{"status":"available","doknr":"OLD278386","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0818.8L683.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-18","aktenzeichen":"8 L 683/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n Der Antrag der Antragsteller,\n\n2\n\n„Der Antragsgegner wird verpflichtet, von einer \nAbschiebung der Antragsteller abzusehen bis zur \nrechtskräftigen Entscheidung des Hauptsacheverfahrens - 8 K \n1272/05 -\",\n\n3\n\nist nicht begründet. Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch nicht \nglaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO).\n\n4\n\nDie Abschiebungsvoraussetzungen nach den § 58 AufenthG i. V. m. § 50 \nAufenthG liegen vor bzw. werden für sämtliche Antragsteller am Tage der \nbeabsichtigten Abschiebung ( 00.00.0000) nach der fernmündlichen Erklärung \ndes Antragsgegners vom heutigen Tage gegenüber dem Gericht (vgl. den \nschriftlichen Vermerk des Berichterstatters vom heutigen Tage) vorliegen.\n\n5\n\nGrundlage der beabsichtigten Abschiebung der Antragsteller zu 1. bis 4. sind die \nin den vorangegangenen Asylverfahren gegenüber diesen Antragstellern \nergangenen unanfechtbar gewordenen Abschiebungsandrohungen des \nBundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt \nfür Migration und Flüchtlinge, Bundesamt). Das ist zwischen den Parteien nicht \nstreitig. Auch für den Antragsteller zu 5. wird nach der vom Gericht nicht in Zweifel \ngezogenen fernmündlichen Erklärung des Antragsgegners vom heutigen Tage, er \nwerde bezüglich dieses Antragstellers unverzüglich eine Abschiebungsandrohung \nerlassen, im Zeitpunkt der Abschiebung eine wirksame Grundlage vorliegen. Denn \nauch dieser Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig: Er ist ausreisepflichtig, weil \ner einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht besitzt (§ 50 Abs. 1 AufenthG); seine \nAusreisepflicht ist auch vollziehbar, nachdem der Antragsgegner den auch für ihn \ngestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis durch Bescheid vom \n 00.00.0000 abgelehnt hat (und die dagegen erhobene Klage 8 K 3174/02 im \nTermin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer am 30. Juni 2004 \nzurückgenommen worden ist), § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG/§ 42 Abs. 2 Satz 2 \nAuslG.\n\n6\n\nDas Abschiebeschutzbegehren der Antragsteller richtet sich nach § 60 a Abs. 2 \nAufenthG. Danach ist die Abschiebung eines Ausländers auszusetzen, solange die \nAbschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine \nAufenthaltserlaubnis erteilt wird. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. \nNamentlich ist die Abschiebung der Antragsteller nicht aus - insoweit allein in \nBetracht zu ziehenden - rechtlichen Gründen unmöglich.\n\n7\n\nEin rechtliches Abschiebungshindernis folgt weder (für die Antragsteller zu 1. bis \n4.) daraus, dass die von ihnen gegen den Ablehnungsbescheid des Bundesamtes \nvom 00.00.0000 (betreffend die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 Abs. 6 AuslG, nunmehr § 60 Abs. 7 AufenthG) erhobene Klage 6 K 1257/03.A \nnoch anhängig ist, weil diese Klage keine aufschiebende Wirkung hat (vgl. § 75 \nAsylVfG), noch (für sämtliche Antragsteller) aus dem Antrag vom 00.00.0000 auf \nErteilung von Aufenthaltserlaubnissen, weil dieser Antrag ersichtlich die \nFiktionswirkungen nach § 81 AufenthG nicht ausgelöst hat.\n\n8\n\nInsbesondere und vor allem ist die Abschiebung der Antragsteller nicht etwa \ndeshalb aus rechtlichen Gründen unmöglich, weil ihnen - was sie im vorliegenden \nVerfahren allein geltend machen und mit ihrer Klage 8 K 1272/05 verfolgen - \ngegenüber dem Antragsgegner ein Anspruch auf Erteilung von \nAufenthaltsbefugnissen auf der Grundlage von § 23 a AufenthG zustünde. Das ist \nnämlich ersichtlich nicht der Fall, weil § 23 a AufenthG dem betroffenen Ausländer \nkein subjektiv-öffentliches Recht vermittelt. Der gegenüber dem Antragsgegner - im \nÜbrigen nur mit der Klage 8 K 1272/05 und dem vorliegenden Antrag - geltend \ngemachte Erteilungsanspruch kann schon deshalb, abgesehen von allen weiteren \nZweifelsfragen, dem Begehren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht zum \nErfolg verhelfen.\n\n9\n\nNach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf die oberste Landesbehörde bzw. nach \nAbs. 2 Satz 1 der Vorschrift i. V. m. § 7 Abs. 1 der Verordnung zur Einrichtung einer \nHärtefallkommission nach § 23 a des Aufenthaltsgesetzes und zur Regelung des \nVerfahrens (Härtefallkommissionsverordnung - HFKVO -) anordnen, dass einem \nAusländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von den im \nAufenthaltsgesetz festgelegten Erteilungs- und Verlängerungsvoraussetzungen für \neinen Aufenthaltstitel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, wenn eine von der \nLandesregierung durch Rechtsverordnung eingerichtete Härtefallkommission darum \nersucht (Härtefallersuchen). Hierauf berufen sich die Antragsteller, nachdem sich die \nHärtefallkommission in der Sitzung vom 00.00.0000 mit ihrem Anliegen befasst und \nden Antragsgegner nach § 6 Abs. 3 HFKVO ersucht hat, einen Aufenthaltstitel zu \nerteilen, dieser sich jedoch im Rahmen des ihm nach § 23 a Abs. 1 Satz 1 AufenthG, \n§ 7 Abs. 2 Satz 2 HFKVO eingeräumten Ermessens dazu entschieden hat, dem \nErsuchen nicht zu entsprechen; sie vertreten hierzu die Auffassung, trotz der \nRegelung in § 23 a Abs. 1 Satz 4 AufenthG, wonach die Befugnis zur \nAufenthaltsgewährung ausschließlich im öffentlichen Interesse steht und keine \neigenen Rechte des Ausländers begründet, müsse jedenfalls nach einem Ersuchen \nder Härtefallkommission die negative Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde \nmit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG einer gerichtlichen Überprüfung unterzogen werden \nkönnen. Diese Auffassung geht im Ansatz fehl.\n\n10\n\nMit § 23 a AufenthG wollte der Gesetzgeber aus politischen Erwägungen der im \nöffentlichen Raum wiederholt vorgebrachten Forderung nach einer „Härtefallklausel\" \nRechnung tragen\n\n11\n\n- vgl. Schönenbroicher, Rechtsstaat auf Abwegen? - Die \nneue „Härtefallklausel\" des Ausländerrechts, in ZAR 2004, 351 \nff. -\n\n12\n\nund in besonders gelagerten Härtefällen bei Vorliegen dringender humanitärer \noder persönlicher Gründe, die er bei der Regelung des Systems der \nAufenthaltsgewährung nicht berücksichtigen konnte, die Möglichkeit schaffen, dass \nAusländern abweichend von den im Aufenthaltsgesetz geregelten Voraussetzungen \nfür die Gewährung eines Aufenthaltsrechts eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. \nDass mit dieser außerhalb des Rechtsregimes der ausländerrechtlichen Vorschriften \nüber die Gewährung eines Aufenthaltsrechts geschaffenen Möglichkeit, Ausländern \ngleichsam extra legem die „Wohltat\" einer Aufenthaltserlaubnis zukommen zu lassen, \nkeine anspruchsbegründenden subjektiv-öffentlichen Rechte des Ausländers \nverknüpft sind, legt § 23 a Abs. 1 Satz 4 AufenthG unmissverständlich fest. Damit hat \nes sein Bewenden. Denn es ist Sache des (Verfassungs- und des) Gesetzgebers, \ndem Individuum subjektive, an Normen ausgerichtete Rechte einzuräumen; rein \nfaktische Betroffenheiten schaffen noch keine subjektiv-öffentlichen Rechte.\n\n13\n\nVgl. Schmidt/Aßmann in Maunz/Dürig, Kommentar zum \nGrundgesetz, Art. 19 Abs. 4 Rdnrn. 116 ff.\n\n14\n\nDer Gesetzgeber des Aufenthaltsgesetzes hat mit der Regelung des § 23 a Abs. \n1 AufenthG solche Rechte nicht geschaffen, sie vielmehr ausdrücklich in Satz 4 der \nVorschrift ausgeschlossen, und zwar nicht nur, was die Tätigkeit und Befugnisse der \nHärtefallkommission angeht, sondern auch bezüglich der Entscheidung der \nAusländerbehörde über ein Härtefallersuchen der Kommission. Dem ist der \nVerordnungsgeber mit der inhaltsgleichen Regelung in § 1 Abs. 2 HFKVO gefolgt. \nDer Ausschluss subjektiv-öffentlicher Rechte zur Gänze folgt eindeutig aus der \nFormulierung in § 23 a Abs. 1 Satz 4 AufenthG und § 1 Abs. 2 HFKVO („Die Befugnis \nzur Aufenthaltsgewährung ....\"), denn der Aufenthalt wird nicht durch die \nKommission, sondern durch die Ausländerbehörde gewährt (oder nicht gewährt).\n\n15\n\nDas alles hat - anders als die Antragsteller meinen - mit Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG \nnichts zu tun. Die fehlende Vermittlung eines subjektiv-öffentlichen Rechts durch § 23 \na AufenthG kann deshalb auch nicht unter dem Blickwinkel des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 \nGG verfassungswidrig sein. Denn Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG enthält eine \nRechtsweggarantie nur, wenn „jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen \nRechten verletzt\" wird, begründet mithin keine subjektiv-öffentlichen Rechte, sondern \nsetzt sie - was hier nicht gegeben ist - voraus.\n\n16\n\nVgl. Schmidt/Aßmann a. a. O., Rdnr. 119.\n\n17\n\nIm Übrigen: Selbst wenn § 23 a Abs. 1 AufenthG verfassungswidrig wäre, könnte \ndies den Antragstellern nicht weiterhelfen, weil sie sich dann auch und erst recht \nnicht auf die Vorschrift berufen könnten.\n\n18\n\nDem Hilfsantrag auf Seite 7, zweiter Absatz der Antragsschrift,\n\n19\n\n„eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im \nRahmen einer Normkontrollklage zu erwägen\",\n\n20\n\nwar danach nicht weiter nachzugehen.\n\n21\n\nZur Vermeidung unnötiger weiterer Rechtsstreitigkeiten erlaubt sich die Kammer \nfolgenden Hinweis: Selbst wenn - wider Erwarten - im Zeitpunkt der Abschiebung für \nden Antragsteller zu 5. keine vollziehbare Abschiebungsandrohung vorliegen sollte, \nwäre zwar seine, nicht aber die Abschiebung der übrigen Antragsteller rechtlich \nunmöglich. Denn die Antragsteller zu 1. könnten von ihrem \nAufenthaltsbestimmungsrecht in zumutbarer Weise dahin Gebrauch machen, den \nAntragsteller zu 5. freiwillig in das gemeinsame Heimatland mitzunehmen. Im Falle \neiner gegenteiligen Entscheidung hätten sie die dann entstehende \nabschiebungsbedingte Trennung von ihrem Kind selbst zu verantworten und könnten \nihrer Abschiebung die Schutzwirkungen aus Art. 6 GG/Art. 8 EMRK nicht mit Erfolg \nentgegenhalten.\n\n22\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO, § 53 Abs. 3 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG, § 5 Halbsatz 1 ZPO.\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278386","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-18/8-l-683-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":10},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":4},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 294","ref_norm":"294","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60a","ref_norm":"60a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278386","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278386","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-18/8-l-683-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278386","retrieved":"2026-07-09 02:51:40.766459+00:00"}}