{"status":"available","doknr":"OLD277878","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0912.1L757.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-12","aktenzeichen":"1 L 757/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auf die Wertstufe bis zu 35.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag der Antragstellerin,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufzugeben, es zu \nunterlassen, das Bauvorhaben A323-03 Zeche X. /II - \nT. M. und X1. , H. , T1. /T2. \n, M1. , an die Firma T3. S. M2. H1. & D. L. \n„zu beauftragen\",\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Nach dem in dieser Sache ergangenen Beschluss des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. September \n2005 ist der im Hauptsacheverfahren zu verfolgende und hier zu sichernde Anspruch \ndarauf gerichtet, dass die Antragsgegnerin ihre Einwirkungsmöglichkeiten auf die \nBeigeladene zu 2. wahrnimmt, den von dieser zu vergebenden Auftrag der \nAntragstellerin und nicht der Beigeladenen zu 1. zu erteilen. Diesen hier zu \nsichernden Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht (vgl. \n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dem Vorbringen der \nAntragstellerin sind keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass \ndie Antragsgegnerin in vergleichbaren Konstellationen bisher immer von ihren \nEinwirkungsmöglichkeiten zu Gunsten eines Anbieters Gebrauch gemacht, d.h. sich \nim Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG gebunden hätte oder hoheitlich in subjektive Rechte \nder Antragstellerin mit der Folge eines rechtswidrigen Zustands einzugreifen drohte. \n\n5\n\nDie Angabe, es sei bekannt, dass die Antragsgegnerin ihre \nEinwirkungsmöglichkeiten in den Gesellschafterversammlungen der Beigeladenen zu \n2. wahrnehme, auch habe sie im Einzelfall bereits Auftragsvergaben widersprochen, \nreicht nicht aus, einen Anspruch der Antragstellerin nach Art. 3 Abs. 1 GG gegen die \nAntragsgegnerin auf Wahrnehmung ihrer Einflussmöglichkeiten im Vergabeverfahren \nglaubhaft zu machen. Der verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich \nGleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu \nbehandeln. Dies setzt den Vergleich von Lebensverhältnissen voraus, die nicht in \nallen, aber jedenfalls in einzelnen Elementen gleich sind. Bereits an der Benennung \nderartiger, vergleichbarer Sachverhalte fehlt es. Das genannte Vorbringen der \nAntragstellerin erschöpft sich in der bloßen Behauptung eines bestimmten Verhaltens \nder Antragsgegnerin in der Vergangenheit, ohne dass sich dem ansatzweise ein \nkonkreter Einzelfall entnehmen ließe, in dem die Antragsgegnerin bereits zu Gunsten \neines Bieters eingeschritten wäre, dessen Angebot von der Beigeladenen zu 2. oder \neiner anderen von der Antragsgegnerin beherrschten Gesellschaft - wie im \nvorliegenden Fall - mit dem Hinweis auf fehlende Voraussetzungen für die Teilnahme \nam Vergabeverfahren zurückgewiesen worden wäre. Der ausschließliche Hinweis \nauf die Protokolle der Gesellschafterversammlungen der Beigeladenen zu 2. gibt \nangesichts des Fehlens jeglicher greifbarer Anhaltspunkte für die Behauptung der \nAntragstellerin keine Veranlassung, die Beigeladene zu 2. zur Vorlage der Protokolle \naufzufordern. \n\n6\n\nEbenso erfolglos macht die Antragstellerin geltend, durch die Entscheidung, den \nZuschlag nicht ihr zu erteilen, drohe ein hoheitlicher Eingriff in ihre subjektiven \nRechte, weshalb ein rechtswidriger Zustand entstehen würde, der die \nAntragsgegnerin kraft des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs zur \nEinwirkung auf die Beigeladene zu 2. verpflichte. Dass die Rechtsprechung zu einer \nsolchen Einwirkungsmöglichkeit im Rahmen der wirtschaftlichen Betätigung der \nGemeinde auf den vorliegenden Fall nicht zu übertragen ist, hat das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bereits in seinem oben \ngenannten Beschluss vom 20. September 2005 festgestellt. Die gegenteilige \nBehauptung der Antragstellerin findet in ihrem Vorbringen, das Handeln der \nGemeinde dürfe nicht dazu führen, dass sie sich öffentlichen Bindungen entziehe, \nkeine Stütze.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nErstattung der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen entspricht nicht der \nBilligkeit, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko (vgl. § \n154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt haben. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 \nAbs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Hinsichtlich der Bedeutung der Sache für die \nAntragstellerin war von dem Betrag auszugehen, den die Antragstellerin nach ihrem \nAngebot für den Fall der Auftragsvergabe an sie beansprucht hat. Dieser mit \n61.846,73 EUR bezifferte Betrag war wegen des vorläufigen Charakters des \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-12/1-l-757-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-12/1-l-757-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277878","retrieved":"2026-07-09 02:50:56.723671+00:00"}}