{"status":"available","doknr":"OLD277740","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0919.7K1509.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-19","aktenzeichen":"7 K 1509/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheits-leistung - auch in Form einer Bankbürgschaft - oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin T G hat von dem Landwirt I T I in W das ehemalige \nlandwirtschaftliche Anwesen „Hof T B\" in W, G , gepachtet und es zusammen mit \nihrem Ehemann, dem Kläger C G, zu einem selbstbewohnten repräsentativen \nWohnhaus ausgebaut. Der Hof liegt nördlich der Gemeinde W ohne unmittelbare \nNachbarbebauung in freier Landschaft. Er wird von einer Abzweigung des Weges „G\" \nerschlossen, der - ohne Verkehrsbeschränkung - in Höhe der äußersten \nnordwestlichen Bebauung von W von der O nach Nordosten in Richtung H führt. \nSowohl Hauptweg als auch die zum Hof führende Abzweigung sind asphaltiert; der \nHauptweg ist Teil der überörtlichen Fahrradrouten „T-S\" und „G\". Die Abzweigung \nführt unmittelbar seitlich am Wohngebäude des Hofes T B vorbei und verschwenkt zu \neinem Teil in den nördlich gelegenen Eingangsbereich; zum anderen Teil, d. h. in \nForm eines „Y\", setzt sie sich ohne erkennbaren Wechsel des Straßenbelages im \nHofbereich nach Nordosten - ebenso wie der Hauptweg - in Richtung H fort.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten über die Charakterisierung der beschriebenen \nAbzweigung des G als Weg im Sinne des Landschaftsrechts sowie über die Befugnis \nder Kläger als Pächter des Hofes, die Benutzung in Höhe des Wohnhauses zu \nuntersagen.\n\n4\n\nAnlässlich einer Ortsbesichtigung am 26.07.2001 stellten Mitarbeiter des \nBeklagten fest, dass der Weg durch die Aufschüttung von Pflastersteinen für den \nDurchgangsverkehr gesperrt war. Durch Ordnungsverfügung vom 30.07.2001 \nforderte der Beklagte die Kläger auf, die Aufschüttung sofort zu beseitigen und eine \nweitere Sperrung des Weges ab sofort zu unterlassen. Der Beklagte ordnete die \nsofortige Vollziehung an und drohte bei Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe \nvon 1000,00 DM an. Zur Begründung führte er aus, nach § 49 des \nLandschaftsgesetzes NRW seien in der freien Landschaft das Betreten der privaten \nWege sowie das Radfahren darauf zum Zwecke der Erholung gestattet. Der \nGrundstückseigentümer oder Pächter könne diese Rechte nur ausschließen, wenn er \nzuvor eine Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde eingeholt habe; dies \nsei hier nicht der Fall. Neben dem Verstoß gegen Rechtsvorschriften sei die \nöffentliche Sicherheit betroffen, da die aufgeschütteten Pflastersteine eine Gefahr für \nRadfahrer und andere Verkehrsteilnehmer, insbesondere bei Dunkelheit, darstellten. \nEine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen ergebe, dass die \nKläger die Wahrnehmung der Betretungs- und Befahrungsbefugnisse zu dulden \nhätten.\n\n5\n\nEbenfalls unter dem Datum des 30.07.2001 erließ der Beklagte eine \nDuldungsverfügung gegen den Grundstückseigentümer T I.\n\n6\n\nDie Kläger legten - ebenso wie der Grundstückseigentümer - Widerspruch ein, \nmit dem sie geltend machten, die Pflastersteine hätten nicht auf einem öffentlichen \nWeg gelegen, sondern auf einem Teil ihrer Hoffläche, für die nach § 53 Abs. 2 des \nLandschaftsgesetzes NRW ein allgemeines Betretungsrecht nicht bestehe. Der Hof T \nB verfüge über eine Zuwegung, die am Hof ende, und einen rückwärtigen \nHolzabfuhrweg, so dass schon der Begriff des Weges in freier Landschaft nicht erfüllt \nsei. Die Steine hätten zur Neubefestigung der Hoffläche gedient; sie seien \nordnungsgemäß gelagert und gesichert gewesen.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 13.09.2001 berichtigte der Beklagte die Ordnungsverfügung \nvom 30.07.2001 hinsichtlich der zunächst unzutreffend angegebenen Namen der \nKläger. Er wies darauf hin, dass es nicht darauf ankomme, wer von den Klägern den \nPachtvertrag unterzeichnet habe, da sie jedenfalls als Handlungsstörer für das \nAufschütten der Pflastersteine gemeinsam verantwortlich seien. Es bleibe ihnen \nunbenommen, Bauarbeiten auf der Hoffläche unter Beachtung von Recht und Gesetz \ndurchzuführen.\n\n8\n\nMit Schreiben vom 17.09.2001 bezogen die Kläger die Berichtigung vom \n13.09.2001 in ihren Widerspruch ein. Unter dem Datum des 24.09.2001 beantragten \nsie die Erteilung einer Genehmigung für die Sperrung des G durch Tore nördlich und \nsüdlich des Wohnhauses. Dies sei schon aus Sicherheitsgründen geboten. \nRegelmäßig tauchten fremde Menschen auf, die über den Hof liefen und das Innere \nder Gebäude betrachteten. Es sei zu befürchten, dass auf diese Weise \nEinbruchsmöglichkeiten ausgespäht würden.\n\n9\n\nDer Beklagte lehnte den Antrag durch Bescheid vom 03.07.2002 mit der \nBegründung ab, dass bei einer Abwägung der widerstreitenden Interessen das \nInteresse der Allgemeinheit an einer gefahrlosen Nutzung des in der freien \nLandschaft gelegenen Weges G das private Interesse der Kläger überwiege. Im \nHinblick auf den Schutz des Eigentums der Kläger sei eine Wegesperre weder eine \ngeeignete noch eine notwendige Sicherungsmaßnahme.\n\n10\n\nDen hiergegen eingelegten Widerspruch wies die Bezirksregierung Münster \ndurch Widerspruchsbescheid vom 18.09.2002 zurück. Zuvor hatte sie bereits durch \nzwei Bescheide vom 23.04.2002 den Widerspruch der Kläger gegen die \nOrdnungsverfügung vom 30.07.2001 sowie den des Herrn T I gegen die \nDuldungsverfügung vom 30.07.2001 zurückgewiesen.\n\n11\n\nDie Kläger verfolgen ihr Anfechtungs- und Verpflichtungsbegehren in zwei \nKlagen weiter, die das Gericht zu dem vorliegenden einheitlichen Verfahren \nverbunden hat; das Verfahren gegen die Duldungsverfügung ist durch einen \nVerfahrensvergleich beendet worden.\n\n12\n\nDie Kläger nehmen Bezug auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren und \ntragen ergänzend vor:\n\n13\n\nEntscheidend für die Bewertung des Teiles des Weges, der unmittelbar am Haus \nvorbeiführe, als Hofraum, für den das Betretungs- und Befahrungsrecht nicht gelte, \nsei der Gesamteindruck einer räumlichen Einheit. Diese ergebe sich daraus, dass \nsich auf der dem Haus abgewandten Seite des Weges eine Eichenreihe und die \nFundamente abgerissener Stallanlagen befänden. Hierdurch setze sich die \nHofanlage über den Weg hinaus fort. Die beabsichtigte Sperrung solle dazu dienen, \ndas Grundstück möglichst wenig bekannt zu machen. Es sei ihnen nicht zumutbar, \nmit geeigneten Schutzmaßnahmen zu warten, bis sie Opfer eines Einbruchs \ngeworden seien. Insofern sei die Abwägung, die der Beklagte getroffen habe, \neinseitig. Im übrigen gebe es hinreichende Möglichkeiten einer alternativen \nWegeführung.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\n1. die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 30.07.2001 \nin der Gestalt des Berichtigungsbescheides vom 13.09.2001 \nund des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nMünster vom 23.04.2002 aufzuheben,\n\n16\n\n2. unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des \nBeklagten vom 03.07.2002 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n18.09.2002 festzustellen, dass die Sperrung des Weges G auf \nden Grundstücken Gemarkung X, für den Verkehr durch \nFußgänger, Radfahrer und Krankenfahrstühle keiner \nGenehmigung bedarf,\n\n17\n\n3. hilfsweise unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide \nden Beklagten zu verpflichten, ihnen die beantragte \nGenehmigung zur Sperrung des Weges auf den in Ziffer 2. \ngenannten Grundstücken für den Verkehr durch Fußgänger, \nRadfahrer und Krankenfahrstühle zu erteilen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n20\n\nEr führt ergänzend aus:\n\n21\n\nEs fehle an den tatsächlichen Voraussetzungen für den von den Klägern \nbeschriebenen Eindruck einer Hoffläche. Der Weg mache vor dem Wohnbereich eine \ndeutliche Biegung und führe an sämtlichen Gebäuden seitlich vorbei. Es sei nicht \nmöglich, unabsichtlich von dem Weg abzuzweigen und das Wohngrundstück zu \nbetreten. Die Wegführung sei aufgrund des einheitlichen Straßenbelages gut zu \nerkennen und zum Wohnbereich abgesetzt, weil dessen Einfahrt mit Natursteinen \ngepflastert sei.\n\n22\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n23\n\nDas Gericht hat eine Ortsbesichtigung durch den Einzelrichter durchgeführt. \nHinsichtlich der dort getroffenen Feststellungen wird auf die Niederschrift vom \n24.08.2005, wegen des Sachverhalts und des Parteivorbringens im übrigen auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat insgesamt keinen Erfolg. Sowohl die \nOrdnungsverfügung des Beklagten vom 30.07.2001 (Antrag zu 1.) als auch sein \nAblehnungsbescheid vom 03.07.2002 (Anträge zu 2. und 3.) sind mitsamt den darauf \nbezogenen Widerspruchsbescheiden der Bezirksregierung Münster rechtmäßig und \nverletzen die Kläger nicht in ihren Rechten. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte \nnegative Feststellung kann nicht getroffen werden; denn die Sperrung des Weges G \nim Bereich der von der Klägerin gepachteten Hofstelle T B bedarf einer \nGenehmigung des Beklagten als Untere Landschaftsbehörde. Die ohne \nGenehmigung vorgenommene Sperrung war rechtswidrig und ist vom Beklagten - \nebenso wie eine vergleichbare künftige Maßnahme - zu Recht untersagt worden. Ein \nAnspruch auf Erteilung der benötigten landschaftsrechtlichen Genehmigung besteht \nnicht.\n\n26\n\nRechtsgrundlage dieser Erkenntnisse ist der VII. Abschnitt „Erholung in der freien \nLandschaft\" des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushaltes und zur Entwicklung \nder Landschaft (Landschaftsgesetz - LG) des Landes Nordrhein-Westfalen vom \n21.07.2000, GV NRW, Seite 568. Nach § 49 Abs. 1 LG ist in der freien Landschaft \ndas Betreten der privaten Wege und Pfade sowie bestimmter weiterer Flächen zum \nZwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Dies gilt nach Absatz 2 sinngemäß \nfür das Radfahren und das Fahren mit Krankenfahrstühlen in der freien Landschaft, \nwobei das Radfahren nur auf privaten Straßen und Wegen gestattet ist. Die \ngenannten Befugnisse gelten gemäß § 53 Abs. 2 LG nicht für Gärten, Hofräume und \nsonstige zum privaten Wohnbereich gehörende oder einem gewerblichen oder \nöffentlichen Betrieb dienende Flächen.\n\n27\n\nDie Abzweigung des G, die den Hof T B in W erschließt und über ihn hinaus \nführt, ist ein privater Weg in freier Landschaft. Unter letzterem sind alle Gebiete zu \nverstehen, die weder Wald noch im Zusammenhang bebauter Ortsteil noch \nGrünfläche innerhalb von Ortsteilen sind (vgl. § 2 Abs. 1 des Bundeswaldgesetzes \nund § 55 LG). Auch an den Begriff des Weges sind vor dem Hintergrund der mit dem \nLandschaftsgesetz verfolgten Ziele geringe Anforderungen zu stellen, die hier \nunbedenklich gegeben sind. Er muss - gegebenenfalls als Bestandteil eines \nzusammenhängenden Verbindungssystems - den Erholungssuchenden von einem \nZiel zu einem oder mehreren anderen in der freien Landschaft führen und von der \nOberflächenbeschaffenheit das Begehen oder das Befahren mit Fahrrädern oder \nKrankenfahrstühlen ermöglichen. Es kommt nicht darauf an, wie die Verbindung \nhistorisch entstanden ist und mit wessen Mitteln sie errichtet und unterhalten wird. \nFerner wirkt es sich nicht aus, ob die Verbindung von vorneherein ununterbrochen \nangelegt worden ist oder eher zufällig - wie dies die Kläger behaupten - aus zwei an \nder selben Stelle zusammentreffenden Teilstücken entstanden ist. Selbst wenn der \nHof T B in früheren Zeiten über eine Zufahrt von Süden und eine nördliche \nrückwärtige Abfahrt verfügt haben sollte, lässt sich heute - unterschiedslos im \nZeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung wie auch im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung - nur ein einheitlicher Weg feststellen, dessen \nBestandteile ohne Unterbrechung oder sichtbare Trennstelle ineinander übergehen. \nWer diesen Weg von W nach H oder umgekehrt begeht bzw. befährt, hat nicht die \nVorstellung, im Bereich des Hofes T B nacheinander zwei verschiedene, voneinander \ngetrennte Wege zu benutzen.\n\n28\n\nAn der Einstufung des G als privater Weg in freier Landschaft ändert sich auch \nnichts bei Betrachtung der Wegfläche unmittelbar am Wohnhaus der Kläger. \nInsbesondere ist diese Fläche kein „Hofraum\" im Sinne des § 53 Abs. 2 LG, in dem \ndie Betretungs- und Befahrungsbefugnisse nicht gelten; andere \nAusnahmetatbestände des § 53 Abs. 2 LG kommen ohnehin nicht in Betracht. Dass \nkein Hofraum vorliegt, wird aus den zu den Akten gereichten Karten und Fotos \n(Beiakte Heft 5) deutlich und hat sich im gerichtlichen Ortstermin eindeutig bestätigt. \nDanach durchquert der Weg die Anlage nicht, sondern führt, wie vom Beklagten \nangenommen, westlich an ihr vorbei. Zu diesem Eindruck tragen neben der bereits \nbeschriebenen Einheitlichkeit der asphaltierten Oberfläche drei Umstände wesentlich \nbei. Zum einen haben die Gebäude eine Nord-Süd- Ausrichtung mit dem \nHaupteingang im Norden und einem Freisitz im Süden. Diese Achse verläuft also \nparallel und nicht quer zum G. Zum anderen wirkt der großzügig gestaltete, vom Weg \naus einsehbare Eingangsbereich im Norden derart raumgestaltend, dass für den \nBetrachter hier und nicht an der Westseite der Hofraum der Anlage anzunehmen ist. \nEntscheidend ist daneben aber, dass es westlich des Weges gegenüber dem \nWohnhaus kein Gestaltungselement gibt, das dem vorhandenen Gebäude \nentspräche und zu der für einen Hof typischen Ensemblewirkung beitrüge. Die \nehemals dort stehenden Wirtschaftsgebäude sind abgerissen, die Fundamentplatten \ntreten nicht in Erscheinung. Sie haben inzwischen ebenso wenig eine auf den Hof \nbezogene Funktion wie die Eichenreihe, die eher die lange Linie des Weges betont \nund als Landschaftselement, nicht als Hofbestandteil, wahrgenommen wird.\n\n29\n\nDie Ordnungsverfügung vom 30.07.2001 ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie \nberuht auf § 14 des Ordnungsbehördengesetzes in Verbindung mit § 54 Abs. 1 LG. \nAus der zuletzt genannten Vorschrift ergibt sich, dass der tatsächliche Ausschluss \nder Betretungs- und Befahrungsbefugnis in der freien Landschaft von der vorherigen \nGenehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde abhängt. Liegt, wie hier, die \nGenehmigung nicht vor, so ist die eigenmächtig vorgenommene Sperrung eines \nWeges rechtswidrig und verstößt gegen die öffentliche Ordnung. Der Beklagte hat zu \nRecht darauf hingewiesen, dass daneben - wegen der Art der Sperrung durch \naufgeschüttete Pflastersteine an unbeleuchteter Stelle - auch die öffentliche \nSicherheit betroffen war. Für die Adressierung der Ordnungsverfügung kommt es \nnicht darauf an, wer von den Klägern formell Pächter des Anwesens ist. Beide Kläger \nkönnen nach den Grundsätzen der sogenannten Handlungsstörung einzeln oder \ngemeinsam in Anspruch genommen werden. Der Beklagte hat auch sein Ermessen \nzutreffend entsprechend dem Zweck des Landschaftsgesetzes ausgeübt; hinsichtlich \nEignung und Verhältnismäßigkeit seiner Maßnahme bestehen keine Bedenken.\n\n30\n\nAuch die Versagung der Genehmigung zur Sperrung des G im Bereich des Hofes \nT B ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Genehmigung ist § 54 Abs. 2 LG. Danach \nist die Genehmigung zu erteilen, wenn andernfalls die zulässige Nutzung der \nFlächen unzumutbar behindert oder eingeschränkt würde oder erhebliche Schäden \nentstehen würden. Im übrigen darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn hierfür \nein wichtiger Grund vorliegt und die Sperrung unter Berücksichtigung des Interesses \nder Allgemeinheit vertretbar ist. Der Beklagte hat zutreffend entschieden, dass eine \nBehinderung oder Einschränkung der Nutzungsrechte der Kläger durch die \nAusübung der Betretungs- und Befahrungsbefugnis nicht dargetan und auch sonst \nnicht ersichtlich ist, während Beeinträchtigungen, die auf Flächen außerhalb des \nWeges erfolgen, nicht von der Befugnis gedeckt sind und deshalb nicht „durch\" diese \nherbeigeführt werden. Insoweit stellt § 53 Abs. 1 LG klar, dass die Befugnisse nach § \n49 LG nur so ausgeübt werden dürfen, dass die Rechte der Eigentümer oder \nBesitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Entgegen der Behauptung der \nKläger gibt es keinen Erfahrungssatz, dass Wanderer und Radfahrer generell dazu \nneigen, die Wege zu verlassen und Besitzrechte zu missachten. Gelegentliche \nMissbrauchsfälle rechtfertigen es nicht, wie der Beklagte zutreffend dargelegt hat, die \nBetretungs- und Befahrungsbefugnis gänzlich auszuschließen. Im übrigen hat der \nBeklagte die Unversehrtheit des Eigentums durchaus als wichtigen Grund im Sinne \ndes § 54 Abs. 2 Satz 2 LG anerkannt. Im Rahmen der Abwägung des privaten \nInteresses der Kläger und des Interesses der Allgemeinheit an einer Nutzung des \nWeges zur Erholung in der freien Landschaft hat er allerdings in nicht zu \nbeanstandender Weise darauf abgestellt, dass eine Wegesperre, wie sie die Kläger \nbeabsichtigen, als Schutz gegen Einbruch und Diebstahl weder geeignet noch \nnotwendig, jedenfalls aber nicht verhältnismäßig ist, so dass das Interesse der \nAllgemeinheit an der Offenhaltung des Weges überwiegt. Auf diese abgewogenen \nund zutreffenden Ausführungen, die im Widerspruchsbescheid noch vertieft worden \nsind, wird Bezug genommen.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277740","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-19/7-k-1509-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277740","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277740","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-19/7-k-1509-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277740","retrieved":"2026-07-09 02:50:44.973064+00:00"}}