{"status":"available","doknr":"OLD277979","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0906.10L742.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-06","aktenzeichen":"10 L 742/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\nden Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zu verpflichten, ihm eine neue \nFahrlehrererlaubnis zu erteilen,\n\n4\n\nhat in der Sache keinen Erfolg. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch \nauf Neuerteilung der Fahrlehrererlaubnis nicht glaubhaft gemacht.\n\n5\n\nNach § 9 Abs. 1 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) gelten für die Neuerteilung der \nFahrlehrererlaubnis nach vorangegangenem Erlöschen die Vorschriften für die \nErsterteilung. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG setzt die Erteilung der \nFahrlehrererlaubnis u.a. voraus, dass keine Tatsachen vorliegen, die den Bewerber \nfür den Fahrlehrerberuf als unzuverlässig erscheinen lassen. Als unzuverlässig ist \nanzusehen, wer nach dem Gesamteindruck seines bisherigen Verhaltens nicht die \nGewähr bietet, den Fahrlehrerberuf ordnungsgemäß auszuüben. Dabei ist zu prüfen, \nob sich aus dem bisherigen Verhalten des Betroffenen, insbesondere aus Straftaten, \nnachteilige Folgerungen für die Zukunft ergeben, \n\n6\n\nvgl. Eckhardt, FahrlG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 5. \n\n7\n\nNach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen \nPrüfung erscheint der Antragsteller derzeit nicht als zuverlässig im Sinne des § 2 \nAbs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG. Mit Urteil des Amtsgerichts Steinfurt vom 8. Dezember \n2003 wurde er wegen fahrlässigen Vollrausches rechtskräftig veurteilt und ihm die \nFahrerlaubnis entzogen, weil er am 00.00.0000 mit einer Blutalkoholkonzentration \nvon 3,8 Promille ein Fahrzeug im Straßenverkehr geführt hatte. Mit dem Entzug der \nFahrerlaubnis erlosch gemäß § 7 Abs. 2 FahrlG auch die Fahrlehrererlaubnis. Wie \nden Verwaltungsvorgängen zu entnehmen ist und angesichts der erreichten \nBlutalkoholkonzentration als offensichtlich erscheint, lag beim Antragsteller \nAlkoholabhängigkeit vor, die grundsätzlich die Zuverlässigkeit als Fahrlehrer \nausschließt. \n\n8\n\nZwar hat der Antragsteller ein Gutachten des TÜV O. vom 00.00.0000 \nvorgelegt, aus dem hervorgeht, dass er die Alkoholabhängigkeit überwunden hat und \nnicht zu erwarten ist, dass er ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen wird, \nworaufhin ihm der Antragsgegner am 00.00.0000 eine neue Fahrerlaubnis der \nKlassen A, BE, CE erteilt hat. Die im Gutachten des TÜV O. getroffenen \nFeststellungen reichen aber für die Wiedererteilung der Fahrlehrererlaubnis noch \nnicht aus. An einen Fahrlehrer sind im Hinblick auf die Zuverlässigkeit strengere \nAnforderungen zu stellen als an einen Fahrerlaubnisinhaber. Von einem Fahrlehrer \nwird ein besonderes, anderen als Vorbild dienendes Verantwortungsbewusstsein \nbeim Führen von Kraftfahrzeugen erwartet. Angesichts der großen Bedeutung, die \ndem Verhalten der Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr für das Leben, die \nGesundheit und das Eigentum ihrer Mitmenschen zukommt, soll nur derjenige \nandere zum Kraftfahrer ausbilden, für den die Einhaltung der Verkehrsvorschriften \nselbstverständlich ist. Insbesondere muss mit hoher Wahrscheinlichkeit \nausgeschlossen werden können, dass er bei der praktischen Ausbildung von \nFahrschülern unter Alkoholeinfluss steht. Deshalb schließt eine vorangegangene \nEntziehung der Fahrerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit in der Regel die \nZuverlässigkeit des Bewerbers um die Fahrlehrererlaubnis bis zum Ablauf eines \nBewährungszeitraums nach Wiedererteilung der Fahrerlaubnis aus,\n\n9\n\nvgl. Bouska, Fahrlehrerrecht, 6. Aufl., § 2 Nr. 5: \nBewährungszeitraum nicht unter 6 Monaten; Eckhardt, \nFahrlG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 5: Bewährungszeitraum von \nca. 2 Jahren. \n\n10\n\nEs lassen sich keine allgemein gültigen Regeln dafür aufstellen, wie lange sich \nein Bewerber bewähren muss, um die Fahrlehrererlaubnis wiedererlangen zu \nkönnen. Die Dauer der Bewährungszeit ist vielmehr abhängig von den Umständen, \nwelche die Unzuverlässigkeit begründet haben. Im vorliegenden Fall litt der \nAntragsteller unter einer Alkoholabhängigkeit mit jahrelang gesteigerter und \nunkontrollierter Alkoholzufuhr sowie mehreren Rückfällen nach vorangegangenen \nEntgiftungsbehandlungen. Insbesondere die beim Antragsteller festgestellte \nBlutalkoholkonzentration von 3,8 Promille, die nur bei erheblicher Abhängigkeit \nerreicht werden kann, hat das Vertrauen darauf, dass er Fahrschüler \nordnungsgemäß auf die Anforderungen des Straßenverkehrs vorbereiten wird, \nnachhaltig erschüttert. Vor diesem Hintergrund reicht der seit Wiedererteilung der \nFahrerlaubnis am 00.00.0000 vergangene Zeitraum von weniger als fünf Monaten \nnoch nicht aus, um die bestehenden Zweifel an seiner Zuverlässigkeit auszuräumen. \nDer Antragsteller muss über einen längeren Zeitraum die Richtigkeit der \nEinschätzung des TÜV O. , es sei nicht zu erwarten, dass er ein Kraftfahrzeug \nunter Alkoholeinfluss führen werde, unter Beweis stellen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n12\n\nDie Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 des \nGerichtskostengesetzes. Das Gericht bewertet das Interesse des Antragstellers an \nder Wiedererteilung der Fahrlehrererlaubnis mit dem doppelten Auffangwert. Da im \nvorliegenden Verfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache begehrt wird, ist der \nStreitwert nicht auf die Hälfte zu reduzieren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277979","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-06/10-l-742-05","cited_norms":[{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"FahrlG 2018","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/277979","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/277979","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-06/10-l-742-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/277979","retrieved":"2026-07-09 02:51:05.518515+00:00"}}