{"status":"available","doknr":"OLD278026","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0902.2L706.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-02","aktenzeichen":"2 L 706/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag wird zurückgewiesen.\n\n2\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\n3\n\nDer Streitwert wird auf 500 Euro festgesetzt.\n\n4\n\nGründe\n\n5\n\nDer gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige \nAntrag des Antragstellers,\n\n6\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruches gegen \ndie Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 27. Juli 2005 \nwiederherzustellen und bezüglich der Zwangsgeldandrohung \nanzuordnen,\n\n7\n\nbleibt erfolglos.\n\n8\n\nDie Vollziehungsanordnung des Antragsgegners (S. 4, 2. Abs. 2 angefochtenen \nOrdnungsverfügung) genügt den gesetzlichen Erfordernissen (§ 80 Abs. 2 Satz 1 \nNr. 4 VwGO). Der Antragsgegner hat den Ausnahmecharakter der sofortigen \nVollziehung eines Verwaltungsakt berücksichtigt und tragfähig begründet, warum er \nim vorliegenden Fall den mit der Erhebung eines Widerspruches eintretenden \nSuspensiveffekt (§ 80 Abs. 1 VwGO) mit dem Schutz nachbarlicher Rechte für \nunvereinbar hielt. Weitere Anforderungen an die Begründung einer \nVollziehungsanordnung i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sind von Rechts wegen \nnicht zu verlangen.\n\n9\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des in der \nOrdnungsverfügung vom 27. Juli 2005 ausgesprochenen Beseitigungsgebotes wiegt \nschwerer als das private Interesse des Antragstellers, von der Pflicht zum \nWegräumen der Pflanzkästen und -töpfe bis zum rechtskräftigen Abschluss des \nWiderspruchs- oder eines evtl. nachfolgenden Klageverfahrens verschont zu bleiben. \nDenn es spricht alles dafür, dass die streitige Beseitigungsanordnung des \nAntragsgegners zu Recht ergangen ist. \n\n10\n\nNach § 61 Abs. 1 BauO NRW haben die Bauaufsichtsbehörden bei der Nutzung \nbaulicher Anlagen darüber zu wachen, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften \neingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgabe haben sie nach \npflichtgemäßen Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Von diesen \nBefugnissen hat der Antragsgegner rechtsfehlerfrei Gebrauch gemacht. Der \nOrdnungsverfügung des Antragsgegners liegt die - offensichtlich zutreffende - \nrechtliche Bewertung zugrunde, dass das Vorhandensein der Pflanzkästen und -\ntöpfe auf dem Garagendach dem materiellen Baurecht widerspricht.\n\n11\n\nOb und unter welchen Voraussetzungen eine materielle Legalität des \nGaragenbauwerks anzunehmen ist, kann im vorliegenden Rechtsstreit auf sich \nberuhen. \n\n12\n\nvgl. hierzu auch: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW), Beschluss vom 28. September 2004 \n- 10 B 2045/04 -, S. 4, vorletzter Absatz\n\n13\n\nDenn auch bei unterstellter materieller Legalität darf die Nutzung des \nGaragenbauwerks keinesfalls jenen Rahmen überschreiten, der für eine \nGrenzgarage i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maßgeblich ist. Dieser \nRahmen ist hier jedoch nicht gewahrt. Denn das Aufstellen von Pflanzkästen oder -\nkübeln auf dem Dach einer Grenzgarage innerhalb des 3 m-Abstandes zur Grenze \nist keinesfalls mit dem gesetzlichen Privilegierungsgrund vereinbar. Es verletzt auch \n- ohne dass eine konkrete Betroffenheit festgestellt werden müsste - Rechte der \nNachbarn, weil diese im Grenzbereich nur solche Störungen und Beeinträchtigungen \nhinzunehmen haben, die mit der aus öffentlich-rechtlichen Gründen privilegierten \nNutzung i.S.v. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW unvermeidbar verbunden \nsind.\n\n14\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 1998 - 7 A 5721/96 -, Beschluss vom \n27. Juli 2004 - 7 A 755/03 -\n\n15\n\nOb die aufgestellten Pflanzkübel bauliche Anlagen sind und ob die Pflege der \nPflanzen ein regelmäßiges oder nur gelegentliches Betreten des Garagendaches \nerfordert, ist deshalb rechtlich bedeutungslos. Als „Dachbegrünung\" der Garage \nkönnen die hier streitigen Pflanzkästen und -kübel nicht angesprochen werden. Als \nEigentümer der Garage ist (auch) der Antragsteller für die Herstellung rechtmäßiger \nVerhältnisse verantwortlich (§ 18 Abs. 1 Satz 1 des Ordnungsbehördengesetzes). \n\n16\n\nVon Vollstreckungshindernissen musste der Antragsgegner bei seiner \nFristsetzung und seiner Zwangsgeldandrohung nicht ausgehen. Dass der Mieter der \nWohnung im 1. Obergeschoss des Hauses Münsterweg 28 ein vertragliches, d.h. \ndurch beiderseitigen, ernst gemeinten rechtlichen Bindungswillen begründetes - und \ndeshalb auch die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Antragstellers beeinflussendes - \nNutzungsrecht an dem nicht zum Betreten geeigneten und - angeblich - hierfür auch \nnicht vorgesehenen Dach der Garage (jenseits der Balkongeländers) haben könnte, \nlag schon deshalb fern, weil der Mieter bei seiner Anhörung gegenüber dem \nAntragsgegner ausdrücklich erklärt hatte, die Pflanzkübel im nur vermuteten \nEinverständnis des Antragstellers aufgestellt zu haben (undatiertes Schreiben des \nMieters, Bl. A 13 der beigezogenen Verwaltungsakten, beim Antragsgegner am \n13. Juli 2005 eingegangen). Diesbezüglichen gerichtlichen Vollstreckungs-\nRechtsschutzes bedarf der Antragsteller z.Zt. ohnehin nicht, weil der Antragsgegner \ngegenüber dem Gericht (S. 8 der Antragserwiderung) angekündigt hat, eine \nDuldungsanordnung gegenüber dem Mieter auszusprechen, falls aufgrund später \nvorgelegter Unterlagen von einem Recht des Mieters, auf dem Garagendach \nPflanzgefäße aufzustellen, auszugehen sein sollte.\n\n17\n\nMit Blick auf den in der Antragserwiderung des Antragsgegners dargelegten \nHergang des bauaufsichtlichen Verfahrens war es ermessensfehlerfrei, ein \nempfindliches Beugemittel anzudrohen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n19\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes. Der festgesetzte Wert entspricht dem - in Ermangelung \nnäherer Anhaltspunkte - nur geschätzten Kosten für das Wegräumen der \nPflanzkästen und -kübel. \n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278026","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-02/2-l-706-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278026","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278026","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-02/2-l-706-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278026","retrieved":"2026-07-09 02:51:09.284449+00:00"}}