{"status":"available","doknr":"OLD278051","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0901.8L106.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-01","aktenzeichen":"8 L 106/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer - sinngemäß gestellte - Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seiner Klage 8 K 251/04, soweit \ndiese sich gegen die in der Verfügung des Antragsgegners vom \n 00.00.0000 enthaltene Ablehnung der Verlängerung einer \nAufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung in \nder Änderungsfassung vom 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom \n 00.00.0000 richtet, anzuordnen,\n\n4\n\nhat insgesamt keinen Erfolg.\n\n5\n\n1. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Aussetzungsantrag gegen die \nVersagung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis wendet, ist der Antrag gemäß \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung (§ \n80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO, § 72 Abs. 1 AuslG bzw. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) \nstatthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller auch \nein Rechtschutzbedürfnis zur Seite. Er kann nämlich durch eine die Versagung der \nAufenthaltserlaubnis betreffende Anordnung nach § 80 Abs. 5 VwGO die Hemmung \nder Vollziehung der durch die Antragsablehnung vollziehbar gewordenen \nAusreisepflicht erreichen. Denn sein rechtzeitig, nämlich unter dem 00.00.0000 \nformulierter und spätestens bei dem Antragsgegner am 00.00.0000 und damit vor \nAblauf der dem Antragsteller zuletzt am 00.00.0000 erteilten und bis zum \n 00.00.0000 gültigen Aufenthaltserlaubnis eingegangener Verlängerungsantrag \nhatte die Fiktionswirkung des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG ausgelöst, ohne dass \ndiese durch das Inkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes zum 1. Januar 2005 \nrückwirkend in Frage gestellt wird (§ 102 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Auch die mit der \nVersagung der Genehmigungsverlängerung zugleich verfügte Ausweisung führt nicht \nzum Wegfall des Rechtschutzbedürfnisses. Denn jedenfalls würde durch die \nbegehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung dem Ablehnungsbescheid die \nVollziehbarkeit genommen. Damit wäre - mangels Vollziehbarkeit der Ausweisung - \nauch die Ausreisepflicht nicht mehr vollziehbar (vgl. § 42 Abs. 2 Satz 2 AuslG bzw. § \n58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG). Die vom Gericht in seiner Verfügung vom \n 00.00.0000 geäußerte Befürchtung, der Antragsteller habe sich von April bis \nNovember 0000 und damit länger als sechs Monate in seinem Heimatland \naufgehalten mit der Folge, dass die damals von ihm innegehabte \nAufenthaltserlaubnis nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen und seine erneute \nEinreise in das Bundesgebiet im November 0000 ohne die erforderliche \nAufenthaltsgenehmigung gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 AuslG unerlaubt gewesen sei mit \nder Konsequenz, dass der Antragsteller unabhängig von der \nVersagungsentscheidung schon gemäß § 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG \n(nunmehr § 50 Abs. 1, § 58 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) vollziehbar \nausreisepflichtig sei, trifft - worauf der Antragsteller zu Recht hingewiesen hat - nicht \nzu. Denn seine damalige Wiedereinreise erfolgte bereits im September 0000; sein \nAuslandsaufenthalt hat damit nicht zum Erlöschen seiner Aufenthaltserlaubnis \ngeführt.\n\n6\n\nDer die Versagungsentscheidung betreffende Aussetzungsantrag ist aber \nunbegründet. Die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung \nmuss zu Lasten des Antragstellers ausfallen, weil der Antragsgegner die beantragte \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis offensichtlich zu Recht abgelehnt hat.\n\n7\n\nDer begehrten befristeten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, die sich \nnunmehr an den Regelungen des Aufenthaltsgesetzes messen lassen muss, steht \nzwingend § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift wird einem \nAusländer, der ausgewiesen worden ist, auch dann kein Aufenthaltstitel erteilt bzw. - \nwie hier - verlängert (§ 8 Abs. 1 AufenthG), wenn die Voraussetzungen eines \nAnspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen. Die von dieser Vorschrift \nnormierte Schranke steht der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels \nauch dann entgegen, wenn die verfügte Ausweisung nicht sofort vollziehbar oder \nbestands- bzw. rechtskräftig ist; sie muss nur wirksam sein.\n\n8\n\nSo zu der § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG entsprechenden \nRegelung des § 8 Abs. 2 Satz 2 AuslG: OVG NRW, Beschlüsse \nvom 25. April 1995 - 18 B 3183/93 -, NVwZ-RR 1996, 173 = \nNWVBl. 1995, 438, und 25. September 1995 - 18 B 2949/94 -; \nVG Münster, Beschlüsse vom 7. April 2000 - 8 L 972/99 - m. w. \nN. und 28. Februar 2005 - 8 L 141/05 -; Kloesel/Christ/Häußer, \nDeutsches Aufenthalts- und Ausländerrecht, Stand: August \n2004, § 8 AuslG Rn. 26; Heilbronner, Ausländerrecht, Stand: \nSeptember 2004, § 8 AuslG Rnr. 59, 60.\n\n9\n\nDer gegenteiligen Auffassung, nach der nur eine sofort vollziehbare oder \nbestandskräftige Ausweisung die Sperrwirkung des § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AuslG \n(nunmehr: § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AufenthG) auszulösen vermag,\n\n10\n\nVormeier in: Gemeinschaftskommentar zum \nAusländerrecht, Stand: September 2004, § 8 Rnr. 58 bis 60 m. \nw. N.,\n\n11\n\nfolgt das Gericht wegen der ausdrücklichen Regelung des § 84 Abs. 2 Satz 1 \nAufenthG (zuvor: § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG) nicht. Nach dieser Vorschrift lassen \nWiderspruch und Klage unbeschadet ihrer aufschiebenden Wirkung die Wirksamkeit \nder Ausweisung, d. h. ihre Existenz und ihre Fähigkeit, Rechtswirkungen zu entfalten, \nunberührt. An der Wirksamkeit der in der Verfügung des Antragsgegners vom \n 00.00.0000 enthaltenen Ausweisung einschließlich ihrer Rechtsfolgen hat sich \nnach der ausdrücklichen Anordnung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch unter der \nGeltung des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert.\n\n12\n\nAllerdings wäre es mit der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verbürgten Garantie des \neffektiven Rechtschutzes nicht zu vereinbaren, wenn im Rahmen des gerichtlichen \nRechtschutzes gegen den Sofortvollzug der Versagung der Aufenthaltserlaubnis die \nÜberprüfung nur auf die Wirksamkeit der Ausweisung beschränkt bliebe und nicht \nauch die inhaltliche, materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit der den \nVersagungsmechanismus auslösenden Ausweisung zumindest einer summarischen \nKontrolle unterzogen würde. Aber auch eine solche summarische Kontrolle kann hier \ndem Aussetzungsbegehren nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Ausweisung des \nAntragstellers im Klageverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben wird.\n\n13\n\nDie Ausweisung, die keinen Bedenken hinsichtlich ihrer formellen \nRechtmäßigkeit ausgesetzt ist, findet jedenfalls in § 47 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG \nin der im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners \nund bis zum 00.00.0000 fortgeltenden Fassung eine tragfähige Grundlage. Auf \ndie genannten Vorschriften ist abzustellen, weil nach ständiger Rechtsprechung \nmaßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei der \nÜberprüfung einer Ausweisungsverfügung grundsätzlich der Zeitpunkt des Erlasses \ndes - hier am 00.00.0000 bekannt gegebenen - Widerspruchsbescheides ist, \nsofern sich nicht aus dem einschlägigen materiellen Recht etwas anderes ergibt.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2005 - 18 B \n1260/04 -, m. w. N.\n\n15\n\nLetzteres ist hier nicht der Fall. Nach § 47 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 AuslG wird ein \nAusländer in der Regel ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer \nvorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Jugendstrafe von mindestens zwei \nJahren oder zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und die Vollstreckung der Strafe nicht \nzur Bewährung ausgesetzt worden ist (Nr. 1) bzw. den Vorschriften des \nBetäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, \nherstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder \nin sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer \nsolchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind \nhier erfüllt. Der Antragsteller ist durch das am 00.00.0000 rechtskräftig \ngewordene Urteil des Amtsgerichts Münster vom 00.00.0000 (12 Ls 31 Js 57/02; \nAK 42/02) wegen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit \nBetäubungsmitteln (Heroin) in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei \nJahren und sechs Monaten verurteilt worden; die Vollstreckung der Strafe ist nicht \nzur Bewährung ausgesetzt worden. Die Einzeltaten sind jeweils vorsätzlich begangen \nworden (§ 47 Abs. 2 Nr. 1 AuslG); die Verurteilung erfolgte wegen des besonders \nsozialschädlichen und verwerflichen gewerbsmäßigen unerlaubten Handeltreibens \nmit Heroin (Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Nr. 1 BtMG).\n\n16\n\nDer am 00.00.0000 im Bundesgebiet geborene mazedonische Antragsteller, \nder ersichtlich besonderen Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 und 2 bzw. 47 Abs. \n3 AuslG nicht für sich in Anspruch nehmen kann, ist nach der gesetzlichen \nAnordnung des § 47 Abs. 2 AuslG in der Regel auszuweisen. Besondere Umstände, \ndie ausnahmsweise ein Absehen von der Regelrechtsfolge rechtfertigen könnten, \nliegen hier nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n17\n\nvgl. z. B. das Urteil vom 29. September 1998 - 1 C 8.96 -, \nInfAuslR 1999, 54 = NVwZ 1999, 303 m. w. N.,\n\n18\n\nsind Regelfälle solche, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge \ngleichliegender Fälle unterscheiden. Ausnahmefälle sind dagegen nur durch einen \natypischen Geschehensablauf gekennzeichnet, der so bedeutsam ist, dass er \njedenfalls das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt. \nEin Ausnahmefall liegt hier ferner vor, wenn der Ausweisung auch unter \nBerücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG \nhöherrangiges Recht entgegensteht, sie insbesondere mit verfassungsrechtlichen \nWertentscheidungen nicht vereinbar ist. Die Frage, wann ein Ausnahmefall gegeben \nist, unterliegt voller gerichtlicher Nachprüfung, bei der alle Umstände der \nstrafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu \nberücksichtigen sind.\n\n19\n\nBei Erlass des Widerspruchsbescheides lagen keine Umstände vor, die ein \nAbweichen von der gesetzlichen Regel rechtfertigen. Das ist in dem \nWiderspruchsbescheid (dort: Seite 4, 5. Absatz) durch die Bezugnahme auf die \nausführlichen, alle wesentlichen Aspekte in den Blick nehmenden Darlegungen in der \nVerfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 (dort: Seite 4, 2. Absatz bis Seite \n6, 2. Absatz) zutreffend dargestellt. Den genannten Ausführungen in der \nangefochtenen Verfügung des Antragsgegners folgt auch das Gericht und verweist \nauf sie zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen.\n\n20\n\nDer Vortrag des Antragstellers im Widerspruchs- und gerichtlichen Verfahren \nrechtfertigt kein anderes Ergebnis. Ihm ist - die oben genannten Ausführungen des \nAntragsgegners in seiner Verfügung vom 00.00.0000 bekräftigend - entgegen zu \nhalten: Zwar hielt sich der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses des \nWiderspruchsbescheides gut 15 Jahre in Deutschland auf. Die 13 Jahre zuvor hat er \njedoch in Mazedonien verbracht und dort sechs Jahre lang die Schule besucht. Er \nhat sich auch nach seiner Rückkehr ins Bundesgebiet wiederholt während der Ferien \nbzw. nach Ablauf seiner Schulzeit teils mehrere Monate lang in Mazedonien \naufgehalten. Er spricht die Sprache seines Heimatlandes und hat dorthin entgegen \nseinem Vortrag im vorliegenden Verfahren auch persönliche Kontakte zu seiner dort \nlebenden Schwester und zu Freunden, mit denen er auch während seiner Haftzeit \ntelefoniert hat bzw. telefonieren wollte. Es kann mithin keine Rede davon sein, dass \ner zu seinem Heimatland keinerlei Beziehungen mehr habe. In die hiesigen \nVerhältnisse hat er sich nach seiner Rückkehr aus Mazedonien im Oktober 0000 \nweder in sozialer noch in wirtschaftlicher Hinsicht integriert. Seine Ausländerakte ist \ngefüllt mit Anklageschrift, Strafurteilen und Strafbefehlen. Im Bundesgebiet ist er nur \ndrei Jahre zur Schule gegangen. Er hat weder eine abgeschlossene Schul- noch \nBerufsausbildung. Einer länger andauernden erlaubten Erwerbstätigkeit ist er nach \nAktenlage nicht nachgegangen; er bezieht Sozialhilfe. Die Betäubungsdelikte, die der \nVerurteilung durch das Amtsgericht Münster in dessen Urteil vom 00.00.0000 zu \nGrunde liegen, verübte er nach den Feststellungen des Strafgerichts im Zustand \nuneingeschränkter Einsichtsfähigkeit und Steuerungsfähigkeit. Dem Interesse des \nAntragstellers am Verbleib im Bundesgebiet steht die Prognose erneuter \nStraffälligkeit des Antragstellers entgegen, die aus seiner bemerkenswerten \nkriminellen Karriere, beginnend schon bald nach Rückkehr ins Bundesgebiet, und \nseiner darin zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsstruktur abzuleiten ist. Der \nAntragsteller hat sich weder durch zahlreiche strafrichterliche Verurteilungen, \nVerbüßung langer Haftzeiten noch durch wiederholte ausländerrechtliche \nErmahnungen von weiteren Straftaten abhalten lassen. Der Umstand, dass er nach \nAbschluss seiner Adaptionstherapie in sein früheres Umfeld zurückgekehrt ist, das \nschon in der Vergangenheit keinen stabilisierenden Einfluss auf den Antragsteller \nhatte, beförderte im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides keinesfalls \ndie hinreichend sichere Annahme, er werde sich zukünftig straffrei verhalten. Bei \ndiesen Gegebenheiten entspricht es der gesetzlichen Wertung, dem Aspekt \npräventiver Gefahrenabwehr Vorrang gegenüber den mit einer Ausweisung \nverbundenen Nachteilen für den Ausländer einzuräumen. Von einer Verbannung aus \ndem Inland oder davon, dass sich die hiesige Gesellschaft des Antragstellers durch \nVerbringung in das Ausland auf einfache Art und Weise entledigen wolle, wie der \nAntragsteller anwaltlich vortragen lässt, kann keine Rede sein. Er hat vielmehr \nausschließlich die Konsequenzen für eigenes Fehlverhalten zu tragen.\n\n21\n\nEin Ausnahmefall ist hier auch nicht mit Blick auf die ausweisungsbedingte \nTrennung von seinen Eltern (Art. 6 Abs. 1 GG) anzunehmen. Denn den familiären \nBindungen des Antragstellers zu seinen Eltern kommt angesichts seines Alters kein \nausschlaggebendes Gewicht zu. Auch die Schutzwirkungen aus Art. 8 EMRK \nrechtfertigen hier keine Abweichung von der gesetzlichen Regel. Der in Art. 8 Abs. 2 \nverankerte Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wird durch die Ausweisung des \nAntragstellers nicht verletzt. Eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes \nkann etwa bei Ausländern in Betracht kommen, die auf Grund ihrer gesamten \nEntwicklung faktisch zu Inländern geworden sind und denen wegen der \nBesonderheiten des Falles ein Leben im Staat ihrer Staatsangehörigkeit, zu dem sie \nkeinen Bezug haben, nicht zuzumuten ist. Ein solcher Fall liegt nach dem oben \nGesagten hier nicht vor. Denn danach kann keine Rede davon sein, dass der \nAntragsteller zu seinem Heimatland keinen Bezug mehr hat, er sich hier in sozialer \nund wirtschaftlicher Hinsicht irreversible integriert hat und seiner Rückkehr nach \nMazedonien Hindernisse von solchem Gewicht entgegenstehen, dass ihnen der \nVorrang gegenüber dem berechtigten Interesse der Bundesrepublik daran zukäme, \nweiteren Straftaten des Antragstellers in Deutschland durch dessen Ausweisung \nvorzubeugen.\n\n22\n\nDie Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist aber auch deshalb \nnicht zu beanstanden, weil die allein in Betracht zu ziehenden Tatbestände des § 34 \nAufenthG offensichtlich nicht erfüllt sind. Auf diese Regelungen und nicht auf die \nNormen des zuvor geltenden Ausländergesetzes ist abzustellen, weil ein unter der \nGeltung des Ausländergesetzes gestellter Antrag auf Erteilung einer befristeten \nAufenthaltserlaubnis in Anwendung des § 101 Abs. 2 AufenthG zum Ausdruck \nkommenden Rechtsgedankens fortgilt als Antrag auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis entsprechend dem ihm zu Grunde liegenden Aufenthaltszweck \nund Sachverhalt (vgl. auch § 104 Abs. 1 Satz 1 AufenthG).\n\n23\n\nEin Verlängerungsanspruch folgt nicht aus § 34 Abs. 1 AufenthG. Nach dieser \nRegelung ist die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 \nNr. 1 und 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG zu verlängern, solange ein personenberechtigter \nElternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis besitzt und das \nKind mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft lebt (Fall 1) oder das Kind im Falle \nseiner Ausreise ein Wiederkehrrecht gemäß § 37 AufenthG hätte (Fall 2).\n\n24\n\nDie Voraussetzungen des Falles 1 der genannten Vorschrift liegen hier jedenfalls \nschon deshalb nicht vor, weil der Antragsteller schon im Zeitpunkt seiner \nAntragstellung volljährig war und seine Eltern deshalb ein Personensorgerecht nicht \nhatten.\n\n25\n\nAuch die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Fall 2 AufenthG (früher \nentsprechend: § 21 Abs. 2 AuslG) sind offensichtlich nicht gegeben. Denn der \nAntragsteller hätte im Falle seiner Ausreise kein Wiederkehrrecht gemäß § 37 \nAufenthG. Ein Anspruch nach Absatz 1 der letztgenannten Vorschrift scheitert \nungeachtet aller weiterer Zweifelsfragen schon daran, dass der Lebensunterhalt des \nAntragstellers nicht aus eigener Erwerbstätigkeit und auch nicht durch eine \nUnterhaltsverpflichtung gesichert ist, die ein Dritter für die Dauer von fünf Jahren \nübernommen hat (§ 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG). Von diesem Erfordernis kann \nauch nicht nach § 37 Abs. 2 AufenthG zur Vermeidung einer besonderen Härte, für \ndie nach dem Vorstehenden ohnehin nichts erkennbar ist, abgesehen werden. \nAußerdem stünde dem Anspruch nach § 37 Abs. 1 AufenthG die Nichterfüllung der \nallgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegen, \nwonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass kein \nAusweisungsgrund vorliegt. Dass ein Ausweisungsgrund vorliegt, ist oben bereits im \nEinzelnen dargelegt worden. Nach den dortigen Ausführungen ist ebenfalls nichts \ndafür erkennbar, aus welchen Gründen dieser Ausweisungsgrund dem Anspruch auf \nWiederkehr ausnahmsweise nicht entgegen gehalten werden könnte.\n\n26\n\nDie Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. \n2 AufenthG steht - abgesehen von allem weiteren - auch einem \nVerlängerungsanspruch auf der Grundlage von § 34 Abs. 3 AufenthG entgegen.\n\n27\n\n2. Soweit sich der Antrag gegen die Abschiebungsandrohung in der Verfügung \ndes Antragsgegners vom 00.00.0000 in der Änderungsfassung vom \n 00.00.0000 richtet, ist er zwar als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden \nWirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft, weil Widerspruch und Klage \ngegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 AG VwGO \nkeine aufschiebende Wirkung entfalten, und auch im Übrigen zulässig; er hat aber in \nder Sache keinen Erfolg. Die insoweit gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil auch die \nAbschiebungsandrohung nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen und allein \nmöglichen summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage offensichtlich \nrechtmäßig ist.\n\n28\n\nMaßgeblich für die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der \nAbschiebungsandrohung ist der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides \nvom 00.00.0000, zugestellt am 00.00.0000. Zu diesem Zeitpunkt genügte die \nAbschiebungsandrohung ersichtlich den Vorschriften der §§ 49, 50 AuslG. Denn die \nAbschiebung war dem - nach den Ausführungen zu Nr. 1 dieses Beschlusses nach § \n42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 AuslG vollziehbar ausreisepflichtigem - Antragsteller \nunter Bestimmung einer nicht zu beanstandenden Ausreisefrist und Benennung des \nAbschiebezielstaats schriftlich angedroht worden (§ 49 Abs. 1, § 50 Abs. 1 und 2 \nAuslG). Anhaltspunkte dafür, die eine Einschränkung der Abschiebungsandrohung \nnach § 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG erfordert hätten, sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen \nnach den §§ 51 und 53 bis 55 AuslG, wofür nichts ersichtlich ist, steht dem Erlass der \nAbschiebungsandrohung nicht entgegen (§ 50 Abs. 3 Satz 1 AuslG). An der \nWirksamkeit der Abschiebungsandrohung einschließlich ihrer Rechtsfolgen hat sich \nnach der ausdrücklichen Anordnung in § 102 Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch unter der \nGeltung des Aufenthaltsgesetzes nichts geändert.\n\n29\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. \n1 Satz 1 GKG a. F.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278051","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-01/8-l-106-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":7},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":5},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278051","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278051","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-01/8-l-106-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278051","retrieved":"2026-07-09 02:51:11.374953+00:00"}}