{"status":"available","doknr":"OLD278308","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0823.7K2931.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-23","aktenzeichen":"7 K 2931/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nzu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d : \n\n2\n\nDie Beigeladene betreibt auf dem Grundstück J, S Straße (G) einen \nBinnenhafenumschlagbetrieb. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des \nBebauungsplanes Nr. 00 der Stadt J in einem Industriegebiet. Der Beigeladenen war \nmit Bescheid vom 00.00.0000 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für u.a. \neine Anlage zum Brechen und Klassieren von natürlichem und künstlichem Gestein, \neinschließlich Schlacke und Abbruchmittel, und mit Bescheid vom 00.00.0000 eine \nBaugenehmigung zur Errichtung einer Umschlags- und Lagerhalle für Bioabfälle, \nLeichtverpackungen und Papierabfälle erteilt worden. \n\n3\n\nDurch Bescheid vom 00.00.0000 wurde der Beigeladenen die \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer \nAnlage zur Behandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfällen auf diesem Grundstück erteilt. \n\n4\n\nDas Grundstück des Klägers, S Straße, liegt im Außenbereich südlich-östlich \ndieser genehmigten Anlage und der Zufahrt zum Grundstück der Beigeladenen auf \nder gegenüberliegenden Straßenseite der S Straße (L). Die Entfernung des \nklägerischen Wohnhauses zur Zufahrt des Grundstücks der Beigeladenen beträgt \netwa 80 m, die zum Standort der mit Genehmigungsbescheid vom 00.00.0000 \ngenehmigten Anlagen ca. 300 m.\n\n5\n\nDieser Genehmigungsbescheid enthält unter den Ziffern IV.3.1., 3.2. und 3.4. \nfolgende Nebenbestimmungen: Die von der Genehmigung erfassten Anlagen sind \nschalltechnisch so zu errichten und zu betreiben, dass die von diesen Anlagen \neinschließlich aller Nebeneinrichtungen (z.B. Fahrzeuge) verursachten \nGeräuschimmissionen auch in Verbindung mit dem Betrieb bereits genehmigter \nAnlagen folgende Werte - gemessen an den nachstehend genannten Häusern - nicht \nüberschreiten: S Str., bei Tage 60 dB(A) und bei Nacht 45 dB(A), gemessen und \nbewertet nach der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) mit \nfolgender Festsetzung: Als Tagzeit gilt die Zeit von 6.00 Uhr - 22.00 Uhr. Auf dem \nBetriebsgelände dürfen in der Zeit von 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 200 \nFahrzeugbewegungen stattfinden. In der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr dürfen \ninnerhalb einer Stunde maximal 12 Fahrzeugbewegungen durchgeführt werden. Die \nangelieferten Garten- und Parkabfälle dürfen maximal drei Tage auf dem \nBetriebsgelände zwischengelagert werden. Andere Abfälle, die zu \nGeruchsemissionen führen können, dürfen nicht angenommen werden. \n\n6\n\nDem gegen den Genehmigungsbescheid erhobenen Widerspruch des Klägers \ngab die Bezirksregierung Münster durch Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 - \nzugestellt am 00.00.0000 - in geringem Umfang statt und wies ihn im Übrigen \nzurück.\n\n7\n\nAm 30. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er \naus: Der Genehmigungsbescheid leide an zur Rechtswidrigkeit führenden \nVerfahrensfehlern, sei nichtig bzw. materiell rechtswidrig. Er habe als Beteiligter \ni.S.d. § 13 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor Erlass des \nGenehmigungsbescheides angehört werden müssen, was nicht geschehen sei. Der \nBeklagte habe die Bescheidungsfrist nicht eingehalten; die Genehmigung sei nicht \ninnerhalb der vom Gesetz vorgeschriebenen Frist erteilt worden. Die Beigeladene \nhabe einen Antrag gestellt, als noch eine andere Rechtslage geherrscht habe. Durch \ndie Verzögerung habe der Beklagte das geänderte Gesetz und die Novelle des \neuropäischen Abfallverzeichnisses angewandt und damit nach neuer Rechtslage \neine Genehmigung ohne entsprechenden Antrag erteilt. Die Verzögerung habe \ndeshalb Einfluss auf die Entscheidung gehabt. Es lägen zwei Genehmigungen für \nverschiedene Anlagebetriebe auf einem Grundstück vor; die zeitlich später erteilte \nGenehmigung berücksichtige nicht, ob die nunmehr geplante Nutzung tatsächlich \nmöglich sei und die verschiedenen genehmigten Anlagen nebeneinander Bestand \nhaben und betrieben werden könnten. Der Beklagte habe die Genehmigung ohne \neinen entsprechenden Antrag der Beigeladenen erteilt, der Antrag sei auf die \nBehandlung von überwachungsbedürftigen Abfällen in einem Umfang von 220 t/Tag \nund die Lagerung von überwachungsbedürftigen Abfällen in einem Umfang von \n4.500 t gerichtet gewesen, genehmigt sei die Behandlung von nicht besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfällen in einer Größenordnung von 1.000 t/Tag und die \nLagerung einer Masse von 50.800 t. Die Lagerfläche sei nicht groß genug, um die \ngenehmigten Mengen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu lagern. Eine \nLagermenge von 50.800 t sei mit den dafür notwendigen 2.500 Containern auf dem \nGrundstück nicht zu bewerkstelligen. Das Bio-Abfallgebäude stehe nach der \nGenehmigung 40 m näher an seinem Haus als nach der Baugenehmigung \nvorgesehen. Wegen des geplanten Müllumschlages von 353.000 t seien mehr als die \ngenehmigten 12 Fahrzeugbewegungen in der Nacht pro Stunde notwendig. Es sei \ndurch die Genehmigung nicht sichergestellt, dass die hinsichtlich der \nGeruchsimmissionen bestehenden Richtwerte eingehalten würden. Die \nGeruchsvorbelastung sei bei Genehmigungserteilung nicht berücksichtigt worden, ein \nauf die geplante Anlage zugeschnittenes geruchsprognostisches Gutachten sei nicht \nerstellt worden. Das erstellte Gutachten reiche als Gewähr für die Einhaltung der \nvorgeschriebenen Grenzwerte nicht aus. Die Garten- und Parkabfälle, die nach der \nGenehmigung bis maximal drei Tage zwischengelagert werden dürften, könnten \nauch bei dreitägiger Lagerung starke Gerüche entwickeln. Ferner stelle die \nGenehmigung nicht sicher, dass die Grenzwerte hinsichtlich der Lärmimmissionen \neingehalten würden. Der für die Nacht maßgebliche Wert werde in der Genehmigung \naußer Acht gelassen. Es sei bereits eine Vorbelastung bei Nacht von 43 dB(A) für \nsein Grundstück gemessen worden; deshalb sei nach der TA Lärm die Ermittlung der \nGesamtbelastung erforderlich. Es werde darüber hinaus von Lärmimmissionen \nausgegangen, die oberhalb der Grenze der Irrelevanz, also weniger als 6 dB(A) \nunterhalb der Grenzwerte, lägen. Im Genehmigungsbescheid sei als Entsorger die \nFirma F mit Deponie in B festgeschrieben. Der Antrag der Beigeladenen beziehe sich \nauf einen Entsorgungsnachweis der Firma I, den diese nicht beigebracht habe. Der \nauf seinen Widerspruch durch die Bezirksregierung geforderte Austausch des \nEntsorgungsnachweises durch einen durch die Firma F unterzeichneten \nEntsorgungsnachweis sei unzureichend, denn das Vorliegen der \nEntsorgungserklärung sei Genehmigungsvoraussetzung. Der Widerspruchsbescheid \nhabe zwar den rechtwidrigen Genehmigungsbescheid hinsichtlich des fehlenden \nBrandschutzkonzeptes dahin abgeändert, dass dieses bis spätestens zum \nBaubeginn vorliegen müsse. Die von der Bezirksregierung in diesem \nZusammenhang zitierte Vorschrift könne zum einen nicht zur Anwendung kommen, \nzum anderen sei das Vorliegen des Brandschutzkonzepts bereits bei \nGenehmigungserteilung erforderlich gewesen. \n\n8\n\nDer Kläger beantragt, \n\n9\n\nden Genehmigungsbescheid des Beklagten vom \n00.00.0000 zur Errichtung und zum Betrieb einer Anlage zur \nBehandlung und zeitweiligen Lagerung von nicht besonders \nüberwachungsbedürftigen Abfällen auf dem Grundstück J, S \nStraße (G1.) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung Münster vom 00.00.0000 sowie den \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom \n00.00.0000 aufzuheben. \n\n10\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n12\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Genehmigung sei rechtmäßig \nund der Kläger sei durch die Erteilung der Genehmigung nicht in seinen Rechten \nverletzt. \n\n13\n\nDie Beigeladene beantragt, \n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung schließt sie sich den Ausführungen des Beklagten an.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte - hier insbesondere auf \ndie über den Erörterungstermin am 17. Mai 2005 gefertigte Niederschrift, den \nschalltechnischen Bericht der A Ingenieurgesellschaft mbH Münster vom 5. Juli 2005 \nsowie die schalltechnischen Berichte der Firma L Consulting Engineers vom 24. März \n2000 und vom 5. November 2001 betreffend die Chemische Fabrik X - und den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. \n\n17\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n18\n\nIm Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin an Stelle der \nKammer und ohne mündliche Verhandlung (§§ 87 a Abs. 2 und 3 sowie 101 Abs. 2 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). \n\n19\n\nDie immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 00.00.0000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 00.00.0000 verletzt den Kläger nicht in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n20\n\nDie fehlende Anhörung vor Erlass des Genehmigungsbescheides führt nicht zu \neiner Rechtsverletzung des Klägers. Für das - hier durchgeführte - vereinfachte \nGenehmigungsverfahren gemäß § 19 des Bundesimmissionsschutzgesetzes \n- BImSchG - ist anders als im Genehmigungsverfahren gemäß § 10 BImSchG nicht \nder „vorgezogene Grundrechtsschutz durch behördliches Verfahren\", \n\n21\n\nvgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n5. Oktober 1990 - 7 C 55 und 56.89 -, BVerwGE 85, 368, \n374,\n\n22\n\nalso die verfahrensrechtliche Beteiligung Drittbetroffener, vorgesehen; nach § 19 \nAbs. 2 BImSchG sind die Regelungen in § 10 BImSchG über die Beteiligung \nDrittbetroffener nicht anwendbar. Zudem begründen Verfahrensstöße \nentsprechender Art für sich allein kein nachbarliches Abwehrrecht. \n\n23\n\nVgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990, a.a.O.; \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Beschluss vom 7. Januar 2004 - 22 B 1288/03 -. \n\n24\n\nEs kann dahingestellt bleiben, ob der Beklagte innerhalb der Frist des § 10 \nAbs. 6 a Satz 1 BImSchG entschieden hat. Wird die Frist nicht eingehalten, mag der \nBescheid rechtswidrig sein, aus einer etwaigen objektiven Rechtswidrigkeit ergibt \nsich aber keine Verletzung subjektiver Rechte des Klägers. Der betroffene Nachbar \nhat keinen allgemeinen Gesetzesvollziehungsanspruch. Gleiches gilt, soweit der \nKläger gegen den Genehmigungsbescheid einwendet, es liege eine zweifache \nimmissionsschutzrechtliche Genehmigung für verschiedene Anlagebetriebe auf \neinem Grundstück vor, zudem sei die Genehmigung ohne einen entsprechenden \nAntrag der Beigeladenen erteilt worden, die Lagerfläche sei nicht groß genug, um die \ngenehmigten Mengen auf dem Grundstück der Beigeladenen zu lagern, für den \ngeplanten Müllumschlag seien mehr als die genehmigten 12 Fahrzeugbewegungen \nnotwendig, der Entsorgungsnachweis betreffend die Sortierreste sowie das \nBrandschutzkonzept hätten bereits im Zeitpunkt des Erlasses des \nGenehmigungsbescheides vorliegen müssen; selbst wenn dadurch eine objektive \nRechtswidrigkeit der Genehmigung gegeben wäre, resultiert daraus noch keine \nVerletzung subjektiver Rechte des Klägers, was aber Voraussetzung für einen \nAufhebungsanspruch des Klägers nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO wäre. Sämtliche \nangesprochenen möglichen Mängel der Genehmigung betreffen nämlich etwaige \nVerstöße gegen Vorschriften, die insoweit nicht drittschützend, also nicht zum Schutz \ndes Nachbarn ergangen sind. Auch der Einwand gegen den Standort des \nBioabfallgebäudes bleibt erfolglos; dieses Gebäude ist nicht Gegenstand des \nstreitgegenständlichen Genehmigungsbescheides. \n\n25\n\nSoweit der Kläger die Unzumutbarkeit der von dem Vorhaben ausgehenden \nLärm- sowie Geruchsimmissionen geltend macht, bleibt seine Klage ebenfalls ohne \nErfolg. \n\n26\n\nEin Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG liegt nicht vor. Nach dieser \nVorschrift sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, \ndass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile \nund erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht \nhervorgerufen werden können. Der Kläger wird durch die Errichtung und den Betrieb \nder Anlage derartigen Umwelteinwirkungen nicht ausgesetzt. Die zur Begrenzung der \nEmissionen und Immissionen getroffenen Nebenbestimmungen tragen dem \nSchutzanspruch des Klägers hinreichend Rechnung. \n\n27\n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass der Beklagte mit den in den \nNebenbestimmungen unter der Ziffer IV.3.1 genannten Immissionsrichtwerten die der \nTA Lärm für Mischgebiete herangezogen hat. Der im Außenbereich Wohnende kann \nsich gegenüber Lärmbeeinträchtigungen in der Regel nur auf die Einhaltung der für \nMischgebiete erarbeiteten Schallgrenzwerte berufen. \n\n28\n\nVgl. ständige Rechtsprechung des OVG NRW, u.a. \nBeschluss vom 28. April 2004 - 21 B 573/03 -, Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2127/00 - NVwZ 2003, 756, 757, \nBeschluss vom 13. Mai 2002 - 10 B 671/02 -, Gewerbearchiv \n(GewA) 2002, S. 384.\n\n29\n\nDie Genehmigung lässt keine Anlage zu, von der unzumutbare Lärmimmissionen \nausgehen. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm werden eingehalten werden. Nr. \n6.1 c) TA Lärm bestimmt den Immissionsrichtwert für Mischgebiete mit „tags 60 \ndB(A)\" und „nachts 45 dB(A)\". Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 TA Lärm ist der Schutz vor \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche sichergestellt, wenn die \nGesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. \n6 nicht überschreitet. Die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage darf auch bei \nÜberschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen \ndes Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte \nImmissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen \nist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage \nausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 am maßgeblichen \nImmissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet (Nr. 3.2.1. Absatz 2 TA Lärm). \nUnbeschadet der Regelung in Absatz 2 soll für die zu beurteilende Anlage die \nGenehmigung wegen einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 \naufgrund der Vorbelastung auch dann nicht versagt werden, wenn dauerhaft \nsichergestellt ist, dass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB(A) beträgt (Nr. 3.2.1. \nAbsatz 3 TA Lärm). Nach Nr. 3.2.1 Abs. 7 Satz 1 TA Lärm setzt die Prüfung der \nGenehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der \nGeräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im \nEinwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die \nBestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2. des \nAnhangs voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann nach Nr. 3.2.1 Abs. 7 Satz \n1 TA Lärm im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der \nAnlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. \n\n30\n\nDie am Tage zu erwartenden Immissionen werden die Immissionsrichtwerte der \nTA Lärm einhalten, sie werden sich voraussichtlich im Bereich der Irrelevanz i.S.d \nder TA Lärm bewegen. Dass eine nach Nr. 3.2.1 Abs. 7 Satz 1 TA Lärm regelmäßig \nvor Erlass der Genehmigung durchzuführende Lärmimmissionsprognose für die \ngenehmigte Anlage nicht aufgestellt worden ist, ist unschädlich. Zwar hat die \nLärmimmissionsprognose grundsätzlich die Funktion, schon vor Errichtung einer \nAnlage anhand der konkreten Gegebenheiten der Örtlichkeit und der technischen \nSpezifikation der geplanten Anlage eine zuverlässige Aussage darüber zu erlauben, \nob die Nachbarn am vorgesehenen Standort Lärmimmissionen ausgesetzt sein \nwerden, die über das von ihnen hinzunehmende Maß hinausgehen. Wenn sich aber \nauf Grund anderer Erkenntnisse hinreichend sicher beurteilen lässt, dass die \nImmissionsrichtwerte nicht überschritten werden, lässt sich auch ohne spezifische \nImmissionsprognose feststellen, dass das von den Nachbarn noch hinzunehmende \nMaß an Geräuschimmissionen eingehalten wird. Das ist hier der Fall. Auf der \nGrundlage der schalltechnischen Voruntersuchung der A Ingenieursgesellschaft mbH \nzur Brecheranlage, die durch immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom \n00.00.0000 genehmigt wurde, kann eine hinreichend sichere Aussage über die von \nder nunmehr geplanten Anlage zu erwartenden Immissionen am Tag getroffen \nwerden. Für den Betrieb tagsüber hatte die A Ingenieursgesellschaft mbH in einer \ndetaillierten und nachvollziehbaren Berechnung einen Immissionswert von 53,6 \ndB(A) beim Betrieb der Brecheranlage einschließlich tags 100 LKW (also 100 An- \nund Abfahrten und damit 200 Fahrzeugbewegungen) ermittelt. Da in der \nNebenbestimmung IV.3.2 festgesetzt ist, dass auf dem Betriebsgelände in der Zeit \nvon 6.00 Uhr bis 22.00 Uhr 200 Fahrzeugbewegungen stattfinden dürfen, und die \nBerechnung in der Voruntersuchung sich auf diese Werte (sogar noch unter \nBerücksichtigung der Brecheranlage) bezieht, ist diese jedenfalls für die Bewertung \nder tagsüber zu erwartenden Immissionen durch die nunmehr genehmigte Anlage \nausreichend; sie ergibt ferner, dass der von der Anlage am Tage zu erwartende \nImmissionsbeitrag, der den Immissionsrichtwert um 6,4 dB(A) unterschreiten wird, als \nirrelevant einzustufen ist und deshalb die Bestimmung der Vorbelastung sowie der \nGesamtbelastung der Geräuschimmissionen am Tage nicht erforderlich ist. \n\n31\n\nAuch die zu erwartenden Immissionen in der Nacht sind nicht unzumutbar. Das \nhat der nachgereichte schalltechnische Bericht der A Ingenieurgesellschaft mbH \nMünster vom 5. Juli 2005 bestätigt, gegen deren Berechnung nichts zu bedenken ist. \nSie ist u.a. nach dem Verfahren gemäß DIN-ISO 9613-2, einem Verfahren, welches \nzur Ermittlung der Einhaltung des einschlägigen Nachtwertes am relevanten \nImmissionsort als geeignet anerkannt ist, \n\n32\n\nvgl. hierzu OVG NRW, u.a. Urteil vom 18. November 2002 \na.a.O. und Beschluss vom 2. April 2003 - 10 B 1572/02 -,\n\n33\n\nund u. a. unter Berücksichtigung \n\n34\n\ndes „Technischen Berichts zur Untersuchung der LKW- und Ladegeräusche auf \nBetriebsgeländen von Frachtzentren, Auslieferungslagern und Speditionen\", \nSchriftenreihe der Hessischen Landesanstalt für Umwelt und des „Leitfadens zur \nPrognose von Geräuschen bei der Be- und Entladung von LKW\", Merkblätter Nr. 25 \ndes Landesumweltamtes Nordrhein-Westfalen, 2000,\n\n35\n\nalso gerade mit Blick auf die in der Nacht ausschließlich stattfindenden \nFahrzeugbewegungen abgestimmt, durchgeführt worden. Die Prognose, die \nZumutbarkeitsschwelle werde eingehalten, ist damit hinreichend sicher zu treffen. \n\n36\n\nDie Nebenstimmungen in dem Genehmigungsbescheid garantieren auch unter \nBerücksichtigung der Vorbelastung die Einhaltung des Immissionswertes für die \nNacht. Wird von einer Vorbelastung von 43 dB(A) (s. schalltechnischer Bericht der \nFirma L Consulting Engineers vom 5. November 2001), ausgegangen, so ergibt sich \nnach der einschlägigen Formel für die Ermittlung der Vor-, Zusatz- und \nGesamtbelastung nach Nr. A.1.2 TA Lärm,\n\n37\n\nLG (Gesamtbelastung) = 10 lg (10 0,1 x 43* + 10 0,1 x 44**) = 46,54 dB(A)\n\n38\n\n*LV (Vorbelastung) = 43\n**LZ (Zusatzbelastung) = 44, \n\n39\n\nzwar ein Beurteilungspegel von 46,54 dB(A) am relevanten Immissionsort, am \nWohnhaus des Klägers, sodass entsprechend der Nr. 3.2.1 Abs. 3 TA Lärm von \neiner Überschreitung von mehr als 1 dB(A), nämlich von 1,54 dB(A), auszugehen ist. \nDie Firma X, aus deren Betrieb die Vorbelastung resultiert, hat jedoch nach der \nErstellung dieses Gutachtens weitere Maßnahmen zum Zwecke der Lärmminderung \ndurchgeführt, insbesondere auch solche, die Lärmquellen betrafen, welche bei der \nMessung im Zusammenhang mit der Erstellung des schalltechnischen Berichts der \nFirma L Consulting Engineers vom 24. März 2000 (wie bspw. die Abstrahlung über \nden gesamten Behälter F-303 beim Betrieb der Pumpe P-118) aufgefallen waren. Mit \nBlick darauf, dass in dem genannten Bericht darauf hingewiesen wurde, dass sich \nbei der Durchführung der genannten Maßnahmen am Immissionsort S Straße Nr. \neine Verminderung der Lärmimmissionen um ca. 2 bis 3 dB(A) ergäbe, wenn die \nMinderung der Schallleistungspegel der angesprochenen Aggregate (z.B. des \nBehälters F-303) jeweils mindestens 10 dB(A) betrage, ist mit hinreichender \nSicherheit davon auszugehen, dass der Beurteilungspegel von 43 dB(A) am \nImmissionsort - Wohnhaus des Klägers - wegen der Geräuschimmissionen durch die \nFirma X nicht mehr erreicht wird. Denn schon bei einer Verminderung der \nVorbelastung um 1 dB(A) ergäbe sich bei Anwendung der oben genannten Formel \neine Gesamtbelastung von 46,12 dB(A), bei einer Verminderung um 2 dB(A) eine \nsolche von nur noch 45,76 dB(A). Es erscheint mithin als i.S.d. Nr. 3.2.1. Abs. 3 TA \nLärm dauerhaft sichergestellt, dass die Überschreitung der Immissionswerte auf \nGrund der Vorbelastung am Wohnhaus des Klägers nicht mehr als 1 dB(A) betragen \nund sich damit im nach der TA Lärm zumutbaren Bereich bewegen wird.\n\n40\n\nVon der genehmigten Anlage werden keine schädlichen Umwelteinwirkungen in \nForm von Geruchsimmissionen ausgehen. Die erteilte Genehmigung erstreckt sich \nmit Ausnahme auf die unter dem \n\n41\n\nAbfallschlüssel \n20 02 Garten und Parkabfälle (einschließlich Friedhofsabfälle)\n20 02 01 biologische abbaubare Abfälle \n\n42\n\nder Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis -\nVerordnung - AVV) benannten Abfällen überwiegend auf Abfall, der nicht bzw. nur \nwenig emittiert. Durch die Nebenbestimmung I.V.3.4., nach der die angelieferten \nGarten- und Parkabfälle maximal drei Tage auf dem Betriebsgelände \nzwischengelagert werden dürfen und andere Abfälle, die zu Geruchsemissionen \nführen können, nicht angenommen werden dürfen sowie mit Blick auf den Umstand, \ndass die Abfälle - so die Antragsunterlagen (dort Anlage 4), die Bestandteil der \nGenehmigung sind - in der Betriebshalle oder Containern gelagert werden, wird \nhinreichend sichergestellt, dass der Kläger keinen unzumutbaren \nGeruchsimmissionen ausgesetzt wird.\n\n43\n\nDas Gutachten zur „Immissionssituation Immissionsprognose Umschlaganlage \nfür Bioabfälle und LVP-Material mit Biofilter vom 22. Juni 1998\", welches die \nBeigeladene im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens des Bioabfallgebäudes \nvorgelegt hat, bestätigt diese Prognose. Für die Ermittlung und Bewertung von \nGeruchsimmissionen enthält (auch) die TA Luft (2002) keine näheren Vorschriften \ndarüber, ob von einer Anlage Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, die eine \nerhebliche Belästigung i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen. Als Entscheidungshilfe \nfür die Beurteilung der Geruchsimmissionen kommt die Geruchsimmissions-\nRichtlichlinie - GIRL - \n\n44\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 24. Juni 2004 - 21 A \n4130/01 -,\n\n45\n\nin der Fassung vom 21. September 2004 (www.lua.nrw.de) in Betracht. Die GIRL \nlegt unter Nr. 3.1. für Wohn-/Mischgebiete einen Immissionswert von 0,10 fest, d.h. \neine Geruchsimmission ist in der Regel als erhebliche Belästigung zu werten, wenn \ndie Gesamtbelastung im Wohn-/Mischgebiet einen Immissionswert von 0,10 \nüberschreitet. Eine erhebliche Belästigung liegt danach durch Gerüche vor, wenn die \nrelative Häufigkeit der Geruchsstunden 10 v. H. der Jahresstunden überschreitet, \nwobei eine Geruchsstunde dadurch bestimmt ist, dass während eines Messintervalls \n(10 Minuten je Messstelle) in mindestens 10 v. H. der Zeit Geruchsimmissionen \nerkannt werden (Nr. 4.4.7 GIRL). Nach Nr. 3.3 GIRL (Erheblichkeit der \nImmissionsbeiträge) soll die Genehmigung für eine Anlage auch bei Überschreitung \nder Immissionswerte der GIRL nicht wegen der Geruchsimmissionen versagt \nwerden, wenn der von der zu beurteilenden Anlage zu erwartende Immissionsbeitrag \n(Kenngröße der zu erwartenden Zusatzbelastung) auf keiner Beurteilungsfläche den \nWert 0,02 überschreitet. Bei Einhaltung dieses Wertes ist davon auszugehen, dass \ndie Anlage die belästigende Wirkung der vorhandenen Belastung nicht relevant \nerhöht (Irrelevanz der zu erwartenden Zusatzbelastung - Irrelevanzkriterium). \n\n46\n\nDas Gutachten zur Immissionssituation vom 22. Juni 1998, wonach an den \nWohnbebauungen (u.a. an der des Klägers) an 1% der Jahresstunden \nGeruchsimmissionen auftreten können, sich also im nach der GIRL irrelevanten \nBereich bewegen, betrifft zwar nicht das der Beigeladenen genehmigte Vorhaben \nund verhält sich - worauf der Kläger richtig hingewiesen hat - auch zu einer in \nDimension und Ausgestaltung anderen Anlage. Da die Geruchsimmissionen des dort \nbegutachteten Vorhabens, nämlich des Bioabfallgebäudes, aber von größerer \nRelevanz sind - denn dort ist von (unter Umständen stark emittierenden) Bioabfällen \ni.S.d. Bioabfallverordnung und nicht nur von Park- und Gartenabfällen i.S.d. \nAbfallverzeichnis-Verordnung ausgegangen worden - kann daraus der Schluss \ngezogen werden, dass der Immissionsbeitrag der jetzt genehmigten Anlage erst \nrecht im Bereich der Irrelevanz liegt. Dem kann der Kläger auch nicht mit Erfolg \nentgegenhalten, dass sich die im Gutachten ermittelte Immissionsprognose auf eine \nBetriebshalle beziehe, die zumindest in der Sommerzeit über ein Biofilter verfüge, ein \nsolches Filter für die genehmigte Anlage aber nicht vorgesehen sei. Für die \nBehandlung der Garten- und Parkabfälle in der geplanten Art sind entsprechende \nimmissionsschutzrechtliche Vorkehrungen mangels vergleichbarer Geruchsintensität \ngerade nicht zu treffen; denn ein solches Biofilter, welches den wesentlichen Zweck \nhat, Geruchsstoffe aus der Abluft zu entfernen, wird nach der TA Luft 2002 (erst) \nerforderlich, wenn z.B. eine Anlage zur Erzeugung von Kompost aus organischen \nAbfällen (z. B. aus Garten- und Parkabfällen) mit einer Durchsetzung von 3.000 Mg \nje Jahr betrieben wird (s. Nr. 5.4.8.5 TA Luft 2002), weil (erst) dann - wie auch bei \ndem Betrieb des Bioabfallgebäudes, zu dem sich das Gutachten verhält - mit einer \nbesonderen Geruchsintensität zu rechnen ist. Entsprechendes gilt auch für das \nArgument des Klägers, das Bioabfallgebäude weise ein anderes Ausmaß auf, aus \ndiesem wichen deshalb geringere Luftmassen aus als aus der genehmigten Anlage; \nEmissionen an geruchsintensiven Stoffen entsprechender Art wie beim Betrieb des \nBioabfallgebäudes sind nämlich von vornherein nicht zu erwarten.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil dieser mit dem Klageabweisungsantrag das Risiko \neigener Kostentragungspflicht übernommen hat. Die Entscheidung zur vorläufigen \nVollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278308","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-23/7-k-2931-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278308","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278308","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-23/7-k-2931-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278308","retrieved":"2026-07-09 02:51:33.863392+00:00"}}