{"status":"available","doknr":"OLD277199","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1018.20K5555.03BDG.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-10-18","aktenzeichen":"20 K 5555/03.BDG","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Beamte wird wegen Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt.\nDer Beamte trägt die Kosten des Verfahrens.\nDem Beamten wird auf die Dauer von sechs Monaten ein Unterhaltsbeitrag in Höhe \nvon 75 % des im Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts bewilligt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer jetzt 49 Jahre alte Beamte wurde am 00.00.0000 in E. geboren. Nach \ndem Besuch der Grundschule wechselte er 1966 zum Gymnasium Q. in E. , \ndas er im Juni 1976 mit dem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife verließ. Im \nAnschluss daran verpflichtete sich der Beamte bei der Bundeswehr als Soldat auf \nZeit und beendete den Wehrdienst am 00.00.0000. Während der Wehrdienstzeit \nbesuchte er ab 1977 die Hochschule der Bundeswehr, Fachbereich Wirtschafts- und \nOrganisationswissenschaften, in I. . Auf Grund familiärer Umstände brach er die \nHochschulausbildung am 00.00.0000 ab und wurde danach bis zur Beendigung \nder Wehrdienstes heimatnah in E1. als Beobachtungsoffizier eingesetzt. \n\n4\n\nAm 00.00.0000 trat der Beamte unter Berufung in das Beamtenverhältnis \nauf Widerruf und Ernennung zum Postinspektoranwärter in den Dienst der damaligen \nDeutschen Bundespost, Fernmeldeamt S. , ein. Nach der am 00.00.0000 \nerfolgreich abgelegten Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst in der \nBundesverwaltung, aufgrund derer ihm der Diplomgrad Diplom-Verwaltungswirt \nverliehen wurde, wurde er mit Wirkung vom 00.00.0000 unter Verleihung der \nEigenschaft eines Beamten auf Probe zum Postinspektor z. A. ernannt. Die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit erhielt er mit Wirkung vom 00.00.0000. \nIn der Folgezeit ist der Beamte mehrfach befördert worden, zuletzt am 00.00.0000 \nzum Postamtsrat.\n\n5\n\nDer Beamte war in den Jahren 1985 bis 1992 als Sachbearbeiter im Bereich \n„Öffentlichkeitsarbeit\" beim Fernmeldeamt N. und beim Zentralamt für Mobilfunk \neingesetzt. Mit Wirkung vom 00.00.0000 wurde ihm der Dienstposten des \nStellenvorstehers der Dienststelle „Buchungsstelle\", später umbenannt in \n„Redaktionsstelle\", übertragen. Im Mai 1998 wurde er in das Regionalbüro Recht der \nDeutsche Telekom AG versetzt, in dem er ab dem 00.00.0000 in C1. \neingesetzt wurde.\n\n6\n\nDie dienstlichen Leistungen des Beamten während seines Einsatzes in der \nRedaktionsstelle, in der ihm die zentrale Aufgabe „Reorganisation des \nRedaktionsdienstes\" übertragen war, wurden am 00.00.0000 dahingehend \nbeurteilt, die Umgestaltung seines eigenen Ressorts in ein leistungsfähiges \nRedaktionszentrum sei ihm hervorragend gelungen. Er habe gutes \nOrganisationstalent, Entschlusskraft und Verhandlungsgeschick gezeigt. Unter dem \n 00.00.0000 wurden die Leistungen des Beamten im Regionalbüro Recht dahin \nbewertet, er habe sich in dieser für ihn neuen Dienststelle schnell durch \nEigeninitiative und Engagement an seinem Arbeitsplatz zurechtgefunden, sei \nbelastbar und bewältige so große Arbeitsmengen. Der Erfolg, den der Beamte bei \nseiner Tätigkeit erziele, liege nicht zuletzt in seinem sicheren und verbindlichen \nAuftreten begründet. Eloquent wisse er seine jeweiligen Gesprächspartner für sich \nund die von ihm angestrebten Ziele zu gewinnen.\n\n7\n\nDer Beamte ist Vater eines im September 1980 nicht-ehelich geborenen Sohnes, \nder nicht in seinem Haushalt lebt. Er war in erster Ehe, aus der keine Kinder \nhervorgegangen sind, 1982 bis 1986 verheiratet. Seit dem 00.00.0000 ist er in \nzweiter Ehe verheiratet. In seinem Haushalt lebt sein 1991 geborener Sohn N1. . \nDer Beamte erhält Dienstbezüge der Besoldungsstufe A 12, die sich auf rund \n2.800,00 Euro netto belaufen. Seine Ehefrau ist nicht berufstätig. Der Beamte ist \nEigentümer eines Hauses im Werte von 230.000,00 Euro, das zur Zeit mit \n150.000,00 Euro belastet ist. Ferner hat er noch Darlehensverpflichtungen in Höhe \nvon 6.000,00 Euro zu bedienen. \n\n8\n\nDer Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. Wegen des Sachverhalts, \nder unter anderem den Gegenstand des vorliegenden Disziplinarverfahrens bildet, ist \ner durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts C1. vom 13. Juli 2001 (Az.: 39 \nCs 42 Js 366/00) wegen Unterschlagung in vier Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe \nvon 90 Tagessätzen zu je 70,00 DM verurteilt worden.\n\n9\n\nII.\n\n10\n\nDurch Verfügung vom 00.00.0000 wurde gegen den Beamten das förmliche \nDisziplinarverfahren eingeleitet. Ein Vorermittlungs- und ein Untersuchungsverfahren \nhaben stattgefunden.\n\n11\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 00.00.0000 wird dem Beamten zur Last \ngelegt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er\n\n12\n\n1. unter Verletzung von Strafgesetzen im Zeitraum vom \n 00.00.0000 bis 00.00.0000 Scheckunterschlagung in vier \nFällen beging, indem er während seiner Tätigkeit in der \nRechtsabteilung der Deutschen Telekom AG in C1. vier \nan die Deutsche Telekom AG übersandte und für diese zum \nAusgleich von Forderungen bestimmte \nVerrechnungsschecks über einen Gesamtbetrag von \n5.189,62 DM an sich nahm und die Scheckbeträge dem \nKonto seiner Ehefrau gutschreiben ließ und das Geld zur \nAbdeckung eigener Verbindlichkeiten verbrauchte,\n2. zur Verschleierung seiner Scheckunterschlagungen in der \nNacht vom 00.00.0000 auf den 00.00.0000 in das Büro des \nLeiters der Rechtsabteilung gewaltsam durch das \nAufbrechen der Feuerschutztür eindrang und 2 Akten von \ngeführten Rechtsstreitigkeiten mit den Aufschriften \n„Deutsche Telekom ./. I1. „ und „Deutsche Telekom ./. \nFirma C2. & I2. „, mit denen er zuvor dienstliche \nBefassung hatte und bei denen er auch die eingehenden \nSchecks unterschlagen hatte, eine Entscheidungssammlung \nzu 0190er-Rufnummern und fünf juristische Fachbücher \nentwendete und darüber hinaus ebenfalls zur Verschleierung \nseiner Scheckunterschlagungen ein Originalschreiben des \nRechtsanwalts N2. , mit dem dieser den Originalscheck \nüber 2.3665,60 DM an die Deutsche Telekom übersandt \nhatte und das Bestandteil der entwendeten Rechtsstreitakte \nTelekom AG ./. I1. war, insoweit verfälschte, dass er \nalle auf ihn hinweisende Merkmal entfernte,\n3. insgesamt 32 Dienstreisen, die in Wahrheit nicht von ihm \ndurchgeführt worden waren, als Reisekosten abgerechnet \nund dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Höhe \nvon insgesamt 3.180,55 Euro erlangt zu haben, des \nWeiteren an den unter Pkt. 3 bb) aufgeführten 7 Werktagen \nschuldhaft ungenehmigt dem Dienst ferngeblieben zu sein \nund bei 298 der von ihm im Zeitraum vom 00.00.0000 bis \n 00.00.0000 insgesamt durchgeführten 308 Dienstreisen \nüberhöhte Kilometerangaben gemacht und sich hierdurch \neinen rechtswidrigen Vermögensvorteil von 7.619,90 Euro \nerschlichen zu haben.\n\n13\n\nIII.\n\n14\n\nDie Kammer hat hinsichtlich des Anschuldigungspunktes zu 1. auf Grund der \nvorliegenden Akten sowie der geständigen Einlassung des Beamten in der \nHauptverhandlung folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\n15\n\nAnschuldigungspunkt zu 1.\n(Unterschlagung von vier Schecks)\n\n16\n\nDer Beamte war seit 00.00.00 in der Rechtsabteilung der Deutsche Telekom AG \nund seit dem 00.00.0000 insoweit im Regionalbüro Recht der Niederlassung \nE2. mit dem Einsatzort C1. eingesetzt. Im Rahmen dieser Tätigkeit gehörte \nzu seinen Aufgaben unter anderem die Betreuung zivilrechtlicher Streitigkeiten der \nTelekom zur Durchsetzung von Forderungen gegenüber Kunden. In dieser \nEigenschaft war der Beamte auch zur Entgegennahme von Scheckzahlungen an die \nDeutsche Telekom AG befugt, die zum Ausgleich von Forderungen nach Abschluss \nder Rechtsstreitigkeiten eingereicht wurden. In vier Zivilstreitverfahren der Deutschen \nTelekom AG, die diese erfolgreich wegen ausstehender Forderungen geführt hatte, \nnahm der Beamte die zu seinen Händen nach Abschluss der Verfahren zum \nAusgleich der Forderungen übersandten Verrechnungsschecks im Gesamtbetrag \nvon 5.189,62 DM an sich und ließ sie dem privaten Konto seiner Ehefrau \ngutschreiben. Dazu führt der dem Strafurteil des Amtsgerichts C1. vom \n 00.00.0000 (Az.: 39 Cs 42 Js 366/00) vorausgegangene Strafbefehl vom 19. März \n2001 auszugsweise Folgendes aus:\n\n17\n\n„...während Ihrer Tätigkeit in der Rechtsabteilung der \nDeutschen Telekom AG, Regionalbüro in 33602 C1. , \nQ1. -S1. -Q2. 1, nahmen Sie vier an die Deutsche \nTelekom AG übersandte und für diese zum Ausgleich von \nForderungen bestimmte Verrechnungsschecks über einen \nGesamtbetrag von 5.189,62 DM an sich, ließen die \nScheckbeträge dem Konto - Nr.: 9553934 Ihrer Ehefrau bei der \nSparkasse Coesfeld gutschreiben und verbrauchten das Geld \nzur Abdeckung eigener Verbindlichkeiten. Im Einzelnen \nhandelte es sich bei folgenden von Ihnen einbehaltenen \nSchecks:\n\n18\n\n1. eine Scheckgutschrift vom 00.00.0000 über 238,26 \nDM in Sachen Deutsche Telekom gegen H. ; \n2. ein Scheck der Rechtsanwälte O. und X. vom \n17.12.1999 über 228,16 DM; \n3. ein Scheck der Rechtsanwälte E. . L. vom 01.02.2000 \nüber 3.057,60 DM;\n4. ein Scheck des Rechtsanwalts N2. vom 10.02.2000 über \n2.365,60 DM.\"\nDie unter Ziffer 2. - 4.) genannten Scheckeinreichungen betrafen - in dieser \nReihenfolge - die Zivilstreitverfahren der Deutsche Telekom AG gegen T. , die \nFirma C. & I2. sowie die Eheleute I1. . Zur Verschleierung seiner \nUnterschlagungshandlungen heftete der Beamte in die jeweiligen Prozessakten der \nDeutsche Telekom AG ein Schreiben an die Finanzbuchhaltung, das die \nordnungsgemäße Weiterleitung der Schecks an diese vortäuschte. Tatsächlich \nübersandte er der Finanzbuchhaltung jedoch ein anderes Schreiben, das bei ihr als \nAbschlussmitteilung des jeweiligen Zivilstreitverfahrens einging und keinerlei Hinweis \nauf die Einreichung des Schecks enthielt.\n\n19\n\nEs kann offen bleiben, ob das nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzte Strafurteil des \nAmtsgerichts C1. vom 00.00.0000 hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen \nBindungswirkung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO entfaltet. Zwar führt es in seinen \nEntscheidungsgründen aus:\n\n20\n\n„Auf Grund des glaubhaften Geständnisses des \nAngeklagten steht fest, dass die Vorwürfe aus dem Strafbefehl \ndes Amtsgerichts C1. vom 00.00.0000, auf dessen Inhalt \nzur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen \nwerden soll, zutreffen.\"\nAusweislich des Protokolls der Hauptverhandlung des Amtsgerichts hatte der \nBeamte allerdings seinen Einspruch gegen den Strafbefehl auf den \nRechtsfolgenausspruch, also auf das Strafmaß beschränkt, so dass die tatsächlichen \nFeststellungen des Strafbefehls mit dem Rechtsmittel nicht angegriffen worden sein \ndürften. Da nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die \ntatsächlichen Feststellungen eines Strafbefehls keine Bindungswirkung gemäß § 18 \nAbs. 1 Satz 1 BDO auslösen,\n\n21\n\nvgl. nur BVerwG, Urteile vom 08. Juni 2000 - 2 C 20.99 -, \nDÖD 2001, 36 und vom 16. Juni 1992 - 1 W 11.91 -, BVerwGE \n93, 255,\nist daher eine Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils zweifelhaft. Ob etwas \nanderes deswegen gilt, weil - im Hinblick auf die in § 25 BDO enthaltene Verweisung \nauf die Strafprozessordnung - gemäß § 410 Abs. 3 StPO ein (unanfechtbarer) \nStrafbefehl einem rechtskräftigen (Straf-) Urteil gleichsteht, kann aber dahingestellt \nbleiben. Denn der Beamte hat den vorgeworfenen Sachverhalt sowohl im \nStrafermittlungsverfahren als Beschuldigter (polizeiliche Vernehmungen vom 06., 13. \nund 15. Februar 2001) wie auch im vorliegenden Disziplinarverfahren vollständig \neingeräumt. Nach Verlesung der Ausführungen in dem Strafbefehl und seiner \nEinlassungen bei der Polizei hat er in der Hauptverhandlung vor der \nDisziplinarkammer erklärt, der Sachverhalt sei zutreffend dargelegt.\n\n22\n\nIV.\n\n23\n\nDie disziplinarrechtliche Würdigung des vorstehend festgestellten Sachverhalts \nergibt, dass sich der Beamte eines - einheitlichen - Dienstvergehens gemäß § 77 \nAbs. 1 Satz 1 BBG schuldig gemacht hat.\n\n24\n\nNach dieser Vorschrift begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er \nschuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den innerdienstlichen Pflichten \neines Beamten gehört gemäß § 54 Satz 2 BBG die uneigennützige Amtsführung. \nGegen diese Dienstpflicht hat der Beamte mit den ihm im Anschuldigungspunkt zu 1. \nzur Last gelegten Handlungen, vier Verrechnungsschecks, die ihm in amtlicher \nFunktion zugänglich geworden sind, zum Ausgleich privater Verbindlichkeiten auf das \nKonto seiner Ehefrau gutgeschrieben zu haben statt sie der Finanzbuchhaltung der \nDeutschen Telekom AG zuzuleiten, durchgreifend verstoßen. In strafrechtlicher \nHinsicht hat sich der Beamte damit einer (veruntreuenden) Unterschlagung gemäß § \n246 Abs. 1 und 2 StGB schuldig gemacht. Der Wille des Beamten, sich den \nwirtschaftlichen Vorteil der Scheckgutschriften - wie er auch behauptet hat - nur \nvorübergehend zu verschaffen, ist im Rahmen des § 246 StGB unbeachtlich, da eine \nsolche Absicht lediglich als gewollte nachträgliche Wiedergutmachung des Schadens \nzu werten ist.\n\n25\n\nVgl. zum vorübergehenden Einbehalt von Verwarngeldern \ndurch einen Polizeibeamten: OVG NRW, Urteil vom 01. Juni \n2005 - 21 d A 233/04.O -.\nDaneben hat der Beamte mit der Unterschlagung der vier Verrechnungsschecks \nseine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten sowohl innerhalb als \nauch außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) verletzt. \n\n26\n\nDer Beamte handelte schuldhaft, nämlich vorsätzlich, da ihm bewusst war, dass \ner die ihm in amtlicher Funktion zugänglich gewordenen Verrechnungsschecks auch \nnicht nur vorübergehend zur Begleichung privater Ausgaben einsetzen durfte. \nAnhaltspunkte für eine Schuldunfähigkeit des Beamten gemäß § 20 StGB oder eine \nverminderte Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB während der Begehung der Taten \nbestehen nicht. Zwar litt der Beamte nach dem im Untersuchungsverfahren \neingeholten nervenärztlichen Fachgutachten von Frau E. . med. Grunde vom 14. Juli \n2000 an Symptomen einer fortschreitenden psychovegetativen Erschöpfung mit \npsychosomatischen Beschwerden und depressiver Ausgestaltung. Diese Erkrankung \nhat nach dem Inhalt des überzeugenden fachärztlichen Nervengutachtens jedoch die \nVerantwortlichkeit des Beamten für die ihm zur Last gelegten Taten weder \nausgeschlossen noch erheblich vermindert. \n\n27\n\nDer Beamte war von seinen beamtenrechtlichen Pflichten auch nicht dadurch \nbefreit, dass er Beschäftigter der Deutschen Telekom AG ist. Denn bei \ngesetzmäßiger Zuweisung des Beamten zu dieser privaten Aktiengesellschaft unter \nBeleihung derselben mit den Befugnissen des Dienstherrn bleibt der Beamtenstatus \neinschließlich der Loyalitätsbindungen an den Dienstherrn erhalten, sodass im Falle \ndes Verstoßes gegen die Dienstpflichten die entsprechenden disziplinarrechtlichen \nFolgen eintreten. \n\n28\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteile vom 20. August 1996 - 1 D 80.95 \n-, BVerwGE 103, 375 ff. und vom 07. Juni 2000 - 1 D 4.99 -, \nBVerwGE 111, 231 ff..\nVerfahrensmängel stehen einer disziplinaren Ahndung des Anschuldigungspunktes \nzu 1. nicht entgegen. Zwar erfasste die Einleitungsverfügung vom 00.00.0000 \nseinerzeit nur den dem Beamten unter dem Anschuldigungspunkt zu 3. ebenfalls \nvorgeworfenen Reisekostenbetrug. Mit ausdrücklichem Beschluss des \nUntersuchungsführers vom 00.00.0000 ist die Untersuchung allerdings gemäß § \n62 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs. BDO - unter anderem - auf zwei der unter dem \nAnschuldigungspunkt zu 1. zur Last gelegten Scheckunterschlagungen ausgedehnt \nworden. Soweit mit diesem Ausdehnungsbeschluss die beiden weiteren \nUnterschlagungen von Schecks in Höhe von 228,16 DM und 238,26 DM \n(Zivilverfahren Deutsche Telekom AG gegen T1. bzw. H. ), die im \nstrafrechtlichen Verfahren abgeurteilt wurden und dem Beamten ebenfalls im \nAnschuldigungspunkt zu 1. vorgeworfen werden, nicht in die Untersuchung \neinbezogen wurden, sind aber auch insoweit die Voraussetzungen des § 61 Abs. 2 \nSatz 2, 2. Halbs. BDO erfüllt. Denn der Untersuchungsführer hat ausweislich des \nProtokolls des Beweistermins am 00.00.0000 im Untersuchungsverfahren, an \ndem sowohl der Beamte mit seiner Verteidigerin als auch die Vertreterin des \nBundesdisziplinaranwaltes teilgenommen haben, die Strafakte und insbesondere das \nrechtskräftige Urteil sowie den Strafbefehl des Amtsgerichts C1. zum \nGegenstand des Verfahrens gemacht. Damit ist das Disziplinarverfahren auch auf die \nbeiden zuletzt genannten Scheckunterschlagungen ordnungsgemäß ausgedehnt \nworden. Zwar hat der Untersuchungsführer die Ausdehnung auf diese Vorwürfe nicht \ndurch förmlichen Beschluss kenntlich gemacht. Das ist aber unschädlich, weil die \nAusdehnung durch den Untersuchungsführer keiner besonderen Form bedarf. \nEntscheidend ist allein, dass die Ausdehnung der Vorwürfe für den Beamten \nerkennbar war und er Gelegenheit erhalten hat, sich zu den neuen Vorwürfen zu \näußern, § 62 Abs. 2 Satz 3 BDO.\n\n29\n\nVgl. Claussen/Janzen, BDO, 8. Aufl., § 62 Rnr. 77.\nDas war hier der Fall, weil der Beamte dazu im Beweistermin am 00.00.0000 \nGelegenheit hatte. Die erforderliche Zustimmung des Bundesdisziplinaranwalts lag \nebenfalls vor. Dafür genügte es, wenn sie - wovon hier angesichts der Anwesenheit \nder Vertreterin des Bundesdisziplinaranwalts im Beweistermin ausgegangen werden \nmuss - konkludent gegeben wird.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1973 - I D 15.72 -, \nBVerwGE 46, 117 (118).\n\n31\n\nV.\n\n32\n\nDas Gericht beschränkt den Verhandlungsstoff auf den vorstehend behandelten \nVorwurf des Anschuldigungspunktes zu 1., weil bereits die dem Beamten damit \nvorgeworfenen Pflichtverletzungen zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme \nführen. Die Befugnis zu einer solchen Beschränkung des Prozessstoffes hat das \nerkennende Gericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2005 - 20 K 5553/03.BDG - \nfolgendermaßen begründet:\n\n33\n\n„Zwar dürfen die Disziplinargerichte grundsätzlich nicht \neinzelne Verstoßsachverhalte wegen geringer Bedeutung \n(entsprechend § 154 a StPO) oder aus sonstigen Gründen (§§ \n153 c - 154 StPO) aus der Beurteilung ausklammern. Anderes \ngilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nvgl. Urteile vom 27. November 1996 - 1 D 28/95 \n-, BVerwGE 113, 32 ff. = DÖD 1997, 108 ff. und vom 10. Juni \n1998 - 1 D 39.96 -, Buchholz 235 § 80 BDO Nr. 1\nallerdings dann, wenn bereits die dem Beamten vorgeworfenen \nPflichtverletzungen, auf die der Verhandlungsstoff beschränkt \nwird, zur disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme führen. Auch \nohne eine ausdrückliche Normierung lasse dies das \nBundesdisziplinarrecht unter Beachtung des Grundsatzes von \nder Einheit des Dienstvergehens zu. Ein solches Vorgehen sei \nprozessökonomisch geboten und rechtlich unbedenklich, da es \nvon vornherein ausgeschlossen sei, dass es noch zu weiteren \nDisziplinarverfahren kommen könne, in denen jetzt nicht \naufgeklärte Verfehlungen gegebenenfalls als Vorbelastungen \nvon Bedeutung sein könnten. Ein rechtlich geschütztes \nInteresse der Einleitungsbehörde an der Feststellung weiterer \nPflichtverletzungen des Beamten sei nicht erkennbar, wenn die \ndisziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ausgesprochen werde. \nEbenso werde durch die Beschränkung des \nVerhandlungsstoffes nicht die Rechtsstellung des Beamten \nbeeinträchtigt, wenn schon aufgrund eines bestimmten \ndisziplinarrechtlichen Fehlverhaltens feststehe, dass sein \nBeamtenverhältnis zum Schutz der Funktionsfähigkeit des \nöffentlichen Dienstes zu beenden sei. \nDie - vom Bundesverwaltungsgericht offenbar auf die \nBerufungsinstanz beschränkte - Anwendung dieser Grundsätze \nhält die Kammer auch für Entscheidungen der erstinstanzlichen \nDisziplinargerichte für Bundesdisziplinarsachen in Verfahren \nder vorliegenden Art für geboten, zumal das \nBundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung nicht \nausschließt, dass von einer Prüfung (vorläufig) ausgeschiedene \nSachverhalte einzelner Anschuldigungspunkte wieder in das \nVerfahren einbezogen werden können, wenn die \nBeschränkungsvoraussetzungen nachträglich entfallen sind. \nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 09. November 2000 - 1 D \n8.96 -.\nHierfür spricht - ebenso wie in der Berufungsinstanz - \nmaßgeblich der Grundsatz der Prozessökonomie. Dessen \nBeachtung wird dadurch unterstrichen, dass es sich bei dem \nvorliegenden Verfahren um ein noch beim \nBundesdisziplinargericht im Juni des Jahres 2002 anhängig \ngewordenes Disziplinarverfahren handelt, das durch die \nNeuordnung des Bundesdisziplinarrechts kraft Gesetzes mit \nAblauf des Jahres 2003 auf das Verwaltungsgericht \nübergegangen ist (§ 85 Abs. 7 Sätze 1 und 2 BDG). Angesichts \ndes Zeitablaufs seit Anhängigwerden des Verfahrens und der \naufgetretenen weiteren Verzögerungen durch seinen Übergang \nvom Bundesdisziplinargericht auf das Verwaltungsgericht \ndrängt dessen Erledigung in besonderem Maße. . . .\n. . . Daneben kann nicht außer Betracht bleiben, dass die \nBeschränkung des disziplinaren Sachverhalts bzw. das \nAusscheiden einzelner Handlungen, die für die Art und Höhe \nder zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder \nvoraussichtlich nicht ins Gewicht fallen, im \nBundesdisziplinarrecht nunmehr nach § 56 BDG ausdrücklich \nnormiert worden ist. Zwar beruht dies nicht auf einer für den \nBeamten in Betracht zu ziehenden Günstigkeitsklausel im Sinne \nder neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts \nzur Anwendung neuen (Bundes-)Disziplinarrechts, die im \nRahmen einer noch nach altem Recht, nämlich nach der BDO \nzu treffenden Entscheidung eines Disziplinarverfahrens zu \nberücksichtigen wäre.\nVgl. zur Anwendung neuen Disziplinarrechts bei der \nEntscheidung sog. Altfälle etwa BVerwG, Urteil vom 08. \nSeptember 2004 - 1 D 18.03 -, ZBR 2005, 91 m. N. aus der \nRspr. des BVerwG.\nGleichwohl lässt sich daraus, dass der \nBundesdisziplinargesetzgeber nunmehr die Aufnahme einer \nbereits dem früheren wie auch dem aktuellen \nLandesdisziplinarrecht entsprechenden Regelung (vgl. z. B. § \n15 b DO NRW und § 55 LDG NRW) für notwendig erachtet hat, \nentnehmen, dass damit ein im Disziplinarrecht bereits seit \nlangem anerkannter Grundsatz ebenfalls im \nBundesdisziplinarrecht Geltung finden soll. Daraus kann \ngeschlossen werden, dass jedenfalls in dem Falle, in dem auf \nGrund eines bestimmten Fehlverhaltens disziplinarrechtlich \nfeststeht, dass der Beamte im öffentlichen Dienst nicht mehr \ntragbar und deshalb aus ihm zu entfernen ist, die \ndisziplinarrechtliche Prüfung auch im Bundesdisziplinarrecht auf \ndie Feststellung dieser Pflichtenverstöße beschränkt werden \nkann. Das gilt umso mehr, als damit der Grundsatz der Einheit \ndes Dienstvergehens uneingeschränkt gewahrt bleibt. Wiegen \nnämlich bereits einzelne dem Beamten vorgeworfene und \nerwiesene Dienstpflichtverletzungen so schwer, dass sie schon \nfür sich genommen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis \nrechtfertigen, bedarf es der ergänzenden Hinzuziehung und \nAufklärung weiterer im Raum stehender Pflichtverletzungen \nnicht mehr, da die darin enthaltenen Vorwürfe - sofern zulässig \nerhoben und erwiesen - allenfalls geeignet wären, das bisher \nbereits gewonnene und eine Dienstentfernung rechtfertigende \nGesamturteil über die Persönlichkeit des Beamten zu \nbestätigen.\nSo OVG NRW, Urteil vom 01. Dezember 2004 - 22 d A \n1663/03.O; zu diesem Gesichtspunkt siehe auch BverwG, \nUrteil vom 27. November 1996 - 1 D 28/95 - a. a. O. \"\nAn seiner vorstehend dargelegten Rechtsauffassung hält das Gericht fest, zumal \nauch das vorliegende Verfahren bereits beim Bundesdisziplinargericht im Februar \n2003 anhängig geworden und mit Ablauf des Jahres 2003 auf das \nVerwaltungsgericht übergegangen ist. Neben allen anderen Gesichtspunkten spricht \nangesichts der Notwendigkeit des alsbaldigen Abschlusses des Verfahrens damit \ninsbesondere der Grundsatz der Prozessökonomie für die vorgenommene \nBeschränkung des Prozessstoffes.\n\n34\n\nVI.\n\n35\n\nBereits das zum Anschuldigungspunkt zu 1. festgestellte Dienstvergehen führt \nzur Entfernung des Beamten aus dem Dienst. \n\n36\n\nBei der Auswahl und Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ist \nvom Zweck der disziplinaren Ahndung auszugehen. Das Disziplinarverfahren dient \nder Funktionsfähigkeit und dem Ansehen des öffentlichen Dienstes. \nAusschlaggebend für das Disziplinarmaß ist daher, inwieweit durch das \nDienstvergehen die Funktionsfähigkeit der Verwaltung, das Ansehen des \nBerufsbeamtentums, des betroffenen Verwaltungszweiges, der Dienststelle, des \nAmtes und des Beamten selbst beeinträchtigt ist. Hat ein Beamter durch das \nDienstvergehen im Kernbereich seines Pflichtenkreises schuldhaft versagt, ist damit \nregelmäßig ein endgültiger Ansehens- und Vertrauensverlust verbunden. In einem \nsolchen Fall ist der Beamte für den öffentlichen Dienst objektiv untragbar geworden \nund sein Verbleib für den Dienstherrn nicht länger zumutbar. Der Beamte ist aus dem \nDienst zu entfernen.\n\n37\n\nVorliegend hat der Beamte im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Er hat die \nihm eingeräumte Befugnis, Schecks für die Deutsche Telekom AG auf Grund von \nForderungen gegenüber Kunden entgegenzunehmen, zu eigenen Zwecken \nmissbraucht. Dabei macht es für das berufserforderliche Vertrauen und dessen \nBeeinträchtigung letztlich keinen Unterschied, dass sich der Beamte vorliegend nicht \ndurch unmittelbaren Zugriff auf dienstliche Gelder unrechtmäßig bereichert hat, \nsondern sich unter Ausnutzung seiner dienstlichen Stellung und der sich hieraus \nergebenden Möglichkeiten unter Missbrauch der ihm dienstlich zugänglich \ngewordenen Schecks buchmäßig Geld seines Dienstherrn verschafft hat, über das er \nnach Gutschrift auf das Konto seiner Ehefrau dann frei verfügen konnte. Auch in \ndiesem Fall hat sich ein Beamter gleichermaßen unredlich erwiesen und im \nKernbereich seiner dienstlichen Pflichten versagt; das Dienstvergehen ist nach \ndenselben Grundsätzen, wie sie in der disziplinargerichtlichen Rechtsprechung bei \neinem unmittelbaren eigennützigen Zugriff ( so genanntes Zugriffsdelikt) auf amtlich \nanvertrautes oder zugängliches Geld Anwendung finden, zu ahnden.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1996 - 1 D 102.95 -, \nDokBer. B 1997, 53 ff. m.w.N.\nDie danach unausweichliche Entfernung des Beamten aus dem Dienst rechtfertigt \nsich daraus, dass die Verwaltung auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer \nBediensteten im Umgang mit Geld oder geldwerten Wertpapieren, die diesen in ihrer \namtlichen Eigenschaft zugänglich werden, angewiesen ist, zumal eine lückenlose \nKontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Ein Beamter, der sich bei der \nAusübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem \nGewahrsam unterliegen, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, \ndass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn \nverbindet, zerstört. \n\n39\n\nVorliegend hat der Beamte in vier Fällen Schecks, die ihm in amtlicher Funktion \nzugänglich geworden sind, an sich genommen, dem Konto seiner Ehefrau \ngutschreiben lassen und den gutgeschriebenen Betrag zum Ausgleich privater \nVerbindlichkeiten eingesetzt. Die Behörde hatte ihn im Vertrauen auf seine \nEhrlichkeit und Zuverlässigkeit mit der Befugnis ausgestattet, Zahlungen und \nSchecks aus Forderungen der Deutschen Telekom AG gegenüber ihren Kunden im \nRahmen von Rechtstreitigkeiten entgegenzunehmen. Das ihm damit \nentgegengebrachte Vertrauen hat der Beamte missachtet. Darin liegt eine besonders \nschwere Verfehlung.\n\n40\n\nUmstände, die es rechtfertigen könnten, ausnahmsweise von der \nRegelmaßnahme abzurücken, sind nicht erkennbar. Zwar ist dem Beamten zu Gute \nzu halten, dass er langjährig im Dienst ist, bisher disziplinar- wie strafrechtlich mit \nAusnahme der hier in Rede stehenden Vorwürfe nicht in Erscheinung getreten ist, \nüberdurchschnittliche Leistungen im Dienst gezeigt hat und geständig war.\n\n41\n\nEs liegt aber keiner der Milderungsgründe vor, bei denen beim Vorliegen eines \nZugriffsvergehens ein Absehen von der Höchstmaßnahme allein in Betracht kommt. \nMilderungsgründe hat die Rechtsprechung anerkannt, wenn der Wert des \nZugriffsobjektes gering ist und durch das Dienstvergehen keine weiteren wichtigen \nöffentlichen oder privaten Interessen verletzt worden sind (1.), wenn es vor der \nEntdeckung der Tat zu einer freiwilligen, vollständigen und vorbehaltlosen \nOffenbarung der Pflichtverletzung durch den Beamten selbst gekommen ist oder er \nden durch die Taten verursachten Schaden vor der Entdeckung ausgeglichen hat \n(2.), wenn sich der Beamte unverschuldet in einer ausweglos erscheinenden \nwirtschaftlichen Notlage befand, die durch das zum Vorwurf gemachte Verhalten \nabgewendet oder gemindert werden sollte (3.), wenn der ansonsten tadelsfreie \nBeamte einer für ihn besonderen Versuchungssituation ausgesetzt war und dabei \neinmalig, unbedacht und persönlichkeitsfremd gehandelt hat (4.), oder wenn die Tat \nals Folge einer schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation zu werten \nist (5.).\n\n42\n\nVgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 05. März \n2002 - 1 D 8.01 - m. w. N..\nDiese Voraussetzungen liegen nicht vor:\n\n43\n\n1. Von einer Geringwertigkeit des Zugriffsobjektes kann bei einer \nSchadenssumme von insgesamt 5.189,62 DM (2.653,41 Euro) nicht die Rede \nsein.\n\n44\n\n2. Der Beamte hat die Tat nicht freiwillig offenbart. Erst im Zuge des ihm mit dem \nAnschuldigungspunkt zu 2. vorgeworfenen Einbruchdiebstahls im März 2000 sind die \nScheckunterschlagungen im Rahmen seiner Beschuldigtenvernehmung bei der \nPolizei bekannt geworden.\n\n45\n\n3. Der Milderungsgrund einer unverschuldeten und aussichtslos erscheinenden \nwirtschaftlichen Notlage, die der Beamte im Strafverfahren und im disziplinaren \nUntersuchungsverfahren in den Vordergrund gestellt hat, greift ebenfalls nicht zu \nseinen Gunsten ein. Vorliegend ist schon nicht erkennbar, dass seinerzeit eine \nwirtschaftliche Notlage des Beamten bestand. Zwar hat der Beamte dargelegt, auf \nGrund des Eigenheimerwerbs im Jahre 1992/1993 sowie einer im Jahre 1993 \nerforderlich gewordenen Nachfinanzierung in einen finanziellen Engpass geraten zu \nsein. Die daraus resultierende - lediglich - psychische Not der Bedrohung des \nHauseigentums stellt allerdings keine wirtschaftliche Notlage im Sinne des bereits \ngenannten einschlägigen Milderungsgrundes dar. Der Beamte hatte es nämlich in \nder Hand, durch den Verkauf des Hauseigentums - auch wenn dieser mit \nwirtschaftlichen Verlusten verknüpft gewesen wäre - und Anmietung einer finanziell \ntragbaren Wohnung die monatlichen Belastungen, die ja vornehmlich aus dem \nHauserwerb resultierten, deutlich zu senken und damit der aus seiner Sicht \nbestehenden wirtschaftlichen Notlage den Boden zu entziehen. Unter diesen \nUmständen war die von dem Beamten behauptete wirtschaftliche Notlage auch nicht \nunverschuldet. Denn der Beamte hatte sich mit der Anschaffung des Eigenheims \noffensichtlich an die Grenzen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gebracht. Der \nBeamte hat jedoch weder im Strafverfahren noch im disziplinaren \nUntersuchungsverfahren substantiiert dargelegt, dass die Möglichkeit eines Verkaufs \ndes Eigenheims oder etwa einer - als mildere Maßnahme - Umschuldung der \nBelastungen aus dem Hauserwerb ausgeschlossen gewesen wäre. Angesichts \ndessen ist ebenfalls nicht erkennbar, dass ohne Einlösung der unterschlagenen \nSchecks der notwendige Lebensbedarf der Familie gefährdet gewesen wäre. \n\n46\n\n4. Das Dienstvergehen des Beamten lässt sich nicht als einmalig unbedachtes \nund persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer besonderen Versuchungssituation \ncharakterisieren. Dem steht bereits entgegen, dass es aus mindestens vier - zeitlich \ngetrennten - Teilakten, nämlich vier Scheckunterschlagungen über einen Zeitraum \nvon mehreren Monaten verwirklicht wurde.\n\n47\n\n5. Anhaltspunkte dafür, dass die Tat Folge einer schockartig ausgelösten \npsychischen Ausnahmesituation gewesen wäre, sind bereits mit Blick auf das \nüberzeugende Gutachten von Frau E. . med. Runde, die eine Verantwortlichkeit des \nBeamten für das Dienstvergehen in vollem Umfang bejaht hat, nicht ersichtlich. \n\n48\n\nDer Milderungsgrund der Überwindung einer negativen Lebensphase, der hier im \nHinblick auf die vom Beamten überwundene psychische Erkrankung und \nnachträgliche Ordnung seiner finanziellen Verhältnisse in Betracht zu ziehen sein \nmag, findet hingegen bei Zugriffsdelikten keine Anwendung, weil er den \neingetretenen Verlust der Vertrauenswürdigkeit des Beamten nicht rückgängig zu \nmachen vermag.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 D 6.02 - m. \nw. N..\nDanach ist die Verhängung der Höchstmaßnahme - der Entfernung aus dem Dienst \n(§ 11 BDO) - unausweichlich, weil der Beamte durch sein besonders schweres \nFehlverhalten die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses endgültig zerstört hat. Dies gilt auch unter Berücksichtigung \nseiner Persönlichkeit und seines vor der Verfehlung untadeligen Werdeganges. \nSeine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den \nDienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin \nliegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht auf dem ihm \nzurechenbaren vorangegangen Verhalten, wobei es für ihn vorhersehbar war, was er \ndamit auf das Spiel setzte. \n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 113 Abs. 1 Satz 1 BDO.\n\n51\n\nDem Beamten ist gemäß § 77 Abs. 1 BDO ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 \n% des zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von \nsechs Monaten bewilligt worden, da er einer solchen Maßnahme bedürftig ist und \nihrer auch nicht unwürdig erscheint. Sie soll ihm für einen begrenzten Zeitraum die \nfinanzielle Möglichkeit bieten, einen anderen Arbeitsplatz zu erlangen.\n\n52\n\nDie Kammer weist vorsorglich darauf hin, dass eine befristete Verlängerung nach \nAblauf des Bewilligungszeitraums nur in Betracht kommt, wenn sich der aus dem \nDienst entfernte Beamte in ausreichendem Maße um die Erschließung anderer \nErwerbsquellen bemüht. Insoweit kommt es dann entscheidend auf die persönliche \nInitiative des (früheren) Beamten zur Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess, auf \ndie Bereitschaft sowie auf die Aktivitäten zur Erlangung einer neuen Tätigkeit an. Ein \n- sei es auch nur eingeschränkt - arbeitsfähiger früherer Beamter ist gehalten, \nwährend des gesamten Bewilligungszeitraumes alle ihm möglichen und zumutbaren \nAnstrengungen zu unternehmen, um eine unterhaltssichernde neue Arbeit zu finden. \nIhm ist es dabei auch zuzumuten, einfache Arbeiten, die keine oder nur eine geringe \nQualifikation voraussetzen, anzunehmen. Dabei gehört es zu seinen Obliegenheiten, \ndass er sich unverzüglich nach rechtskräftig ausgesprochener Dienstentfernung bei \nder für ihn zuständigen Agentur für Arbeit als Arbeitssuchender meldet, sich gleich \nvon Anfang an ständig mehrmals pro Woche auf Stellenangebote hin bewirbt und \ndass er auch selbst - soweit sinnvoll und zumutbar - Bewerbungen in den \nentsprechenden Medien (z. B. Zeitung) aufgibt, wobei mit zunehmendem zeitlichen \nAbstand von der Verurteilung des früheren Beamten höhere Anforderungen an die \nIntensität seiner Bemühungen um eine neue Arbeit zu stellen sind. Im Hinblick auf \neine mögliche Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages ist der (frühere) Beamte \nferner darauf hinzuweisen, dass er seine gegebenenfalls vergeblichen Bemühungen \num die Erlangung eines neuen Arbeitsplatzes durch Vorlage von nachprüfbaren \nschriftlichen Belegen (dazu gehören z. B. Durchschriften von Bewerbungen, \nAbsagen, Ausdrucke von E-Mails, Angabe von Zeitpunkten und Anschrift von Firmen, \nbei denen er sich nur mündlich beworben hat) gegenüber dem Gericht glaubhaft \nmachen muss.\n\n53\n\nVgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Beschluss vom 09. \nNovember 2000 - 1 DB 17.00 -, Buchholz 235 § 110 BDO Nr. \n8a. a. O. \n\n54","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277199","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-10-18/20-k-5555-03-bdg","cited_norms":[{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"BDG","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277199","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277199","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-10-18/20-k-5555-03-bdg","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277199","retrieved":"2026-07-09 02:49:57.729017+00:00"}}