{"status":"available","doknr":"OLD278194","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0826.7K1003.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-26","aktenzeichen":"7 K 1003/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nAuf Antrag des Klägers bescheinigte der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 \ngemäß § 40 DSchG NW, dass bestimmte Gebäudearbeiten im Rahmen des \ndenkmalpflegerischen Erlaubnisverfahrens gemäß § 9 DSchG abgestimmt worden \nsind und zur Erhaltung oder sinnvollen Nutzung des Gebäudes als Baudenkmal \nerforderlich waren; außerdem wurde bescheinigt, dass das in Rede stehende \nGebäude in die Denkmalliste des Beklagten eingetragen worden ist und die \nbescheinigten Arbeiten insgesamt zu Aufwendungen in Höhe von 84.186,50 Euro \ngeführt haben. Mit Bescheid gleichen Datums wurde für die Erteilung dieser \nBescheinigung eine Gebühr in Höhe von 420,00 Euro festgesetzt.\n\n3\n\nDen gegen die Gebührenfestsetzung eingelegten Widerspruch wies die \nBezirksregierung Münster mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 als \nunbegründet zurück.\n\n4\n\nDer Kläger trägt zur Klagebegründung im Wesentlichen vor:\n\n5\n\nDie Gebührenforderung sei der Höhe nach unberechtigt. Gebühren sollen den \nentstandenen Verwaltungsaufwand abdecken, das sei bei einer Gebühr in Höhe von \n420,00 Euro erkennbar nicht der Fall.\n\n6\n\nDie Bescheinigung werde lediglich für ein anderes staatliches Verfahren, nämlich \ndie (gebührenfreie) Veranlagung beim Finanzamt benötigt; sie sei kostenfrei im \nWege der Amtshilfe zu erteilen.\n\n7\n\nDie durch die Bescheinigung erlangte Steuerersparnis werde teilweise durch die \nGebühr wieder aufgezehrt. Das sei nicht rechtens und dürfte im Übrigen kaum der \nsteuerlichen Zielsetzung des § 7i EStG entsprechen; eine eindeutige \nbundesrechtliche Regelung dürfe nicht - auch nicht partiell - durch eine rangniedrige \nGebührenregelung aus den Angeln gehoben werden.\n\n8\n\nDie Gebühren für die Ausstellung einer Steuerbescheinigung, die nur ein \nNebenverfahren betreffe, hätten deutlich niedriger zu sein als zum Beispiel für eine \nvergleichbare Baugenehmigung.\n\n9\n\nDer Gebührenfestsetzung stehe auch entgegen, dass die GmbH, die den Umbau \nvorgenommen und das Objekt veräußert habe, eine 100-prozentige \nTochtergesellschaft des Beklagten sei und die Abwicklung in ihren Prospekten selbst \nkostenfrei zugesagt habe. Der „öffentlich rechtliche Arm\" müsse sich nach dem \nGrundsatz von Treu und Glauben und dem Verbot widersprüchlichen Verhaltens an \nZusagen des „privatrechtlichen Arms\" halten.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt sinngemäß,\n\n11\n\nden Gebührenbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 und \nden Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom \n00.00.0000 aufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr trägt unter anderem vor, dass die Gebühr weder die steuerlichen Vorteile der \nBescheinigung aufzehre noch außer Verhältnis zu den mit der Bearbeitung \nentstehenden Kosten stehe. \n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n16\n\nDas Gericht entscheidet auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 26. August \n2005 auch unter Berücksichtigung des Schriftsatzes des Klägers vom 20. August \n2005. Der diesbezügliche pauschale Vortrag, es sei wegen eines unaufschiebbaren \nTermins nicht möglich, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen, lässt in dieser \nAllgemeinheit nicht erkennen, dass erhebliche Gründe im Hinblick auf eine \nTerminsverlegung im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 227 ZPO \nvorliegen.\n\n17\n\nDas Gericht legt den Antrag in der Klageschrift (...den Bescheid in der Weise zu \nändern, dass die Gebühr auf den Betrag, der zur Deckung der Verwaltungskosten \nerforderlich ist, herabgesetzt wird...) zu Gunsten des Klägers dahingehend aus, dass \nder Gebührenbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 insgesamt angefochten wird. \nAnderenfalls wäre die Klage bereits mangels Bestimmtheit unzulässig, da der Kläger \nnicht konkret den Betrag genannt hat, in dessen Höhe der Gebührenbescheid \nteilweise angefochten werden sollte.\n\n18\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n19\n\nDer Gebührenbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000 ist nicht \nrechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n20\n\nRechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist die Tarifstelle 4a.4 des \nallgemeinen Gebührentarifs zur allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung in der \nhier gemäß § 11 Abs. 1 GebG NRW anzuwendenden Fassung vom 03. Juli 2001 \n(GV NRW 2001, 262). Gemäß dieser Tarifstelle beträgt die Gebühr für eine \nBescheinigung nach § 40 DSchG 0,5 Prozent der bescheinigten Aufwendungen, \nhöchstens jedoch 1000,00 Euro. In Anwendung dieser Vorschrift hat der Beklagte \nkorrekt einen Betrag in Höhe von 420,00 Euro festgesetzt. \n\n21\n\n1.\nBei der Tarifstelle 4a.4 des allgemeinen Gebührentarifs handelt es sich um \nwirksames Recht.\n\n22\n\na)\nDie Höhe des Gebührensatzes widerspricht nicht den Anforderungen, die sich aus \nder Begrenzungs- und Schutzfunktion der bundesstaatlichen Finanzverfassung \nergeben. \n\n23\n\nDie Gebühr, die für die Ausstellung der Bescheinigung gemäß § 40 DSchG \nerhoben wird, dient offenkundig der Kostendeckung, wie sich nicht zuletzt auch aus \ndem Schreiben des Ministeriums für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport des \nLandes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2003 (Blatt 21, 22 der Gerichtsakte) ergibt, \nin dem vom Verwaltungsaufwand bei der Ausstellung der Bescheinigung die Rede \nist. Die Kostendeckung stellt einen legitimen Gebührenzweck dar.\n\n24\n\nVgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März \n2003 - 2 BVL 9/98 u.a. - NVwZ 2003, Seite 716.\n\n25\n\nAuch die in Tarifstelle 4a.4 festgelegte Gebührenhöhe ist nicht zu beanstanden. \nBei der Prüfung der Gebührenbemessung ist die gerichtliche Kontrolldichte \neingeschränkt. Eine Gebührenbemessung ist verfassungsrechtlich dann nicht \nsachlich gerechtfertigt, wenn sie in einem groben Missverhältnis zu den verfolgten \nlegitimen Gebührenzwecken steht. Die verfassungsrechtliche Kontrolle darf nicht \nüberspannt werden, da Gebühren in der Regel in Massenverfahren erhoben werden, \nbei denen jede einzelne Gebühr nicht nach Kosten, Wert und Vorteil einer real \nerbrachten Leistung genau berechnet, sondern vielfach nur nach Wahrscheinlichkeit \nund Vermutungen in gewissem Maß vergröbert bestimmt und pauschaliert werden \nkann.\n\n26\n\nVgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März \n2003, a.a.O., Seite 717.\n\n27\n\nDie vorliegende Gebühr wird diesen Anforderungen gerecht. Die Ausstellung \neiner Bescheinigung nach § 40 DSchG erfordert einen außerordentlichen (Kosten-\n)Aufwand, da sie von einer Vielzahl tatsächlicher und rechtlicher Umstände abhängig \nist, wie sich aus dem Runderlass des Ministeriums für Stadtentwicklung, Kultur und \nSport vom 17. März 1998 ergibt (MBL NRW 1998, S. 526). In dem Runderlass sind \ndezidiert eine erhebliche Anzahl von Punkten angeführt, an die sich die jeweilige \nBehörde im Rahmen des Ausstellungsverfahrens zu orientieren hat. Hinzu kommt, \ndass die gesamte Prüfung zusätzlich noch vom Landschaftsverband (§ 40 Satz 1 \nDSchG) durchgeführt wird. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung der \neingeschränkten gerichtlichen Kontrolldichte sieht das Gericht keinen Anlass, im \nRahmen des Untersuchungsgrundsatzes von sich aus weitere \nSachverhaltsaufklärungen bezogen auf den Verwaltungsaufwand \ndurchzuführen.\n\n28\n\nb)\nDie Gebühr nach Tarifstelle 4a.4 zehrt den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die \nGeltendmachung der Bescheinigung im Einkommensteuerrecht erlangt wird, nicht in \nunzulässiger Weise auf.\n\n29\n\nHierbei kommt es im Ergebnis nicht darauf an, ob auf die vom Kläger errechnete \nSteuerersparnis in Höhe von jährlich 4.400,00 DM oder lediglich - nach Ansicht des \nKlägers - auf einen von dieser Summe abgeleiteten Zinsvorteil auszugehen ist. Denn \nder Fall des Klägers macht deutlich, dass die konkrete steuerliche Ersparnis von den \ntatsächlichen (finanziellen) Verhältnissen des jeweiligen Antragstellers abhängt und \ndaher auch wesentlich höher oder niedriger als beim Kläger ausfallen kann. Das \nzeigt, dass der Verweis auf ein etwaiges (teilweises) Aufzehren des wirtschaftlichen \nVorteils durch die Gebührenerhebung von vornherein ins Leere geht.\nZudem gibt es keinen allgemeinen Grundsatz dahingehend, dass \nVerwaltungsgebühren etwaige Vorteile nicht aufzehren dürften. Vielmehr ist das \nGegenteil der Fall: Wer eine öffentliche Leistung in Anspruch nimmt, kann einen \nbesonderen Vorteil empfangen, der es unter Umständen rechtfertigt, die durch die \nLeistung gewährten Vorteile sogar ganz abzuschöpfen.\n\n30\n\nVgl. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März \n2003, a.a.O., Seite 717.\n\n31\n\nHier könnte etwas anderes allenfalls dann gelten, wenn man davon ausginge, \ndass sich aus § 7i EStG direkt oder indirekt das Verbot ergeben würde, bei der \nAusstellung der genannten Bescheinigung Gebühren durch landesrechtliche \nRegelungen festzusetzen. Das ist jedoch nicht der Fall. Es ist allgemein der \nRegelfall, dass Verwaltungsbehörden Gebühren verlangen, wenn sie auf \nentsprechende Anträge hin tätig werden. Wenn der Bundesgesetzgeber dies hier im \nRahmen der Anwendung des § 7i EStG hätte verhindern wollen, hätte er dies \nausdrücklich gesetzlich regeln können, indem er beispielsweise durch entsprechende \nbundesrechtliche Regelungen die Gebührenhöhe begrenzt oder auch eine \nGebührenerhebung ganz ausgeschlossen hätte; dies ist nicht erfolgt.\n\n32\n\n2.\nAuch wenn die Bescheinigung gemäß § 40 DSchG lediglich für die (gebührenfreie) \nVeranlagung beim Finanzamt benötigt wird, ist sie nicht kostenfrei im Wege der \nAmtshilfe zu erteilen. Es liegt hier schon begrifflich keine Amtshilfe vor, denn nicht \ndas Finanzamt benötigt diese Bescheinigung, sondern der Steuerpflichtige; das \nGesetz legt ihm in § 7i Abs. 2 Satz 1 EStG die Verpflichtung auf, die entsprechende \nBescheinigung vorzulegen, falls er in den Genuss der erhöhten Absetzungen \ngelangen möchte. Eine Verpflichtung des Finanzamtes, zu Gunsten des \nSteuerpflichtigen die Bescheinigung bei der zuständigen Behörde zu beantragen, \nbesteht nicht.\n\n33\n\n3.\nDer vom Kläger formulierte allgemeine Grundsatz dahingehend, dass Gebühren für \ndie Ausstellung einer Steuerbescheinigung, die nur ein Nebenverfahren betreffen \nwürden, deutlich niedriger zu sein hätten als zum Beispiel für eine vergleichbare \nBaugenehmigung, existiert nicht.\n\n34\n\n4.\nUnerheblich ist, dass diejenige GmbH, die hier den Umbau vorgenommen und das \nObjekt veräußert hat, eine 100-prozentige Tochtergesellschaft des Beklagten ist und \ndie Abwicklung in ihren Prospekten selbst kostenfrei zugesagt haben soll. Den vom \nKläger in diesem Zusammenhang erwähnten Grundsatz von Treu und Glauben und \ndem Verbot widersprüchlichen Verhaltens, aus dem sich ergeben soll, dass sich der \n„öffentlich rechtliche Arm\" der Stadt an Zusagen „des privatrechtlichen Arms\" halten \nmüsse, gibt es nicht. Schon gar nicht ist ersichtlich, inwiefern daraus die \nRechtswidrigkeit der Gebührenfestsetzung hergeleitet werden könnte; diese orientiert \nsich allein an den oben genannten gesetzlichen Rechtsgrundlagen.\n\n35\n\n5.\nNicht weiterführend ist schließlich der Hinweis des Klägers auf das Urteil des EuGH \nvom 21. Juni 2001 - C-206/99 -. Der Umstand, dass der EuGH bestimmte \nRechtsmäßigkeitsanforderungen bei Abgaben verlangt, die im Rahmen \neuroparechtlicher Richtlinien eine Rolle spielen, lässt keinen konkreten rechtlichen \nZusammenhang zur Rechtmäßigkeit der Gebührenfestsetzung nach der hier \nanzuwendenden allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung erkennen.\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 \nZPO.\n\n37","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278194","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-26/7-k-1003-03","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 7i","ref_norm":"7i","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 227","ref_norm":"227","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278194","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278194","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-26/7-k-1003-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278194","retrieved":"2026-07-09 02:51:23.440294+00:00"}}