{"status":"available","doknr":"OLD278050","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0901.10K316.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-09-01","aktenzeichen":"10 K 316/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nMit Strafbefehl vom 03. Mai 2004 hatte das Amtsgericht H. gegen den Kläger \neinen Strafbefehl mit folgendem Tenor verhängt: \n\n3\n\n„Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Münster wird gegen Sie \nwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln - Vergehen \nnach §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 29 Abs. 1 Nr. 1, 33 BtMG, 74 StGB - \neine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 40,00 Euro (= 800,00 \nEuro) festgesetzt. Folgende Gegenstände werden eingezogen: \n2 KVT mit ca. 12,0 Gramm Marihuana. Gemäß § 465 StPO \nwerden Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt.\" \n\n4\n\nDer Strafbefehl wurde am 10. Juni 2004 rechtskräftig. Am 1. Juli 2004 wurden die \nbeim Kläger eingezogenen Drogen vernichtet.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 10. September 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, \ngemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV könne die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens \nangeordnet werden, wenn der Betroffene Betäubungsmittel im Sinne des \nBetäubungsmittelgesetzes widerrechtlich besitze oder besessen habe. Die beim \nKläger aufgefundene Menge von 12,00 Gramm Cannabis werte er, der Beklagte, als \nIndiz dafür, dass der Kläger das Rauschmittel zum Zwecke des Eigenkonsums bei \nsich gehabt habe, da Erfahrungen zeigten, dass zwischen Besitz und Konsum von \nDrogen oft ein enger Zusammenhang bestehe. Des Weiteren bestehe aufgrund der \naufgefundenen Menge von 12,00 Gramm Cannabis der Verdacht, dass der Kläger \nerheblichen Cannabiskonsum betreibe. Es bestünden Bedenken an der \nKraftfahreignung des Klägers. Zu deren Beurteilung ergehe folgende Anordnung: Die \nVorlage eines fachärztlichen Gutachtens in Form einer Blut- und Urinuntersuchung \ninnerhalb von 20 Tagen nach Zustellung dieser Verfügung, wobei die Blut- und \nUrinabgabe innerhalb von 8 Tagen erfolgen müsse. \n\n6\n\nMit Schriftsatz vom 15. September 2004 teilten die Prozessbevollmächtigten des \nKlägers dem Beklagten mit, der Kläger werde der Beweisanordnung nicht Folge \nleisten. \n\n7\n\nNach vorheriger Anhörung entzog der Beklagte dem Kläger durch \nOrdnungsverfügung vom 12. Oktober 2004 die Fahrerlaubnis der Klasse 3. Zugleich \nforderte er den Kläger auf, den Führerschein innerhalb von 3 Tagen nach Zustellung \nder Ordnungsverfügung in seiner, des Beklagten, Dienststelle abzugeben. Der \nBeklagte ordnete für die Entziehung der Fahrerlaubnis die sofortige Vollziehung nach \n§ 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO an. \n\n8\n\nDer Kläger erhob Widerspruch und suchte beim erkennenden Gericht um \neinstweiligen Rechtsschutz nach. Durch Beschluss vom 22. November 2004 lehnte \ndas Gericht den Antrag des Klägers, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Oktober \n2004 wiederherzustellen, ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies \ndas Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom \n22. Mai 2005 - 16 B 2643/04 - zurück. \n\n9\n\nAm 24. Februar 2005 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben, mit der er \ngeltend macht: Der Beklagte mutmaße zu Unrecht, dass er, der Kläger, allein wegen \ndes Besitzes einer kleinen Menge von Marihuana auch Marihuana konsumiere. \nUnzulässigerweise werde die Ordnungsverfügung des Beklagten auch auf den \nVerdacht gestützt, der Kläger könne über den gemutmaßten Marihuanakonsum \nhinaus auch nicht Marihuanakonsum und Führen eines Kraftfahrzeugs im \nStraßenverkehr im Zustand rauschbedingter Fahruntüchtigkeit trennen. Es stehe \nindessen fest, dass eine Fahrt des Klägers unter Einfluss von Marihuana zu keinem \nZeitpunkt vorgelegen habe. Allein in dem Besitz einer kleinen Menge sogenannter \nweicher Drogen liege kein hinreichender Gefahrenverdacht, der einen \nEignungsmangel als naheliegend erscheinen lasse. Damit könne auch die \nWeigerung des Klägers, sich einer Begutachtung zu stellen, im \nFahrerlaubnisentziehungsverfahren nicht zu seinen Lasten gewürdigt werden. \nUngeachtet dessen bestätige eine Auswertung der Strafakte, dass der Kläger nicht \nim Besitz von 12 Gramm Marihuana gewesen sei. Dies ergebe sich u. a. aus der \nFormulierung im Strafbefehl „2 KVT mit ca. 12,00 Gramm Marihuana\". In Abzug zu \nbringen sei das Gewicht der Klemmverschlusstüten. Im Übrigen sei die Verwiegung \nder Drogen mit einer ungeeichten Waage erfolgt, so dass ein zusätzlicher \nToleranzabzug in Höhe von 20 Prozent vorzunehmen sei.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\ndie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 12. Oktober \n2004 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr verteidigt die angegriffenen Bescheide und trägt vor, die Anordnung eines \nDrogenscreenings sei auch bei einer nicht mehr exakt ermittelbaren Menge des vom \nKläger mitgeführten Marihuanas zulässig gewesen. Der Kläger habe in den \nbisherigen verwaltungsgerichtlichen Verfahren die angegebene Menge von ca. 12 \nGramm nicht als entscheidungsrelevant angesehen. Auch im strafrechtlichen \nVerfahren habe er keinerlei Rechtsmittel gegen den Strafbefehl eingelegt. Es könne \ndaher vermutet werden, dass die beim Kläger aufgefundene Menge nicht weniger als \n12 Gramm betragen habe, zumal die mitgeführte Menge illegaler Drogen erheblichen \nEinfluss auf das festgesetzte Strafmaß gehabt haben dürfte. \n\n15\n\nDas Gericht hat in der mündlichen Verhandlung den Leiter des Eichamts N. , \nHerrn Oberregierungsrat C1. , gehört und ihn u. a. gebeten, die Genauigkeit der \nzum Wiegen der beim Kläger aufgefundenen Drogenmenge benutzten ungeeichten \nWaage zu überprüfen. Auf die darüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen. \nVerwiesen wird ebenfalls auf die Niederschrift über die Vernehmung der Zeugen \nL. und B. . \n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, des Verfahrens 10 L 1425/04, des \nStrafverfahrens 49 Js 244/04 sowie auf den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nDie gemäß § 75 VwGO zulässige Klage ist nicht begründet. Die angegriffene \nOrdnungsverfügung des Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur Begründung und zur Vermeidung \nvon Wiederholungen verweist das Gericht zunächst auf seinen im Eilverfahren \nergangenen Beschluss vom 22. November 2004 - 10 L 1425/04 - sowie auf den im \nBeschwerdeverfahren ergangenen Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 2005 - 16 B 2643/04 -. \n\n19\n\nDem ist mit Blick auf das Vorbringen des Klägers im vorliegenden \nHauptsacheverfahren, in dem der Kläger insbesondere hervorhebt, es sei nicht \nbewiesen, dass er 12 g Cannabis besessen habe, hinzuzufügen:\n\n20\n\nDass der Kläger eine Drogenmenge mit einem Gewicht von etwa 12 g besessen \nhat, ist durch den Strafbefehl des Amtsgerichts H. vom 3. Mai 2004 seit dem \n10. Juni 2004 rechtskräftig festgestellt. Da der Kläger gegen diesen Strafbefehl nicht \nrechtzeitig Einspruch erhoben hat, steht der Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil \ngleich, § 410 Abs. 3 StPO. Allerdings erwächst nur der Tenor des Strafbefehls in \nRechtskraft; auf die Entscheidungsgründe bezieht sich die Wirkung der Rechtskraft \nnicht.\n\n21\n\nVgl. Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, \n3. Aufl., Einleitung Rndn. 167; Kleinknecht/Meyer-Goßner, \nStPO, 43 Aufl., Einleitung Rndn. 170.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall ist jedoch die Drogenmenge, von deren Besitz beim Kläger \nauszugehen ist, in den im Tatbestand im einzelnen wiedergegebenen Tenor \naufgenommen worden. Grundlage hierfür waren §§ 407 Abs. 2 Nr. 1, 5. Alt. StPO, 74 \nAbs. 1 und 2 StGB. Die Einziehung ist grundsätzlich im Tenor des Strafurteils oder \ndes diesem gleichstehenden Strafbefehls auszusprechen; die hier erfolgte Angabe \neiner genauen Drogenmenge steht im Einklang mit dem Gebot, die einzuziehenden \nGegenstände genau zu bezeichnen. \n\n23\n\nVgl. zu Vorstehendem: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., \n§ 74 Rdnr. 44.\n\n24\n\nAus alledem folgt, dass durch den Tenor des gegen den Kläger ergangenen \nStrafbefehls vom 3. Mai 2004 rechtskräftig von einer Drogenmenge von etwa 12 g \nauszugehen ist. Hätte der Kläger dieses Ergebnis vermeiden wollen, hätte er gegen \nden Strafbefehl Einspruch erheben müssen. Dies hat er - offenbar aus guten \nGründen - nicht getan. Folglich muss er die Rechtskraft des Strafbefehls gegen sich \ngelten lassen. \n\n25\n\nSelbst wenn man im Gegensatz zum erkennenden Gericht davon ausginge, die \nvom Kläger besessene Drogenmenge sei nicht Gegenstand des in Rechtskraft \nerwachsenen Tenors des Strafbefehls vom 3. Mai 2004, sondern nur Teil des dort \nfestgestellten Sachverhalts, führte dies nicht zu einer für den Kläger günstigeren \nBeurteilung. Denn ein Kraftfahrer muss in einem Fahrerlaubnis-Entziehungsverfahren \neine rechtskräftige strafgerichtliche Entscheidung mit dem darin festgestellten \nSachverhalt gegen sich gelten lassen, sofern sich nicht gewichtige Anhaltspunkte für \ndie Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil ergeben. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. September 1992 \n- 11 B 22/92 -, NVwZ-RR 1993, 165; OVG Koblenz, Beschluss \nvom 23. Mai 2002 - 7 B 10765/02 -, NJW 2002, 2581.\n\n27\n\nGewichtige Anhaltpunkte für die Unrichtigkeit der tatsächlichen Feststellungen im \nStrafbefehl haben sich indessen nicht ergeben. Der Leiter des Eichamts N. , Herr \nOberregierungsrat C1. , hat in der mündlichen Verhandlung auf der Digitalwaage, \nmit der die beim Kläger aufgefundenen Drogen abgewogen worden waren, \nverschiedene Gewichte gewogen, mit denen Waagen in Apotheken geprüft werden. \nAusweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung ergab sich hierbei \neine hohe Messgenauigkeit der in Rede stehenden Waage. Die im Übrigen ganz \nunsubstantiierte Behauptung des Klägers, bei ungeeichten Waagen sei ein \nToleranzabzug in Höhe von 20 % vorzunehmen, ist damit widerlegt. Herr \nOberregierungsrat C1. konnte zwar naturgemäß keine Aussage darüber treffen, \nwelches Gewicht im Jahre 2004 mit dieser Waage gemessen worden wäre. Ein \nmesstechnischer Grundsatz des Inhalts, eine im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung zutreffend (sogar geringfügig zu wenig) wiegende Waage müsse im \nJahre 2004 unrichtig, namentlich zu viel gewogen haben, wurde aber weder von \nHerrn C1. aufgestellt noch vom Kläger substantiiert behauptet noch ist er sonst \nersichtlich. Gewichtige Gründe im Sinne der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, die auf eine Unrichtigkeit der im Strafbefehl zu Grunde \ngelegten tatsächlichen Feststellungen schließen lassen würden, bestehen daher \nnicht. Nichts anderes ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers, er reklamiere \neinen vom festgestellten Gewicht vorzunehmenden Abzug für die \nKlemmverschlusstüten, in denen die bei ihm aufgefundenen Drogen aufbewahrt \nworden waren. Das Gericht hat insoweit in der mündlichen Verhandlung feststellen \nkönnen, dass die in der Strafakte 49 Js 244/04 abgeheftete Klemmverschlusstüte, \nderen Gewicht Herr Oberregierungsrat C1. mittels einer geeichten Waage mit \n3,17 g ermittelte, nicht eine der vom Kläger benutzten Klemmverschlusstüten ist, \nsondern aus dem Hauptzollamt stammt. Dies geht aus der Aussage des Zeugen \nL. überzeugend hervor. Überdies steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass \nder Kläger, als er die bei ihm aufgefundenen Drogen bei sich führte, diese in zwei \nkleineren Klemmverschlusstüten mit einem Inhalt von etwa je 5 g und mit einem \nEigengewicht von etwa je 0,8 g aufbewahrte. Zwar vermochte sich der Zeuge B. \nan Einzelheiten des in Rede stehenden Sachverhalts nicht mehr zu erinnern. Er \nvermittelte aber dem Gericht in glaubhafter und anschaulicher Weise einen Eindruck \ndavon, dass in niederländischen Coffee-Shops üblicherweise beim Verkauf von 5 g \nCannabis kleinere Klemmverschlusstüten mitgegeben werden, deren Eigengewicht \njeweils 0,8 g betrage. Der Zeuge L. untermauerte dieses Bekunden verstärkend, \nindem er darauf hinwies, die Beamten der Mobilen Kontrollgruppe hätten die \nüblicherweise benutzten Tüten mit eine Feinwaage im Einzelnen verwogen und seien \ndann zu den genannten Erfahrungswerten gelangt. Dass im Fall des Klägers von \neinem hiervon völlig abweichenden, gewichtige Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit \ndes Strafbefehls begründenden Geschehensablauf ausgegangenen werden müsste, \nist nicht ersichtlich, zumal der Zeuge L. eindrucksvoll darlegte, dass bei \nauffälligen Diskrepanzen zwischen der Größe eines Drogenbehältnisses und dem \nGewicht seines tatsächlichen Inhalts eine Nettoverwiegung stattfinde. Der Kläger hat \nzudem nicht substantiiert behauptet, die von ihm seinerzeit mitgeführten zwei Tüten \nhätten die Größe derjenigen Tüten deutlich überschritten, in denen üblicherweise in \nCoffee-Shops Drogenportionen zu je 5 g verkauft werden.\n\n28\n\nSchließlich und unabhängig davon gilt: Wer das Gewicht von bei ihm \naufgefundenen Drogen erst zu einem Zeitpunkt in Frage stellt, als die Drogen bereits \nvernichtet worden sind (hier: nach dem 1. Juli 2004), obwohl er hierauf abzielende \nRügen bereits zuvor hätte erheben können, ist entsprechend dem § 444 ZPO \ninnewohnenden Rechtsgedanken so zu stellen, als sei die Richtigkeit des \nbezweifelten Gewichts (hier also: ca. 12 g) bewiesen.\n\n29\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. \n11, 711 Satz 1 ZPO. \n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278050","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-01/10-k-316-05","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 410","ref_norm":"410","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 465","ref_norm":"465","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 444","ref_norm":"444","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278050","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278050","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-09-01/10-k-316-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278050","retrieved":"2026-07-09 02:51:11.291348+00:00"}}