{"status":"available","doknr":"OLD278236","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0825.8K2497.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"8 K 2497/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Ordnungsverfügung des Beklagten vom 00.00.0000 wird \naufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf \nihren am 00.00.0000 gestellten Antrag zu verlängern. \n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\n Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom \n 00.00.0000 wird aufgehoben. Der Beklagte wird \nverpflichtet, die Aufenthaltserlaubnis der Klägerin auf ihren am \n 00.00.0000 gestellten Antrag zu verlängern. \n\n2\n\nDie Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten \nauferlegt. \n\n3\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die \nKlägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n4\n\nTatbestand\n\n5\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der ihr 00.00.0000 erteilten \nAufenthaltserlaubnis und begehrt zugleich die Verpflichtung des Beklagten zur \nErteilung einer solchen. \n\n6\n\nDie 00.00.0000 geborene Klägerin ist thailändische Staatsangehörige. Am \n00.00.0000 stellte ihr die Deutsche Botschaft in C. mit Blick auf eine Einladung \nihres in Berlin lebenden Landsmannes T. X. ein vom 00.00.0000 bis \nzum 00.00.0000 gültiges 90-Tage-Schengen-Visum nur für Besuchs- und \nGeschäftsreisen aus. Am 00.00.0000 reiste sie daraufhin über den Flughafen \nC1. -Tegel in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 00.00.0000 heiratete \nsie nach Vorlage einer am 00.00.0000 ausgestellten thailändischen \nLedigkeitsbescheinigung den 00.00.0000 geborenen deutschen Staatsangehörigen \nS. I. und meldete sich am selben Tage rückwirkend zum 00.00.0000 bei der \nStadt P. unter Angabe der Anschrift „T1.----straße 5, 48607 P. „ an. Ebenfalls \nam selben Tage beantragte sie über die Stadt P. mit Blick auf die erfolgte \nEheschließung die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und gab als vorgesehenen \nAufenthaltsort ihre Meldeanschrift an. Unter der Anschrift „T1.----straße 5\" waren zu \njener Zeit ihr Ehemann und dessen Eltern gemeldet. Am 00.00.0000 erteilte der \nBeklagte ihr eine bis zum 00.00.0000 befristete Aufenthaltserlaubnis. Im Oktober \n2001 reiste Frau Q. Z. -X1. - nach Angaben des Ehemannes der Klägerin in \nseiner für Frau Z. -X1. abgegebenen Verpflichtungserklärung eine Cousine der \nKlägerin - in die Bundesrepublik Deutschland ein und hielt sich fortan (und bis heute) \nunter der im Visumantrag angegebenen Zuzugsadresse T1.----straße 5 in P. \nauf. Am 00.00.0000 beantragte die Klägerin die Verlängerung ihrer \nAufenthaltserlaubnis. Hierzu sprach sie in Begleitung ihres Ehemannes sowie von \nFrau Z. -X1. bei der Stadtverwaltung P. vor. In ihrem Verlängerungsantrag \ngab sie u. a. an, bei der Firma „D. D1. O. G. , X2. T2. 30\" in \nC1. beschäftigt zu sein. Wie anschließende Erkundigungen des Beklagten bei \nder Stadt P. ergaben, waren sowohl die Klägerin als auch ihr Ehemann bereits \nseit dem 00.00.0000 mit Nebenwohnsitz in C1. unter der Anschrift „I1.-----\nstraße 15, 00 C1. „ gemeldet. Der von der Klägerin später (am 00.00.0000) \nvorgelegte Mietvertrag datiert vom 00.00.0000 und hat eine Zweizimmerwohnung \nzum Gegenstand. Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann am 00.00.0000 \ngegenüber dem Beklagten schriftlich erklärt hatten, dass ihre eheliche \nLebensgemeinschaft derzeit bestehe, und die Klägerin hierbei auch die Adresse ihrer \nNebenwohnung angegeben hatte, verlängerte der Beklagte am selben Tage die \nAufenthaltserlaubnis der Klägerin, und zwar bis zum 00.00.0000. \n\n7\n\nNachdem - auch - das Finanzamt T3. dem Beklagten im Rahmen eines \nAmtshilfeersuchens vom 00.00.0000 mitgeteilt hatte, dass die Klägerin als \nArbeitnehmerin in C1. tätig sei, nahm der Beklagte im O1. 2002 wegen des \nVerdachts des Vorliegens einer „Scheinehe\" eigene Ermittlungen auf und lud die \nEheleute zu einem Gespräch. Im Vorfeld des nach anfänglicher Weigerung der \nKlägerin zustande gekommenen Termins erklärte der Ehemann der Klägerin u. a., \ndass die Klägerin am Wochenende oft in P. sei und dass er am Wochenende viel \nunterwegs und auch öfter in C1. sei. \n\n8\n\nBei der Vorsprache der Eheleute bei dem Beklagten am 00.00.0000 \nbegründete dieser ausweislich der behördlichen, auch von der Klägerin und ihrem \nEhemann unterzeichneten Niederschrift zunächst seinen Verdacht einer „Scheinehe\" \n(Antritt einer Arbeitsstelle kurz nach der Eheschließung in C1. , Meldung der \nCousine der Klägerin unter der Meldeanschrift der Eheleute). Sodann wurde \nzunächst die Klägerin ohne Beisein ihres Ehemannes befragt. Hierbei gab sie u. a. \nan, dass sie ihren späteren Ehemann direkt nach ihrer Einreise kennengelernt habe. \nEr habe nämlich ihre Schwester aus N. (L. T4. ), die sie in C1. \nabgeholt habe, aus Gefälligkeit dorthin und wieder nach N. gefahren. Sie habe \nkeine Bedenken gehabt, schon nach kurzer Zeit des Kennenlernens zu ihrem \nspäteren Ehemann zu ziehen, weil ihre Schwester ihn schon länger gekannt und \nauch von seiner Arbeitsstelle gewusst habe. Schon im Januar 0000 habe ihr \nEhemann sie zu dem Sprachkurs bei der I2. in C1. angemeldet, mit dem \nsie kurz nach der Heirat, nämlich am 00 oder 00.00.0000 begonnen habe. \nNachdem die Befragung der Klägerin bereits eine Stunde und 20 Minuten gedauert \nhatte, unterbrach der Ehemann der Klägerin die Befragung und verließ mit ihr für 15 \nMinuten das Dienstzimmer. Nach beider Rückkehr wurde der Ehemann der Klägerin \nin ihrem Beisein befragt. Hierbei führte er u. a. aus: Er habe die Klägerin am Tag \nihrer Einreise kennengelernt. Er habe der Schwester der Klägerin, Nok T4. , die er \nseit einem halben Jahr kenne, den Gefallen getan, sie mit dem PKW nach C1. zu \nfahren. Nach gegenseitigen Besuchen habe er den Heiratsentschluss gefasst. Ein \nGedanke, aber nicht der alleinige Grund sei dabei die begrenzte Gültigkeitsdauer des \nVisums der Klägerin gewesen. Diese habe die Idee einer Heirat gut gefunden; so \nhätten sie beide sich letztendlich gemeinsam zur Eheschließung entschlossen. Da er \nschon einmal verheiratet gewesen sei und nach der Scheidung große Probleme \nwegen des Eigentums an seinem Haus gehabt habe, habe er eventuelle Risiken \ndurch einen Ehevertrag ausgeschlossen. Er sei ganz froh gewesen, dass die \nKlägerin nach ihrem Weihnachtsbesuch zunächst wieder nach C1. gegangen sei, \nweil er noch über eine Heirat mit ihr habe nachdenken wollen. In der Folgezeit sei die \nKlägerin zwischen C1. und P. hin und her gependelt. Er sei aber auch einige \nMale in C1. gewesen. Er meine, dass Herr G1. oder dessen Büro die \nKlägerin zum Sprachkurs angemeldet habe, mit dem diese noch Anfang 00.00.0000 \nangefangen habe. Im 00.00.0000 hätten er und die Klägerin sich entschlossen, \ndass diese eine Arbeit in C1. aufnehmen solle. Damals habe er selbst ins Auge \ngefasst, aus beruflichen Gründen nach C1. zu gehen, weshalb im 00.00.0000 \nauch der Nebenwohnsitz begründet worden sei. Die Überlegung, nach C1. zu \nwechseln, habe sich erst im T5. / 00.00.0000 erledigt. Am 00.00.0000 habe \ndie Klägerin ihre auch jetzt noch ausgeübte Arbeit bei Herrn G2. („The Thai \nD. D1. „, „N1. T6. -Restaurant\") aufgenommen. Die Eheleute besuchten \nsich regelmäßig. Er fahre einmal im Monat an einem Wochenende nach C1. . Die \nKlägerin komme etwa dreimal monatlich nach P. . Sie komme meist am Dienstag \nnach N. zu ihrer Schwester, wo er sie nach Feierabend treffe. Meistens am \nDonnerstag fahre sie dann zurück nach C1. . Am Freitag, den 00.00.0000, sei die \nKlägerin nach P. gekommen, und morgen früh (Freitag, den 00.00.0000) \nwerde sie wieder nach C1. fahren. \nAuf weiteres Befragen gab die Klägerin an, dass ihre Cousine, der sie vertraue, mit \nihnen wie in einer Wohngemeinschaft lebe. Der Ehemann der Klägerin erklärte \nferner, dass die Cousine seiner Frau mit ihnen im ersten Stock des Hauses wohne, \naber natürlich über ein eigenes Schlafzimmer verfüge. Beide erklärten abschließend, \ntrotz der räumlichen Trennung ständig miteinander Kontakt zu pflegen und keine \n„Scheinehe\" zu führen. \n\n9\n\nNachdem die Eheleute das Behördengebäude verlassen hatten, wurden sie von \nzwei Bediensteten des Beklagten verfolgt. Nach dem Inhalt eines hierzu gefertigten \nVermerks vom 00.00.0000 fuhren die Eheleute mit einem weißen VW Passat \nzum Bahnhof C2. , wo sie einen blauen Rollkoffer und einen großen Karton \naus dem Kofferraum nahmen und zum Bahnsteig gingen. Einige Zeit später sei der \nEhemann der Klägerin offenbar mit deren Cousine aus dem Bahnhof gekommen und \nmit dieser davongefahren. Am darauffolgenden Tag fuhren die beiden Bediensteten \nzur Wohnung der Eheleute nach P. und klingelten dort um 6.30 Uhr. Die zur Tür \ngekommene Frau habe sich - so der Vermerk vom 28. Januar 2003 - als Cousine \n„Z1. „ vorgestellt und angegeben, dass die Eheleute an jenem Morgen schon sehr \nfrüh nach C1. aufgebrochen seien. Der PKW des Ehemannes der Klägerin war \nnach den direkt im Anschluss um 7.00 Uhr gemachten Beobachtungen der beiden \nMitarbeiter des Beklagten am Bahnhof N2. -M. abgestellt, von wo dieser nach \nseinen tags zuvor gemachten Angaben regelmäßig mit dem Zug zur Arbeit nach \nN. fuhr. \n\n10\n\nAnfang Februar 2003 entnahm der Beklagte der von der Ausländerbehörde \nN. übersandten, die Schwester der Klägerin betreffenden Ausländerakte, dass \nFrau T4. am 00.00.0000 und am 00.00.0000 im Rahmen polizeilicher \nBarkontrollen bei der Ausübung der Prostitution angetroffen worden war.\n\n11\n\nIn der Folgezeit legten die Klägerin und ihr Ehemann diverse Unterlagen vor: \nEinen auf den 00.00.0000 datierten Anmeldungsvertrag der I2. , den \nbereits erwähnten Mietvertrag vom 00.00.0000, ein Schreiben der „U. D. \nD1. „ vom 00.00.0000, in dem mit Blick auf verbesserte sprachliche \nFähigkeiten die Bereitschaft zum Abschluss eines zweijährigen Lehrvertrages zur \nAusbildung der Klägerin als Restaurantfachgehilfin bekundet wird, Presseartikel über \ndas Restaurant „Mao U. T6. „ und den am 00.00.0000geschlossenen \nBerufsausbildungsvertrag nebst IHK-Eintragungsbestätigung. \n\n12\n\nAm 00.00.0000 erschien ein Herr I3. , ein Bekannter des Ehemannes der \nKlägerin, auf Aufforderung des Beklagten bei diesem und machte nach dem dort \ngefertigten Gesprächsvermerk, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, nähere \nAngaben zu den Lebensverhältnissen der Eheleute und erklärte u. a., dass die \nKlägerin, so wie er es mitbekommen habe, 2 - 3 mal im Monat nach P. -X3. \nkomme. Wie oft der Ehemann der Klägerin nach C1. fahre, könne er nicht sagen. \nDa er und der Ehemann der Klägerin im X4. Fußballverein tätig seien, \nbekomme er aber ab und an mit, dass dieser mal wieder unterwegs sei. Dass er nicht \nso oft nach C1. fahre, dürfe aber auch eine finanzielle Frage sein, da er seiner \ngeschiedenen Ehefrau noch Unterhalt zahlen müsse. An diesem Wochenende sei \ndie Klägerin aber z. B. in X3. gewesen und habe ihren Ehemann, der seit ein \npaar Tagen im Krankenhaus liege, dort besucht; das habe er mitbekommen. So wie \ner es mitbekommen habe, wolle die Klägerin in C1. eine Ausbildung im \nGastronomiebereich machen und anschließend versuchen, sich selbständig zu \nmachen. \n\n13\n\nFrau T7. von dem Arbeitgeber der Klägerin erklärte auf telefonische \nNachfrage des Beklagten am 00.00.0000 u. a.: Die Klägerin habe sich damals in \ndem Betrieb vorgestellt, und auch ihr Ehemann sei schon dort gewesen. Die oft nur \nkurzfristig festgelegten - Einsatztage der Klägerin seien nicht mehr feststellbar. Sie - \nFrau T7. - wisse aber, dass die Klägerin öfter zusamenhängend einige Tage \nfrei nehme, um ihren Ehemann zu besuchen, der sich gelegentlich auch in C1. \naufhalte. \n\n14\n\nEine telefonische Auskunft der I2. ergab nach einem Vermerk des \nBeklagten vom 11. Juni 2003, dass die Klägerin die Schule vom 00.00.0000 bis zum \n 00.00.0000 und dann erneut vom 00.00.00 bis 00.00.0000 besucht habe; die \nerste Anmeldung sei durch Herrn G2. erfolgt. \n\n15\n\nIn einem von dem Beklagten am 00.00.0000 mit dem Ehemann der Klägerin \ngeführten Telefonat erklärte dieser, dass die Klägerin die geplante Ausbildung wegen \nbetrieblicher Probleme des Herrn G2. nicht aufnehmen und nach P. \nzurückkehren werde. In einem weiteren Telefonat am 00.00.0000 äußerte der \nEhemann der Klägerin nach dem darüber gefertigten Vermerk des Beklagten u. a.: \nIhm sei aufgefallen, dass die Klägerin bei der Befragung angegeben habe, mit dem \nSprachkurs erst Ende Februar begonnen zu haben, während er angenommen habe, \ndass sie damit schon Anfang Januar begonnen habe. Außerdem räumte er auf \nBefragen ein, der Vater des Kindes zu sein, das die Cousine der Klägerin erwarte. \nAm 00.00.0000 erkannte er sodann die Vaterschaft hinsichtlich des erwarteten, \nnachfolgend am 00.00.0000 geborenen Kindes an. Zum 00.00.0000 wurde \nder Nebenwohnsitz in C1. abgemeldet. \n\n16\n\nUnter dem 00.00.0000 erstattete der Beklagte bei der Staatsanwaltschaft \nN. Strafanzeigen gegen die Klägerin und ihren Ehemann wegen Verstoßes \ngegen § 92 Abs. 2 Nr. 2 AuslG. In dem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren \n(37 Js 592/03) nahmen die Eheleute mit anwaltlichen Schriftsätzen vom 00 und \n 00.00.0000 wie folgt Stellung: Die von dem Beklagten angeführten \n„Verdachtsmomente\" seien weder einzeln noch in einer Gesamtschau geeignet, das \nFühren einer „Scheinehe\" zu belegen, sondern bloße Spekulationen. Sie hätten \nkeine unterschiedlichen Wohnsitze, sondern beide in C1. lediglich einen \nNebenwohnsitz, was sie dem Beklagten vor der Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis auch bekanntgegeben hätten. Die tatsächliche räumliche \nTrennung, die das Vorliegen einer - dem Beklagten auch von unabhängiger Seite \nbestätigten - ehelichen Lebensgemeinschaft nicht berühre, finde ihren Grund in der \nseinerzeit beabsichtigten beruflichen Ausbildung der Klägerin in einem renommierten \nLokal in C1. . Voraussetzung für die Ausbildung sei der Besuch der I2. \ngewesen. Ihre gegenseitigen Besuche während des Aufenthaltes der Klägerin in \nC1. seien auch durch Frau T7. und Herrn I3. bestätigt worden. Sie \nhätten langfristig geplant, ein thailändisches Restaurant gehobenen Standards in \nN. zu eröffnen. Wesentliche Widersprüche zwischen ihren Angaben lägen nicht \nvor; kleinere Unstimmigkeiten seien zum einen mit der räumlichen Trennung und \nzum anderen damit zu erklären, dass die Erinnerung aufgrund des zweijährigen \nzeitlichen Abstandes bei der Befragung bereits verblasst gewesen sein. Der \nWiderspruch hinsichtlich des Beginns des Sprachkurses sei so nicht gegeben. Der \nEhemann der Klägerin sei davon ausgegangen, dass die Klägerin den Sprachkurs \nbereits im Januar besucht habe; es sei offen geblieben, ob nicht der von der Klägerin \nangegebene Kursbeginn für sie der frühestmögliche gewesen sei. Es widerspreche \nauch keinesfalls jeglicher Lebenserfahrung, dass zwei sich liebende Menschen \nbereits kurz nach dem Kennenlernen heiraten. Da die Ehepartner des Englischen \nmächtig seien, hätten sie sich auch von Anfang an sprachlich miteinander \nverständigen können. Aus der Tatsache, dass die Klägerin sich am 00.00.0000 in \nden Zug gesetzt habe, könne nicht abgeleitet werden, dass sie bereits an diesem \nTage nach C1. aufgebrochen sei. Unabhängig davon wäre auch eine Fahrt nach \nC1. schon an diesem Tage nicht geeignet, das Vorliegen einer „Scheinehe\" zu \nbelegen. Das gelte in gleicher Weise für die außerehelichen Intimitäten des \nEhemannes der Klägerin mit deren Cousine, die im übrigen auch nicht gegen den \nFortbestand der Ehe sprächen. \nAm 00.00.0000 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gemäß § 170 Abs. 2 \nStPO mangels hinreichenden Tatverdachts einer strafbaren Handlung ein; die von \ndem Beklagten gegen den Einstellungsbescheid erhobene Beschwerde wies der \nGeneralstaatsanwalt I4. am 00.00.0000 als unbegründet zurück. \n\n17\n\nNachdem der Beklagte am 00.00.0000 einen Abschlussvermerk gefertigt hatte, \nauf dessen Inhalt Bezug genommen wird, und die Klägerin zu der beabsichtigten \nRücknahme der Aufenthaltserlaubnis angehört hatte, nahm er mit \nOrdnungsverfügung vom 00.00.0000 die der Klägerin am 00.00.0000 erteilte \nAufenthaltserlaubnis zurück, forderte sie auf, bis zum 00.00.0000 aus der \nBundesrepublik Deutschland auszureisen, und drohte ihr für den Fall der \nNichteinhaltung dieser Frist die Abschiebung nach U1. oder in ein anderes zu \nihrer Aufnahme bereites oder verpflichtetes M. an. Ferner ordnete er die sofortige \nVollziehung der Ordnungsverfügung an. Zur Begründung der \nRücknahmeentscheidung führte er aus: Nach dem Ermittlungsergebnis sei es \noffensichtlich, dass die Eheschließung bereits bei der Einreise geplant gewesen sei \nund dass die Heirat allein der Sicherung eines Aufenthaltsrechtes gedient habe. Es \nsei deshalb davon auszugehen, dass die Aufenthaltserlaubnis unter Vorspiegelung \nfalscher Tatsachen erschlichen worden sei. Die Notwendigkeit eines Sprachkurses \nund einer Aushilfstätigkeit in C1. sei auch heute nicht nachvollziehbar. Während \nder angeblichen Wochenend-Ehe habe offensichtlich nur eine Lebensgemeinschaft \nzwischen dem Ehemann der Klägerin und ihrer Cousine bestanden. Die rechtswidrig \nerteilte Aufenthaltserlaubnis könne gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG nach pflichtgemäßem \nErmessen zurückgenommen werden. Er habe hierbei dem öffentlichen Interesse an \nder Wiederherstellung eines rechtmäßigen Zustandes den Vorrang gegenüber den - \nnicht schutzwürdigen - privaten Interessen der Klägerin den Vorrang eingeräumt.\n\n18\n\nHiergegen erhob die Klägerin am 00.00.0000 Widerspruch und führte zur \nBegründung im Kern aus: Der Bescheid lasse jegliche Auseinandersetzung mit ihrem \nbisherigen Vorbringen vermissen. Ob die gewählte Gestaltung der ehelichen \nLebensgemeinschaft (Ausbildung der Klägerin in C1. ) für den Beklagten \nnachvollziehbar sei, sei unerheblich; entscheidend sei insoweit allein, dass die \nbereits vorgetragenen vernünftigen Gründe hierfür vorgelegen hätte. Auch stehe das \nFühren einer außerehelichen Beziehung nicht dem einer ehelichen \nLebensgemeinschaft entgegen. \n\n19\n\nAm 00.00.0000 stellte die Klägerin bei dem erkennenden Gericht einen \nAntrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres \nWiderspruchs (8 L 60/04) und wiederholte zur Begründung ihr bisheriges, auch \ngegenüber der Staatsanwaltschaft geleistetes Vorbringen. Ferner legte sie eine \neidesstattliche Erklärung des Herrn I3. vom 00.00.0000 vor. Darin hieß es: \nEr kenne die Familie I. und wisse, dass die Eheleute ein Eheleben führten. Dies \nhabe er dem Beklagten - auf Bitten der Leiterin der Ausländerbehörde desselben - \nbereits am 00.00.0000 mitgeteilt. Das Eilverfahren wurde durch übereinstimmende \nErledigungserklärungen beendet und durch Beschluss des Gerichts vom \n 00.00.0000 eingestellt, nachdem der Beklagte die sofortige Vollziehung der \nOrdnungsverfügung mit Blick auf die Entscheidung des Generalstaatsanwalts vom \n 00.00.0000 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch ausgesetzt \nhatte.\n\n20\n\nNoch während des Laufs des vorgenannten Eilverfahrens beantragte die \nKlägerin bei dem Beklagten am 00.00.0000 die Verlängerung ihrer \nAufenthaltserlaubnis. \n\n21\n\nMit Bescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung N. den \nWiderspruch der Klägerin zurück. Eine eheliche Lebensgemeinschaft habe aus den \nGründen der angefochtenen Ordnungsverfügung zumindest während des \nAufenthaltes der Klägerin in C1. nicht vorgelegen. Die Ermessensentscheidung \ndes Beklagten, die rechtswidrig erteilte Aufenthaltserlaubnis nebst Verlängerung \nzurückzunehmen, sei nicht zu beanstanden, zumal sich die Klägerin wegen der \narglistigen Täuschung nicht auf Vertrauensschutz berufen könne. Auch die \nAbschiebungsandrohung sei - trotz derzeit nicht vollziehbarer Ausreisepflicht - nicht \nzu beanstanden, weil sei bei Erlass der Verfügung rechtmäßig gewesen sei und die \nOrdnungsverfügung mit ihrer Bestands- oder Rechtskraft wieder vollziehbar sein \nwerde. \n\n22\n\nDie Klägerin hat am 00.00.0000 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ihr \nbisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend im wesentlichen ausführt: Bereits \ndie Einstellung des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens belege, dass aus \nden Fakten, die der insoweit beweispflichtige Beklagte ermittelt habe, keine \nhinreichenden Verdachtsmomente für das Vorliegen einer „Scheinehe\" abgeleitet \nwerden könnten. Entgegen der Auffassung des Beklagten habe sie die Stelle in \nC1. nicht verschwiegen. Zum einen sei nach erfolgter Erteilung der \nAufenthaltserlaubnis eine entsprechende Mitwirkungspflicht nicht ersichtlich, und zum \nanderen hätte der Beklagte durch Einholung einer Meldeauskunft ohne weiteres in \nErfahrung bringen können, dass sie vom 00.00.0000 an mit einem Nebenwohnsitz \nin C1. gemeldet gewesen sei. Die Aushilfstätigkeit in C1. habe sich gerade \nmit Blick auf die angestrebte Ausbildung im selben Betrieb als sinnvoll dargestellt. \nSchließlich sei auf den beide Eheleute als Mietpartei aufführenden Mietvertrag \nhinzuweisen, der für eine gemeinsame Nutzung der Wohnung und damit für das \nBestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft spreche. \n\n23\n\nDie Klägerin beantragt, \n\n24\n\ndie Verfügung des Beklagten vom 00.00.0000 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung \nN. vom 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zu \nverpflichten, auf ihren Antrag vom 00.00.0000die \nAufenthaltserlaubnis zu verlängern.\n\n25\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n26\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n27\n\nZur Begründung nimmt er auf die angefochtenen Verfügungen Bezug und macht \nergänzend geltend: Auch mit der Klagebegründung habe die insoweit \nbeweispflichtige Klägerin das tatsächliche Bestehen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft mindestens seit dem Datum der Ersterteilung nicht zweifelsfrei \nglaubhaft gemacht geschweige denn nachgewiesen. Zwar könne eine eheliche \nLebensgemeinschaft auch bei fehlender häuslicher Gemeinschaft vorliegen, so z. B. \nbei einer berufs- oder ausbildungsbedingten Trennung; ihre Bejahung setze dann \naber voraus, dass die Angehörigen regelmäßigen Kontakt zueinander pflegten, der \nüber ein bloßes Besuchen hinausgehe. Eine solche Beistandsgemeinschaft sei hier \nfür den Zeitraum vom 00.00.0000 bis P1. 0000(Abmeldung des \nNebenwohnsitzes in C1. ) nicht nachgewiesen. Es verwundere, dass die Klägerin \neinen Sprachkurs und eine bloße Aushilfstätigkeit so weit entfernt von der ehelichen \nWohnung aufgenommen und nicht auf näher zu P. liegende Möglichkeiten \nzurückgegriffen habe. Erstaunlich sei auch, dass die Aufnahme der Aushilfsstelle erst \nspäter als auf Erlangung eines Ausbildungsplatzes abzielend dargestellt worden sei. \nDie Klägerin habe auch nicht erklärt, weshalb sie Arbeitsstelle und Nebenwohnung in \nC1. bis zum Verlängerungsantrag verschwiegen habe. Dem Umstand, dass auch \nder Ehemann der Klägerin in dem Mietvertrag als Mieter genannt sei, komme letztlich \nkeine Bedeutung zu, weil dies wohl der finanziellen Absicherung des Vermieters \ngedient haben werde und kein Indiz für eine gemeinsame Nutzung der Wohnung - \naußer bei gelegentlichen Besuchen - sei. Es werde nicht in Abrede gestellt, dass sich \ndie Eheleute während der maßgeblichen Zeit gelegentlich in P. oder in C1. \ngetroffen hätten, wenn es die jeweiligen Berufstätigkeiten der beiden zugelassen \nhätten. Herr I3. habe insoweit lediglich zwei- bis dreimal stattfindende Besuche \nder Klägerin in P. bestätigen können und häufigere Besuche des Ehemannes \nder Klägerin in C1. für wenig wahrscheinlich gehalten. Die Einstellung der \nstaatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren wirke sich nicht auf die \nausländerrechtlich zu klärende Frage des Vorliegens einer „Scheinehe\" aus, zumal \ndie Staatsanwaltschaft nicht die Verwaltungsakten des Beklagten eingesehen habe. \n\n28\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) und der \nbeigezogenen Akte der Staatsanwaltschaft N. (000000) ergänzend Bezug \ngenommen. \n\n29\n\nEntscheidungsgründe\n\n30\n\nDie Klage ist insgesamt zulässig und begründet. \n\n31\n\nDie auf die Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 00.00.0000gerichtete, \nals Anfechtungsklage statthafte und auch im übrigen zulässige Klage ist begründet. \nDie in der angefochtenen Ordnungsverfügung enthaltene Rücknahmeentscheidung \nund die ferner verfügte Abschiebungsandrohung sind rechtswidrig und verletzen die \nKlägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). \n\n32\n\nSoweit die Klägerin die Aufhebung der Rücknahmeentscheidung begehrt, geht \ndas Gericht davon aus, dass der Beklagte sowohl die der Klägerin am 00.00.0000 \nerteilte Aufenthaltserlaubnis als auch deren Verlängerung vom 00.00.0000 \nzurückgenommen hat. Zwar gibt die Ordnungsverfügung in ihrem Tenor als \nGegenstand der Rücknahmeentscheidung nur die „am 00.00.0000 rechtswidrig \nerteilte Aufenthaltserlaubnis\" an; der beigefügten Begründung und dem Umstand des \nErlasses einer Abschiebungsandrohung ist aber zu entnehmen, dass der Beklagte - \nfür die Klägerin erkennbar - die Rechtmäßigkeit ihres Aufenthaltes von Anfang an \nund für die Zukunft beseitigen wollte. Ferner stellt der Widerspruchsbescheid \nausdrücklich klar (Seite 4, letzter Absatz), dass sowohl die Ersterteilung als auch die \nVerlängerung Gegenstand der Rücknahme waren. Die so verstandene \nRücknahmeentscheidung ist im maßgeblichen Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung rechtswidrig, weil die Voraussetzungen der \nherangezogenen und allein in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlage des § \n48 Abs. 1 VwVfG NRW \n\n33\n\n- zur Anwendbarkeit des § 48 der \nVerwaltungsverfahrensgesetze der Länder im Ausländerrecht \nunter der Geltung des Ausländergesetzes vgl. BVerwG, Urteil \nvom 23. Mai 1995 - 1 C 3/94 -, BVerwGE 98, 298 = NVwZ \n1995, 1119 = InfAuslR 1995, 349; vgl. nunmehr die \nklarstellende Regelung zur Anwendbarkeit des § 48 Abs. 1 Satz \n1 VwVfG in § 51 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 3 AufenthG -\n\n34\n\nnicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, \nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die \nZukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die danach \ntatbestandlich erforderliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, die im Zeitpunkt \nseines Erlasses, d. h. von Anfang an gegeben sein muss\n\n35\n\n- vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl. \n2001, § 48 Rdnr. 59; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § \n48 Rdnr. 22; speziell für die Anwendung des § 48 im \nAusländerrecht (in Abgrenzung zu § 12 Abs. 2 Satz 2 AuslG): \nBVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - 1 C 3/94 -, a. a. O. -,\n\n36\n\nliegt hier weder hinsichtlich der Ersterteilung noch hinsichtlich der Verlängerung \nvor. \n\n37\n\nRechtsgrundlage für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis war seinerzeit jeweils \n§ 23 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 i. V. m. § 17 Abs. 1 AuslG. Nach diesen Regelungen \nwar dem ausländischen Ehegatten eines Deutschen für die Herstellung und Wahrung \nder ehelichen Lebensgemeinschaft die Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der \nDeutsche seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hatte. \n\n38\n\nEine ausländerrechtlich schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft liegt vor, \nwenn die Eheleute einen intensiven persönlichen Kontakt pflegen und ihre \ntatsächliche Verbundenheit in konkreter Weise nach außen in Erscheinung tritt. In \nder Regel wird die eheliche Lebensgemeinschaft durch eine gemeinsame \nLebensführung in Form einer die tatsächliche Verbundenheit der Eheleute zum \nAusdruck bringenden Beistandsgemeinschaft gekennzeichnet sein, die sich nicht nur \ndurch objektiv messbare und bestimmbare Mindestkriterien für die Annahme einer \naufenthaltsrechtlich schützenswerten Beziehung bestimmen lässt, sondern darüber \nhinaus durch eine geistige und emotionale Verbundenheit geprägt wird. \nKennzeichnend dafür ist ein gemeinsamer Lebensmittelpunkt, der im allgemeinen \ndurch eine gemeinsame Wohnung zum Ausdruck kommen wird. Der Begriff der \nehelichen Lebensgemeinschaft erfordert jedoch nicht unbedingt durchgängig eine \nhäusliche Gemeinschaft. Insbesondere können sich aus beruflichen oder ähnlich \nbedingten äußeren Zwängen verschiedene Wohnsitze ergeben, ohne dass damit die \neheliche Lebensgemeinschaft in Frage gestellt sein muss. Erforderlich bleibt jedoch \nauch in derartigen Fällen eine gemeinsame Lebensführung in der Form einer \nBeistandsgemeinschaft zwischen den Eheleuten. Leben diese räumlich getrennt, so \nbedarf es zusätzlicher Anhaltspunkte, um gleichwohl eine eheliche \nLebensgemeinschaft annehmen zu können. Solche Anhaltspunkte liegen etwa vor, \nwenn die Eheleute gegenseitig Beistandsleistungen erbringen, eine gemeinsame \nWirtschaftsführung betreiben, sich gegenseitig häufig besuchen und gemeinsame \nKontakte zu Dritten wahrnehmen. \n\n39\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. P1. 1999 - 18 B \n1190/98 - und vom 1. August 2002 - 18 B 1063/00 -, NWVBl \n2003, 33, m. w. N. \n\n40\n\nIm Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit der Rücknahme eines begünstigenden \nVerwaltungsakts obliegt es der Behörde, das Vorliegen der Voraussetzungen für die \nRücknahme und insbesondere auch die Tatsachen darzulegen, die die \nRechtswidrigkeit des zurückgenommenen Verwaltungsakts begründen. Kann das \nVorliegen dieser Voraussetzungen im Verfahren nicht mit hinreichender Sicherheit \ngeklärt werden, so geht dies zu Lasten der - beweisbelasteten - Behörde. \n\n41\n\nVgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl. 2003, § 48 Rdnr. 155 \nm. w. N.\n\n42\n\nDiese Verteilung der Darlegungs- und Beweislast gilt grundsätzlich auch, wenn \num die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis wegen des von der Behörde \nbehaupteten (anfänglichen) Nichtbestehens einer ehelichen Lebensgemeinschaft \ngestritten wird. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar 2000 - 18 B \n814/99 -, InfAuslR 2000, 290 = AuAS 2000, 111 = NVwZ 2000, \nBeilage Nr. 10, 115 = FamRZ 2000, 882, und vom 23. August \n2005 - 18 B 237/05 -. \n\n44\n\nBestehen indes nachträglich bekannt gewordene erhebliche Bedenken schon \ngegen das anfängliche Vorliegen des geltend gemachten Aufenthaltszwecks, so \nobliegt es ausnahmsweise dem Ausländer, das Bestehen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft darzutun und ggf. wenn nicht nachzuweisen so doch glaubhaft \nzu machen. Dass solche Bedenken bestehen, muß die Behörde in diesen Fällen \nallerdings substantiiert aufzeigen. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2005 - 18 B 1434/04 \n-, m. w. N. auf die Senatsrechtsprechung.\n\n46\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist es dem Beklagten schon nicht gelungen, in \nsubstantiierter Weise erhebliche Zweifel am anfänglichen Bestehen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft darzutun geschweige denn das Vorliegen einer „Scheinehe\" zu \nirgendeinem Zeitpunkt zu beweisen. Abgesehen davon hat die Klägerin die von dem \nBeklagten geäußerten Zweifel durch plausible und auf Tatsachen gestützte \nErklärungen ausgeräumt. \n\n47\n\nSoweit der Beklagte seine Zweifel am anfänglichen Bestehen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft auf das sehr bald erfolgte Zusammenziehen von Klägerin und \nihrem späteren Ehemann und die Eheschließung schon etwa zweieinhalb Monate \nnach dem Kennenlernen stützt, kann ihm nicht gefolgt werden. Es entspricht \nentgegen der Auffassung des Beklagten keineswegs jeglicher Lebenserfahrung, \n„dass eine Frau, die auch noch aus einem anderen Kulturkreis stammt, nur wenige \nWochen nach dem Kennenlernen zu einem ihr bis dahin völlig fremden Mann in \ndessen Wohnung zieht und diesen Mann nicht einmal 3 Monate später heiratet\". \nJedenfalls in der heutigen Zeit gibt es keine Regel, dass eine Heirat erst nach einer \nwie auch immer zu bemessenden hinreichenden Zeit des Kennenlernens erfolgen \nkann, um nicht der Qualifikation als „Scheinehe\" zu unterliegen, und der vom \nBeklagten gezogene Schluss, es könne nur eine „Scheinehe\" vorliegen, ist umso \nweniger überzeugend, als hier für die Klägerin und ihren späteren Ehemann wegen \nder kurzen Gültigkeitsdauer des Visums ein gewisser Entscheidungsdruck bestand. \nAußerdem trifft die von dem Beklagten in diesem Zusammenhang aufgestellte \nBehauptung, der spätere Ehemann der Klägerin sei dieser bei dem \nZusammenziehen völlig fremd gewesen, so auch nicht zu. Zum einen hatten die \nspäteren Eheleute sich zuvor bereits mehrfach besucht; zum anderen kann von einer \nvölligen Fremdheit auch deshalb nicht die Rede sein, weil die Schwester der Klägerin \nden späteren Ehemann der Klägerin bereits seit einem halben Jahr kannte und die \nKlägerin deshalb mit Informationen über ihn versorgen konnte. \n\n48\n\nDass sich die Klägerin bereits bei ihrer Einreise im Besitz einer \nLedigkeitsbescheinigung befand, belegt zwar, dass die Klägerin - möglicherweise \nauch vor dem Hintergrund der von ihrer Schwester gemachten Erfahrungen - auf \neine Eheschließung in Deutschland hoffte oder sogar alles daran setzen wollte, eine \nsolche zu erreichen. Keinesfalls kann diesem Umstand indes entnommen werden, \ndass die Klägerin und ihr Ehemann sich darin einig waren, keine eheliche \nLebensgemeinschaft führen zu wollen und die Ehe allein zu dem Zweck zu \nschließen, der Klägerin ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Eine solche Annahme \nstellt sich vielmehr als bloße Spekulation dar, zumal die Klägerin und ihr Ehemann \nbei der Befragung ausführlich zu dem Heiratsentschluss Auskunft gegeben haben \nund der Ehemann der Klägerin hierbei auch freimütig eigene anfängliche Zweifel an \neiner Heirat geschildert hat. \n\n49\n\nSoweit der Beklagte seine Zweifel am (anfänglichen) Bestehen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft mit der Erwägung begründen will, die Hinzuziehung eines \nDolmetschers bei der Eheschließung rechtfertige die Annahme, dass sich die \nKlägerin und ihr Ehemann in den ersten Monaten ihrer Bekanntschaft nicht hätten \nverständigen und wirklich kennenlernen können, kann ihm nicht gefolgt werden. Der \nUmstand, dass bei der - in deutscher Sprache erfolgenden - Eheschließung ein \nDolmetscher benötigt wurde, belegt lediglich, dass die Klägerin zu jenem Zeitpunkt \nder deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig war, was von ihr auch nicht \nbestritten wird. Die weitergehenden Schlussfolgerungen des Beklagten erweisen sich \nwiederum als reine Spekulation, der die Klägerin mit der plausiblen Erklärung \nentgegengetreten ist, dass sie mit ihrem Ehemann auf Englisch kommuniziert habe. \n\n50\n\nDie Angaben der Eheleute bei der Befragung weisen, anders als der Beklagte \noffenbar meint, auch keine erheblichen Widersprüche auf und erlauben deshalb \nebenfalls nicht den Schluss, es habe eine „Scheinehe\" vorgelegen. Hinsichtlich des \neinzigen nennenswerten Widerspruches - die unterschiedlichen Angaben zu dem \nBeginn des Sprachkurses (Klägerin: kurz nach der Heirat; Ehemann: Anfang \n 00.00.0000) - ist in Rechnung zu stellen, dass die Befragung erst rund zwei Jahre \nnach den erfragten Ereignissen stattgefunden hat, weshalb es einleuchtet, dass die \nErinnerung beider an weniger bedeutende Geschehensabläufe bereits verblasst war. \nAußerdem ist es denkbar, dass Vertragsbeginn ( 00.00.0000) und tatsächlicher \nBeginn des Kurses für die Klägerin auseinandergefallen sind. Jedenfalls hatte sich \nbei dem Ehemann nach dessen Vortrag insoweit die Vorstellung festgesetzt, dass \nder tatsächliche Beginn bereits Anfang Januar gewesen sei. Eine entsprechende \nErklärung hat er nämlich in einem Telefonat mit dem Beklagten am 00.00.0000 \nabgegeben. \n\n51\n\nDie Beobachtungen zweier Mitarbeiter des Beklagten am 00/00.00.0000 sind \nebenfalls nicht geeignet, erhebliche Zweifel am Vorliegen einer ehelichen \nLebensgemeinschaft zu wecken. Der Beklagte hat aus diesen Beobachtungen den \nSchluss gezogen, der Ehemann der Klägerin habe mit seiner während der Befragung \nam 00.00.0000 gemachten Angabe, die Klägerin werde (erst) „morgen früh\" \nwieder nach C1. fahren, vortäuschen wollen, dass sie die Nacht noch bei ihm \nverbringe. Die Umstände, dass der Ehemann der Klägerin diese nach der \nVorsprache zum Bahnhof gebracht hat und dass am folgenden Morgen lediglich die \nCousine in der ehelichen Wohnung angetroffen werden konnte, erlauben nicht den \nSchluss, die Klägerin sei schon am Nachmittag des 00.00.0000 nach C1. \nzurückgereist. So ist z. B. ohne weiteres denkbar, dass die Klägerin, die bei ihren \nBahnfahrten von C1. nach P. und zurück ohnehin in N. umzusteigen \nhatte, bereits am Nachmittag des 00.00.0000 unter Mitnahme ihres Gepäcks nach \nN. zu ihrer Schwester gefahren ist, um am anderen Tag nach einer \nÜbernachtung in N. (oder auch in P. ) von N. aus die Rückreise nach \nC1. anzutreten. Abgesehen von alledem könnte sich die Klägerin auch - \nentgegen der Erwartung ihres Ehemannes - kurzfristig entschlossen haben, schon \nam 00.00.0000 nach C1. zurückzukehren. \n\n52\n\nSoweit der Beklagte seine Annahme des Vorliegens einer „Scheinehe\" ferner \ndarauf stützen will, dass die Klägerin wie zuvor ihre Schwester mit einem \nBesuchsvisum eingereist sei und binnen weniger Wochen einen deutschen \nStaatsbürger geheiratet habe und dass es wegen dieser Parallelitäten nicht \nausgeschlossen werden könne, dass auch die Klägerin der Prostitution nachgehe \n(Abschlussvermerk vom 00.00.0000, Nr. 6), liegt eine reine Vermutung \nbeleidigenden Inhalts vor, für die es auch nach dem Inhalt des angeführten Vermerks \nkeine konkreten Hinweise gibt. Aus gegebenem Anlass ist an dieser Stelle im übrigen \ndarauf hinzuweisen, dass die Ausübung der Prostitution nicht notwendigerweise der \ngleichzeitigen Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft entgegensteht. \n\n53\n\nAus dem Umstand, dass der Ehemann der Klägerin im Jahre 2001 eine \nVerpflichtungserklärung für deren Cousine abgegeben und diese nach der Einreise in \nseinen Haushalt aufgenommen hat, kann das Vorliegen einer „Scheinehe\" nicht \nabgeleitet werden. Insoweit drängt sich vielmehr der - lebensnahe - Schluss auf, \ndass er der Klägerin mit diesem Verhalten einen Gefallen bzw. eine Freude bereiten \nwollte. Die - erst nach erstmaliger Verlängerung der erteilten Aufenthaltserlaubnis \neingetretene - Tatsache, dass er Vater des am 31. P1. 2003 von der Cousine der \nKlägerin geborenen Sohnes ist, ist für sich genommen allein geeignet, einen \n„Seitensprung\" im 00.00.0000 zu belegen. Ein solcher Seitensprung stellt jedoch \njedenfalls in der heutigen Zeit den (Fort-) Bestand einer ehelichen \nLebensgemeinschaft keineswegs zwingend in Frage. \n\n54\n\nSoweit der Beklagte seine Zweifel (sinngemäß) ferner damit begründet, dass die \nKlägerin am 00.00.0000 und damit bereits einige Tage nach der Eheschließung \neine Arbeitstätigkeit in C1. aufgenommen habe und die Eheleute somit gleich zu \nBeginn der ehelichen Lebensgemeinschaft eine räumliche Trennung in Kauf \ngenommen hätten, sind dem die Klägerin und ihr Ehemann mit einer insgesamt \nhinreichend überzeugenden Erläuterung entgegengetreten. Zum einen hat der \nEhemann der Klägerin während seiner Befragung am 00.00.0000 erläutert, dass \ner bei der Planung der Erwerbstätigkeit der Klägerin in C1. im 00.00.0000 selbst \nins Auge gefasst habe, aus beruflichen Gründen nach C1. zu gehen. Zum \nanderen haben die Eheleute unwiderlegt - und durch Herrn I3. (Vorsprache bei \ndem Beklagten vom 19. Mai 2003) im Kern bestätigt - zur Erläuterung ausgeführt, \ndass die anfängliche Aushilfstätigkeit in dem (seinerzeit) tatsächlich renommierten \nthailändischen Spezialitätenrestaurant „N3. U. „ auf die Eingehung eines (später \nauch begründeten) Ausbildungsverhältnisses abgezielt habe und nach Absolvierung \ndieser Ausbildung beabsichtigt gewesen sei, im N4. Raum selbst ein \nthailändisches Restaurant gehobenen Niveaus zu eröffnen. Dieses Vorbringen, nach \ndem die Berufstätigkeit der Klägerin Teil der gemeinsamen Zukunftsplanung \ngewesen ist, ist gerade vor dem Hintergrund plausibel, dass der Ehemann der \nKlägerin zur Realisierung des Plans offenbar etliche Aktivitäten entfaltet hat \n(Gespräch mit Herrn G2. , Vorsprachen bei dem Arbeitgeber - Frau T7. \n-, gemeinsame Anmietung einer Wohnung in C1. ). Auch leuchtet es vor dem \nHintergrund des Renommees des „N3. U. „, der dorthin seinerzeit über Herrn \nX. bestehenden Kontakte und der fehlenden Ausbildungsmöglichkeiten in den \nmeist als Familienbetrieben geführten thailändischen Restaurants ein, dass es \nschwer gewesen sein dürfte, eine vergleichbare Ausbildungschance etwa im \nMünsterland zu erhalten. Stellt man die nach alledem plausibel erläuterte berufliche \nPlanung in Rechnung, so ist der Besuch von Sprachkursen in C1. und nicht \nanderenorts ohne weiteres nachvollziehbar. \n\n55\n\nEs ist auch nicht erkennbar, dass die Klägerin entscheidungserhebliche \nTatsachen bei der ersten Antragstellung in ihrem Genehmigungsantrag \nverschwiegen hätte, da Sie sich zu diesem Zeitpunkt in P. angemeldet hatte und \neine endgültige Verlagerung ihres tatsächlichen Lebensmittelpunktes noch ausstand. \nEine Pflicht, die erst deutlich später erfolgte Anmeldung eines Nebenwohnsitzes in \nC1. bei gleichbleibendem Hauptwohnsitz noch während des Laufs der \nAufenthaltserlaubnis dem Beklagten mitzuteilen, ist nicht erkennbar. Die \nvorstehenden Erwägungen gelten entsprechend auch für die \nVerlängerungsentscheidung. Die Klägerin hat bei der Stellung ihres \nVerlängerungsantrages, anders als der Beklagte es meint, keine Falschangaben \ngemacht bzw. wesentliche Angaben unterlassen. Namentlich hat sie im \nAntragsformular angegeben, bei der „D. D1. O. G2. „ in C1. \nbeschäftigt zu sein, was angesichts der Entfernung zwischen P. und C1. \nnotwendig einen melderechtlichen Nebenwohnsitz und tatsächlichen Hauptwohnsitz \nin C1. vorausgesetzt und eine räumliche Trennung von dem in N. \nbeschäftigten Ehemann bedeutet hat.\n\n56\n\nVor dem Hintergrund der gesamten vorstehenden Ausführungen hat der \nBeklagte auch den Aussagen des Herrn I3. und von Frau T7. nicht die \nzutreffende Bedeutung beigemessen, die belegen, dass die Klägerin und ihr \nEhemann sich mehrfach monatlich gegenseitig besucht haben. Diese \nBesuchskontakte verdeutlichen nämlich gerade wegen der damit verbundenen \nReisekosten und angesichts der großen Entfernung zwischen C1. und P2. \ndie emotionale Bindung zwischen den Ehepartnern und damit das Vorliegen einer \nBeistandsgemeinschaft. Die emotionale Bindung wird u. a. auch daran erkennbar, \ndass die Klägerin ihren Ehemann nach den Beobachtungen des Herrn I3. im \nKrankenhaus besucht hat. Auch die Beobachtung des Beklagten, nach der die \nKlägerin am 00.00.0000 am Bahnhof einen blauen Rollkoffer und einen großen \nKarton mit sich geführt hat, deutet auf das Vorliegen einer Beistandsgemeinschaft \nhin. Denn der Umfang des Reisegepäcks ist geeignet, den Vortrag des Ehemannes \nder Klägerin zu bestätigen, dass die Klägerin sich zuvor für mehrere Tage in P. \naufgehalten hatte, und steht zugleich der Annahme entgegen, dass die Klägerin nur \nfür die Befragung von C1. angereist war. \n\n57\n\nEin weiterer erheblicher Gesichtpunkt tritt hinzu, nämlich der Umstand, dass die \nKlägerin seit ihrer Rückkehr aus C1. im P1. 2003 ununterbrochen und bis \nheute mit ihrem Ehemann in häuslicher Gemeinschaft lebt und der Beklagte für \ndiesen Zeitraum über keine das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft in \nFrage stellenden Erkenntnisse verfügt. Denn dieser Umstand lässt die in der \nmündlichen Verhandlung (nur noch) aufrechterhaltene Behauptung, jedenfalls vom \n 00.00.0000 bis P1. 2003 habe keine ausländerrechtlich geschützte eheliche \nLebensgemeinschaft existiert, auch bei der von dem Beklagten zuletzt eingeforderten \nGesamtschau seiner einzelnen Bedenken noch weniger gerechtfertigt erscheinen als \nsie es nach den obigen Ausführungen ohnehin schon ist. Aus welchen Gründen \nnämlich eine im Jahre 2001 begründete „Scheinehe\" sich ab P1. 2003 zu einer \ngelebten Ehe entwickelt haben sollte, bleibt unerfindlich und wird von dem Beklagten \nnicht einmal ansatzweise erklärt. \n\n58\n\nDie ferner angegriffene, an den Vorschriften des im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung geltenden Ausländergesetzes zu messende \nAbschiebungsandrohung erweist sich aus zwei Gründen als rechtswidrig. Sie ist \nbereits unabhängig von der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der \nRücknahmeentscheidung rechtswidrig, weil die Ausreisepflicht der Klägerin schon im \nZeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 00.00.0000 nicht (mehr) vollziehbar \nwar und bis heute nicht vollziehbar ist. Denn die Voraussetzungen der mit Blick auf \ndie Rücknahmeentscheidung allein in Betracht kommenden Regelung des § 42 Abs. \n2 Satz 2 AuslG waren seit der Aufhebung der Anordnung der sofortigen Vollziehung \nam 00.00.0000 nicht mehr gegeben, weil dem Widerspruch gegen die \nRücknahmeentscheidung (ebenso wie der nachfolgenden Klage) nunmehr \naufschiebende Wirkung zukam. Die Klägerin war im Zeitpunkt der \nWiderspruchsentscheidung auch nicht aus anderen Gründen vollziehbar \nausreisepflichtig. Namentlich konnten nicht die Voraussetzungen des § 42 Abs. 2 \nSatz 1 Nr. 2 AuslG erfüllt sein, weil die Klägerin am 00.00.00 und damit rechtzeitig \nvor Ablauf ihrer (zurückgenommenen) Aufenthaltserlaubnis am 00.00.0000die \nVerlängerung derselben beantragt hatte. Abgesehen von alledem unterliegt die \nAbschiebungsandrohung auch deshalb der Aufhebung, weil es mit Blick auf die \nRechtswidrigkeit der Rücknahmeentscheidung und den rechtzeitig gestellten \nVerlängerungsantrag im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung und auch heute \nschon an einer Ausreisepflicht der Klägerin fehlt.\n\n59\n\nDie Klage ist hinsichtlich des bei dem Beklagten rechtzeitig und nunmehr \nklageweise geltend gemachten Verlängerungsanspruchs als Verpflichtungsklage \nstatthaft und auch im übrigen zulässig. Zwar fehlt es hinsichtlich der begehrten \nVerlängerung der Aufenthaltserlaubnis an der (erfolglosen) Durchführung eines \nVorverfahrens; die Klage ist insoweit aber gemäß § 75 Sätze 1 und 2 VwGO \nabweichend von § 68 VwGO zulässig. Denn der Beklagte hatte über den am \n 00.00.0000 gestellten Verlängerungsantrag im Zeitpunkt der Klageerhebung am \n 00.00.0000, d. h. nahezu fünf Monate später, ohne zureichenden Grund noch nicht \nsachlich entschieden und hat eine solche Entscheidung offenbar bis heute nicht \ngetroffen. Ein zureichender Grund ergibt sich namentlich nicht daraus, dass es \nbislang an einer bestands- bzw. rechtskräftigen Entscheidung über die \nRücknahmeentscheidung gefehlt hat bzw. noch fehlt. \n\n60\n\nDie Verpflichtungsklage ist auch begründet. Die Unterlassung der begehrten \nVerlängerung der am 00.00.0000 abgelaufenen Aufenthaltserlaubnis ist \nrechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Denn der unter der Geltung \ndes Ausländergesetzes 1990 erhobene Anspruch auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis nach §§ 17 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 2 AuslG, der nach dem \nInkrafttreten des Aufenthaltsgesetzes in Anwendung der in §§ 101 Abs. 2, 104 Abs. 1 \nSatz 1 AufenthG enthaltenen Rechtsgedanken als Anspruch auf Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis auf der Grundlage der §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 2 Satz 2 AufenthG \nzu verstehen ist, steht der Klägerin zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 28 Abs. \n2 Satz 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis im Übrigen, d. h. soweit nicht schon \nein Anspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG auf Erteilung einer \nNiederlassungserlaubnis besteht, verlängert, solange die familiäre \nLebensgemeinschaft fortbesteht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Ein \nAnspruch nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt \ndes Ablaufs der zuletzt erteilten Aufenthaltserlaubnis am 1. April 2004 noch nicht \ngegeben, weil das Tatbestandsmerkmal des dreijährigen Besitzes einer \nAufenthaltserlaubnis zu diesem Zeitpunkt um einen Tag verfehlt wird. Die nach dem \nVorstehenden seit dem 00.00.0000 durchgängig als bestehend \nzugrundezulegende eheliche Lebensgemeinschaft der Klägerin und ihres \nEhemannes besteht auch fort. Letzteres ergibt sich nicht nur (mittelbar) aus dem \nInhalt der die Rücknahmeentscheidung betreffenden Ausführungen, sondern auch \naus den Bekundungen der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, denen der \nBeklagte nicht entgegengetreten ist. Schließlich sind auch die hier anzuwendenden \nallgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG gegeben. Die \nKlägerin, die sich derzeit im Besitz eines bis zum 16. Januar 2007 gültigen \nthailändischen Reisepasses befindet, erfüllt hiermit die Passpflicht. Anhaltspunkte \ndafür, dass ihr Lebensunterhalt nicht gesichert ist, dass ihre Identität trotz Erfüllung \nder Passpflicht nicht geklärt ist oder dass ein Ausweisungsgrund vorliegt, sind nicht \nerkennbar (§ 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a, 2 AufenthG). \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. \n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278236","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-25/8-k-2497-04","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278236","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278236","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-25/8-k-2497-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278236","retrieved":"2026-07-09 02:51:27.242676+00:00"}}