{"status":"available","doknr":"OLD278052","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0901.9K1302.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-01","aktenzeichen":"9 K 1302/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers,\n\n3\n\nihm für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe unter \nBeiordnung von Rechtsanwalt Dr. L. zu bewilligen, \n\n4\n\nhat keinen Erfolg. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne der §§ 166 VwGO, \n114 ZPO bedeutet, dass einerseits Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt \nwerden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, \nandererseits auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der \nHauptsache nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine \nentfernte ist. Um die Erfolgschance beurteilen zu können, kann in Grenzen auch eine \nvorweggenommene Tatsachen- und Beweiswürdigung geboten sein. So ist \nProzesskostenhilfe nicht immer dann zu bewilligen, wenn aus prozessualen Gründen \nBeweisanträgen nachgegangen werden muss. Ein verfassungsrechtliches, materiell-\nrechtliches oder verfahrensrechtliches Gebot, die §§ 166, VwGO, 114 ZPO dahin \nauszulegen, einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei stets dann \nstattzugeben, wenn eine Beweiserhebung in Betracht komme, besteht nicht.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. März 2004 - 12 E \n1097/02 - und vom 28. März 2006 - 21 E 261/05 m.w.N. auch \naus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.\n\n6\n\nDie mit dem Antrag zu 1. auf Aufhebung des Bescheids des Beklagten vom 10. \nDezember 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26. März 2004 \ngerichtete Anfechtungsklage hat sich in der Hauptsache - vor Stellung des Antrags \nauf Prozesskostenhilfe - dadurch erledigt, dass das Objekt I. 0 in 00000 \nF. nach Angaben des Klägers mit notariellem Kaufvertrag vom 28. Februar 2005 \nveräußert worden ist. Dieses Objekt steht deshalb bei einem Erfolg der Klage für den \nBetrieb des Kinderheims nicht mehr zur Verfügung. Da die Betriebserlaubnis orts- \nund gebäudebezogen ist (vgl. Regierungsbegründung, Bundestagsdrucksache \n11/5948, S. 83, abgedruckt bei Hauck, SGB VIII, M O10 S. 84; dazu Mörsberger in \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. Aufl., § 45 Rnr. 16; \nJans/Happe/Saurbier, KJHG, § 45 Rnr. 23; Schellhorn, SGB VIII/KJHG, § 45 Rnr. 4; \nHauck, a. a. O., § 45 Rnr. 5), kann die Betriebserlaubnis bei einem Erfolg der \nAnfechtungsklage nicht wieder aufleben.\n\n7\n\nTrotz entsprechenden Hinweises hat der Kläger daraus bisher keine \nKonsequenzen gezogen und die Klage weder insoweit zurückgenommen, noch für in \nder Hauptsache erledigt erklärt, sodass insoweit die Klage schon unzulässig ist. \n\n8\n\nDie mit dem Antrag zu 2. hilfsweise erhobene Verpflichtungsklage, den \nBeklagten zu verpflichten, dem Kläger die Betriebserlaubnis für die Einrichtung \nHeilpädagogisches Kinderheim F. , I. 0, 00000 F. \nwiederzuerteilen, hat ebenfalls keinen Erfolg. Eine solche Wiedererteilung scheidet \naus, da das Objekt, wie oben ausgeführt, nicht mehr zur Verfügung steht. \n\n9\n\nDie mit dem Antrag zu 3. der Klageschrift hilfsweise erhobene \nFortsetzungsfeststellungsklage hat nach dem bisherigen Sachstand ebenfalls keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg. \n\n10\n\nZwar hat der Kläger inzwischen dargelegt, dass er einen Amtshaftungsprozess \nführen will und konkrete Angaben zu seinem Schaden gemacht, so dass das \nFeststellungsinteresse bei summarischer Betrachtung aus diesem Grund und auch \nunabhängig von dem weiter angeführten Rehabilitationsinteresse zu bejahen sein \nmag. \n\n11\n\nDieser Feststellungsklage fehlt jedoch die erforderliche Aussicht auf Erfolg. Der \nWiderruf der Betriebserlaubnis dürfte unabhängig von dem Ausgang des \nStrafverfahrens, welches noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, und unabhängig \nvon der strafrechtlichen Relevanz der bestrittenen Vorwürfe des Schlagens von \nKindern mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtlich nicht zu beanstanden \nsein, so dass die Erfolgsaussicht der Klage allenfalls eine ganz entfernte ist.\n\n12\n\nGemäß § 45 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist die Erlaubnis für den Betrieb einer \nEinrichtung zu widerrufen, wenn das Wohl der Kinder und der Jugendlichen in der \nEinrichtung gefährdet ist und der Träger der Einrichtung nicht bereit oder in der Lage \nist, die Gefährdung abzuwenden. Erforderlich dafür ist das Vorliegen objektiv \nfeststellbarer Tatsachen, die mit einiger Sicherheit zu erheblichen Schädigungen des \nWohls der Kinder oder Jugendlichen führen können. \n\n13\n\nVgl. Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII, 2. \nAufl., § 45 Rnr. 75.\n\n14\n\nAusgehend von dem vom Kläger selbst eingeräumten unstreitigen Sachverhalt \nhinsichtlich der Vorfälle im Jahre 1994/1995 und im Oktober 2003 spricht alles dafür, \ndass der Kläger nicht die erforderliche charakterliche Eignung besitzt, um ein Heim \nmit Kindern und Jugendlichen zu leiten und die ihm anvertrauten Kinder und \nJugendlichen zu betreuen, so dass ihm der Beklagte deshalb zu Recht zum Schutz \ndes Wohls der dem Kläger seinerzeit anvertrauten Kinder die Betriebserlaubnis \nentzogen hat.\n\n15\n\nEbenso wie die Erlaubnis gemäß § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII zu versagen ist, \nwenn die Betreuung der Kinder und Jugendlichen durch geeignete Kräfte nicht \ngesichert ist, ist die Erlaubnis aus diesem Grunde auch zu widerrufen.\n\n16\n\nMit der Formulierung in § 45 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bringt der Gesetzgeber zum \nAusdruck, dass die Eignung der in der Einrichtung tätigen Kräfte ein bedeutsames \nBeurteilungskriterium für die Gewährleistung des Kindeswohles ist. Insbesondere in \nden Fällen, in denen die Einrichtung ihrem Zweck nach pädagogische Zielsetzungen \nauf dem Gebiet der Jugendhilfe verfolgt, nimmt das Personal Erziehungs- und \nBildungsaufgaben wahr und erhält dadurch Einfluss auf die \nPersönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen. Besondere \nAnforderungen sind in diesem Zusammenhang an die Eignung von Leitungskräften \nin diesen Einrichtungen zu stellen. Neben der erforderlichen Ausbildung und \nberuflichen Erfahrung ist dabei die Fähigkeit zu umsichtigem, sachlichem und \nabwägendem Verhalten - insbesondere auch in Konfliktsituationen - unverzichtbar. \n\n17\n\nVgl. dazu OVG Berlin, Beschluss vom 17.12.1980 - 6 S \n72.80 -, FEVS 29, 331 ff. (336); OVG Münster, Beschluss vom \n21.02.1989 - 8 A 306/87 -, FEVS 39, 161 ff. (167); Wiesner, a. \na. O. § 45 Rnr. 55, Stähr in Hauck, Sozialgesetzbuch SGB VIII, \nKinder- und Jugendhilfe, Kommentar, § 45 Rnr. 27. \n\n18\n\nNach dem eigenen Vortrag des Klägers in seiner Antragsschrift vom 14. \nDezember 2003 im gerichtlichen Eilverfahren 9 L 1897/03 fand am 14. Oktober 2003 \neine lautstarke Auseinandersetzung zwischen dem Kläger und dem Jungen N. X. \n. statt. Dabei wurde der Kläger nach eigenem Vorbringen „ sehr emotional\" und warf, \num sich abzureagieren, einen Stuhl um, der zu Bruch ging. Im Rahmen des \nStrafverfahrens räumte der Kläger ein, dass er N. X. . „geschubst\" habe und \ndieser auf einen Stuhl gefallen sei, der umzukippen drohte. Außerdem räumte der \nKläger im Rahmen des Strafverfahrens ein, dass ein Kind „einen Stock\" geholt habe. \nHinsichtlich eines Vorfalls aus 1994 hat der Kläger eingeräumt, einem pyromanisch \nveranlagten Jungen das Gefühl des Verbrennens demonstriert zu haben, indem er \nihm für eine Sekunde ein Feuerzeug unter die Handfläche hielt und ihm einen \nleichten Stockschlag auf das Gesäß gab. \n\n19\n\nVor dem Hintergrund schon dieser beiden eingeräumten Vorfälle ist die \nSchlussfolgerung gerechtfertigt, dass es dem Kläger an der erforderlichen \nBesonnenheit und Umsicht fehlt, um auch in schwierigen Situationen mit \nproblembehafteten Kindern ruhig, besonnen und gewaltfrei zu reagieren. Es kann \nnicht hingenommen werden, dass ein Leiter einer Einrichtung sich emotional so \nerregt, dass er, um sich abzureagieren, vor den Kindern einen Stuhl umwirft bzw. \nzerschlägt und ein Kind so auf einen Stuhl schubst, dass dieses damit umzukippen \ndroht. Vielmehr ist von einem Erzieher, aber auch - und gerade - einem Leiter einer \nEinrichtung zu verlangen, dass er auch in schwierigen Situationen zur Deeskalation \nstatt zur Eskalation von Konflikten beiträgt, und zwar nicht durch das Androhen von \nGewalt oder eigene Ausbrüche, die auf mangelnde Selbstbeherrschung schließen \nlassen.\n\n20\n\nHinzu kommt der Umstand, dass der Kläger eingeräumt hat, dass „ ein Kind \neinen Stock gebracht hat\". Die näheren Umstände sind umstritten. Es kann jedoch \ndahingestellt bleiben, ob der Kläger nach einem Stock verlangt hat oder ihm dieser - \nwas fernliegen dürfte - unaufgefordert gegeben, bzw. vor die Badezimmertür gestellt \noder mit hineingenommen wurde. Selbst wenn die Angaben des Klägers richtig sind, \ndass ein Kind den Stock unaufgefordert gebracht hat, ist bereits dies ein sicheres \nIndiz dafür, dass der Stock bei Auseinandersetzungen im Heim eine Rolle gespielt \nhat. Mit einem solchen Stock sind jedoch konkludent zumindest das Androhen \nkörperlicher Züchtigung und damit nicht zu akzeptierende Erziehungsmethoden \nverbunden. In Anbetracht des Umstandes, dass der Kläger selbst eingeräumt hat, \n1994 einen Jungen mit einem Stock auf das Gesäß geschlagen zu haben, ist \nzumindest die mit dem Stock verbundene Androhung von Gewalt gegenüber Kindern \nnicht nur ein Verdacht, sondern insoweit auch eine feststehende Tatsache. \n\n21\n\nDie unter Ziffer 4) der Klageschrift hilfsweise erhobene Klage auf isolierte \nAufhebung des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 26. März 2004 hat aus \nden oben dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg, da auch insoweit das \nVerfahren in der Hauptsache erledigt ist, und die Klage deshalb insoweit unzulässig \nist.\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278052","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-01/9-k-1302-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278052","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278052","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-01/9-k-1302-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278052","retrieved":"2026-07-09 02:51:11.461871+00:00"}}