{"status":"available","doknr":"OLD278140","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0830.7K614.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-30","aktenzeichen":"7 K 614/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nKläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger ist örtlicher, der Beklagte überörtlicher Träger der Jugendhilfe. Der \nKläger stellte im Jahr 2001 im Bereich der kreisangehörigen Stadt C einen nicht \ngedeckten Bedarf an Kindergartenplätzen im Umfang von 25 Plätzen fest. Der Träger \ndes dortigen Kindergartens St. M, die Katholische Kirchengemeinde St. K/St. M, \nerklärte sich bereit, vorübergehend zusätzlich zu drei vorhandenen Gruppen eine \nvierte Regelkindergartengruppe einzurichten. Hierfür erteilte der Beklagte durch \nBescheid vom 03.07.2001 die Betriebserlaubnis. Durch Beschluss des Kreistages \nvom 13.06.2001 übernahm der Kläger „vorläufig und ohne Anerkennung einer \nRechtspflicht\" die Kosten für die Beschaffung von Einrichtungsgegenständen, die \nBetriebskosten und etwaige Personalmehrkosten für die Freistellung der \nKindergartenleitung. Im Jahre 2004 ging die Nachfrage nach Kindergartenplätzen in \nC zurück, so dass ab dem 01.08.2004 eine vierte Gruppe nicht mehr angeboten \nwurde.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 08.08.2001 beantragte der Kläger bei dem Beklagten einen \nLandeszuschuss dem Grunde nach zu den Betriebskosten der genannten \nKindergartengruppe gemäß § 18 Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder in Nordrhein-Westfalen (GTK). Der Beklagte teilte mit Schreiben vom \n31.08.2001 mit, er erkenne den Bedarf für eine weitere Regelgruppe mit 25 Plätzen \nan. Die Betriebskostenförderung setze aber gemäß § 18 Abs. 6 GTK u. a. voraus, \ndass entsprechende Landesmittel zur Verfügung ständen. Dies sei nicht der Fall. Im \nLandeshaushalt 2001 ständen Landesmittel zur Förderung von nur 800 neuen \nKindergartenplätzen bereit. Die Vergabe der Mittel erfolge gemäß ministeriellem \nErlass vom 07.05.2001 nach dem Versorgungsgrad im Jugendamtsbezirk oder im \nWohnbereich, in dem die neuen Plätze geschaffen würden. In Anwendung dieser \nKriterien könne der Antrag des Klägers derzeit nicht in eine Förderung einbezogen \nwerden. Er, der Beklagte, habe das Ministerium gebeten, weitere Kindergartenplätze \nzu fördern. Sobald ihm eine Antwort vorliege, werde er unaufgefordert auf den Antrag \nzurückkommen.\n\n4\n\nDer Kläger fasste das Schreiben des Beklagten als förmlichen \nAblehnungsbescheid auf und legte hiergegen am 08.10.2001 Widerspruch ein, mit \ndem er die Auffassung vertrat, der Landesmittelvorbehalt des § 18 Abs. 6 GTK \nbeziehe sich nicht auf die Finanzierung derjenigen Kindergartenplätze, durch die der \nRechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz ab dem dritten Lebensjahr erfüllt werde. \nDurch die gesetzliche Verankerung dieses Anspruchs in § 24 des \nSozialgesetzbuches (SGB) VIII habe der Bundesgesetzgeber abschließend \nfestgelegt, dass es der öffentlichen Hand obliege, eine allen Anträgen \nentsprechende, ausreichende Zahl von Kindergartenplätzen zu schaffen. Ihr bleibe \nsomit kein Spielraum für eine fachpolitische Steuerung über die Beschränkung von \nHaushaltsmitteln. Im Vertrauen auf die Bereitstellung eines bedarfsentsprechenden \nAngebotes durch die Länder habe der Bundesgesetzgeber sich auf die Regelung des \nAnspruchs beschränkt und die Ausgestaltung im Einzelnen den Ländern überlassen. \nDem habe das Land Nordrhein-Westfalen durch Regelungen zur Finanzierung der \nBau- und Einrichtungskosten Rechnung getragen. Eine Auslegung des § 18 Abs. 6 \nGTK, die es dem Landeshaushaltsgesetzgeber erlaube, das auf den Anspruch auf \neinen Kindergartenplatz zugeschnittene, ausgewogene Finanzierungsgerüst zu \nverlassen und damit die übergeordnete Aufgabe zu unterlaufen, sei rechtswidrig. \nSelbst wenn insoweit ein finanzpolitischer Handlungsspielraum zuzugestehen sei, \nreduziere sich dieser angesichts der rechtlichen Mitverantwortung des Landes bei \nder Erfüllung der Ansprüche nach § 24 SGB VIII auf Null. Außerdem sei es nicht \nermessensgerecht, dass alle nicht auf die Prioritätenliste gesetzten Einrichtungen \nüberhaupt keine Förderung erhielten.\n\n5\n\nDer Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom \n11.02.2002 zurück. Dieser sei unzulässig, weil das Schreiben vom 31.08.2001 kein \nVerwaltungsakt, sondern nur eine Information über den Sachstand gewesen sei. Er \nsei aber auch unbegründet, denn der gesetzliche Anspruch auf einen \nKindergartenplatz sei vom örtlichen Träger der Jugendhilfe und nicht vom Land zu \nerfüllen; eine konkrete finanzielle Mitverpflichtung des Landes sehe das SGB VIII \nnicht vor. Insofern stehe dem Land ein Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung \nder Förderung von Kindergartenplätzen zu. Es sei nicht zu beanstanden, wenn es \nPrioritätskriterien nach dem Versorgungsgrad aufgestellt habe. Das Kontingent von \n800 geförderten Plätzen habe 2001 einen Versorgungsgrad von bis zu 85,5 % \nabgedeckt. Hingegen habe der Versorgungsgrad in der Stadt C 90,3 % betragen, \nsodass dort eine vierte Gruppe nicht vom Land gefördert werden könne. Nach dem \nWortlaut des § 18 Abs. 3 GTK sei es auch nicht möglich, einen geringeren als den \ngesetzlich vorgesehenen Betriebskostenzuschuss zu gewähren.\n\n6\n\nMit der Klage verfolgt der Kläger unter weitgehender Bezugnahme auf seine \nAusführungen im Widerspruch sein Begehren weiter. \n\n7\n\nEr beantragt,\n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom \n31. August 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 11. Februar 2002 für verpflichtet zu erklären, ihm als \nörtlichem Träger der Jugendhilfe einen Zuschuss gemäß § 18 \nAbs. 3 GTK zu den Betriebskosten einer vierten \nKindergartengruppe im Kindergarten St. M, E Straße, in C, für \ndie Betriebszeit vom 1. August 2001 bis zum 31. Juli 2004 dem \nGrunde nach zu gewähren.\n\n9\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr wiederholt und vertieft die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.\n\n12\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung \neinverstanden erklärt.\n\n13\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge \ndes Beklagten Bezug genommen.\n\n14\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n15\n\nDie Klage, über die das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit Einverständnis der Beteiligten ohne \nmündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg. Die Bescheide des Beklagten \nsind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. \n\n16\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig. Ihr Gegenstand ist die Verurteilung \ndes Beklagten zum Erlass eines abgelehnten Verwaltungsaktes (§ 42 Abs. 1 VwGO). \nEntgegen der Auffassung des Beklagten bestehen keine Zweifel an der \nVerwaltungsaktqualität des Bescheides vom 31.08.2001. Hierfür ist es ohne \nBedeutung, wie die Behörde selbst die von ihr getroffene oder abgelehnte \nMaßnahme rechtlich einstuft und ob bestimmte formelle Kriterien erfüllt sind. \nMaßgeblich ist vielmehr der nach allen Umständen des Einzelfalles zu bestimmende \nobjektive Erklärungswert. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht \nallgemein nach der Rechtslage bei Landeszuschüssen zu Aufwendungen für \nKindergärten gefragt hatte, sondern einen förmlichen \"Antrag auf \nBetriebskostenübernahme\" für eine konkret benannte neue Gruppe in C gestellt \nhatte. Der Beklagte wusste aus eigenen Akten, dass die Betriebserlaubnis hierfür im \nZeitpunkt der Antragstellung bereits erteilt war und dass der Kreistag des Kreises D \nschon eine vom Landeszuschuss abhängige Kostenübernahmeerklärung abgegeben \nhat. In dieser Situation ging es erkennbar um die sofortige verbindliche Regelung \neines Einzelfalles mit unmittelbarer Rechtswirkung. Dass der Beklagte dies zunächst \nauch so gesehen hat, geht daraus hervor, dass er in dem zu beurteilenden \nSchreiben vom 31.08.2001 die nordrhein-westfälische Kontingentregelung konkret \nauf den Bedarf in C bezogen und \"in Anwendung der Kriterien des\" (ministeriellen) \n\"Erlasses\" mitgeteilt hat, dass der \"Antrag\" (des Klägers) \"nicht in eine Förderung mit \neinbezogen werden\" könne. Die Formulierung, er, der Beklagte, werde \nunaufgefordert auf den Antrag zurückkommen, wenn weitere Landesmittel zur \nVerfügung gestellt würden, stellt demgegenüber eine unverbindliche Schlussformel \ndar, die die Ablehnung des Antrages als solche nicht in Frage stellt. Da der Beklagte \nim Widerspruchsbescheid auch auf die materielle Rechtslage eingegangen ist, sind \nauch die Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO erfüllt. \n\n17\n\nDie Klage ist nicht begründet, weil dem Kläger ein Anspruch auf einen \nLandeszuschuss zu den Betriebskosten der vierten Regelkindergartengruppe in C \nnicht zusteht. Zwar sieht § 18 Abs. 3 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für \nKinder in Nordrhein-Westfalen (GTK) grundsätzlich einen derartigen Zuschuss an \nden örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter Berücksichtigung der \nElternbeiträge und des Eigenanteils des Trägers der Einrichtung vor. Voraussetzung \nist jedoch gemäß § 18 Abs. 6 GTK neben der hier unproblematischen öffentlichen \nFörderung und Anerkennung, dass entsprechende Landesmittel zur Verfügung \nstehen. Daran scheitert der Anspruch des Klägers, denn das Land Nordrhein-\nWestfalen hat für die Bezuschussung der Betriebskosten der Kindergärten im \njeweiligen Landeshaushalt Mittel nur im begrenzten Umfang bereitgestellt. Sie \nreichten im gesamten Zeitraum, in dem die vierte Gruppe am Kindergarten St. M in C \nbestand (vom 01.08.2001 bis zum 31.07.2004), nicht aus, um alle neuen \nKindergartenplätze in Nordrhein-Westfalen zu fördern. Das Kriterium der \nLandesregierung für eine Teilhabe an den beschränkten Mitteln, ein niedriger \nVersorgungsgrad im Jugendamtsbezirk oder im Wohnbereich, in dem die neuen \nPlätze geschaffen werden sollen, traf auf C nicht zu, da dort der Vorsorgungsgrad mit \n90,3 % und mehr im landesweiten Vergleich in dem zu beurteilenden Zeitraum relativ \nhoch war. Nach den vom Beklagten eingeholten Auskünften reichten die zur \nVerfügung stehenden Landesmittel 2001 nur für Bezirke mit einem Versorgungsgrad \nvon bis zu 85,5 % und im Jahre 2002 von bis zu 79,6 %, während 2003 und 2004 \nüberhaupt keine Kontingente zur Förderung neuer Kindergartenplätze im \nLandeshaushalt vorgesehen waren. \n\n18\n\nDie Abhängigkeit der Betriebskostenförderung von der Landesmittelbestimmung \ndes § 18 Abs. 6 GTK ist eindeutig und ausnahmslos. Sie ermöglicht weder vom \nWortlaut noch von Sinn und Zweck her eine Auslegung dahingehend, dass \ndiejenigen Kindergartenplätze vom Mittelvorbehalt ausgenommen sein sollen, mit \nderen Schaffung der Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz gemäß § 24 des \nSozialgesetzbuches (SGB) VIII erfüllt wird. Unabhängig von den Überlegungen des \nKlägers, dass die Beteiligung des Landes Nordrhein-Westfalen an dem Konzept des \nBundes zur Bedarfsdeckung im Kindergartenbereich rechtlich geboten und der \nSache nach unverzichtbar sei, ist festzustellen, dass das Land Nordrhein-Westfalen \ndiese Rechtsauffassung gerade nicht vertreten und sich die Höhe der Mittelvergabe \nausdrücklich vorbehalten hat. Dass der Begriff \"zur Verfügung stehen\" eine gewisse \nBandbreite der Förderung mit einem Mehr- oder Minderbetrag je Haushaltsjahr \nzulässt, besagt insoweit nichts. Erkennbar entscheidend für den Landesgesetzgeber \nwar das Bestreben, die durch § 24 SGB VIII ausgelöste \"Dynamik der \nBetriebskostenentwicklung für das Land zu begrenzen\"; diese Begrenzung erfolgte \ndurch eine Höchstbetragfestsetzung. \n\n19\n\nVgl. Landtagsdrucksache 12/3271 vom 2. September 1998, \nSeite 20, Nr. 9.\n\n20\n\nFlankiert wurde diese Maßnahme anlässlich der 3. Änderung des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder vom 16.12.1998 durch die Einführung eines \nPrüfrechts hinsichtlich der von der Bezuschussung erfassten Kosten (§ 23 Abs. 3 \nSatz 3 GTK), das vom überörtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe und vom \nLandesrechnungshof ausgeübt wird und einen Mittelabruf \"über den Höchstbetrag \nder zur Verfügung gestellten (Förder)mittel hinaus\" verhindern soll, sowie durch die \nAbschaffung der unmittelbaren Abbuchung von Landeszuschüssen seitens der \nörtlichen Träger (§ 24 Abs. 1 GTK).\n\n21\n\nVgl. Landtagsdrucksache a.a.O., Nrn. 14 und 16.\n\n22\n\nEine Auslegung entgegen diesem eindeutig zum Ausdruck gekommenen \ngesetzgeberischen Willen ist nicht zulässig.\n\n23\n\n§ 18 Abs. 6 GTK verstößt auch nicht gegen anderweitige Normen, höherrangiges \nRecht oder verfassungsrechtliche Grundsätze. § 24 SGB VIII spricht die \nFinanzierung nicht an, und § 26 SGB VIII verweist hinsichtlich der Einzelheiten bei \nInhalt und Umfang der im entsprechenden Abschnitt geregelten Aufgaben und \nLeistungen ausdrücklich auf das Landesrecht und damit auf die Autonomie des \nGesetzgebers hinsichtlich der Finanzierung. Es gibt auch keine sonstige Norm, durch \ndie das Land eine konkrete Verpflichtung träfe, den Anspruch auf einen \nKindergartenplatz mit zu finanzieren. Soweit der Kläger meint, verfassungsrechtliche \nPrinzipien, die sich aus dem Bund-Länder-Verhältnis, aus der Einheitlichkeit der \nöffentlichen Aufgabenerfüllung oder aus dem \"austarierten Finanzierungsgerüst\" in \nVerbindung mit landesrechtlichen Standards und der bundesrechtlichen Einräumung \neines Anspruchs auf einen Kindergartenplatz ergäben, verdrängten § 18 Abs. 6 GTK, \nberücksichtigt er nicht hinreichend, dass nicht die Bundesländer Garanten und \nLeistungsverpflichtete des Anspruchs sind. Dies sind vielmehr gemäß §§ 3 Abs. 2 \nSatz 2, 85 Abs. 1 SGB VIII die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Sie \nhaben die Leistungsverpflichtung, die § 24 SGB VIII mit dem Anspruch auf einen \nKindergartenplatz vorsieht, zu erfüllen.\n\n24\n\nVgl. Wiesner-Struck, SGB VIII, Komm., 2. Auflage 2000, \nRdn. 26 zu § 24.\n\n25\n\nZwar ist es gemäß § 82 Abs. 1 SGB VIII Aufgabe der Länder, die Tätigkeit der \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe „anzuregen und zu fördern\". Aus dieser \nunverbindlichen Programmbestimmung ergeben sich aber keine konkreten \nfinanziellen Folgerungen. Dass diese selbst bei zu erwartenden Engpässen vom \nGesetzgeber nicht gewollt waren, wird in der Übergangsregelung des § 24 a SGB \nVIII für die Zeit nach dem 01.01.1996 deutlich. Danach war in den Fällen, in denen \ndie örtlichen Träger den Rechtsanspruch nicht rechtzeitig zum genannten Datum \nerfüllen konnten (§ 24 a Abs. 3 SGB VIII), nicht etwa eine Einstandspflicht des \njeweiligen Landes vorgesehen, vielmehr bestand die Konfliktlösung darin, den \nZeitpunkt für das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz zu \nverschieben. \n\n26\n\nAus der Sicht des Bundesgesetzgebers gibt es also gerade nicht das vom Kläger \nbehauptete „austarierte Finanzierungsgerüst\" unter Beteiligung der Länder. Vielmehr \nsollte diesen ein weiter, vom Bund nicht beeinflusster Gestaltungsspielraum bei der \nAusgestaltung einer Mitfinanzierung der Förderung von Kindergartenplätzen \nzustehen. \n\n27\n\nDem weiten Gestaltungsspielraum korrespondiert ein entsprechend geringer \nPflichtenbereich. Er mag rechtspolitisch aus Sicht der Jugendhilfe zu kritisieren sein, \n\n28\n\nvgl. Moskal/Foerster, GTK, Komm., 18. Auflage 2004, \nEinführung, III bis V,\n\n29\n\nist aber vom Gericht und den Beteiligten rechtlich zu respektieren. Er ist der \nGrund dafür, dass die vom Kläger angeführten Rechtsregeln und Grundsätze nicht \ngreifen, so dass § 18 Abs. 6 GTK uneingeschränkt anzuwenden ist. \n\n30\n\nDer Beklagte hat zutreffend ausgeführt, dass der Kläger auch keinen Anspruch \nauf einen Landeszuschuss im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel hat. Ein \nErmessensfehler des (damaligen) Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und \nGesundheit des Landes Nordrhein-Westfalen, für das der Beklagte einzustehen \nhätte, ist nicht ersichtlich. Bei einer Verteilungsregelung nach Maßgabe von \nRichtlinien bestimmen sich die gesetzlichen Grenzen des Ermessens, die der \nÜberprüfung durch das Gericht unterliegen (§ 114 VwGO) danach, ob bei der \nAnwendung der Richtlinien im Einzelfall, in dem die begehrte Leistung versagt \nworden ist, der Gleichheitssatz verletzt oder die Zweckbestimmung des \nHaushaltsansatzes nicht beachtet worden ist. Beides ist nicht der Fall. Es ist \nsachgerecht, bei begrenzt zur Verfügung stehenden öffentlichen Mitteln eine \nPrioritätenliste aufzustellen, die eine Förderung von Kindergartenplätzen nach dem \nVersorgungsgrad im Jugendamtsbezirk oder im Wohnviertel vorsieht. Auf diese \nWeise wird dem Bedarf Rechnung getragen und werden die Mittel vorrangig dort \neingesetzt, wo der Versorgungsgrad am geringsten ist. Diesem Zweck dient es auch \nin sachgerechter Weise, die Förderung nicht anteilig, sondern nach dem Grundsatz \n„Alles oder Nichts\" schwerpunktartig primär den Bezirken mit dem niedrigsten \nVersorgungsgrad zu Gute kommen zu lassen. Ein Ermessensfehler zu Lasten des \nKlägers ergibt sich hieraus nicht. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich und vom \nKläger nicht vorgetragen, dass die zur Verfügung gestellten Fördermittel zu anderen \nZwecken verwandt oder Antragstellern mit einem besseren Versorgungsgrad \nüberlassen worden sind. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist daher nicht \nerkennbar.\n\n31\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Als Gesetz \nzur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts \ngehört das GTK mit Ausnahme der abgabenrechtlichen Vorschrift des § 17 GTK zum \nSachgebiet „Jugendhilfe\" i. S. d. § 188 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 11 ZPO.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278140","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-30/7-k-614-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":4},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 24a","ref_norm":"24a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278140","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278140","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-30/7-k-614-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278140","retrieved":"2026-07-09 02:51:18.636035+00:00"}}