{"status":"available","doknr":"OLD277200","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1018.5K5424.03.01","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"5 K 5424/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte verpflichtet ist, die Kosten \nfür zwei stationäre Krankhausbehandlungen der Klägerin in der Zeit vom 26. Mai bis \nzum 2. Juni 2003 sowie vom 5. bis zum 13. August 2003 aus Sozialhilfemitteln zu \nübernehmen.\n\n3\n\nDie am 09. Juni 1964 geborene Klägerin gehörte im streitgegenständlichen \nZeitraum zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 a des \nAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG). Am 23. Mai 2003 befand sich die Klägerin \nin vorstationärer Behandlung in der Klinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und \nOhrenheilkunde des V. Münster; am 26. Mai 2003 wurde sie stationär \naufgenommen und am 2. Juni 2003 aus der stationären Behandlung wieder \nentlassen. Ausweislich des in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen \närztlichen Berichtes an den Hausarzt der Klägerin war die Diagnose „traumatische \nTrommelfellperforation rechts\" getroffen worden, welche nach den eigenen Angaben \nder Klägerin nach einem Schlag auf das rechte Ohr entstanden war. Die \nAufnahmeanzeige wurde dem Beklagten am 2. Juni 2003 durch das \nUniversitätsklinikum Münster per Telefax zugeleitet. Anlässlich einer persönlichen \nVorsprache am 3. Juni 2003 erläuterte die Klägerin zu dieser stationären \nKrankenhausbehandlung, dass die Verletzung bei einem Streit mit ihrem Ehemann \nentstanden sei, in dessen Verlauf er ihr eine Ohrfeige gegeben habe. Sie habe sich \nzunächst zur ambulanten Untersuchung begeben und einen Termin für den 26. Mai \n2003 zur stationären Aufnahme erhalten. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 29. Juli 2003 lehnte der Beklagte den Antrag der Klägerin auf \nÜbernahme der Kosten für die stationäre Krankenhausbehandlung der Klägerin ab. \nZur Begründung führte er aus, dass gemäß § 4 AsylbLG für geplante oder planbare \nBehandlungen vorab die Genehmigung des Sozialamtes als Kostenträger \nerforderlich sei. Die Krankenhausbehandlung der Klägerin, die nicht vorab genehmigt \nworden sei, könne nicht unter die Leistungsvoraussetzungen des § 4 AsylbLG \nsubsummiert werden, da kein akuter, unaufschiebbarer Behandlungsbedarf \nvorgelegen habe. Wenn eine Notaufnahme nicht vorliege, könne die Übernahme \nstationärer Behandlungskosten nicht nachträglich innerhalb einer angemessenen \nFrist beantragt werden, sondern der Bedarf für den Aufenthalt in der Einrichtung \nmüsse dem Kläger der Sozialhilfe vorher, spätestens am Tag der Aufnahme, bekannt \nsein. Der Kostenaufnahmeantrag der Klägerin sei aber erstmals am Tag ihrer \nEntlassung beim Beklagten bekannt geworden. Gegen diesen Bescheid legte die \nKlägerin am 22. August 2003 ohne nähere Begründung Widerspruch ein.\n\n5\n\nAm 5. August 2003 wurde die Klägerin erneut zur stationären Behandlung in der \nKlinik und Poliklinik für Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde des V. \nMünster aufgenommen. Diese stationäre Behandlung dauerte bis zum 13. August \n2003 an. Als Aufnahmediagnose war „sonstige chronische nichteitrige Otitis media\" \n(Mittelohrentzündung) sowie „Tabakmissbrauch\" aufgeführt. Ein Antrag auf \nKostenübernahme wurde dem Beklagten unter dem 5. August 2003 übermittelt. \nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 15. September 2003 als \nunbegründet ab. Zur Begründung führte er aus, dass die Klägerin es versäumt habe, \nsich vor Beginn der Behandlung an den Beklagten zu wenden und die Behandlung \ngenehmigen zu lassen. Die Behandlung könne auch nicht unter die \nLeistungsvoraussetzungen des § 4 AsylbLG subsummiert werden, da kein akuter, \nunaufschiebbarer Behandlungsbedarf vorgelegen habe. Gegen diesen Widerspruch \nlegte die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 22. Oktober 2003 wiederum ohne \nnähere Begründung Widerspruch ein. \n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 lehnte der Beklagte die \nWidersprüche der Klägerin als unbegründet ab. Zur Begründung führte er aus, dass \neine Zusammenfassung und Bescheidung in einem Widerspruchsbescheid angezeigt \nsei, da der Sachverhalt bei beiden Vorgängen identisch sei. Da eine \nWiderspruchsbegründung nicht gegeben worden sei, könne inhaltlich auf die Gründe \nder ablehnenden Bescheide verwiesen werden.\n\n7\n\nDaraufhin hat die Klägerin am 17. Dezember 2003 - rechtzeitig - die vorliegende \nKlage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung trägt sie vor, \ndass es sich bei beiden Behandlungen um einen Notfall gehandelt habe; zum Beleg \nhierfür beruft sie sich auf die Angaben der behandelnden Ärzte. \n\n8\n\nDie Klägerin beantragt - sinngemäß - schriftsätzlich,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seiner Bescheide vom \n29. Juli 2003 und vom 15. September 2003 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 19. November 2003 zu \nverpflichten, für die Klägerin Krankenhilfe in der Weise zu \ngewähren, dass der Beklagte sich dem Universitätsklinikum \nMünster gegenüber bereit erklärt, die Kosten für die stationären \nAufenthalte der Klägerin in der Zeit vom 25. Mai bis zum 2. Juni \n2003 und vom 5. bis zum 13. August 2003 zu übernehmen.\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nZur Begründung beruft er sich auf die Gründe der ablehnenden Bescheide.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakten \nHefte 1 und 2) Bezug genommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n14\n\nDas Gericht konnte in der Sache entscheiden, obgleich weder die Klägerin noch \nihr Prozessbevollmächtigter zum Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. \nDenn sie ist ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht (§ 102 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) geladen und gemäß § 102 Abs. 2 VwGO mit \nder Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch \nohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. \n\n15\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Sie hat aber in der Sache keinen \nErfolg. Die ablehnenden Bescheide des Beklagten vom 29. Juli 2003 und vom 15. \nSeptember 2003 und sein Widerspruchsbescheid vom 19. November 2003 sind im \nErgebnis rechtmäßig und verletzen die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 VwGO), weil die Klägerin keinen Anspruch darauf hat, dass der Beklagte die \nKosten für die streitgegenständlichen stationären Klinikbehandlungen trägt. \n\n16\n\nDie Klägerin gehörte im streitgegenständlichen Zeitraum - unstreitig - zum \nleistungsberechtigten Personenkreis nach § 1 a AsylbLG. Die Bewilligung von \nLeistungen zur Gesundheitsfürsorge nach diesem Gesetz ist in § 4 AsylbLG geregelt. \nGemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG ist die erforderliche ärztliche Behandlung bei \nakuten Erkrankungen und Schmerzzuständen zu gewähren. Hinsichtlich des ersten \nKlinikaufenthalts der Klägerin in der Zeit vom 26. Mai bis zum 2. Juni 2003 ist \nallerdings ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen \närztlichen Stellungnahme zum Antrag auf Übernahme der Krankenhauskosten davon \nauszugehen, dass es bei diesem Aufenthalt der Klägerin um die Behandlung einer \nakuten Erkrankung gegangen ist. Der Übernahme der Kosten durch den Beklagten \nsteht aber entgegen, dass die Klägerin dem Beklagten die Notwendigkeit einer \nstationären Krankenhausbehandlung nicht vor Aufnahme in die Klinik mitgeteilt hat. \nAus dem aus der Vorschrift des § 5 Abs. 1 BSHG abzuleitenden Gedanken, dass \nSozialhilfeleistungen nicht für bereits in der Vergangenheit liegende Zeiträume \ngewährt werden, ergibt sich, dass dem Sozialhilfeträger ein entsprechender Bedarf \nvor seiner Deckung bekannt gegeben werden muss. Zwar fehlt im \nAsylbewerberleistungsgesetz eine entsprechende Vorschrift; nach Auffassung des \nGerichts ist die Regelung des § 5 Abs. 1 BSHG aber - entgegen der in der \nKommentarliteratur überwiegend vertretenen Auffassung \n\n17\n\nvgl. Birk in Lehr- und Praxiskommentar (LPK) zum BSHG, § \n2 AsylbLG, Randnr. 10; Schellhorn, Kommentar zum BSHG, § 2 \nAsylbLG, Rdn. 17; Gemeinschaftskommentar zum AsylbLG, § 2 \nRdn. 119 -\n\n18\n\nauch bei der Bewilligung von Leistungen nach dem AsylbLG entsprechend \nanwendbar. Denn die Leistungen nach dem AsylbLG sind Sozialleistungen; deshalb \nmüssen die Strukturprinzipien des Sozialhilferechts, zu denen auch die Regelung \ndes § 5 BSHG gehört, auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsrechts gelten, \nsolange nicht ausdrücklich besondere Regelungen getroffen sind, was insoweit nicht \nder Fall ist, oder der Sinn und Zweck des AsylbLG dem zwingend entgegen steht, \nwas nach Ansicht des Gerichts nicht erkennbar ist.\n\n19\n\nSo auch Deibel, Weihnachtsbeihilfe für Asylbewerber und \nBürgerkriegsflüchtlinge, in NWVBl. 1998, S. 423.\n\n20\n\nDiese Auffassung geht konform damit, dass nach inzwischen gefestigter \nRechtsprechung die Vorschrift des § 121 BSHG im Rahmen des \nAsylbewerberleistungsrechts entsprechend anzuwenden ist\n\n21\n\nvgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Urteile vom 17. Oktober 2000 - 22 A \n4408/99 - und vom 5. Dezember 2000 - 22 A 3164/99 -; \n\n22\n\ndanach sind auch im Rahmen des Asylbewerberleistungsrechts auf Antrag \ndemjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der \nSozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis gewährt haben würde, bei Vorliegen auch der \nübrigen Voraussetzungen die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten. \nDiese entsprechende Anwendung des § 121 BSHG im Asylbewerberleistungsrecht \nmacht nur Sinn, wenn es grundsätzlich auf die Kenntnis des Sozialhilfeträgers \nankommt, mithin - entsprechend § 5 Abs. 1 BSHG - Leistungen grundsätzlich erst \neinsetzen, wenn der Sozialhilfeträger Kenntnis von dem Bedarf hat. Dies war \nvorliegend aber erst nach Beendigung des Krankenhausaufenthaltes der Fall. Dabei \nist zu berücksichtigen, dass der Bedarf nicht etwa auf die Bezahlung der Rechnung, \nsondern vielmehr auf die stationäre Behandlung im Krankenhaus gerichtet ist. Dieser \nBedarf war zu dem Zeitpunkt, als der Beklagte Kenntnis von dem \nKrankenhausaufenthalt erhalten hat, bereits gedeckt, weil die Klägerin die \nKrankenhausbehandlung gerade bereits erhalten hatte. Damit handelte es sich aber \num die Geltendmachung eines in der Vergangenheit liegenden und bereits \ngedeckten Bedarfes. Zur Abdeckung etwaiger Schulden - hier: Bezahlung der \nKrankenhausrechnung - sind Sozialhilfeleistungen nicht zu gewähren, weil \nSchuldenübernahme grundsätzlich nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist, sondern \nvielmehr nur Hilfe in einer gegenwärtigen Notlage. \n\n23\n\nEtwas anderes ergibt sich auch dann nicht, wenn es sich um eine notfallmäßige \nAufnahme ins Krankenhaus gehandelt haben sollte. Allerdings ist davon schon \ndeshalb nicht auszugehen, weil die entsprechende ärztliche Stellungnahme zum \nAntrag auf Übernahme von Krankenhauskosten eine entsprechende Frage \nausdrücklich verneint. Dem entspricht es, dass die Klägerin bereits einige Tage vor \ndieser Aufnahme zu einer Untersuchung in der Klinik vorstellig wurde und ihr bei \ndieser Gelegenheit ein Termin für die stationäre Aufnahme gegeben worden war; bei \nVorliegen eines Notfalles wäre demgegenüber ein sofortiger Verbleib in der Klinik \nnotwendig gewesen. Dies bedurfte jedoch keiner abschließenden Würdigung. Denn \nselbst wenn es sich um einen Notfall gehandelt haben würde, wäre nämlich nicht die \nKlägerin anspruchsberechtigt, sondern vielmehr der Nothelfer, vorliegend also das \nKrankenhaus.\n\n24\n\nAuch bezogen auf ihren zweiten Klinikaufenthalt in der Zeit vom 5. bis zum 13. \nAugust 2003 hat die Klägerin keinen Anspruch auf Übernahme der \nKrankenhauskosten gegen den Beklagten. Denn bei der in diesem Falle behandelten \nKrankheit hat es sich ausweislich der Aufnahmediagnose nicht um eine akute \nErkrankung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG, sondern um eine chronische \nErkrankung, nämlich um eine chronische nichteitrige Mittelohrentzündung gehandelt. \nDie Behandlung chronischer Erkrankungen wird aber vom Regelungsbereich des § 4 \nAbs. 1 AsylbLG ausdrücklich nicht erfasst. \n\n25\n\nVgl. auch Verwaltungsgericht Münster, Urteile vom \n26. November 2002 - 5 K 2248/98 - und vom 7. Oktober 2005 - \n5 K 1318/04 - m. w. N. \n\n26\n\nDer entsprechende Krankenhausaufenthalt der Klägerin war auch nicht zur \nBehandlung von Schmerzzuständen erforderlich im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 \nAsylbLG, wobei in diesem Zusammenhang offen bleiben kann, ob in § 4 Abs. 1 Satz \n1 AsylbLG nur akute oder auch chronische Schmerzzustände gemeint sind.\n\n27\n\nVgl. zum Streitstand: Hohm, Gemeinschaftskommentar zum \nAsylbewerberleistungsgesetz, § 4 Randnrn. 23 - 26.\n\n28\n\nDenn den in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen \nentsprechenden ärztlichen Berichten lässt sich nichts dafür entnehmen, dass die \nKlägerin überhaupt unter Schmerzzuständen gelitten hat. Zwar mag ungeachtet der \nfehlenden ärztlichen Feststellungen hierzu eine Vermutung dafür sprechen, dass \neine chronische - wenn auch nichteitrige - Mittelohrentzündung Schmerzen \nverursacht. Es ist aber jedenfalls nichts dafür erkennbar, dass eine zehntägige \nstationäre Klinikbehandlung zwingend erforderlich war, um etwaige Schmerzen zu \nlindern, und eine Beseitigung etwaiger Schmerzzustände auf andere Weise nicht \nmöglich gewesen wäre. Es spricht vielmehr alles dafür, dass eine entsprechende \nTherapie zur Schmerzbehandlung hätte ambulant durchgeführt werden können. Da \ndie Klägerin unanfechtbar ausreisepflichtig war, war im streitgegenständlichen \nZeitraum davon auszugehen, dass sie sich nur vorübergehend in der Bundesrepublik \nDeutschland aufhielt; während dieses vorübergehenden Aufenthaltes konnte sie nur \ndie unabdingbar notwendige medizinische Behandlung beanspruchen. Dazu gehörte \njedenfalls nicht eine zehntägige stationäre Klinikbehandlung einer \nMittelohrentzündung.\n\n29\n\nAuch bezogen auf diesen Klinikaufenthalt im August 2003 ergibt sich aus den in \nden Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen ärztlichen Berichten nichts, \nwas dafür spricht, dass es sich etwa um einen Notfall gehandelt haben könnte; dem \nwiderspricht schon, dass es um die Behandlung einer chronischen Erkrankung \ngegangen ist. Auch dies bedurfte allerdings keiner weiteren Klärung und \nabschließenden Würdigung, weil - wie bereits dargelegt - anspruchsberechtigt in \neinem solchen Fall keinesfalls die Klägerin, sondern allein der Nothelfer, also das \nKrankenhaus, sein kann.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden \ngemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige \nVollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-10-18/5-k-5424-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":9},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1a","ref_norm":"1a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-10-18/5-k-5424-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277200","retrieved":"2026-07-09 02:49:57.816250+00:00"}}