{"status":"available","doknr":"OLD277402","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:1004.5K1271.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-10-04","aktenzeichen":"5 K 1271/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu je ¼.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, den Klägern\nLeistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen.\n\n3\n\nDie Kläger sind Staatsangehörige von Serbien/Montenegro. Nach ihren Angaben\ngehören sie dem Volk der Ashkali an.\n\n4\n\nDie Kläger zu 1. und 2. reisten im Juli 1992 in die Bundesrepublik Deutschland\nund beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Nach ihren eigenen Angaben\nlebten sie vor ihrer Ausreise in dem Ort W. im Kosovo. Die Kläger zu 3. und 4.\nsind ihre 1993 und 1995 in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kinder. Auch\nsie beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Die Anträge wurden\nabgelehnt. Die Bestandskraft der Bescheide trat im Jahre 2002 ein.\n\n5\n\nDie Kläger erhalten seit Jahren Leistungen nach § 3 AsylbLG. Nach den\nAngaben des Beklagten wurden diese Leistungen seit März 2002 ohne besonderen\nschriftlichen Bescheid erbracht.\n\n6\n\nDie Kläger ließen anwaltlich vertreten am 10. Februar 2003 gegen den derzeit\ngültigen Bewilligungsbescheid Widerspruch einlegen und trugen vor, dass dieser\nWiderspruch auch für die Monate gelte, in denen ihnen kein rechtsmittelfähiger\nBescheid übersandt worden sei, wobei sie davon ausgingen, dass wegen fehlender\nRechtsmittelbelehrung die Rechtsmittelfrist ein Jahr betrage. \n\n7\n\nIn der Sache ließen die Kläger vortragen, dass es ihnen aus humanitären\nGründen nicht möglich sei, in den Kosovo zurückzukehren, weil die dortige\nVerwaltung der Vereinten Nationen (UNMIK) es ablehne, abgeschobene\nStaatsangehörige in den Kosovo aufzunehmen und zu versorgen; dies stehe auch\neiner freiwilligen Ausreise entgegen. \n\n8\n\nDiesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom\n31. März 2003, als Einschreiben mit Rückschein abgesandt am 31. März 2003,\nzurück. In seiner Entscheidung ging der Beklagte davon aus, dass die Kläger eine\nSachentscheidung für die Zeit ab Februar 2002 beanspruchen könnten, weil ihnen\nseitdem keine mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheide zugegangen seien.\nIn der Sache lehnte der Beklagte die Bewilligung von Leistungen in besonderen\nFällen ab mit der Begründung, dass es den Klägern möglich und zumutbar gewesen\nsei, freiwillig in ihre Heimat zurückzukehren.\n\n9\n\nDie Kläger haben am 2. Mai 2003 Klage erhoben. Sie wiederholen und vertiefen\nihr bisheriges Vorbringen und beantragen,\n\n10\n\nden Beklagten unter Aufhebung der in der Zeit von März\n2002 bis März 2003 erlassenen Leistungsbescheide und unter\nAufhebung des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2003 zu\nverpflichten, ihnen für die Zeit von März 2002 bis März 2003\nLeistungen in besonderen Fällen nach § 2 AsylbLG unter\nAnrechnung schon erhaltener Leistungen zu gewähren.\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen\nBescheide,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der\nVerwaltungsvorgänge des Beklagten (1003 Blatt), die Gegenstand der mündlichen\nVerhandlung gewesen sind.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDie Klage hat keinen Erfolg. Der Beklagte hat in der Sache rechtmäßig\nentschieden, dass den Klägern in der Zeit von März 2002 bis März 2003 lediglich\nGrundleistungen nach § 3 AsylbLG und keine Leistungen nach § 2 AsylbLG\nzustehen.\n\n15\n\nSoweit der Beklagte in der Zeit von März 2002 bis März 2003 unanfechtbare\nBescheide über die Bewilligung von Leistungen an die Kläger erlassen haben sollte,\nist der Beklagte nicht gemäß § 44 SGB X, der gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG\nentsprechend anzuwenden ist, verpflichtet, diese unanfechtbaren Bescheide\nzurückzunehmen und höhere Leistungen nachzubewilligen.\n\n16\n\nSoweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das\nRecht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der\nsich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht\nerbracht worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar\ngeworden ist, gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X mit Wirkung für die Vergangenheit\nzurückzunehmen. Diese Regelung ist gemäß § 9 Abs. 3 AsylbLG bei der Bewilligung\nvon Leistungen nach diesem Gesetz entsprechend anzuwenden. Die entsprechende\nAnwendung dieser Regelung bedeutet, dass § 44 Abs. 1 SGB X entsprechend dem\nSinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes anzuwenden ist (zur Auslegung\nder Formel, dass bestimmte Vorschriften eines Gesetzes in einem anderen Gesetz\nentsprechend anzuwenden sind, BVerwG, Urteile vom 14. Oktober 1988 - 5 C 48.85\n-, FEVS 38, 45 = NJW 1989, 539 und vom 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39,\n1 = NJW 1990, 1309 zu § 81 JWG und Urteil vom 13. Dezember 1979 - 5 C 39.76 -,\nFEVS 28, 353, 358 zu § 27 a BVG). Sinn und Zweck des\nAsylbewerberleistungsgesetzes bestehen darin, Asylbewerbern und ihnen\naufenthaltsrechtlich gleichgestellten anderen Ausländern während der Dauer ihres\nvorübergehenden Aufenthaltes in der Bundesrepublik Deutschland nur die zur\nSicherung ihres Lebensunterhaltes unerlässlichen Leistungen zu gewähren, um den\nRechtsmissbrauch von Sozialleistungen zu verhindern und zugleich den Einsatz\nöffentlicher Mittel für die soziale Sicherung des vorgenannten Personenkreises zu\nbegrenzen (Nachweise zur Entstehungsgeschichte des\nAsylbewerberleistungsgesetzes in NWVBl. 1993, 441, in ZAR 1995, 57 und in ZAR\n1998, 28). Dieser Sinn und Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes schließt es\naus, unanfechtbar gewordene Leistungsbescheide für die Vergangenheit auf ihre\nRechtmäßigkeit zu überprüfen, im Falle der Rechtswidrigkeit diese Bescheide\naufzuheben und für die Vergangenheit Leistungen nachzubewilligen.\n\n17\n\nHinzu kommt, dass die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\nNothilfe sind und ein Anspruch auf diese Leistungen grundsätzlich einen\ngegenwärtigen Bedarf voraussetzt. Hat ein Bedarf, für den das\nAsylbewerberleistungsgesetz Hilfeleistungen bestimmt, in der Vergangenheit\nbestanden, fehlt es an einer für den Anspruch wesentlichen\nAnspruchsvoraussetzung: es besteht kein Anspruch auf Hilfe für die Vergangenheit.\nVon diesem Strukturprinzip des Asylbewerberleistungsrechts kann ausnahmsweise\nnur dann abgewichen werden, wenn der Hilfesuchende Rechtsmittel einlegt und mit\nseinen Rechtsmitteln Erfolg hat. Insoweit ist die Rechtslage so zu beurteilen wie im\nSozialhilferecht. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung\nentschieden, dass § 44 SGB X im Leistungsrecht der Sozialhilfe nicht anwendbar ist,\nweil Sozialhilfe nicht dazu dient, in der Vergangenheit liegende abgeschlossene\nNotlagen zu beseitigen (BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -,\nBVerwGE 68, 285 = FEVS 33, 133 und Urteil vom 13. November 2003 - 5 C 26.02 -,\nFEVS 55, 320). Diese Auslegung des § 44 SGB X gilt auch für das\nAsylbewerberleistungsgesetz mit der Folge, dass unanfechtbar gewordene\nLeistungsbescheide nicht zurückgenommen werden müssen.\n\n18\n\nDarüber hinaus regelt § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Sachverhalt, dass der\nzuständige Träger der Sozialleistung die beantragten Leistungen abgelehnt hat,\ndiese Entscheidung unanfechtbar wird und sich nach Unanfechtbarkeit dieser\nEntscheidung herausstellt, dass das Recht fehlerhaft angewendet worden ist. So\nliegt der Fall hier nicht. Die Kläger haben in der Zeit von Juni 2000 bis Februar 2002\nGrundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Dagegen sind in dem vorgenannten\nZeitraum Leistungen nach § 2 AsylbLG weder beantragt noch abgelehnt worden, so\ndass eine ablehnende Entscheidung auch nicht unanfechtbar geworden sein kann.\n\n19\n\nDiese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 9 Abs. 3 AsylbLG\nbestätigt. Mit der entsprechenden Anwendung der §§ 44 bis 50 SGB X sollte der\nzuständigen Behörde ermöglicht werden, einen Rückforderungsanspruch wegen zu\nUnrecht erhaltener Leistungen geltend zu machen (Gesetzentwurf vom 24.10.1995,\nBT-Drucksache 13/2746, Seite 17). Diese Begründung stimmt mit dem vorgenannten\nSinn und Zweck des AsylbLG überein, die rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme\nvon Sozialleistungen zu bekämpfen und zugleich den Einsatz öffentlicher Mittel für\nLeistungsberechtigte des AsylbLG zu begrenzen. Demgegenüber sollten die\nzuständigen Behörden nicht verpflichtet werden, unanfechtbare rechtswidrige\nBescheide aufzuheben und Sozialleistungen nachzubewilligen.\n\n20\n\nFür den Zeitraum von März 2002 bis März 2003, den Monat des Erlasses des\nWiderspruchsbescheides, liegen auch die sachlichen Voraussetzungen des § 2\nAbs. 1 AsylbLG in der Fassung der Bekanntmachung vom 05.08.1997, BGBl. I S.\n2022, S. 2023 nicht vor.\n\n21\n\nNach dieser Vorschrift ist abweichend von den §§ 3 bis 7 AsylbLG das\nBundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden, die\nüber eine Dauer von insgesamt 36 Monaten, frühestens beginnend am 1. Juni 1997,\nLeistungen nach § 3 AsylbLG erhalten haben, wenn die Ausreise nicht erfolgen kann\nund aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden können, weil\nhumanitäre, rechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche Interesse\nentgegenstehen. Diese Voraussetzungen lagen im vorgenannten Zeitraum nicht vor,\nweil der Ausreise und Abschiebung der Kläger entgegen ihrer Ansicht keine\nhumanitären Gründe entgegenstanden, vielmehr die Kläger im vorgenannten\nZeitraum aus tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden konnten, diese\nGründe aber nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des\nOVG NRW nicht ausreichen, um Leistungen nach § 2 AsylbLG zu bewilligen. \n\n22\n\nZur Auslegung des § 2 Abs. 1 AsylbLG hat das Gericht in seinem den Beteiligten\nzur Kenntnis gegebenen Urteil vom 8. Juni 2004 - 5 K 1744/01 - u. a. ausgeführt:\n\n23\n\n\"Diese Regelung ist so zu verstehen, dass humanitäre,\nrechtliche oder persönliche Gründe oder das öffentliche\nInteresse sowohl der Ausreise als auch aufenthaltsbeendenden\nMaßnahmen entgegenstehen müssen. Dies bedeutet mit\nanderen Worten: Nur wenn die Ausreise nicht erfolgen kann\nund wenn aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen\nwerden können, weil humanitäre, rechtliche oder persönliche\nGründe oder das öffentliche Interesse entgegenstehen, sind\nLeistungen in besonderen Fällen zu gewähren (BVerwG, Urteil\nvom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, Buchholz, Sammel- und\nNachschlagewerk der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts, § 2 AsylbLG Nr. 1 = FEVS 55, 114\n= NVwZ 2004, 491 = DVBl. 2004, 56 und OVG NRW, Urteil vom\n10. Juli 2003 - 16 A 4808/01 - soweit ersichtlich nicht\nveröffentlicht). Dies trifft auf die Kläger nicht zu.\n\n24\n\nIm streitgegenständlichen Zeitraum von Juni 2001 bis\nOktober 2001 konnte die Ausreise der Kläger in den Kosovo\nerfolgen, weil humanitäre Gründe nicht entgegengestanden\nhaben.\n\n25\n\nBei der Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe im\nSinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG spricht schon der vom Gesetz\ngewählte Wortlaut dafür, dass dieses Tatbestandsmerkmal den\nBestimmungen des Ausländergesetzes über die Erteilung einer\nDuldung nach § 55 AuslG entlehnt ist und daher nach dem\nWillen des Gesetzgebers auch durch die für die Bewilligung von\nLeistungen zuständige Behörde wie im Ausländergesetz\nauszulegen und anzuwenden ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni\n2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. mit Nachweisen aus der\nRechtsprechung und dem Schrifttum).\n\n26\n\nSystematisch ist bei der Auslegung weiterhin zu\nberücksichtigen, dass § 2 Abs. 1 AsylbLG eine Ausnahme von\nder Regel des § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG bildet, wonach\nleistungsberechtigt alle Ausländer sind, die sich im\nBundesgebiet aufhalten und \"eine Duldung nach § 55\nAusländergesetz besitzen\". In der Regel soll dieser\nPersonenkreis Grundleistungen nach § 3 AsylbLG erhalten. Nur\nwenn die zusätzlichen Voraussetzungen in § 2 Abs. 1 AsylbLG\nerfüllt sind, sollen ausnahmsweise Leistungen in besonderen\nFällen gewährt werden (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3.\nJuni 2003 - 5 C 32. 02 -, a. a. O.). Daraus ergibt sich, dass die\nVoraussetzungen für die Bewilligung von Leistungen in\nbesonderen Fällen eng auszulegen sind mit der Folge, dass nur\nbei qualifizierten Gründen, die vom Regelfall abweichen, für\neinen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich etwa\nbestehender höherer Integrations- und Angleichungsbedarf\nauch normativ durch Leistungen in entsprechender Anwendung\ndes Bundessozialhilfegesetzes anzuerkennen ist (BVerwG,\nUrteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.).\n\n27\n\nEine Auslegung des Begriffs der humanitären Gründe nach\nden vorgenannten Maßstäben rechtfertigt sich auch nach Sinn\nund Zweck des Asylbewerberleistungsgesetzes. Die Zuordnung\nvon Personen, die lediglich im Besitz einer Duldung sind, zum\nPersonenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\nLeistungsberechtigten (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) rechtfertigt\nsich aus dem Umstand, dass diese Personen kein gesichertes\nAufenthaltsrecht im Bundesgebiet haben und lediglich ihre\nAbschiebung zeitweilig ausgesetzt wird. Die Duldung bedeutet\nallein die zeitweilige, nach § 56 Abs. 2 AuslG zu befristende\nAussetzung einer an sich zulässigen Abschiebung; sie setzt die\nAusreisepflicht voraus und lässt diese unberührt (§ 56 Abs. 1\nAuslG). Die ausländerrechtlichen Feststellungen zu den\nGründen, aus denen eine Duldung erteilt bzw. versagt wird,\nentfalten zwar im leistungsrechtlichen Verfahren nach § 2 Abs.\n1 AsylbLG mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung\nkeine Bindungswirkung, so dass die tatbestandlichen\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 1 AsylbLG von der zuständigen\nLeistungsbehörde eigenständig zu prüfen sind (BVerwG, Urteil\nvom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O. und OVG NRW,\nBeschluss vom 28. August 2000 - 16 E 137/98 -, abgedruckt im\nGemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz\nXII - zu § 2 Abs. 1, OVG Nr. 17). Dies ändert aber nichts daran,\ndass nach der eindeutigen Entscheidung des Gesetzgebers (§\n1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG) zunächst an den ausländerrechtlichen\nStatus einer Person anzuknüpfen ist, und bedeutet nicht, dass\ndie in § 2 Abs. 1 genannten Gründe - hier: humanitäre Gründe -\nabweichend vom Ausländerrecht auszulegen sind. Die\nselbstständige Pflicht und Befugnis der Leistungsbehörde zur\nPrüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1\nAsylbLG berechtigt diese nicht, bei einem lediglich Geduldeten,\nalso ausreisepflichtigen Ausländer tatsächlich und abweichend\nvom ausländerrechtlichen Status von einem faktisch\ndauerhaften Bleiberecht auszugehen und damit eine vom\nAusländerrecht unabhängige leistungsrechtliche Bewertung\nvorzunehmen. Die Grundentscheidung des Gesetzgebers, bei\ndiesem Personenkreis von einem lediglich vorübergehenden\nAufenthalt im Bundesgebiet auszugehen und ihm daher\ngrundsätzlich nur die Regelleistungen der §§ 3, 4, 5 und 6\nAsylbLG zu gewähren, für die auf die Bedürfnisse eines hier in\naller Regel nur kurzen und vorübergehenden Aufenthaltes\nabzustellen ist (Bundestags-Drucksache 13/2746 S. 11), bleibt\ndurch die in § 2 Abs. 1 AsylbLG getroffene Ausnahmeregelung\nunberührt. Der Gesetzgeber ist im Rahmen der ihm\nzustehenden typisierenden Betrachtungsweise bei der\nNeufassung des § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht allgemein davon\nausgegangen, dass bei einem 36 Monate übersteigenden\nBezug von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz\nunabhängig von dem ausländerrechtlichen Aufenthaltsstatus\nund den Gründen des zeitlich länger andauernden\nInlandsaufenthaltes eine Aufenthaltsverfestigung mit\nentsprechendem höheren Integrationsbedarf unter Angleichung\nder zu gewährenden Leistungen an die Lebensverhältnisse im\nBundesgebiet anzunehmen sei. Er hat vielmehr - wie oben\nschon ausgeführt - entschieden, dass nur bei qualifizierten\nGründen für einen längeren Inlandsaufenthalt ein tatsächlich\netwa bestehender höherer Integrations- und\nAngleichungsbedarf auch normativ durch Leistungen in\nentsprechender Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes\nanzuerkennen ist (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02\n-, a. a. O.). \n\n28\n\nAuf dieser Grundlage kommt das Gericht zu dem Ergebnis,\ndass der Ausreise der Kläger im streitgegenständlichen\nZeitraum von Juni 2001 bis Oktober 2001 keine humanitären\nGründe entgegengestanden haben. Als humanitäre Gründe im\nSinne des Ausländerrechts sind Gründe anzusehen, die wegen\nihrer Eigenart und ihres Gewichts die sofortige Vollziehung\naufenthaltsbeendender Maßnahmen als unmenschlich\nerscheinen lassen, wobei nicht jede menschliche Schwierigkeit\noder Härte bereits das Gewicht eines \"humanitären Grundes\"\nerreicht (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -, a. a.\nO.; Renner, Ausländerrecht, 7. Auflage 1999, § 55 Randziffer\n13; vgl. auch Funke-Kaiser in Gemeinschaftskommentar zum\nAusländerrecht - Stand: Januar 2000 -, § 55 Randziffer 51 und\nHailbronner, Ausländerrecht, Kommentar, Stand: März 2004, §\n55 Randziffer 56). Diese Voraussetzungen erfüllen die von den\nKlägern geltend gemachten Gründe nicht. \n\n29\n\nEin humanitärer Grund ergibt sich nicht daraus, dass die\nKläger im Kosovo nicht in ihre bisherige Heimatregion und ihre\nbisherige Wohnung zurückkehren können. Es ist nicht\nungewöhnlich, dass die Wohnung von zurückkehrenden\nKriegsflüchtlingen, die sich längere Zeit außerhalb ihres\nHeimatstaates aufgehalten haben, bei ihrer Rückkehr nicht\nmehr zur Verfügung steht, weil sie zerstört worden ist oder von\nanderen Personen zwischenzeitlich in Besitz genommen\nworden ist. Darin liegt kein humanitärer Grund für einen\n(weiteren) Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland, weil es\nan einem Härtefall mit Nachteilen fehlt, die über das\ngewöhnliche Maß an Nachteilen hinausgehen, wie sie einem\nRückkehrer aus ehemaligen Bürgerkriegsgebieten\nentgegenstehen und zuzumuten sind (VG Karlsruhe, Beschluss\nvom 5. Januar 1994 - 11 K 1348/93 -, NVwZ 1994, Beilage zu\nHeft 3, S. 23). \n\n30\n\nAuch der Umstand, dass die Kläger aus einer nach ihren\nAngaben inzwischen albanisch besetzten Region des Kosovo\nstammen und einer ethnischen Minderheit angehören,\nbegründet keinen humanitären Grund im Sinne des § 55 Abs. 3\nAuslG und zugleich im Sinne des § 2 Abs. 1 AsylbLG, denn\nzum einen teilen die Kläger, soweit sie sich in einem anderen\nLandesteil des Kosovo oder von Serbien-Montenegro\nniederlassen und eine neue Existenz gründen müssen, dieses\nSchicksal mit einer Vielzahl von Bürgerkriegsflüchtlingen, die\nvon den Folgen des Bürgerkrieges in gleicher Weise betroffen\nsind. Zum anderen haben die Kläger selbst nicht substantiiert\ndargetan, dass es ihnen unmöglich wäre, in einem anderen Teil\ndes Kosovo als ihrem bisherigen Wohnort oder in einem\nanderen Teil von Serbien-Montenegro eine neue Existenz\naufzubauen (vgl. dazu ebenfalls den vorgenannten Beschluss\ndes Verwaltungsgerichts Karlsruhe).\n\n31\n\nIn diesem Zusammenhang ist weiterhin zu berücksichtigen,\ndass in den Fällen, in denen Hindernisse für eine freiwillige\nAusreise voraussichtlich für einen längeren Zeitraum oder\ndauerhaft bestehen und von dem ausreisepflichtigen Ausländer\nnicht zu beeinflussen sind, die Erteilung einer\nAufenthaltsbefugnis nach § 30 AuslG in Betracht kommt. Diese\nRegelung für die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis lässt\nhinreichend Raum, dem besonderen Fall eines voraussichtlich\ndauerhaften Inlandsaufenthaltes eines lediglich geduldeten,\nausreisepflichtigen Ausländers, der dauerhaft lediglich die\nRegelleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält,\nRechnung zu tragen. Dies ist auch systemgerecht, weil primär\ndie Ausländerbehörde berufen ist zu beurteilen, ob der\nAufenthalt des Ausländers dauerhaft ist oder doch auf einen\nunabsehbaren Zeitraum fortbestehen wird, so dass an Stelle\nder Duldung eine Aufenthaltsgenehmigung in Betracht kommt\n(so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -,\na. a. O.).\n\n32\n\nAnhaltspunkte dafür, dass aus den weiteren im letzten\nHalbsatz des § 2 Abs. 1 AsylbLG genannten Gründen eine\nAusreise nicht erfolgen kann, sind weder dem Vorbringen der\nKläger noch dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen. \n\n33\n\nHieraus folgt zugleich, dass die vorgenannten Gründe auch\naufenthaltsbeendenden Maßnahmen, also der Abschiebung,\nnicht entgegengestanden haben. Vielmehr haben der\nAbschiebung der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum\nlediglich tatsächliche Gründe entgegengestanden, die nach der\nvorgenannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n(Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -) gerade für sich allein\nnicht ausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu\nbewilligen. \n\n34\n\nOb ein tatsächlicher Grund der Abschiebung entgegensteht,\nergibt sich auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG nach\nausländerrechtlichen Maßstäben (BVerwG, Urteil vom 3. Juni\n2003 - 5 C 32.02 -, a. a. O.). Nach der Begrifflichkeit des\nAusländergesetzes liegen Fälle der tatsächlichen Unmöglichkeit\nder Abschiebung dann vor, wenn diese aus Gründen scheitert,\ndie nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand behoben\nwerden können (BVerwG, Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 -,\nim Anschluss an Funke-Kaiser, Gemeinschaftskommentar zum\nAusländerrecht, a. a. O., § 55 Randziffer 39). Diesen Gründen\nist die Fallgruppe zuzuordnen, dass weder der Heimatstaat des\nAusländers noch ein sonstiger Staat bereit ist, den Ausländer\naufzunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. September 1997 - 1 C\n3.97 -, BVerwGE 105, 232 = NVwZ 1998, 297; VGH BW,\nBeschluss vom 3. November 1995 - 13 S 2185/95 -, NVwZ-RR\n1996, 356).\n\n35\n\nDieser Sachverhalt liegt hier vor, denn die UNMIK,\ngleichsam die \"Regierung\" des \"Heimatstaates\" der Kläger, hat\nes im streitgegenständlichen Zeitraum abgelehnt,\nabgeschobene Bewohner des Kosovo wieder aufzunehmen.\nDies ergibt sich aus den den Beteiligten bekannten Erlassen\ndes Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 13.\nDezember 2000, der wiederum auf der Beschlussniederschrift\nüber die 165. Sitzung der Ständigen Konferenz der\nInnenminister und -senatoren der Länder vom 24. November\n2000 in Bonn beruht, vom 8. März 2001, vom 11. Juli 2001 und\nvom 28. November 2001. In diesen Erlassen ist stets die Rede\ndavon, dass \"Rückführungen\" von ethnischen Minderheiten in\nden Kosovo nicht möglich sind. In dem Erlass vom 14. Juni\n2002 heißt es ausdrücklich, dass die UNMIK sowie UNHCR im\nVorfeld der Innenministerkonferenz darauf hingewiesen haben,\ndass gegen eine freiwillige Rückkehr von Angehörigen\nethnischer Minderheiten in den Kosovo keine Bedenken\nbestehen. UNMIK sehe sich jedoch bislang nicht in der Lage,\nzwangsweise Rückführungen von Angehörigen dieser\nPersonengruppen zu akzeptieren. In einem weiteren Erlass\nvom 7. April 2003 heißt es, dass Angehörige aller ethnischen\nMinderheiten in das Kosovo freiwillig zurückkehren können. Aus\ndem Zusammenhang der vorgenannten Erlasse ergibt sich,\ndass im streitgegenständlichen Zeitraum nur aus tatsächlichen\nGründen - wegen der fehlenden Aufnahmebereitschaft der\nUNMIK - Abschiebungen ethnischer Minderheiten in das\nKosovo nicht möglich waren.\n\n36\n\nDurch die Angaben der UNMIK und UNHCR in den\nvorgenannten Erlassen sieht sich das Gericht in seiner\nEinschätzung bestätigt, dass die Ausreise der Kläger im\nstreitgegenständlichen Zeitraum in den Kosovo erfolgen konnte\nund dass ihrer Ausreise keiner der im letzten Halbsatz des § 2\nAbs. 1 AsylbLG genannten Gründe entgegengestanden hat. Mit\nRücksicht auf die Stellung von UNMIK und UNHCR in der\ninternationalen Staatengemeinschaft hat das Gericht keinen\nAnlass, diese Angaben in Frage stellen und eigene\nErmittlungen zu tätigen, zumal auch die Kläger in der\nmündlichen Verhandlung dieser Wertung nicht widersprochen\nhaben. \n\n37\n\nEntgegen der Ansicht des Klägers und der von ihm in\nBezug genommenen Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in\nLüneburg (vgl. u. a. Beschluss vom 17. Januar 2001 - 4 M\n4422/01 -, FEVS 52, 349) ist die Entscheidung von UNMIK, im\nstreitgegenständlichen Zeitraum Rückführungen nicht\nzuzulassen und abgeschobene Angehörige von ethnischen\nMinderheiten nicht aufzunehmen, nicht als humanitärer Grund\nanzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr unter\nAufhebung der vorgenannten Rechtsprechung des\nOberverwaltungsgerichts für das Land Niedersachsen in\nseinem Urteil vom 3. Juni 2003 - 5 C 32.02 - a. a. O.\nentschieden, dass der Gesetzgeber bewusst tatsächliche\nGründe in § 2 Abs. 1 AsylbLG nicht erwähnt hat und diese\nEntscheidung des Gesetzgebers nicht dadurch umgangen\nwerden kann, dass tatsächliche Gründe im Sinne des\nAusländerrechts als humanitäre Gründe im Sinne des § 2 Abs.\n1 AsylbLG gewürdigt werden.\"\n\n38\n\nHieran anknüpfend kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass die Kläger keine\nhumanitären Gründe geltend gemacht haben, die ihrer Ausreise in das Kosovo\nentgegenstehen, weil sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen lässt, dass ihnen aus\nbesonderen Gründen unzumutbare Nachteile entstehen, wenn sie wieder in ihren\nbisherigen Aufenthaltsort zurückkehren. Vielmehr standen im streitgegenständlichen\nZeitraum lediglich der Abschiebung der Kläger, nicht ihrer Ausreise, tatsächliche\nGründe entgegen, die aber nach der in dem vorgenannten Urteil zitierten\nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des OVG NRW nicht\nausreichen, um Leistungen in besonderen Fällen zu gewähren. \n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO,\n§ 100 ZPO, ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708\nNr. 11, 711 ZPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277402","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-10-04/5-k-1271-03","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":21},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":7},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277402","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277402","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-10-04/5-k-1271-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277402","retrieved":"2026-07-09 02:50:14.817772+00:00"}}