{"status":"available","doknr":"OLD277656","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0922.7K1959.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-22","aktenzeichen":"7 K 1959/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Abgabenbescheid vom 28. Januar 2003 setzte der Beklagte gegenüber dem \nKläger unter anderem Abfallbeseitigungsgebühren in Höhe von 315,36 Euro für \nBiobehälter und in Höhe von 151,56 Euro für Restmüllbehälter fest. Den hiergegen \neingelegten Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 04. Juni \n2003 als unbegründet zurück.\n\n3\n\nZur Klagebegründung verweist der Kläger auf die Begründung aus dem \nVerfahren 7 K 3089/03 des erkennenden Gerichts.\n\n4\n\nErgänzend führt er unter anderem aus:\n1.\nDer Abschlag in Höhe von 25 % gemäß Ziffer 1.5 der Gebührensatzung sei \nausweislich des Urteils vom 28. Januar 2005 im Verfahren 7 K 3089/03 rechtswidrig. \nHieraus ergebe sich aber nicht lediglich eine Teilnichtigkeit der Satzung. Die \nWirksamkeit einer Maßstabsregelung hänge nicht davon ab, ob der jeweilige Kläger \nvon der Maßstabsregelung benachteiligt werde. Es komme nicht darauf an, ob auf \nder Grundlage dieser Regelung ein Gebührenbescheid erlassen worden sei; denn \nder sich aus dem Abschlag ergebende Einnahmeausfall könne sich kalkulatorisch \nnur bei den übrigen Kosten niederschlagen.\n\n5\n\nDer in der Gebührensatzung festgesetzte Abschlag in Höhe von 20 % für \nRestmüllbehälter bei Gewerbetreibenden sei ebenfalls rechtswidrig. Sollte es sich um \neine Einheitsgebühr handeln, sei die volle Gebühr fällig, auch wenn nur eine \nTeilleistung in Anspruch genommen werde, da dadurch der Gebührentatbestand \nverwirklicht werde; ein Abschlag sei insoweit nicht zulässig. Handele es sich um eine \nselbstständige Gebühr, müsse eine solche Gebühr auch selbstständig kalkuliert \nwerden; ein Abschlag sei dann ebenfalls nicht zulässig. Ein solcher Bonus dürfe \nohnehin nur unter den Voraussetzungen des Grundsatzes der Praktikabilität gewährt \nwerden; diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor.\n\n6\n\n2.\nDie Restmüllentsorgung werde über die Gebühr für die Biotonne subventioniert; in \ndiesem Zusammenhang werde nach wie vor die Vorlage einer \nKostenstellenrechnung begehrt.\nIn die so genannte Kalkulation der Bioabfalltonne seien auch die Kosten für die \nAbholung und Annahme von Grüngut und deren Kompostierung eingegangen, \nobwohl diese Leistungen auch diejenigen Bürger in Anspruch nähmen, die als \nEigenkompostierer von der Biotonne befreit seien. Auch das könne anhand der \nKostenstellenrechnung nachgewiesen werden.\n\n7\n\n3.\nIm Zusammenhang mit der Frage, ob vorhersehbar gewesen sei, dass der Betrieb \nder Restmüllbehandlungsanlage, der für den 1. Januar 2003 vorgesehen war, nicht \nfristgerecht beginnen könne, werde der schon im Verfahren 7 K 3089/03 gestellte \nBeweisantrag bzgl. der Vernehmung des Leiters der B ausdrücklich aufrecht \nerhalten. Außerdem sei dem Antrag auf Beiziehung des Vorganges betreffend die \nGenehmigung vom 16. Dezember 2002 zur Ablagerung nicht vorbehandelter Abfälle \nauf der Zentraldeponie über den 31. Dezember 2002 hinaus stattzugeben.\n\n8\n\n4.\nHinsichtlich der Fremdleistungsentgelte in der Kalkulation konnte kein Marktpreis \nermittelt werden, es habe daher nach den zwingenden Bestimmungen des \nöffentlichen Preisrechts ein Selbstkostenpreis gelten müssen.\n\n9\n\n5.\nEs sei unzutreffend, dass der so genannte „Full Service\" durch den \nOrganisationsspielraum des Beklagten gedeckt sei.\n\n10\n\n6.\nZwar habe sich vor Inkrafttreten der Änderungsfassung zum KAG am 01.01.1999 \nkeine Verpflichtung ergeben, Überschüsse aus Vorjahren einzusetzen. Allerdings \nhabe die Stadt N durch entsprechende Ratsbeschlüsse ihr diesbezügliches \nErmessen gebunden.\n\n11\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der Kalkulation spreche außerdem, dass die Stadt N \nfür die Biomüllvergärung an die Stadtwerke N, die die fragliche Anlage betreibe, \neinen Tonnenpreis von rund 186,00 Euro zahle; der marktübliche Preis betrage \ndemgegenüber lediglich 100,00 Euro (Beweis: Sachverständigengutachten).\n\n12\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 \nhinsichtlich der festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren und \nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04. Juni 2003 \naufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n17\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n18\n\nDer angefochtene Bescheid des Beklagten vom 28. Januar 2003 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 04. Juni 2003 ist nicht rechtswidrig und verletzt den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die festgesetzten Abfallbeseitigungsgebühren (Biomüll und \nRestmüll) ist die Abfallgebührensatzung der Stadt N in der Fassung vom \n12. Dezember 2002 (im Folgenden: Gebührensatzung); Ermächtigungsgrundlage für \nden Erlass der Gebührensatzung wiederum ist das Kommunalabgabengesetz für das \nLand Nordrhein-Westfalen (KAG).\n\n20\n\nHinsichtlich der Gültigkeit der nach der Gebührensatzung hier maßgeblichen \nBestimmungen bestehen (im Ergebnis) ebenso wenig rechtliche Bedenken wie \nhinsichtlich der vom Beklagten vorgenommenen Gebührenbedarfsberechnung. \nInsoweit wird auf das in das Verfahren eingeführte Urteil des Verwaltungsgerichts \nMünster vom 28. Januar 2005 (7 K 3089/03) Bezug genommen.\n\n21\n\nEbenso werden die in jenem Verfahren gestellten Beweisanträge, auf die der \nKläger in diesem Verfahren nochmals Bezug genommen hat, unter Verweis auf das \neingeführte Urteil abgelehnt.\n\n22\n\nDas zusätzliche Vorbringen in diesem Verfahren mit Schriftsatz vom 09. März \n2005 gibt noch Anlass zu folgenden Ausführungen:\n\n23\n\n1.\nDas Gericht hält daran fest, dass die Regelung in Ziffer 1.5 der Gebührensatzung \nzwar rechtswidrig ist, allerdings lediglich zu einer Teilnichtigkeit der Satzung führt. Da \ndiese Regelung weder tatsächlich angewandt wurde noch ein darauf fußender \nBetrag in die Kostenkalkulation eingestellt wurde, ist die Unwirksamkeit dieser \nRegelung im Ergebnis unerheblich.\n\n24\n\nEbenso hält das Gericht auch unter Würdigung des ergänzenden Vorbringens \ndes Klägers die Gewährung eines Abschlages von 20 % gemäß Ziffer 1.4 der \nGebührensatzung für rechtmäßig und verweist insofern auf die Ausführungen zu I. 2. \ndes eingeführten Urteils.\n\n25\n\n2.\nSoweit es das Vorbringen des Klägers hinsichtlich der (separaten) Kalkulation für den \nBereich der Bioabfallentsorgung und das in diesem Zusammenhang geltend \ngemachte Begehren auf Vorlage einer Kostenstellenrechnung betrifft, wird ebenfalls \nauf das eingeführte Urteil Bezug genommen, insbesondere auf die Ausführungen zu \nI. 1., II. 13.\n\n26\n\n3.\nZum Vorbringen des Klägers (nebst Beweisanträgen) zu dem Umstand, ob bereits \nbei Erstellung der Kalkulation für das Jahr 2003 erkennbar gewesen sei, dass die \nRestmüllbehandlungsanlage nicht zum 1. Januar 2003 in Betrieb gehen werde, wird \nunter Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des eingeführten Urteils zu II. 13., \n14. nochmals darauf hingewiesen, dass nicht einmal dann, wenn Tatsachen \nvorgelegen hätten, die die pünktliche Aufnahme des Regelbetriebs in Frage gestellt \nhätten, dies zwangsläufig die Unvertretbarkeit der Prognoseentscheidung bedeutet \nhätte.\n\n27\n\n4.\nSoweit der Kläger vorträgt, in dem eingeführten Urteil sei nicht ausgeführt worden, \naus welchen vom Beklagten eingereichten Unterlagen hervorgehe, dass \nmarktübliche Preise vereinbart worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass es sich \n(natürlich) um diejenigen vertraglichen Bestimmungen handelt, die vom Beklagten \ndort eingereicht worden sind. Im Übrigen wird auf die Ausführungen zu II. 2. des \neingeführten Urteils verwiesen.\n\n28\n\n5.\nWegen des so genannten „Full Service\" wird auf die Ausführungen zu II. 3. des \neingeführten Urteils Bezug genommen.\n\n29\n\n6.\nBei der Frage, ob Kostenüberdeckungen auszugleichen sind, findet keine \nErmessensüberprüfung seitens des Gerichts statt. Entscheidend ist, dass keine \nVerpflichtung bestand, Überschüsse aus Vorjahren einzusetzen (vgl. II. 7. der \nEntscheidungsgründe des eingeführten Urteils), so dass die \nGebührenbedarfsberechnung im objektiven Sinne nicht zu beanstanden ist.\n\n30\n\nDer Antrag des Klägers, ein Sachverständigengutachten zu der Frage \neinzuholen, ob der marktübliche Preis bei der Biomüllvergärung 100,00 Euro pro \nTonne betrage, wird abgelehnt. Es handelt sich in dieser Allgemeinheit und \nPauschalität um einen unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag, da der Kläger \nkeine Ausführungen dazu gemacht hat, welchen Quellen er den genannten Preis von \n100,00 Euro entnommen hat. Es fehlen jegliche Ausführungen dazu, wann, wie und \nvon wem ein derartiger Preis gezahlt bzw. bezahlt wird.\nDerartiger Vortrag wäre auch deswegen erforderlich gewesen, da - wie unter II. 2. \ndes eingeführten Urteils ausgeführt - nicht zwangsläufig dem günstigsten Anbieter \nder vertragliche Zuschlag zu erteilen ist. Erst wenn ein offenkundig überteuertes \nEntgelt eingestellt worden ist, das nicht durch weitere Gründe sachlich gerechtfertigt \nist und außerhalb des Prognosespielraums und Organisationsermessens liegt, ist \neine derartige Kostenposition rechtlich zu beanstanden. Zu diesen Umständen fehlt \njeglicher Vortrag.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277656","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-22/7-k-1959-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277656","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277656","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-22/7-k-1959-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277656","retrieved":"2026-07-09 02:50:36.845954+00:00"}}