bescheiden einen unrichtigen Sachverhalt zu Grunde \ngelegt. Sie haben nämlich ausweislich der Begründungen der Bescheide \nangenommen, die Nutzung sei deshalb nicht genehmigungsfrei und nicht \ngenehmigungsfähig, weil sie gegen die Festsetzung des Bebauungsplans \n„Ferienpark I.., 5. Änderung\" verstieß. Der Plan ist aber ungültig, weil er gegen \nzwingende Vorschriften des Bauplanungsrechts verstößt. Jedenfalls die im \nTatbestand wiedergegebenen Festsetzungen von Geschossflächen- und \nGrundflächenzahl verstoßen gegen § 17 Abs. 1 (letzte Zeile) BauNVO, wonach die \nObergrenzen von jeweils 0,2 nicht - nach Abs. 2 Satz 2 auch nicht ausnahmsweise) \nüberschritten werden dürfen. Die Festsetzungen in dem für gültig gehaltenen \nBebauungsplan sind, wie sich aus den Ausführungen der Bescheide ergibt, \nwesentlich gewesen für die Entscheidung einzuschreiten. \n\n25\n\nAllerdings kann es Fallkonstellationen geben, in denen das Ermessen der \nBehörde „auf Null reduziert\" ist. In diesen Fällen ist allein eine bestimmte \nEntscheidung rechtmäßig. Dann schadet auch eine fehlerhafte \n„Ermessensentscheidung\" nicht. So liegt der Fall hier aber nicht. Angesichts der im \nLaufe der Jahre eingetretenen Entwicklung in dem fraglichen Gebiet wäre auch ein \nweiteres Absehen von ordnungsbehördlichem Einschreiten rechtlich vertretbar \ngewesen.\n\n26\n\nII. Darüber hinaus sind die Nutzungsuntersagungen rechtswidrig, weil sie \nunbestimmt sind. \n\n27\n\n1. Eine bauordnungsrechtliche Verfügung muss so klar und eindeutig sein, dass \nfür die Beteiligten kein Zweifel daran bestehen kann, was dem Adressaten erlaubt ist \nund was ihm verboten ist. Nur dann kann sie ihre weitere Funktion, erforderlichenfalls \nals Grundlage für eine Vollstreckung zu dienen, erfüllen. Wenn eine - unterstellte - \nBestandskraft des Verwaltungsakts das Problem nicht löst, sondern unweigerlich \nweitere Probleme aufwirft, weil die Formulierung für eine verschiedenartige \nInterpretation des Regelungsgehaltes offen ist, ist die Verfügung zu unbestimmt. So \nliegt es hier. Die im Tenor ausgesprochene Regelung „... untersage ich Ihnen hiermit, \ndas Gebäude auf dem Grundstück Gemarkung C.-Kspl., Flur 22, Flurstück 333 (E. \n111 in C.) nach dem 31. 03. 2006 zu dauernden Wohnzwecken zu nutzen. Sollte bis \nzu diesem Zeitpunkt diese Ordnungsverfügung noch keine Bestandskraft haben, hat \ndie Aufgabe zu dauernden Wohnzwecken innerhalb von 3 Monaten nach \nBestandskraft der Ordnungsverfügung zu erfolgen.\" lässt offen, in welchem Rahmen \nein Aufenthalt in dem Gebäude noch möglich ist. Was „dauernde Wohnzwecke\" sind, \nist nicht nur den Klägern, sondern auch dem Gericht nicht klar. Auch der Beklagte \nmusste in den im vorliegenden Verfahren durchgeführten Terminen einräumen, dass \nes einen weiten Bereich gibt, in dem trefflich darüber gestritten werden kann, ob in \nbestimmten - nicht nur theoretischen - Fällen bereits dauernde Wohnnutzung vorliegt \noder noch - offenbar geduldete - „wochendhausmäßige\" Nutzung. Ob im Fall der \nKläger, die allenfalls über eine Genehmigung zur Nutzung des Hauses als \nFerienhaus verfügen, weitergehende Nutzungsuntersagungen hätten ergehen \nkönnen, braucht das Gericht nicht zu entscheiden; jedenfalls müssten solche klarer \nsein als die hier streitigen.\n\n28\n\n2. Diese Auffassung steht entgegen der Ansicht des Beklagten nicht in \nWiderspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Gerichts. \n\n29\n\na) Allerdings hat der Einzelrichter mit seinem vom Oberverwaltungsgericht für \ndas Land Nordrhein-Westfalen bestätigten Urteil vom 15. November 2001 - 2 K \n1187/98 - eine Klage gegen eine (nur scheinbar ähnliche) Nutzungsuntersagung \nwegen unzulässigen Wohnens wegen Unbegründetheit abgewiesen. In jenem Fall \nhatte der Beklagte, der auch der Beklagte des vorliegenden Verfahrens ist, dem \nKläger untersagt, „nach Ablauf des ... das Gebäude ... als Hauptwohnsitz zu nutzen \nbzw. nutzen zu lassen\". Da der im Tenor des Bescheides in Bezug genommene \nBegriff des (Haupt-) Wohnsitzes in § 7 des Bürgerlichen Gesetzbuches legal definiert \nist („Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen \nWohnsitz.\") und die hierzu ergangene Rechtsprechung und Kommentarliteratur den \nBegriff, soweit erforderlich, weiter ausgefüllt hat (vgl. dazu im Einzelnen die \nAusführungen bei Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, 63. Aufl., zu § 7 BGB), \nbestanden jedenfalls auf der Grundlage der damaligen Erkenntnislage und \nEinschätzung der Rechtslage keine durchgreifenden Zweifel an dem Inhalt des \nGebotes, zumal der Kläger keine solchen Zweifel äußerte.\n\n30\n\nb) In dem Verfahren 2 L 776/04 ging es um einen Antrag auf Gewährung \nvorläufigen Rechtsschutzes mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung \neiner Verfügung mit der Aufforderung, „... die ungenehmigte Nutzung des \nWochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben\". Das Gericht hat mit Blick auf \ndiese Regelung die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder hergestellt und \nzur Begründung ausgeführt:\n\n31\n\n„Die Ordnungsverfügung ist (...) nach summarischer Prüfung offensichtlich \nrechtswidrig.\n\n32\n\nDer Antragsgegner stützt die Ordnungsverfügung auf § 18 Abs. 1 OBG. (...)\n\n33\n\nIm Übrigen ist (...) sehr zweifelhaft, ob die in der angefochtenen \nOrdnungsverfügung angenommene Störung der öffentlichen Sicherheit vorliegt. Die \nNutzung eines Wochenendhauses als Dauerwohnsitz, als vorwiegend benutzte \nWohnung, als Hauptwohnung, als erster oder Hauptwohnsitz dürfte sich nur dann als \nein den Erlass einer Ordnungsverfügung rechtfertigender Verstoß gegen \nBauplanungsrecht qualifizieren lassen, wenn planungsrechtlich das zeitlich \nbegrenzte vom dauernden Wohnen eindeutig und nachvollziehbar abzugrenzen \nwäre. (...)\n\n34\n\nDies ist jedoch nicht möglich. Der Begriff des Wochenendhauses in § 10 \nBauNVO erlaubt eine solche Abgrenzung nicht. Es ist unbestritten, dass ein \nWochenendhaus nicht nur an Wochenenden sondern auch in den Ferien, im Urlaub \noder in sonstiger Freizeit bewohnt werden darf. Mit diesem nicht - wie sonst im \nBodenrecht erforderlich - sachbezogenen, sondern persönlichen und deshalb \nvariablen Merkmal der Freizeit lässt sich ein auf Dauer angelegtes Wohnen nicht \nabstrakt-generell ausschließen, wie in Fällen von Rentnern, von Arbeitslosen, Berufs- \noder Arbeitsunfähigen oder längerfristig Erkrankten sowie in den Fällen deutlich wird, \nin denen ein Wochenendhaus ununterbrochen durch wechselnde Bewohner \n(einzelne Ehegatten nacheinander, Verwandte, Freunde, Bekannte) bewohnt \nwird.\n\n35\n\nDas 1977 in § 10 BauNVO eingefügte Merkmal „der Erholung dienen\" erlaubt \neine klare Abgrenzung ebenso wenig. Auch ein auf Dauer angelegtes Wohnen kann \nder Erholung dienen, z. B. von Rentnern nach einem langen Arbeitsleben.\n\n36\n\nWollte man hingegen allein oder entscheidend auf das rein quantitative zeitliche \nVerhältnis der Nutzung des Wochenendhauses im Vergleich zur Nutzung einer \nanderen (Haupt-)Wohnung abstellen, so bliebe unbestimmt, auf welchen Zeitraum \nabzustellen wäre. Eine bestimmte Dauer der Nutzung des Wochenendhauses könnte \nje nach der Länge des gewählten Zeitrahmens die Grenze von 50 % dieser Zeit über- \noder unterschreiten. Planungsrechtliche Anhaltspunkte für die Bestimmung des \nmaßgeblichen Zeitrahmens sind jedoch nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre nicht \nnachvollziehbar, warum sich bei Unter- oder Überschreiten der Hälfte eines \ngewählten Zeitrahmens ein bodenrechtlich relevanter qualitativer Unterschied \nergeben sollte.\n\n37\n\nAllerdings könnte bei diesem Ansatz jedenfalls dann von einer auf Dauer \nangelegten Wohnnutzung und deshalb von einem Verstoß gegen die \nplanungsrechtlich festgesetzte Nutzungsart und folglich von einer Störung der \nöffentlichen Sicherheit ausgegangen werden, wenn der Bewohner des \nWochenendhauses überhaupt keine andere Wohnung bewohnt und deshalb die \nFrage des zeitlichen Verhältnisses der Nutzung der verschiedenen Wohnungen nicht \nauftritt.\n\n38\n\nDamit ist die Abgrenzungsfrage und das sich daraus ergebende rechtliche \nProblem jedoch nicht gelöst, sondern lediglich auf das nächste Merkmal des \nTatbestandes der bauordnungsrechtlichen Eingriffsnorm verschoben: auf die Frage \nder Eignung des mit der Ordnungsverfügung zu wählenden oder gewählten Mittels \nzur Beseitigung der Störung. Das hier gewählte Eingriffsmittel der Aufforderung, die \nNutzung als Dauerwohnsitz aufzugeben, d. h. vorwiegend eine andere Wohnung zu \nbewohnen, ist ebenfalls deshalb nicht geeignet, die Störung zu beseitigen und die \nauf Dauer angelegte Wohnnutzung zu beenden, weil, wie oben dargelegt, das rein \nquantitative zeitliche Verhältnis der Nutzung verschiedener Wohnungen kein \ngeeignetes Kriterium für die Frage der auf Dauer angelegten Nutzung ist. Auch wenn \nauf Grund einer Ordnungsverfügung der vorliegenden Art eine andere Wohnung \ngenommen und zeitlich überwiegend (z. B. zu 51 % eines gegriffenen Zeitraumes) \nbewohnt wird und die Wohnung im Wochenendhaus kürzer (z. B. 49 % des \ngegriffenen Zeitraumes) und somit als Nebenwohnung im Sinne des § 16 Abs. 3 des \nMeldegesetzes NRW bewohnt wird, so ändert sich doch deshalb qualitativ nichts an \nder auf Dauer angelegten Wohnnutzung des Wochenendhauses, so dass die \nStörung, die abgestellt werden soll, durch die Befolgung der Aufforderung in der \nOrdnungsverfügung nicht entfällt.\n\n39\n\nNach dem Gesagten liegt es nahe, den zeitlichen Modalitäten des Wohnens in \neinem Wochenendhaus (zeitlich begrenztes Wohnen oder auf Dauer angelegtes \nWohnen) und dem formalen Umstand des melderechtlichen Haupt- und \nNebenwohnsitzes allenfalls idealtypische, nicht aber eine wesentliche realtypische \nBedeutung für den Wochenendhaus-Begriff und die Durchsetzung der damit \ngewollten städtebaulichen Planung zuzuerkennen. Das Wesentliche der \nplanungsrechtlichen Begriffe Wochenendhaus und Wochenendhausgebiet ist in \nrealtypischer Hinsicht vielmehr die durch sie rechtlich eröffnete Möglichkeit der \nBeschränkung des Maßes der baulichen Nutzung im weiteren Sinne durch auf § 10 \nBauNVO gestützte Planfestsetzungen auf ein sonst für Wohnbebauung unzumutbar \nniedriges Maß. Festsetzungen des Nutzungsmaßes und deren Durchsetzung sind \ndie besten und praktisch einzig Erfolg versprechenden Mittel zur Gewährleistung der \nBaugebietsfestsetzung, auch wenn dafür in vielen Einzelfällen eine detaillierte \nPrüfung erforderlich wird, ob das Nutzungsmaß oder die überbaubare \nGrundstücksfläche jeweils eingehalten worden sind. Auch die Frage der \nVerhältnismäßigkeit stellt sich daher vorrangig im Hinblick auf die \nAuswahlentscheidung, ob der unterstellten Verletzung des Planungsrechts durch \neine bestimmte zeitliche Modalität des persönlichen Wohnens der Vorrang gegeben \nwird oder entsprechend dem Sinn und Zweck der entscheidenden \nplanungsrechtlichen Vorschriften das Hauptaugenmerk der Behörde auf die \nNormierung und Durchsetzung von Festsetzungen über das Nutzungsmaß und die \nüberbaubare Grundstücksfläche gelegt wird.\"\n\n40\n\nDas Gericht hat also schon in diesem Beschluss deutlich gemacht, dass eine \nklare Abgrenzung des zeitlich begrenzten von dem dauerhaften Wohnen schwerlich \nmöglich ist.\n\n41\n\nb) In dem Verfahren 2 L 1279/04 ging es um einen anderen Antrag des bereits \nim vorgenannten Antrag tätig gewesenen Antragstellers auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes mit Blick auf die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer \nVerfügung mit der Aufforderung, die ungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses \nals Dauerwohnsitz aufzugeben. In dem Beschluss vom 27. Oktober 2004 hat das \nGericht (teilweise unter Verweis auf den vorgenannten Beschluss) ausgeführt:\n\n42\n\n„Es kann (...) nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung offensichtlich \nrechtmäßig ist. Die in dem vorangegangenen Eilverfahren dargelegten Zweifel an \neiner Ordnungsverfügung mit einem Tenor der vorliegenden Art sind nach wie vor \nnicht ausgeräumt, insbesondere die Zweifel an einer klaren, handhabbaren \nAbgrenzung von zeitlich begrenztem und dauerndem Wohnen und an der \nBestimmtheit des im Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs \nDauerwohnsitz. Offen bleibt nach wie vor die Frage, ob nicht auch eine \nNebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und „als \nDauerwohnsitz\" genutzt werden kann. Es kann aber nach der im vorliegenden \nEilverfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung auch nicht gesagt werden, \ndass die Ordnungsverfügung offensichtlich rechtswidrig ist und Widerspruch oder \nKlage deshalb voraussichtlich Erfolg haben werden. Der Antragsgegner geht nämlich \nzutreffend davon aus, dass das Planungsrecht einen Unterschied macht zwischen \nWohngebieten, die dem Wohnen ohne jede Beschränkung dienen, und \nSondergebieten, die der Erholung dienen und in denen folglich idealtypisch auch nur \nein dieser Funktion entsprechend beschränktes Wohnen zulässig ist, mit der Folge, \ndass z. B. das Maß der baulichen Nutzung auf ein sonst für Wohnnutzung \nunzumutbar niedriges Maß beschränkt und auch nur eine eingeschränkte \nstädtebauliche Infrastruktur erwartet werden kann. Demzufolge müsste der Übergang \nvon einer funktional beschränkten zu einer völlig unbeschränkten Wohnnutzung eine \nNutzungsänderung darstellen können, die einer Genehmigung bedarf und folglich \nohne Genehmigung formell illegal ist und nicht fortgeführt werden darf. Auch wenn \ndas Baurecht im Allgemeinen an objektive, vor allem in Maß und Zahl ausdrückbare \nMerkmale anknüpft, auch wenn es auf die generelle Eignung baulicher Anlagen zu \neiner bestimmten Nutzung und ihre objektive Kapazität für eine bestimmte \nNutzungsintensität ankommt und folglich in der Regel eine Nutzungsintensivierung \nallein keine Nutzungsänderung ist, (...) so kann doch auf Grund der \nbauplanungsrechtlichen Typisierung unterschiedlicher Arten der Wohnnutzung mit \nunterschiedlicher funktionaler Intensität ausnahmsweise gerade die Intensivierung \ndas entscheidende Merkmal der Nutzungsänderung sein.\"\n\n43\n\nFerner hat das Gericht in dem Beschluss ausgeführt:\n\n44\n\n„Dementsprechend kann es im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen \nInteressenabwägung auch dahinstehen und einem eventuellen Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes wegen Festsetzung des angedrohten Zwangsgeldes \nvorbehalten bleiben, ob die Aufforderung in der Ordnungsverfügung, die \nungenehmigte Nutzung des Wochenendhauses als Dauerwohnsitz aufzugeben, über \ndie Wiederherstellung des früher gemeldeten Nutzungszustandes hinaus noch ein \nweiteres Verhalten von dem Antragsteller verlangt, etwa eine zeitliche Reduzierung \nder Wohnnutzung des strittigen Gebäudes und ab welchem Zeitmaß, ab welchem \nzeitlichen Verhältnis der Nutzungen verschiedener Wohnungen der Antragsgegner \ndie Forderung aus der Ordnungsverfügung als erfüllt ansehen wird. Die insoweit \nfortbestehenden Zweifel an der Bestimmtheit und praktischen Vollziehbarkeit der \nZeitbestimmung in der Ordnungsverfügung ändern aber nichts daran, dass die \nOrdnungsverfügung jedenfalls den hinreichend bestimmbaren und vollstreckbaren \nKern aufweist, dass der geänderte und zum 1. September 2003 gemeldete Zustand \nder Nutzung des Wochenendhauses zu beenden ist. Im Übrigen darf es der \nBauaufsichtsbehörde auch nicht von vornherein und generell verwehrt sein, \ngrundsätzlich von einem gesetzmäßigen Verhalten der Bürger auszugehen und \ndementsprechend in der täglichen Verwaltungspraxis zu unterstellen, dass ein \nEinwohner, der mehrere Wohnungen hat, die gemäß § 16 Abs. 4 und 2 des \nMeldegesetzes als Hauptwohnung angemeldete Wohnung auch vorwiegend benutzt \nund die pflichtgemäß gemeldete weitere Wohnung - z. B. in einem Wochenendhaus - \neine Nebenwohnung ist. Ob im Einzelfall Anlass besteht zu überprüfen, ob die \nbauplanungsrechtlich letztlich allein relevante Wirklichkeit mit dem melderechtlich \ngesetzten Schein übereinstimmt, kann die Bauaufsichtsbehörde in pflichtgemäßer \nAusübung des ihr eingeräumten Ermessens entscheiden. Gleiches gilt für die Frage, \nwie eine solche Prüfung praktisch auszusehen hat, um mit verhältnismäßigem \nAufwand erfolgreich sein zu können. Die Bauaufsichtsbehörde wird jedenfalls ihr \nordnungsbehördliches Einschreiten ermessensfehlerfrei auch auf diejenigen Fälle \nkonzentrieren können, in denen - wie hier - die Wohnung in einem Wochenendhaus \ndie einzige gemeldete Wohnung ist und folglich allem Anschein nach eine andere \nWohnung nicht bewohnt wird und ein Leben und Arbeiten oder ein Aufenthalt und ein \nAlltag mit einem anderen Lebensmittelpunkt nicht existiert, im Verhältnis zu dem ein \nWochenendhaus eine Alternative des Wohnens und Lebens darstellen könnte, die \nder Erholung dient, wie es das Bauplanungsrecht für ein Wochenendhaus \nvoraussetzt und verlangt.\"\n\n45\n\nSchließlich hat das Gericht in den zu den vorgenannten Verfahren weitgehend \ngleichgelagerten Verfahren 2 L 1277/04 und 2 L 1278/04 in den Beschlüssen vom \n25. November 2004 ausgeführt:\n\n46\n\n„Diese Entscheidung ergeht unabhängig von den Erfolgsaussichten von \nRechtsbehelfen der Antragstellerin, weil diese nach summarischer Prüfung noch \noffen sind. Es kann nämlich nicht gesagt werden, dass die Grundverfügung \noffensichtlich rechtmäßig ist. Zweifel bestehen insbesondere an der Bestimmtheit des \nim Tenor und in der Begründung verwendeten Begriffs Dauerwohnsitz. \n\n47\n\nAuch wenn und gerade weil aus dem Gesamtzusammenhang ersichtlich ist, dass \nes dem Antragsgegner darauf ankommt, den derzeit gemeldeten Nutzungszustand \nbeenden und den früheren Zustand der Nutzung als Nebenwohnung \nwiederherstellen zu lassen, so könnte doch zu fragen sein, ob nicht auch eine \nNebenwohnung in einem Wochenendhaus eine Dauerwohnung sein und als \n„Dauerwohnsitz\" genutzt werden kann, mit der Folge, dass auch eine Nutzung als \nNebenwohnung dem Wortlaut nach durch den Tenor des Verbots erfasst sein \nkönnte. Dies würde zu der weiteren Fragen führen, ob über die Wiederherstellung \ndes früheren Nutzungszustandes hinaus noch ein weiteres Verhalten von der \nAntragstellerin verlangt wird, etwa eine zeitliche Reduzierung der Wohnnutzung und \nab welchem Zeitmaß, ab welchem zeitlichen Verhältnis der Nutzungen verschiedener \nWohnungen ein Dauerwohnsitz im Sinne des Tenors nicht mehr vorliegt und der \nAntragsgegner die Forderung aus der Ordnungsverfügung als erfüllt ansehen \nwird.\n\n48\n\nDiese Zweifel an der Bestimmtheit der Zeitbestimmung im Tenor der \nGrundverfügung können aber im Rahmen der hier zu treffenden allgemeinen \nInteressenabwägung dahinstehen und einem evtl. Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes gegen Vollstreckungsakte vorbehalten bleiben. Denn sie ändern \nnichts daran, dass die Grundverfügung jedenfalls den hinreichend bestimmbaren und \nvollstreckbaren Kern aufweist, dass der mit dem Auszug der Antragstellerin aus der \n(...)-straße geänderte und zum 1. Oktober 2002 gemeldete Zustand der Nutzung des \nWochenendhauses zu beenden ist. Insoweit spricht viel für die Rechtmäßigkeit eines \nNutzungsverbotes.\n(...)\n\n49\n\nWenn ferner - wie hier - die Wohnung in einem Wochenendhaus die einzige \ngemeldete Wohnung ist und folglich allem Anschein nach eine andere Wohnung \nnicht bewohnt wird und ein Leben und Arbeiten oder ein Aufenthalt und ein Alltag mit \neinem anderen Lebensmittelpunkt nicht existiert, im Verhältnis zu dem ein \nWochenendhaus eine Alternative des Wohnens und Lebens darstellen könnte, die \nder Erholung dient, wie es das Bauplanungsrecht für ein Wochenendhaus \nvoraussetzt und verlangt, dann darf im Übrigen das Wohnen in einem \nWochenendhaus insgesamt und ohne jede weitere Qualifizierung untersagt werden, \nweil es keine der Erholung dienende Alternative darstellt. In einem solchen Fall \nkönnte die Nutzungsuntersagung unter eine auflösende Bedingung des Inhalts \ngestellt werden, dass der Störer durch eine Bescheinigung der Meldebehörde \nnachweist, dass er noch eine andere Wohnung bewohnt und als vorwiegend \nbenutzte Hauptwohnung gemeldet hat; auf eine weitere Einschränkung des \nNutzungsverbotes könnte ermessensfehlerfrei verzichtet werden. Eben deshalb kann \nes auch im Rahmen der allgemeinen Interessenabwägung keine zu Gunsten der \nAntragstellerin ausschlaggebende Rolle spielen, dass der Tenor der Grundverfügung \nmit einer die Gefahr der Unbestimmtheit (ver-)bergenden zeitlichen Bestimmung \n(Dauerwohnsitz) versehen worden ist. \n\n50\n\nOffensichtlich schutzwürdig und schutzbedürftig ist demgegenüber das \nöffentliche Interesse, zu verhindern, dass durch einen Suspensiveffekt der \nbestehende Zustand negative Vorbildwirkung entfaltet und eine Umnutzung der \nGebäude im Bereich (...) die aktuelle Überplanung und die zukünftigen \nFestsetzungen des Bebauungsplanes (Sondergebiet Wochenendhaus, Bootshaus) \nkonterkariert. (...)\"\n\n51\n\nAll diesen Entscheidungen ist die Überzeugung des Gerichts zu entnehmen, \ndass erhebliche Zweifel an der hinreichenden Bestimmtheit an Tenören der \nvorliegenden oder vergleichbarer Art bestanden.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n53\n\nDie Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war antragsgemäß \nfür notwendig zu erklären, weil es angesichts der schwierigen Rechtsfragen des \nvorliegenden Falls sachgerecht war, sich bereits im Vorverfahren anwaltlicher Hilfe \nzu bedienen (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).\n\n54\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung des \nUrteils beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276626","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-10/2-k-2626-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276626","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276626","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-11-10/2-k-2626-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276626","retrieved":"2026-07-09 02:49:09.448891+00:00"}}