{"status":"available","doknr":"OLD276888","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1028.1K5676.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-10-28","aktenzeichen":"1 K 5676/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer im Hinblick auf \nein Fußball-Länderspiel vorgenommenen Pass- und Personalausweisbeschrän-\nkung.\n\n3\n\nAm 5. Juni 2003 teilte die Kreispolizeibehörde Steinfurt der Beklagten mit: Nach \neinem Bericht der Polizeiinspektion Rheine beabsichtige der Kläger, zu dem am 7. \nJuni 2003 stattfindenden Fußball-Länderspiel Schottland gegen Deutschland zu \nreisen. Er sei in der Datei \"Gewalttäter Sport\" erfasst. Außerdem sei gegen ihn ein \nbundesweit wirksames Stadionverbot erlassen worden. Aus Unterlagen des \nLandeskriminalamts gehe hervor, dass der Kläger während der Bahnfahrt zum EM-\nQualifikationsspiel Litauen gegen Deutschland am 7. September 2002 nach \nAusschreitungen im Zug in Polen aus einer größeren Gruppe mitreisender \nProblemfans zusammen mit vier weiteren Personen als Rädelsführer mit besonders \nagressivem Verhalten gegenüber Sicherheitskräften festgenommen und wegen \nseines Verhaltens am 6. September 2002 durch ein Gericht zu einer Geldstrafe von \n600 Zloty verurteilt worden sei. Es bestehe die Gefahr, dass sich der Kläger auch bei \neiner Reise zum Länderspiel in Schottland an möglichen gewalttätigen \nAusschreitungen beteiligen werde. \n\n4\n\nMit Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2003 beschränkte die Beklagte den \nGeltungsbereich des Reisepasses des Klägers dergestalt, dass ihm eine Ausreise \naus der Bundesrepublik Deutschland nach Großbritannien unmittelbar oder über ein \nDrittland von Freitag, 6. Juni 2003, 13.00 Uhr, bis Samstag, 7. Juni 2003, 24.00 Uhr, \nnicht gestattet sei. Außerdem beschränkte die Beklagte den Geltungsbereich des \nPersonalausweises des Klägers derart, dass der Ausweis nicht zum Verlassen des \nGebiets der Bundesrepublik Deutschland von Freitag, 6. Juni 2003, 13.00 Uhr, bis \nSamstag, 7. Juni 2003, 24.00 Uhr, berechtige. Zur Begründung führte die Beklagte \nim Wesentlichen aus: Es sei von konkreten Anhaltspunkten dafür auszugehen, dass \nder Kläger sich während der beabsichtigten Reise an Gewalttätigkeiten beteilige. \nSolche Gewalttätigkeiten deutscher Fans seien gerade im Vorfeld der WM 2006 \ngeeignet, das Ansehen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland zu schädigen. \nAuf Grund der Angaben der Kreispolizeibehörde Steinfurt sei davon auszugehen, \ndass der Kläger dem Personenkreis der sog. Hooligans zuzuordnen und als \ngrundsätzlich gewaltbereit einzustufen sei. Da er bereits einmal im Rahmen eines \nEM-Qualifikationsspiels durch Gewalttaten aufgefallen sei, sei von einer beachtlichen \nWiederholungsgefahr auszugehen. \n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 23. Juni 2003 Widerspruch mit der \nBegründung: Es lägen keine nachvollziehbaren Tatsachen für die Annahme vor, \ndass er im Ausland am Rande von international beachtlichen Sportereignissen \nGewaltdelikte begehen werde. Die Darstellung der Geschehnisse während der \nBahnfahrt zum EM Qualifikationsspiel am 5. September 2002 in Polen sowie die \nBegründung des bundesweiten Stadionverbots durch den Deutschen Fußballbund \nsei völlig überzogen und entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen. Er sei in \ndem Eilverfahren vor dem polnischen Gericht lediglich wegen angeblicher Begehung \nvon Ordnungswidrigkeiten verurteilt worden. So solle er sich laut verhalten, Alkohol \nvergossen, Zigarettenstummel im Waggon verstreut haben und nicht den \nAnweisungen des Zugpersonals gefolgt sein. Außerdem sei eine leichte \nAlkoholisierung von 0,73 mg/l festgestellt worden. Danach sei nicht von Gewalttaten, \nsondern nur von grobem Unfug die Rede. Entgegen der Darstellung des polnischen \nGerichts habe er sich während der Zugfahrt zu keiner Zeit agressiv gegenüber dritten \nPersonen verhalten, habe auch, da er Nichtraucher sei, keine Zigarettenstummel \nverstreut und keinen Alkohol vergossen. Vielmehr habe er mit anderen Mitreisenden \nseines Abteils Dosenbier getrunken und Fußballlieder gesungen. Als der Zug \nplötzlich gehalten habe, habe er durch das geöffnete Fenster gefragt, was denn los \nsei. Daraufhin habe er sofort einen Schlag mit einem Schlagstock erhalten und sei \nanschließend aufgefordert worden, den Zug zu verlassen. Als er mit gespreizten \nArmen und Beinen an einer Hauswand gestanden habe, habe er versucht, mit \nweiteren neben ihm stehenden Personen über die Situation zu sprechen, was jedoch \ndurch Schlagstockhiebe unterbunden worden sei. Er sei in Gewahrsam genommen \nund am nächsten Morgen verurteilt worden. Das Urteil habe er in Kauf genommen, \nweil er schnellstmöglich aus der Haft habe entlassen werden wollen. Er sei auch \nbeim DFB keinesfalls wegen Gewalttaten, sondern als Mitreisender bei ca. 80 \nweltweiten Länderspielen der Deutschen Nationalmannschaft bekannt. So sei er \nauch persönlich mit den Nationaltrainern Skibbe und Rutemöller bekannt. Auch sei \nüber ihn als friedlichen Fan bereits positiv in der lokalen Presse berichtet worden. Da \ner bei international beachtlichen Sportereignissen nie Gewaltdelikte begangen habe, \nsei auch nicht zu befürchten, dass er solche begehen werde. \n\n6\n\nUnter dem 28. Oktober 2003 teilte das Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen \nder Kreispolizeibehörde Steinfurt mit : Der im Urteil des polnischen Gerichts \ndargestellte Sachverhalt sei durch die polnischen Polizeibehörden bestätigt worden. \nDanach habe es sich bei dem Verhalten des Klägers nicht nur um groben Unfug \ngehandelt. Außerdem sei der Kläger am 30. April 2003 anlässlich des Fußballspiels \nSG Wattenscheid 09 gegen FC Eintracht Rheine mit mehreren pyrotechnischen \nErzeugnissen angetroffen und vorläufig festgenommen worden, weshalb gegen ihn \nein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz eingeleitet worden \nsei. Nach Einschätzung der szenekundigen Polizeibeamten sei der Kläger nicht nur \nwegen seines provozierenden Auftretens, sondern auch wegen seiner erkennbaren \nGewaltbereitschaft und des Mitführens in Deutschland nicht zugelassener \nPyrotechnik als Person der Kategorie C (gewaltsuchend) eingestuft und durch die \nZentrale Informationsstelle Sporteinsätze (ZIS) als „Gewalttäter Sport\" gespeichert \nworden.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 26. November 2003 wies der Landrat des \nKreises Steinfurt den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und \nbestätigte er die Gründe des angefochtenen Bescheides und führte ergänzend im \nWesentlichen aus: Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung \nder Rechtswidrigkeit der durch Zeitablauf erledigten Ordnungsverfügung, weil die \nEintragung in die Datei „Gewalttäter Sport\" und das Stadionverbot weiterhin \nbestünden und deshalb die Möglichkeit bestehe, dass der Geltungsbereich des \nPasses erneut eingeschränkt werde, wenn der Kläger ein Fußballspiel im Ausland \nbesuchen möchte. Auf Grund des Vorfalls in Polen habe die Beklagte davon \nausgehen können, dass vom Kläger anlässlich des bevorstehenden Länderspiels \nGewaltanwendungen zu erwarten seien. Die Richtigkeit die Prognoseentscheidung \nder Beklagten werde durch die Erkenntnisse des Landeskriminalamts über das \nVerhalten des Klägers beim Fußballspiel SG Wattenscheid 09 gegen FC Eintracht \nRheine nachträglich gestützt. Vor dem Hintergrund der Ausschreitungen in Lens, an \ndenen maßgeblich deutsche Hooligans beteiligt gewesen seien, sei es gerade für die \nBundesrepublik Deutschland, die die Weltmeisterschaft 2006 austrage, ein Anliegen, \ndafür Sorge zu tragen, dass deutsche Fans im Zusammenhang mit Sportereignissen \nnicht mit Gewalttaten in Verbindung träten. Die Interessen des Staates seien damit \nhöher zu bewerten als die Beschränkung der Handlungsfreiheit des Klägers.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 29. Dezember 2003 Klage erhoben.\n\n9\n\nEr wiederholt die Begründung seines Widerspruchs und macht ergänzend im \nWesentlichen geltend : Das gegen ihn wegen des Verdachts des Verstoßes gegen \ndas Sprengstoffgesetz eingeleitete Strafverfahren sei durch Beschluss des \nAmtsgerichts Bochum vom 3. Februar 2004 gemäß § 153 a StPO endgültig \neingestellt worden. Aus der Anklageerhebung könne die Beklagte auf Grund der hier \ngeltenden Unschuldsvermutung keine Schlussfolgerungen ziehen. Insgesamt sei die \nEinschätzung, er sei erkennbar gewaltbereit, nicht nachvollziehbar. Vielmehr würden \nUnwahrheiten behauptet, die durch nichts zu belegen seien. \n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nfestzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 6. Juni \n2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landrats \ndes Kreises Steinfurt vom 26. November 2003 rechtwidrig \ngewesen ist.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger die \nOrdnungsverfügung nicht rechtzeitig vor der Reise habe zugestellt werden können \nund er deshalb durch die Verfügung letztlich nicht betroffen gewesen sei. Aus der \ngegen Zahlung von 300,- EUR erfolgten Einstellung des Strafverfahrens wegen des \nVorwurfs des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz könne der Kläger keine für ihn \npositiven Schlüsse ziehen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig, nachdem sich die bis \nzum 7. Juni 2003, 24.00 Uhr, befristete Pass- bzw. Personalausweisbeschränkung, \nvor Klageerhebung durch Zeitablauf erledigt hat (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in \nentsprechender Anwendung). Insbesondere hat der Kläger ein berechtigtes Interesse \nan der erstrebten Feststellung, weil - wie sich schon aus den diesbezüglichen \nAusführungen im Widerspruchsbescheid ergibt - die Gefahr einer Wiederholung der \nPass- bzw. Personalausweisbeschränkung besteht. Der Zulässigkeit der Klage steht \nnicht entgegen, dass die Ordnungsverfügung vom 6. Juni 2003 dem Kläger nicht \nrechtzeitig vor dessen Reise zum Fußball-Länderspiel Schottland gegen Deutschland \nzugestellt werden konnte. Auch wenn damit das Ziel der Verfügung, die Ausreise des \nKlägers zum Länderspiel zu verhindern, nicht erreicht worden ist, ändert dies \nentgegen der Auffassung der Beklagten nichts daran, dass der Kläger als Adressat \nder Ordnungsverfügung geltend machen kann, durch diese in seinen Rechten \nverletzt worden zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung).\n \nDie Klage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. \n\n18\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. Juni 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides des Landrats des Kreises Steinfurt vom 26. November \n2003 war nicht rechtswidrig. \n\n19\n\nNach § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Passgesetzes (PassG) kann \nder Geltungsbereich eines Passes eingeschränkt werden, wenn bestimmte \nTatsachen die Annahme begründen, dass der Passinhaber die innere oder äußere \nSicherheit oder sonstige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, eine \nEinziehung des Passes aus einem dieser Gründe jedoch unverhältnismäßig wäre. \nUnter den genannten Voraussetzungen kann nach § 2 Abs. 2 des Gesetzes über \nPersonalausweise (PAuswG) die zuständige Behörde im Einzelfall auch einen \nPersonalausweis in seinem Geltungsbereich beschränken.\n\n20\n\nNach dem Wortlaut des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG müssen für die Feststellung einer \nGefährdung sonstiger Belange der Bundesrepublik Deutschland „bestimmte \nTatsachen\" sprechen, die den beiden anderen Tatbestandsmerkmalen (innere oder \näußere Sicherheit) in ihrer Gewichtigkeit zwar nicht gleichstehen, aber jedenfalls \nnahe kommen. Danach können als eine Gefährdung erheblicher Belange der \nBundesrepublik Deutschlands auch Handlungen gewertet werden, die geeignet sind, \ndem internationalen Ansehen Deutschlands zu schaden. Sprechen bestimmte \nTatsachen dafür, dass von einem Passinhaber bei seinem Aufenthalt im Ausland \nderartige Handlungen zu befürchten sind, so rechtfertigt dies als Vorsorgemaßnahme \ngegenüber einer solchen Gefahr die räumliche Beschränkung des Passes bzw. \nPersonalausweises. \n\n21\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 1 S 1271/00 -, \nDVBl. 2000, 1630 = NJW 2000, 3658, mit weiteren Nachweisen.\nDie danach erforderlichen Voraussetzungen für die streitgegenständliche Pass- und \nPersonalausweisbeschränkung lagen in dem nach dem Klageantrag hier \nmaßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vor. Zu diesem Zeitpunkt war \ndie Annahme gerechtfertigt, der Kläger sei als grundsätzlich gewaltbereit einzustufen \nund werde im Zusammenhang mit Fußball-Länderspielen der deutschen \nNationalmannschaft im Ausland erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland \ngefährden.\n\n22\n\nDabei ist zugrunde zu legen, dass ein Auftreten deutscher Fußball-Fans im \nZusammenhang mit Länderspielen im Ausland von der Art, wie sie dem Kläger im \nUrteil des polnischen Gerichts vom 6. September 2002 zur Last gelegt worden ist, \ndem internationalen Ansehen der Bundesrepublik Deutschland schadet. Die Beklagte \nund die Widerspruchsbehörde haben zu Recht hervorgehoben, es sei gerade im \nVorfeld der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ein Anliegen der Bundesrepublik \nDeutschland, dafür Sorge zu tragen, dass deutsche Fans im Zusammenhang mit \nFußballspielen im Ausland nicht durch Gewalttätigkeiten in Erscheinung treten. In der \nTat ist vor allem in einer Zeit, in der die Bundesrepublik Deutschland als \nAustragungsort der nächsten Fußball-Weltmeisterschaft im besonderen Blickfeld der \ninternationalen Öffentlichkeit steht, davon auszugehen, dass durch ein Auftreten \ndeutscher sog. Hooligans, das typischerweise mit gewalttätigen \nAuseinandersetzungen, Vandalismus und auch schweren Straftaten einhergeht, \n\n23\n\nvgl. hierzu : VGH BW, Beschluss vom 14. Juni 2000, a.a.O.,\nbei Fußballspielen im Ausland eine Gefährdung des Ansehens der Bundesrepublik \nDeutschland ernsthaft zu befürchten wäre. Dies gilt - worauf schon die \nWiderspruchsbehörde hingewiesen hat - umso mehr vor dem Hintergrund der \ninternational zur Kenntnis genommenen gewaltsamen Ausschreitungen in Lens \nwährend der Fußball-Weltmeisterschaft 1998 in Frankreich, an der maßgeblich \ndeutsche Hooligans beteiligt gewesen sind.\n\n24\n\nZum hier maßgeblichen Zeitpunkt sprachen auch bestimmte Tatsachen i.S.v. § 7 \nAbs. 1 PassG dafür, dass der Kläger sich zukünftig im Zusammenhang mit Fußball-\nLänderspielen im Ausland an hooligantypischen Handlungen im oben beschriebenen \nSinn beteiligen werde. \n\n25\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob diese Annahme schon allein auf Grund der \nTatsache gerechtfertigt war, dass der Kläger im Zusammenhang mit dem Fußball-\nLänderspiel Litauen gegen Deutschland am 6. September 2002 von einem \npolnischen Gericht als „Verursacher einer öffentlichen Ordnungsstörung\", \ninsbesondere wegen „lauten Verhaltens, Vergießens von Alkohol, Verstreuens von \nZigarettenstummeln und Mangels an Reaktion auf das Belehren des Zugpersonals\" \nverurteilt worden ist. Ebenso kann es offen bleiben, ob die Darstellung des Klägers \nzutrifft, er habe sich an den im Urteil genannten Handlungen nicht beteiligt, er sei \nvielmehr von den polnischen Polizeibeamten nur willkürlich herausgegriffen worden. \nJedenfalls ist die von der Beklagten aus dem Umstand der Verurteilung gezogene \nSchlussfolgerung, der Kläger sei dem Personenkreis der sog. Hooligans zuzuordnen \nund als grundsätzlich gewaltbereit einzustufen, dadurch bestätigt worden, dass der \nKläger am 30. April 2003 anlässlich des Fußballspiels SG Wattenscheid 09 gegen \nFC Eintracht Rheine im Stadion mit nicht zugelassenen pyrotechnischen \nErzeugnissen angetroffen und gegen ihn ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen \ndas Sprengstoffgesetz eingeleitet wurde. Zumindest angesichts dieses Umstands \nwar die Friedfertigkeit, die der Kläger für sich im Zusammenhang mit Fußballspielen \nin Anspruch nimmt, ernstlich in Zweifel gezogen. Demgegenüber kann der Kläger \ndaraus, dass das Amtsgericht Bochum das Strafverfahren nach Zahlung einer \nGeldbuße von 300,- EUR gemäß § 153 a StPO eingestellt hat, nichts zu seinen \nGunsten herleiten. Auch wenn durch eine Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO \ndie im Strafverfahren geltende Unschuldsvermutung nicht widerlegt ist, bleibt der \ndurch die Eröffnung des Hauptverfahrens festgestellte hinreichende Tatverdacht (vgl. \n§ 203 StPO) unberührt.\n\n26\n\nVgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 43. Aufl., \n§ 153 a, Rdnrn. 7, 46.\nDaher wird die Relevanz der dem Kläger zur Last gelegten Handlung für die hier in \nRede stehende Gefahrenprognose nicht dadurch gemindert, dass es nicht zu einer \nstrafrechtlichen Verurteilung des Klägers gekommen ist. Vielmehr zielte die streitige \nPass- bzw. Personalausweisung als präventiv-polizeiliche Maßnahme gerade auf die \nVerhinderung von Straftaten, sodass allein der fortbestehende hinreichende \nTatverdacht als „bestimmte Tatsache\" i.S.v. § 7 Abs. 1 PassG die Annahme einer \nauch zukünftigen Gewaltbereitschaft des Klägers rechtfertigte.\n\n27\n\nVgl. hierzu : OVG Bremen, Beschluss vom 28. Juni 2000 - 1 B \n240/00 -, juris-Dokument Nr. MWRE107480000.\nAuch im Übrigen bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit \nder angegriffenen Ordnungsverfügung. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte \ndafür, dass die Pass- und Personalausweisbeschränkung unverhältnismäßig \ngewesen ist. Dass die vom Kläger bestrittenen Vorwürfe auch seine bis zum 4. \nSeptember 2007 befristete Eintragung in die vom Landeskriminalamt geführte Datei \n„Gewalttäter Sport\" zur Folge hatten, berührt die Rechtmäßigkeit der hier \nstreitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht. Vielmehr ist der Kläger gehalten, \nseine Rechte gegenüber dem Landeskriminalamt ggf. in einem gesonderten \nVerfahren geltend zu machen. \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO \ni. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO. \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276888","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-10-28/1-k-5676-03","cited_norms":[{"jurabk":"PaßG 1986","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/276888","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/276888","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-10-28/1-k-5676-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/276888","retrieved":"2026-07-09 02:49:32.090306+00:00"}}