{"status":"available","doknr":"OLD277898","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0909.8L776.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-09","aktenzeichen":"8 L 776/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller bis zu dem \nAbschluss des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem B. N. in der \nStandesamtssache 000 000 00/00 zu dulden.\n\n2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3. Der Streitwert wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDen Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\n„eine einstweilige Anordnung gem. § 123 VwGO \ndahingehend zu erlassen, dass der Antragsgegnerin verboten \nwird, Abschiebungsmaßnahmen gegenüber dem \nAntragsgegner durchzuführen\",\n\n4\n\nversteht das Gericht mit Blick auf die Antragsbegründung dahingehend, \n\n5\n\ndie Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung \nzu verpflichten, von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu \nLasten des Antragstellers bis zu dem Abschluss des \nerstinstanzlichen Verfahrens vor dem B. N. in der \nStandesamtssache 000 000 00/00 abzusehen.\n\n6\n\nDer so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch aus § 60 a Abs. 2 AufenthG \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO).\n\n8\n\nNach § 60 a Abs. 2 AufenthG ist die Abschiebung eines Ausländers \nauszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen \nunmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird.\n\n9\n\nDer Abschiebung des - seit der rechtskräftigen Ablehnung seiner Klage gegen \nden Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n 00.00.0000 durch Urteil des VG B1. vom 00.00.0000 (00 K 0000/00.A) \nunanfechtbar ausreisepflichtigen - Antragstellers stehen Rechtsgründe entgegen, da \nsie mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht zu vereinbaren ist. Eine \nAbschiebung des Antragsteller vor dem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens \nvor dem B. N. in der Standesamtssache 000 000 00/00, das auf die \nAnweisung des Standesbeamten in S. gerichtet ist, die Ehe zwischen dem \nAntragsteller und seiner Verlobten zu schließen, da es sich bei der beabsichtigten \nEhe nicht um eine Scheinehe handele, stünde außer Verhältnis zu dem mit der \nAbschiebung verfolgten Zweck, die - unanfechtbare - Ausreisepflicht des \nAntragstellers im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen.\n\n10\n\nEine vorherige Abschiebung des Antragstellers wäre mit Blick auf die in wenigen \nWochen zu erwartende Anhörung des Antragstellers und seiner Verlobten vor dem \nB. N. und die anschließende Entscheidung, die wiederum wenige Wochen \nnach der Anhörung ergehen wird, nicht angemessen.\n\n11\n\nBei der Prüfung der Angemessenheit der beabsichtigten Abschiebung ist \nzugunsten des Antragstellers das ihm aus Art. 103 Abs. 1 GG zustehende Recht auf \nrechtliches Gehör vor Gericht und die auch ihm als Ausländer \n\n12\n\n- vgl. BVerfG, Entscheidung vom 4. Mai 1971 - 1 BvR \n696/68 - , BVerfGE 31, 58 = NJW 1971, 1509 = FamRZ 1971, \n414 -\n\n13\n\naus Art. 6 Abs. 1 GG zugute kommende Eheschließungsfreiheit zu \nberücksichtigen.\n\n14\n\nArt. 103 Abs. 1 GG verleiht jedermann ein grundrechtsgleiches Recht auf \nrechtliches Gehör vor Gericht, und zwar auch für die freiwillige Gerichtsbarkeit. \n\n15\n\nVgl. BVerfG, Entscheidung vom 11. Mai 1965 - 2 BvR \n747/64 -, BVerfGE 19, 49, 51 = NJW 1965, 1267; Beschluss \nvom 8. Februar 1994 - 1 BvR 766/89 -, BVerfGE 59, 381, 390 = \nNJW 1994, 1053 = FamRZ 1994, 493.\n\n16\n\nGemäß § 48 Abs. 1 PStG sind auf das gerichtliche Verfahren in \nPersonenstandsangelegenheiten - so auch in Verfahren, die auf die Anweisung eines \nStandesbeamten zur Vornahme einer abgelehnten Amtshandlung gerichtet sind (vgl. \n§ 45 Abs. 1 PStG) - die Vorschriften über die Angelegenheiten der freiwilligen \nGerichtsbarkeit anzuwenden. Darüber hinaus schreibt § 47 Abs. 2 Satz 2 PStG für \ndie Berichtigung von Eintragungen ausdrücklich vor, dass die Beteiligten vor der \nEntscheidung zu hören sind. Zwar bezieht sich die Vorschrift ihrer systematischen \nStellung nach nur auf das gerichtliche Berichtigungsverfahren. Da es sich jedoch nur \num eine konkrete Ausformung der aus § 12 FGG und Art. 103 Abs. 1 GG \nentwickelten allgemeinen Grundsätze handelt, ist diese Norm in allen \npersonenstandsrechtlichen Verfahren heranzuziehen und erfasst auch das \nAnweisungsverfahren. \n\n17\n\nVgl. OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 17. \nAugust 1999 - 2 M 66/99 -, NVwZ-RR 2000, 641.\n\n18\n\nDie mithin vorzunehmende Anhörung des Antragstellers vor dem B. N. \n, deren Unterlassung sein Recht auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG \nverletzen würde, kann dem Antragsteller zwar auch anhand einer Betretenserlaubnis \nermöglicht werden. Da die Anhörung jedoch in wenigen Wochen stattfinden wird, \nwäre es unangemessen, die Ausreisepflicht des Antragstellers zum jetzigen \nZeitpunkt zwangsweise durchzusetzen und ihn mit den Kosten einer kurzfristig \nerforderlich werdenden Wiedereinreise zu belasten.\n\n19\n\nDa der Ausgang des amtsgerichtlichen Verfahrens offen ist und der \nStandesbeamte in S. durch das B. N. möglicherweise - rechtskräftig - \nangewiesen wird, die Ehe zwischen dem Antragsteller und seiner Verlobten zu \nschließen, ist die Abschiebung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt auch unter \nBerücksichtigung der dann unmittelbar bevorstehenden, von Art. 6 Abs. 1 GG \ngeschützten Eheschließung - sämtliche zur Eheschließung erforderlichen Unterlagen \nliegen vor - unangemessen, da der Antragsteller in diesem Fall mit den Kosten einer \nweiteren, kurzfristig erforderlich werdenden Einreise belastet würde.\n\n20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277898","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-09/8-l-776-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":2},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"PStG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277898","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277898","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-09/8-l-776-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277898","retrieved":"2026-07-09 02:50:58.363019+00:00"}}