{"status":"available","doknr":"OLD277980","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0906.7K1007.03A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"7 K 1007/03.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffer 3 des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und \nFlüchtlinge) vom 1. April 2003 verpflichtet, festzustellen, dass in der Person des \nKlägers ein Abschiebungsverbot im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 des \nAufenthaltsgesetzes vorliegt. Ziffer 4 des Bescheides vom 1. April 2003 wird \naufgehoben, soweit dem Kläger die Abschiebung nach Angola angedroht worden ist. \nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nder Kläger zu drei Vierteln und die Beklagte zu einem Viertel.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der \njeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer im Jahre 1958 geborene Kläger ist angolanischer Staatsangehöriger. Nach \nseinen Angaben reiste er am 24. Oktober 2002 auf dem Luftweg aus Angola aus und \nnach einer Zwischenlandung in Addis Abeba am 25. Oktober 2002 in die \nBundesrepublik Deutschland ein. \n\n3\n\nAm 31. Oktober 2002 beantragte der Kläger die Gewährung von Asyl. \n\n4\n\nIm Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) gab der \nKläger am 4. November 2002 im Wesentlichen zu Protokoll: Er sei von der UNITA \ngezwungen worden, für diese Diamanten zu schürfen. Im Juli 2000 sei er von der \nangolanischen Armee aufgegriffen, geschlagen und zwei Tage festgehalten worden. \nDann sei er auf einen LKW verbracht worden, weil er habe verlegt werden sollen. \nUnterwegs seien die Soldaten ausgestiegen, er habe mit anderen Gefangenen im \nLKW bleiben müssen. Plötzlich habe er einen Knall gehört und gefühlt, dass sein \nKopf gebrannt habe. Er sei vom LKW gesprungen und habe bemerkt, dass auch sein \ngesamter Rücken gebrannt habe. Er habe sich im Sand gewälzt und sei am \nStraßenrand liegen geblieben. Am nächsten Morgen habe er gehört, dass die UNITA \nden Transport angegriffen habe. Er sei von einem ihm bekannten Kaufmann ins \nKrankenhaus gebracht worden. Dieser Kaufmann habe auch seine Ehefrau \ninformiert, die für seine Behandlung 400 US-Dollar gezahlt habe. Die FAA habe eine \nWoche später eine Durchsuchung im Krankenhaus durchgeführt und anschließend \neinen Bericht über ihn erstattet. Auf Anraten des Arztes habe seine Ehefrau ihn in ein \nPrivatkrankenhaus nach Luanda bringen lassen. Nach der Entlassung aus dem \nKrankenhaus sei er ambulant weiter behandelt worden. Morgens habe er ins \nKrankenhaus gemusst und abends sei er wieder nach Hause gegangen. Bis zu \nseiner Ausreise habe er sich zu Hause aufgehalten. Die FAA habe ihn zwar gesucht, \nsei aber nie bei ihm zu Hause gewesen.\n\n5\n\nDurch Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 1. April 2003 wurde \nder Asylantrag des Klägers abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes und Abschiebungshindernisse nach § 53 \ndes Ausländergesetzes nicht vorliegen. Gleichzeitig wurde der Kläger unter \nAndrohung der Abschiebung nach Angola zum Verlassen der Bundesrepublik \nDeutschland aufgefordert. Zur Begründung wurde ausgeführt: Eine Asylanerkennung \nscheide aus, weil der Kläger die Einreise auf dem Luftweg in die Bundesrepublik \nDeutschland nicht glaubhaft gemacht habe. Es liege kein Abschiebeverbot vor. Es \nsei nicht glaubhaft, dass der Kläger gezwungen worden sei, für die UNITA \nDiamanten zu schürfen, ohne dass seine Ehefrau davon Kenntnis gehabt habe; denn \nandererseits sei es ihr möglich gewesen, ihn einen Tag nach der Einlieferung ins \nKrankenhaus dort aufzusuchen. Es sei unwahrscheinlich, dass ihn ein Bekannter \nnach dem Unfall mitgenommen und ins Krankenhaus gebracht habe. Außerdem \nhabe der Kläger Angola erst zwei Jahre nach den von ihm geschilderten Vorfällen \nverlassen und sich zudem die gesamten zwei Jahre von der FAA unbehelligt zu \nHause aufgehalten. Abschiebungshindernisse lägen nicht vor. Es sei nicht ersichtlich, \ndass der Kläger wegen seiner Verbrennungen eine bestimmte Behandlung \nbenötige.\n\n6\n\nAm 8. April 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er \nergänzend aus: Die angolanische Armee habe den Lastwagen, auf dem er sich \nbefunden habe, in die Luft gesprengt. Dass die UNITA den Transport angegriffen \nhabe, sei nur ein Gerücht gewesen. Es treffe zu, dass ihn seine Ehefrau am Tag \nnach seiner Einlieferung im Krankenhaus aufgesucht habe; sie habe von dem Unfall \nerfahren und sei sofort ins Krankenhaus gekommen. Als er im Krankenhaus \ngewesen sei, seien Militärangehörige dort gewesen und hätten gesagt, dass er für \ndie UNITA tätig gewesen sei.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt,\n\n8\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \n(jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 1. April \n2003 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen \nsowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \ndes Aufenthaltsgesetzes und Abschiebungsverbote nach § 60 \nAbs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen.\n\n9\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\nLaut ärztlichem Entlassungsbericht des St. W I in D vom 2. Oktober 2003 leidet der \nKläger neben großflächigen Verbrennungen, eingeschränkter Mobilität des linken \nArms durch Narbenstrukturen nach Verbrennungen an einer chronischen \nNiereninsuffizienz und einer malignen arteriellen Hypertonie. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und \nden Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug \ngenommen.\n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n12\n\nDie Klage hat teilweise Erfolg.\n\n13\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter; er kann \nauch die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des \nAufenthaltsgesetzes - AufenthG - nicht verlangen. Er hat einen Anspruch auf \nFeststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. \nInsoweit ist die ablehnende Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge (jetzt: Migration und Flüchtlinge) vom 1. April 2003 \nrechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die in dem Bescheid enthaltene \nAbschiebungsandrohung ist rechtswidrig, soweit dem Kläger darin die Abschiebung \nnach Angola angedroht worden ist (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDer Kläger ist nicht politisch Verfolgter im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG oder \ndes § 60 Abs. 1 AufenthG. Er hat Angola unverfolgt verlassen und ist auch derzeit in \nAngola nicht von politischer Verfolgung bedroht.\n\n15\n\nVgl. zu den Voraussetzungen der politischen Verfolgung: \nBundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 10. Juli \n1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE), Band 80, S. 315, \nInformationsbrief Ausländerrecht (InfAuslR), 1990, S. 21; \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Juli 1991 \n- 9 C 154.90 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1991, \nS. 1089.\nDas Grundrecht auf Asyl beruht auf dem Zufluchtgedanken und setzt daher \ngrundsätzlich einen kausalen Zusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht \nvoraus. \n\n16\n\nVgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 a.a.O.. \n\n17\n\nEin kausaler Zusammenhang zwischen einer drohenden oder abermals \neintretenden Verfolgung und der Flucht des Klägers lässt sich nicht feststellen. Der \nKläger weist schwere offensichtliche Verbrennungen auf, die ihm seinen \nAusführungen zufolge im Juli 2000 zugefügt worden sind, als der Lastwagen, auf \ndem er transportiert worden ist, von der angolanischen Armee in die Luft gesprengt \nworden ist. Seine Ausreise aus Angola fand aber erst im Oktober 2002, also mehr als \nzwei Jahre später, statt. Dass zu diesem Zeitpunkt noch ein staatliches \nVerfolgungsinteresse an dem Kläger bestand, hat er nicht glaubhaft zu machen \nvermocht. Es ist jedenfalls nicht nachvollziehbar, warum ihm, der für die UNITA \nDiamanten geschürft haben will, nach Abschluss des Friedensabkommens zwischen \nder UNITA und den Regierungsstreitkräften im April 2002 noch eine Verfolgung \ndrohte oder in Zukunft drohen sollte. Selbst ehemalige UNITA-Kämpfer müssen in \nAngola nicht mehr mit staatlichen Repressionen rechnen,\n\n18\n\nvgl. hierzu Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 18. April \n2005 und vom 5. November 2004,\n\n19\n\nmit Blick darauf ist erst recht nicht vorstellbar, dass ehemalige \nDiamantenschürfer der UNITA eine Verfolgung zu befürchten haben.\n\n20\n\nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in der Person des \nKlägers erfüllt. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines \nAusländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen \nAusländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. \nGefahren in diesem Staat, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der \nder Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt sind, werden gemäß § 60 Abs. 7 Satz \n2 AufenthG bei Entscheidungen nach § 60 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 53 Abs. 6 des \nAusländergesetzes - AuslG - ist die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trotz \nerheblicher bestehender Gefahren für den Ausländer „gesperrt\", wenn dieselbe \nGefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht, die \noberste Landesbehörde aber von der ihr nach § 54 AuslG zustehenden Regelung \nkeinen Gebrauch macht. Abschiebungsschutz ist danach nur ausnahmsweise dann \nzuzusprechen, wenn der Ausländer im Falle seiner Abschiebung „gleichsam \nsehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert\" \nwäre. \n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 - \nBVerwGE 108, S. 77 (80) und vom 12. Juli 2001 - 1 C 5.01 -, \nBVerwGE 115, S. 1 ff. \n\n22\n\nAn dieser Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der mit den §§ 53 Abs. 6, \n54 Satz 1 AuslG nahezu wortgleichen Vorschriften der §§ 60 Abs. 7, 60 a Abs. 1 \nAufenthG festzuhalten. \n\n23\n\nDer Kläger wäre im Falle seiner Rückkehr nach Angola einer extremen \nGefahrenlage im Sinne dieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes \nausgesetzt. Denn nach einer Gesamtbetrachtung der gegenwärtigen Lage in Angola \nund der in der Person des Klägers liegenden individuellen Umstände ist davon \nauszugehen, dass der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola akut an Leib und \nLeben gefährdet wäre. \n\n24\n\nAuf der Grundlage der dem Gericht vorliegenden Erkenntnisse ist davon \nauszugehen, dass sich die Versorgungslage in Angola seit dem Friedensabkommen \nim Jahr 2002 zwar verbessert hat, dass aber die Mehrheit der angolanischen \nBevölkerung immer noch am Rande des Existenzminimums lebt, sie überlebt mit \nSubsistenzwirtschaft, Kleinsthandel und Gelegenheitsarbeiten.\n\n25\n\nVgl. zur Versorgungslage in Angola u. a.: Lageberichte des \nAuswärtigen Amtes a.a.O.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, \nAngola im Übergang, Update 2005.\n\n26\n\nDen mit der schlechten Versorgungslage verbundenen Gefahren für Leib und \nLeben ist die Mehrheit der angolanischen Bevölkerung ausgesetzt; eine drohende \nexistenzielle Gefährdung des Klägers im Falle seiner Rückkehr wäre deshalb \ntypische Folge der schlechten Versorgungslage in Angola. Die „Sperrwirkung\" des § \n60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kommt dennoch nicht zum Tragen. Denn es bestehen \nindividuelle Besonderheiten, die den Kläger von dieser „Sperrwirkung\" befreien. Der \nKläger ist auf Grund seiner schweren Verletzungen nicht in der Lage, für seinen \nLebensunterhalt zu sorgen; er ist vielmehr auf die Versorgung durch Dritte \nangewiesen. Mit Blick auf die nach wie vor angespannte humanitäre Situation in \nAngola, die immer noch durch einen täglichen Überlebenskampf gekennzeichnet ist, \nhätte der Kläger im Falle einer Rückkehr nach Angola keine Überlebenschance. Er \nist auch nicht beachtlich wahrscheinlich, dass er mit Hilfe der Familie für eine \nExistenzgrundlage sorgen könnte. Denn ihm fehlte im Falle seiner Rückkehr nach \nAngola der notwendige familiäre Rückhalt. Nach seinen glaubhaften Ausführungen \nhatte er zu seinen Eltern sowie seiner ersten Ehefrau und seinen Kindern schon \nlange vor seiner Ausreise und zu seiner zweiten Frau seit seiner Ausreise keinen \nKontakt mehr. Es erscheint schon kaum vorstellbar, dass es dem schwerbehinderten \nKläger im Falle seiner Rückkehr gelänge, seine Familie ausfindig zu machen. \nDarüber hinaus kann nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass \nseine Familie in der Lage wäre, neben ihrer auch noch für seine Lebensgrundlage zu \nsorgen. Es ist ferner nicht beachtlich wahrscheinlich, dass seine zweite Frau für \nseinen Lebensunterhalt sorgen würde. Sie hat ihn zwar bis zu seiner Ausreise \nversorgt; darüber, ob sie sich ihm - er ist nur nach traditionellem Recht mit ihr \nverheiratet - aber noch immer verpflichtet fühlt oder ob sie nicht vielmehr, nachdem \ner schon drei Jahre keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt hat, eine andere Bindung \neingegangen ist, oder aus anderen Gründen nicht mehr in der Lage ist, für ihn zu \nsorgen, lässt sich eine verlässliche Aussage in der Weise, dass er auf eine zu \nerwartende Unterstützung durch seine zweite Frau verwiesen werden könnte, nicht \ntreffen. \n\n27\n\nDie Abschiebungsandrohung ist mit Blick auf das Vorliegen eines \nAbschiebungsverbotes im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des \nKlägers rechtswidrig und deshalb aufzuheben, soweit dem Kläger darin die \nAbschiebung nach Angola angedroht worden ist, im Übrigen ist die \nAbschiebungsandrohung rechtmäßig (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). \n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 155 Abs. 1 VwGO, 83 b des \nAsylverfahrensgesetztes, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf \n§ 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-06/7-k-1007-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-06/7-k-1007-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277980","retrieved":"2026-07-09 02:51:05.595016+00:00"}}