{"status":"available","doknr":"OLD277981","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0906.7K948.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"7 K 948/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und \nFlüchtlinge) vom 18. März 2003 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des \nKlägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 18. März 2003 wird \naufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 5. Oktober 1985 in Angola geborene Kläger ist angolanischer \nStaatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 27. Oktober 2002 auf dem \nLuftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nAm 30. Oktober 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. \n\n4\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge gab der Kläger am 12. November 2002 im Wesentlichen zu \nProtokoll: Als Kind habe er, nachdem sein Vater verschwunden sei, mit seiner Mutter \nin Malange gelebt; von dort sei er noch im Kindesalter von der UNITA entführt und \ngegen seinen Willen im Krieg eingesetzt worden. Er habe nie eine Schule besucht; er \nsei Analphabet. Er habe Angola verlassen, weil er gesucht werde. Angehörige der \nMPLA hätten ihn umbringen wollen, da er Informationen der MPLA an die UNITA \nweitergegeben habe. Diese Informationen habe er erlangt, als er von den Soldaten \nder MPLA Essen bekommen habe, diese hätten gedacht, er sei eines der \nStraßenkinder. Als die MPLA angegriffen habe, hätten sie ihn in Uniform gesehen \nund deshalb gewusst, dass er zur UNITA gehöre. Das sei zu Zeiten des Krieges \ngewesen. Sie suchten ihn trotzdem weiterhin, weil sie wüssten, dass er ihnen viele \nInformationen über die UNITA geben könne. Auch die UNITA suche ihn, weil er \ngeflohen sei. Er habe lange nichts mehr von seiner Mutter gehört, ihr Haus sei \nzerstört. Er nehme an, seine Mutter und seine Schwester lebten schon lange in \nDeutschland. Er sei auch nach Deutschland gekommen, um seine Mutter \nwiederzusehen. \n\n5\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 18. März 2003 - \nzugestellt am 21. März 2003 - wurde der Asylantrag des Klägers abgelehnt und \nfestgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergesetzes nicht vorliegen. \nGleichzeitig wurde der Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Angola zum \nVerlassen der Bundesrepublik Deutschland aufgefordert. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt: Eine Asylanerkennung scheide aus, weil der Kläger die \nEinreise auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland nicht glaubhaft \ngemacht habe. Es liege kein Abschiebeverbot vor. Eine Gefährdung des Klägers \nwegen der behaupteten Aktivitäten für die UNITA sei nicht ersichtlich. Ehemaligen \nAngehörigen der UNITA drohe im Falle ihrer Rückkehr, insbesondere in Luanda, \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung. Der Kläger habe \nzudem nicht vermitteln können, welche besonderen Informationen von militärischer \nBedeutung er an Vertreter der UNITA weitergegeben habe. Ferner sei unklar, warum \ner jetzt noch gesucht werde. Es dränge sich der Verdacht auf, dass Ausreisegrund in \nerster Linie seine schlechte persönliche Situation und der Wunsch, die Mutter \nwiederzusehen, gewesen seien. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. \n\n6\n\nAm 4. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und \nvertieft er sein voriges Vorbringen und führt ergänzend aus: Er sei zum Zeitpunkt der \nEinreise erst 17 Jahre alt gewesen; er könne weder lesen noch schreiben. Seine \nAusreise habe ein katholischer Priester organisiert, von diesem seien auch sämtliche \nFormalitäten erledigt worden. Er wisse bezüglich seiner Einreise deshalb nur, dass er \nunterwegs einmal zwischengelandet sei. Er sei im Rahmen seiner zwangsweisen \nTätigkeit für die UNITA als sogenannter Speer eingesetzt worden, um Informationen \nüber die Gegenseite, die MPLA, zu gewinnen. Auf Grund der sehr schlechten \nBehandlung auch durch Mitglieder der UNITA sei er zu einem Priester geflohen und \nhabe sich dort versteckt gehalten. Sowohl die MPLA als auch die UNITA hätten \nGrund, nach ihm zu suchen. Er sei in Angola ohne Familienangehörige; er könne in \nAngola seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen. \n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 18. März \n2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes und Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nHinsichtlich der Mutter des Klägers, B D, ist durch Urteil des Verwaltungsgerichts \nRegensburg vom 23. September 2003 - RN 2 K 03.30271 - festgestellt worden, dass \nin ihrer Person ein Abschiebungshindernis im Sinne des \n§ 53 Abs. 6 Satz 1 des Ausländergesetzes vorliegt. Wegen der weiteren Einzelheiten \ndes Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n13\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg.\n\n14\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; er kann \nauch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht verlangen. Er hat einen Anspruch auf \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \nInsoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 18. März 2003 \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die in dem Bescheid enthaltene \nAbschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit dem Kläger darin die Abschiebung \nnach Angola angedroht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDer Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG. Er hat Angola unverfolgt verlassen und ist auch derzeit in \nAngola nicht von politischer Verfolgung bedroht.\n\n16\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, S. 315, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, S. 21; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, \nS. 1089.\n\n17\n\nDer Kläger hat nicht glaubhaft gemacht, ihm drohe in Angola politische \nVerfolgung. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 2 \ndes Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - auf die Ausführungen des Bundesamtes in \ndem angegriffenen Bescheid vom 18. März 2003 genommen. Das Gericht sieht sich \nmit Blick auf die Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht \nveranlasst, von der Einschätzung des Bundesamtes in dem angegriffenen Bescheid \nabzuweichen; auch im Termin zur mündlichen Verhandlung ist es dem Kläger nicht \ngelungen, glaubhaft zu machen, aus welchem Grunde nach ihm als ehemaligem \nAngehörigen der UNITA nach Abschluss des Friedensabkommens zwischen der \nUNITA und den Regierungsstreitkräften im Jahr 2002 noch gesucht worden sein oder \nwerden sollte. Ehemalige UNITA-Kämpfer müssen in Angola nicht mehr mit \nRepressionen rechnen.\n\n18\n\nVgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. April \n2005 und vom 5. November 2004.\n\n19\n\nDer Kläger hat nicht deutlich zu machen vermocht, warum er abweichend von der \nvorstehenden Beurteilung eine Verfolgung zu gewärtigen hätte.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person des \nKlägers erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nGefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz \n2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 des \nAusländergesetzes - AuslG - ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz \nerheblicher bestehender Gefahren für den Ausländer „gesperrt\", wenn dieselbe \nGefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die \noberste Landesbehörde aber von der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung \nkeinen Gebrauch macht. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann \nzuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\" \nwäre. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - \nBVerwGE 108, S. 77 (80) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nBVerwGE 115, S. 1 ff. \n\n22\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, \n54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 \nAufenthG festzuhalten. \n\n23\n\nDer Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr nach Angola einer extremen \nGefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \nausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola \nund der in der Person des Klägers liegenden individuellen Umstände ist davon \nauszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und \nLeben gefährdet wäre. \n\n24\n\nAuf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon \nauszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen \nim Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen \nBevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit \nSubsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten.\n\n25\n\nVgl. zur Versorgungslage in Angola u. a.: Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nAngola im Übergang, Update 2005.\n\n26\n\nDen mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und \nLeben ist zwar die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine \ndrohende existenzielle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wäre \ndeshalb nur typische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die \n„Sperrwirkung\" des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. \nDenn es bestehen individuelle Besonderheiten, die den Kläger von dieser \n„Sperrwirkung\" befreien. Der Kläger ist von der UNITA als sog. „Kindersoldat\" \neingesetzt worden, hatte deshalb nie die Chance eine Schule zu besuchen oder auf \nandere Art und Weise das Lesen und Schreiben zu erlernen. Er ist als 17jähriger in \ndie Bundesrepublik Deutschland eingereist und war bis zum Zeitpunkt seiner \nAusreise aus Angola offenbar schon nicht in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nach zu \ngehen oder sich ansonsten auch nur selbst zu versorgen, vielmehr hat ein \nkatholischer Priester ihm die lebensnotwendige Unterstützung gewährt. Er hat in \nAngola zudem keinen familiären Rückhalt, seine Mutter und seine Schwester leben in \nder Bundesrepublik Deutschland, sein Vater ist nach seinen glaubhaften \nAusführungen schon seit langer Zeit verschwunden. Auf diesem Hintergrund ist kaum \nvorstellbar, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr möglich wäre, für sich in \nAngola eine Existenzgrundlage zu schaffen. Mit Blick auf die immer noch \nangespannte humanitäre und sozioökonomische Situation in Angola erscheint es \njedenfalls ausgeschlossen, dass der Kläger, der über keinerlei Bildung oder \nhandwerklich erlernte oder ähnliche Fähigkeiten verfügt, eine Arbeit fände oder sonst \nin der Lage wäre, seine Existenzgrundlage sicherzustellen. Er kehrte ferner nicht in \neinem Familienverband zurück, auf den er zurückgreifen könnte. Es kann schließlich \nauch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der \nPriester, der ihn bis zu seiner Ausreise versorgt hat, in der Lage und willens wäre, ihn \nwieder aufzunehmen und die lebensnotwendige Versorgung des Klägers zu \nübernehmen. \n\n27\n\nDie Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des \nKlägers rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit dem Kläger darin die \nAbschiebung nach Angola angedroht worden ist, im Übrigen ist die \nAbschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylVfG, die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ \n708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277981","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-06/7-k-948-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277981","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277981","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-06/7-k-948-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277981","retrieved":"2026-07-09 02:51:05.675664+00:00"}}