{"status":"available","doknr":"OLD278235","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0825.11K1213.04.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-25","aktenzeichen":"11 K 1213/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nin gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Klägerin stellte beim Beklagten am 27. Oktober 2003 einen Antrag „auf Mittel \nzum Erwerb einer Computer-Grundausstattung\" in Form von PC mit Tastatur, Maus \nund Internetzugang (Modem), Monitor, Drucker und Software gängiger Ausstattung, \nz.B. Windows XP, Word, Internetzugangs-Software und Virenscanner, und zwar \nhandelsüblich vorinstalliert. Diesen Antrag begründete sie im Wesentlichen wie folgt: \nUm nach ihrer nach längerer Erkrankung bevorstehenden Genesung eine Chance zu \nhaben, ihr unterbrochenes Studium abzuschließen und/oder eine Arbeitsstelle zu \nfinden, dürfte die Aufbesserung ihrer bisher mangelhaften Computerkenntnisse \ndringend notwendig sein, insbesondere im Hinblick darauf, dass eine Rückkehr in \nihren erlernten Beruf „Bürokauffrau\" ohne ausreichende Computerkenntnisse nahezu \nundenkbar erscheine.\n\n3\n\nDiesen Antrag lehnte der Beklagte durch Bescheid vom 3. November 2003 mit \nder Begründung ab, ein Computer gehöre nicht zum notwendigen Lebensunterhalt \nim Sinne des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG), weil er kein Grundbedürfnis des \nmenschlichen Lebens darstelle. Zugleich wies er die Klägerin darauf hin, dass das \nArbeitsamt vorrangiger Leistungsträger zur Förderung und Vorbereitung der \nArbeitsaufnahme sei und dass durch das Arbeitsamt auch die Förderung von \nSachleistungen möglich sei. Er empfahl der Klägerin, sich dort beraten zu \nlassen.\n\n4\n\nHiergegen legte die Klägerin am 28. November 2003 Widerspruch ein. Zur \nBegründung führte sie im Wesentlichen aus: Ein Computer stelle sehr wohl ein \nGrundbedürfnis des menschlichen Lebens dar, weil er mittlerweile ebenso Standard \nin einem normalen mitteleuropäischen Haushalt sei wie z.B. ein Fernseher. \nJedenfalls bezogen auf ihre individuelle Situation sei ein Computer ein \nstandardmäßiges Lern- und Arbeitsmittel. Sie wies darauf hin, dass sie nach \nAbsolvieren eines Computerkurses „Betriebssystem Windows\" bei der \nVolkshochschule auf eigene Kosten nunmehr dringend auf einen eigenen Computer \nangewiesen sei, da ihr bereits jetzt mangels der Möglichkeit der praktischen \nAnwendung die erlernten Kenntnisse nicht mehr geläufig seien. Fundierte \nComputerkenntnisse dürften heutzutage in fast allen Berufs- und auch \nLebensbereichen unverzichtbar sein. Ferner legte sie dem Beklagten in der Folgezeit \nNachweise vergeblicher Bewerbungsbemühungen vor.\n\n5\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 12. März 2004, der Klägerin am 16. März \n2003 zugegangen, wies der Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung seiner im \nAblehnungsbescheid gegebenen Begründung zurück. Überdies sei nicht erkennbar, \ndass die Klägerin ohne Computer keine Möglichkeit habe, eine Arbeitsstelle \nanzutreten. Ein konkretes Arbeitsangebot, für welches ein Computer erforderlich sei, \nsei von der Klägerin bisher nicht vorgelegt worden. Erneut bat der Beklagte die \nKlägerin, ihren Bedarf bei der Agentur für Arbeit geltend zu machen.\n\n6\n\nEin von der Klägerin beim erkennenden Gericht angebrachter Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung blieb erfolglos (vgl. Beschluss der 5. Kammer vom 27. \nApril 2004 - 5 L 529/04 -), ebenso die gegen diesen Beschluss eingelegte \nBeschwerde (vgl. Beschluss des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen (OVG NRW) vom 27. Dezember 2004 - 16 B 969/04 -).\n\n7\n\nAm 15. April 2004 hat die Klägerin Klage erhoben, in der sie zur Begründung ihr \nbisheriges Vorbringen vertieft und ergänzend ausführt, viele ihrer Bewerbungen auf \nStellenangebote seien allein an fehlenden Computerkenntnissen gescheitert. Auch \nsei es ihr bis heute nicht gelungen, eines der insgesamt 22 Computer-Terminals der \nArbeitsämter in Münster zu nutzen, weil diese ständig besetzt seien, was bei ca. \n11.450 arbeitslosen Menschen in Münster kein Wunder sei. Laut Auskunft des \nArbeitsamtes stelle ein eigener PC mit Internetzugang ein in hohem Maße \nchancenvergrößerndes Mittel bei der Jobsuche dar. Sie benötige einen Computer \ndaher sowohl als Lernmittel als auch als „Jobsuchmittel\" für den Zugriff auf Internet-\nStellenbörsen und Suchmaschinen, und zwar umso mehr, als sie aufgrund zweier in \nKürze bevorstehender Operationen Mobilitätsbeschränkungen unterliege. Die Kosten \nfür die Anschaffung des von ihr gewünschten Computers nebst Zubehör \nveranschlagte sie unter Verweis auf - die nach ihren Angaben preiswertesten - \nKatalogangebote auf 700,00 EUR.\n\n8\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 3. \nNovember 2003 und des Widerspruchsbescheides vom 12. \nMärz 2004 zu verpflichten, ihr, der Klägerin, eine einmalige \nBeihilfe zur Beschaffung einer Computer-Grundausstattung (PC \nmit Tastatur, Maus und Internetzugang/Modem, Monitor, \nDrucker und Software gängiger Ausstattung - z. B. Windows \nXP, Word, Internetzugangssoftware und Virenscanner - zu \ngewähren.\n\n10\n\nDer Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in den \nangegriffenen Bescheiden,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 5 L 529/04 sowie des \nVerwaltungsvorgangs des Beklagten (2 Bände Verwaltungsakten) Bezug \ngenommen.\n\n13\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\n14\n\nDie zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten \nvom 3. November 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12. März \n2004 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 \nSatz 1 VwGO). Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf \nGewährung einer einmaligen Beihilfe zur Anschaffung der gewünschten Computer-\nGrundausstattung.\n\n15\n\nDer geltend gemachte Anspruch lässt sich nicht auf die §§ 11, 12 i.V.m. § 21 \nAbs. 1, 1a Nr. 6 BSHG stützen, weil ein Computer mit Zubehör - jedenfalls für einen \nerwachsenen Menschen - nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehört.\n\n16\n\nHilfe zum Lebensunterhalt ist dem zu gewähren, der seinen notwendigen \nLebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor \nallem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen kann (§ 11 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG). Der notwendige Lebensunterhalt umfasst besonders Ernährung, Unterkunft, \nKleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen \nLebens; zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehören in \nvertretbarem Umfange auch Beziehungen zur Umwelt und eine Teilnahme am \nkulturellen Leben (§ 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BSHG).\n\n17\n\nZwar ist ein Computer mit Zubehör und Internetzugang ein Mittel, um \nBeziehungen zur Umwelt herzustellen und am kulturellen Leben teilzunehmen,\n\n18\n\nvgl. hierzu ausführlich VG Sigmaringen, Urteil vom 17. Mai \n2001 - 6 K 148/99 -, juris Nr. MWRE 101050300.\n\n19\n\nJedoch gehören Beziehungen zur Umwelt und die Teilnahme am kulturellen \nLeben nur in vertretbarem Umfang zum notwendigen Lebensunterhalt. Dabei liegt die \nWahl des Mediums zur Herstellung von Beziehungen zur Umwelt und zur Teilnahme \nam kulturellen Leben grundsätzlich in der Entscheidung des Hilfebedürftigen; es ist \nsozialhilferechtlich nicht gerechtfertigt, ihm das Medium vorzuschreiben. \nBegrenzungen ergeben sich jedoch aus der Höhe der erforderlichen Aufwendungen. \nEs ist Aufgabe der Sozialhilfe, der sozialen Ausgrenzung des Hilfebedürftigen zu \nbegegnen, die dann besteht, wenn es ihm nicht möglich ist, in der Umgebung von \nNichthilfebedürftigen ähnlich wie diese zu leben, wobei die herrschenden \nLebensgewohnheiten und Erfahrungen zu berücksichtigen sind. Orientierungspunkt \nist dabei das Verbraucherverhalten unterer Einkommensgruppen.\n\n20\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 9. \nFebruar 1995 - 5 C 2.93 -, BVerwGE 97, 376 und Urteil vom 18. \nDezember 1997 - 5 C 7.95 -, BVerwGE 106, 99.\n\n21\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze übersteigt ein Computer mit Zubehör und \nInternetzugang den Umfang, innerhalb dessen es vertretbar ist, Beziehungen zur \nUmwelt und eine Teilnahme am kulturellen Leben als persönliche Bedürfnisse des \ntäglichen Lebens anzusehen. Einem Hilfeempfänger ist es ohne Computer mit \nZubehör und Internetzugang - und darüber hinaus sogar ohne Computer überhaupt - \nmöglich, in der Umgebung von Nichthilfebedürftigen ähnlich wie diese zu leben.\n\n22\n\nNach Angaben des Statistischen Bundesamtes, Stand 18. November 2004, \nwaren 2003 61, 4 % der Haushalte in Deutschland mit einem Personalcomputer \nausgestattet, 46,0 % der Haushalte verfügten über einen Zugang zu Internet oder \nOnline-Diensten,\n\n23\n\nabrufbar im Internet unter http://www.destatis.de.\n\n24\n\nDie Verbreitung von Computern entspricht entgegen dem Vorbringen der \nKlägerin nicht der Verbreitung von Fernsehgeräten: Über Fernsehgeräte verfügten \nnach Angaben des Statistischen Bundesamtes , Stand 18. November 2004, im Jahr \n2003 95,8 % der Haushalte,\n\n25\n\nabrufbar im Internet unter http://www.destatis.de.\n\n26\n\nWenn man zum Jahr 2004 hin von einer weiteren Steigerung der Verbreitung \nausgeht, dürfte sich ein PC-Verbreitungsgrad von etwa 2/3 und ein Verbreitungsgrad \nvon Zugängen zu Internet/Online-Diensten von etwa der Hälfte der deutschen \nHaushalte ergeben. Der Verbreitungsgrad bei Haushalten unterer \nEinkommensgruppen dürfte dabei eher unterdurchschnittlich, jedenfalls aber nicht \nüberdurchschnittlich sein.\n\n27\n\nSelbst wenn man von einem durchschnittlichen Verbreitungsgrad bei Haushalten \nunterer Einkommensgruppen ausgeht, zählt ein Haushalt bzw. ein Hilfeempfänger, \nder über keinen Computer verfügt, zu einer Gruppe von etwa einem Drittel aller \nHaushalte und damit zu einer verhältnismäßig derart großen Gruppe, dass - \njedenfalls noch - nicht von einer Ausgrenzung gesprochen werden kann. Dies gilt erst \nrecht für einen Haushalt bzw. einen Hilfeempfänger, der nicht über einen \nInternetzugang verfügt, da ein solcher zu einer Gruppe zählt, die sogar der Hälfte \naller Haushalte entspricht.\n\n28\n\nGleiches gilt, soweit die Klägerin geltend macht, sie benötige einen Computer als \nLernmittel und „Jobsuchmittel\". Arbeit ist Mittel zur Beschaffung des \nLebensunterhalts (vgl. § 18 Abs. 1 BSHG), so dass sie nicht selbst zum notwendigen \nLebensunterhalt i.S.d. §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 2 BSHG zählt. Die Verbesserung der \nallgemeinen Berufschancen eines Hilfeempfängers ist nicht Aufgabe der Hilfe zum \nLebensunterhalt. Im übrigen war die Klägerin im für die Entscheidung maßgeblichen \nZeitpunkt des Ergehens des Widerspruchsbescheides auch ohne Computer in der \nLage, Arbeit zu suchen. Selbst wenn man die Suche nach Arbeit als ein Erfordernis \nzur Erhaltung eines menschenwürdigen Lebens ansehen würde, wäre darauf \nabzustellen, dass ein Hilfeempfänger überhaupt in die Lage versetzt ist, Arbeit zu \nsuchen, nicht hingegen, welches die optimale Methode hierfür ist. Die Klägerin war \njedoch auch ohne eigenen Computer und ohne Zugang zum Internet in der Lage, \nsich auf Stellenanzeigen zu bewerben, wie die von ihr dem Beklagten vorgelegten \nNachweise belegen. Sie war ferner in der Lage, mit ihrer vorhandenen \nSchreibmaschine und damit ohne Computer Bewerbungsschreiben zu \nverfassen.\n\n29\n\nDie Feststellung, dass ein Computer mit Zubehör - jedenfalls für einen \nerwachsenen Menschen - nicht zum notwendigen Lebensunterhalt gehört, steht nicht \nim Widerspruch zu der vom Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht im Urteil \nvom 11. Juni 2003 - 4 LB 279/02 - (veröffentlicht in „Fürsorgerechtliche \nEntscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS), Band 55, S. 204), \ngetroffenen Feststellung, dass ein häuslicher Personalcomputer mit \nInternetanschluss für einen Schüler ein notwendiges Lernmittel sein kann. Zum einen \nging es dort um den nach § 12 Abs. 2 BSHG bei Kindern und Jugendlichen vom \nnotwendigen Lebensunterhalt umfassten durch ihre Entwicklung und ihr \nHeranwachsen bedingten Bedarf. Zum anderen ist § 21 Abs. 1a Nr. 3 BSHG zu \nentnehmen, dass Lernmittel nur für Schüler Gegenstand einmaliger Beihilfen im \nRahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt sein können.\n\n30\n\nDer geltend gemachte Anspruch lässt sich auch weder auf § 18 Abs. 4 BSHG \nnoch auf § 30 Abs. 1 BSHG stützen.\n\n31\n\nNach § 18 Abs. 4 BSHG kann, soweit es im Einzelfall geboten ist, durch \nZuschüsse an den Arbeitgeber sowie durch sonstige geeignete Maßnahmen darauf \nhingewirkt werden, dass der Hilfeempfänger Arbeit findet.\n\n32\n\nNach § 30 Abs. 1 BSHG kann Personen, denen eine ausreichende \nwirtschaftliche Lebensgrundlage fehlt oder bei denen sie gefährdet ist, Hilfe gewährt \nwerden. Die Hilfe soll dazu dienen, ihnen den Aufbau oder die Sicherung einer \nLebensgrundlage durch eigene Tätigkeit zu ermöglichen.\n\n33\n\nBeide Vorschriften setzen voraus, dass die Hilfe hinreichenden Erfolg verspricht,\nvgl. VG Sigmaringen a.a.O.\n\n34\n\nEs genügt daher nicht, dass die jeweilige Maßnahme möglicherweise die \nBerufsaussichten eines Hilfeempfängers verbessert, sondern es muss eine konkrete \nBerufsaussicht bzw. -chance des Hilfeempfängers bestehen.\n\n35\n\nFür eine solche ist im Falle der Klägerin nichts ersichtlich. Die Klägerin hat \nlediglich vorgebracht, dass bereits viele ihrer Bewerbungen an mangelnden \nComputerkenntnissen gescheitert seien. Nicht jedoch hat sie dargelegt, hinreichend \nwahrscheinlich bzw. konkret Arbeit in Aussicht gehabt zu haben. Im Gegenteil sollte \nnach ihrem eigenen Vorbringen der Computer zum einen dazu dienen, etwa über \nInternetsuchmaschinen zunächst Stellenangebote ausfindig zu machen, zum \nanderen PC-Kenntnisse zu erlernen, um abstrakt die Chancen für eine Einstellung in \ndem von ihr anvisierten Beruf „Bürokauffrau\" zu verbessern. Nach der Vorstellung \nder Klägerin sollte der Computer also - ohne Aussicht einer konkreten Anstellung - \nMittel zum Zweck einer allgemeinen Verbesserung ihrer Berufs- und \nVermittlungschancen sein. Diesem Zweck dienen jedoch § 18 Abs. 4 und § 30 Abs. 1 \nBSHG nicht.\n\n36\n\nSonstige Anspruchsgrundlagen, die den von der Klägerin gegenüber dem \nBeklagten geltend gemachten Anspruch zu stützen geeignet sind, sind nicht \nersichtlich.\n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n38\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278235","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-25/11-k-1213-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278235","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278235","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-25/11-k-1213-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278235","retrieved":"2026-07-09 02:51:27.156645+00:00"}}