{"status":"available","doknr":"OLD278558","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0805.9L544.05.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-05","aktenzeichen":"9 L 544/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 3.600,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nDer nach § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Antrag des Antragstellers,\n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 20. \nJanuar 2005 gegen den Vergnügungssteuerbescheid des \nAntragsgegners vom 5. Januar 2005 anzuordnen, soweit \nhierdurch Vergnügungssteuern für Apparate mit \nGewinnmöglichkeit festsetzt worden sind,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg.\n\n5\n\nDie aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs des Antragstellers ist nicht \nanzuordnen, weil keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen \nSteuerfestsetzungen bestehen und deren Vollziehung auch keine unbillige, nicht \ndurch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte erkennen lässt (Maßstab \nentsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n6\n\nDas Gericht hat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der vorliegenden \nArt, die sich auf die Festsetzung von Vergnügungssteuern für Geldspielgeräte mit \nGewinnmöglichkeit in Spielhallen und ähnlichen Unternehmen beziehen, bereits \nmehrfach, und zwar auch nach Vorliegen der Entscheidungsgründe der Urteile des \nBundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 u.a. -, \nentschieden. Es hat hierzu - etwa in dem dem Verfahrensbevollmächtigten des \nAntragstellers bekannten Verfahren 9 L 393/05, Beschluss vom 29. Juni 2005, - \nfolgendes ausgeführt:\n\n7\n\n„Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines angefochtenen Bescheides \nrechtfertigen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines \nRechtsmittels in Abgabensachen nur dann, wenn auf Grund einer \nsummarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg in einem \nHauptsacheverfahren wahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Für die hierfür \nerforderliche Prognose können nur Erkenntnisse herangezogen werden, die \nmit den Mitteln des Eilverfahrens zu gewinnen sind. Dies bedeutet, dass im \nsummarischen Verfahren vornehmlich solche Einwände zu berücksichtigen \nsind, die der Rechtsschutzsuchende selbst gegen die Rechtmäßigkeit des \nSteuerbescheides geltend macht, es sei denn, dass sich sonstige Mängel bei \nsummarischer Prüfung als offensichtlich darstellen. Ferner können weder \naufwändige Tatsachenfeststellungen getroffen werden noch sind schwierige \nRechtsfragen abschließend zu klären. Soweit es dabei um die \nAnwendbarkeit der dem angegriffenen Bescheid zu Grunde liegenden \ngemeindlichen Satzung geht, ist in aller Regel von ihrer Wirksamkeit als \nRechtsnorm auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich \nAnhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer \nPrüfung geradezu aufdrängen.\n\n8\n\n- Vgl. VG Münster, Beschluss vom 30. November 2004 - 9 L \n1554/04 -; bestätigt durch OVG NRW, Beschluss vom 17. März \n2005 - 14 B 2712/04 -; ThürOVG, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 4 \nZEO 937/99 -\n\n9\n\nBei Anlegung dieses Maßstabes ist die Rechtmäßigkeit der \nHeranziehung des Antragstellers zur Vergnügungssteuer für \nGeldspielgeräte und Unterhaltungsgeräte (Erhebungszeitraum: \nJanuar bis Dezember 2005) nicht ernstlich zweifelhaft.\n.....\nSofern sich der Antragsteller - ausschließlich - darauf beruft, die pauschale \nErhebung der Vergnügungssteuer (i.e. Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit \noder ohne Gewinnmöglichkeit) sei verfassungswidrig, und diesbezüglich auf \ndie jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - Urteile vom \n13. April 2005 - 10 C 5.04 -, - 10 C 8 und 9.04) verweist, begründet dies noch \nkeine durchgreifenden Bedenken hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der \nVergnügungssteuersatzung der Stadt M.\n\n10\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat nämlich nach dem Inhalt der hierzu \nunter dem 13. April 2005 herausgegebenen Pressemitteilung 20/2005 und \nauch nach dem Inhalt der nunmehr vollständig vorliegenden \nEntscheidungsgründe des im Verfahren 10 C 5.04 ergangenen Urteils die \nAnlegung eines Stückzahlmaßstabs nicht von vornherein als rechts- oder \nverfassungswidrig angesehen, sondern diesen Maßstab bezogen auf \nSpielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten nur an besondere Voraussetzungen \ngeknüpft. Bezüglich der Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit verbleibt es \nnach der genannten Pressemitteilung ohnehin unverändert bei der bisherigen \nZulässigkeit des Stückzahlmaßstabs.\n\n11\n\nOb diese vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Voraussetzungen \nin Bezug auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt M. vorliegen, ist der \nKlärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.\n\n12\n\nVgl. zur Vergnügungssteuersatzung der Stadt M. auch OVG \nNRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B 2712/04 -.\"\n\n13\n\nHieran wird auch für das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, \nbezogen auf die Vergnügungssteuersatzung der Stadt Emsdetten vom 18. Dezember \n2002 i.d.F. des I. Nachtrags vom 13. März 2003 mit einem pauschalierten Steuersatz \nvon 150,00 EUR/Monat für Apparate der hier in Rede stehenden Art (§ 8 Abs. 2 Nr. \n1, 1. Alt. der Satzung) festgehalten. Auch hier ist nicht hinreichend dargetan oder \nsonst ersichtlich, dass im Gebiet der Stadt Emsdetten eine derartige \nSchwankungsbreite in den Einspielergebnissen dieser Apparate vorläge, die nach \nder Rechtsprechung des BVerwG die Fehlerhaftigkeit des satzungsmäßig \nbestimmten Besteuerungsmaßstabs geradezu aufdrängen würde. Der Antragsteller \nhat zwar mit seinem Rechtsschutzgesuch eine tabellarische Aufstellung (u.a.) der auf \nden Zeitraum Dezember 2002 bis Juni 2005 bezogenen Einspielergebnisse aus den \nGeldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit seiner Spielhalle in Emsdetten, Grevener \nDamm 66, vorgelegt. Er will damit aufzeigen, dass die einzelnen Einspielergebnisse \nder dort aufgestellten acht Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit weit über das \ndurch das BVerwG vorgegebene Maß hinaus voneinander abweichen. Das mag \nzutreffen. Damit ist aber die Fehlerhaftigkeit des satzungsrechtlich bestimmten \nMaßstabs (wegen fehlenden zumindest lockeren Bezugs zwischen dem \nStückzahlmaßstab und dem Vergnügungsaufwand der Spieler in Spielstätten der in \nRede stehenden Art) noch nicht in der für das Eilverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO \nerforderlichen, nämlich einer sich geradezu aufdrängenden Weise dargetan und \nglaubhaft gemacht. Das BVerwG hat in seinem Urteil vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 \n- hervorgehoben, dass es wesentlich von den örtlichen Gegebenheiten - etwa der \nZahl und Größe der Automatenaufsteller und der Zahl der Gewinnspielautomaten \nund ihrer Verteilung im Gemeindegebiet - abhänge, ob die dem Tatsachengericht \nvorgelegten oder von ihm erhobenen Daten einen tragfähigen Schluss auf das \ndurchschnittliche Einspielergebnis der Automaten mit Gewinnmöglichkeit im \nGemeindegebiet zulassen. Dabei bestehe zwar keine Bindung des \nTatsachengerichts an bestimmte mathematisch-statistische Regeln für die Erlangung \neines repräsentativen Durchschnitts; auch sei nicht vorauszusetzen, dass die \ndurchschnittlichen Einspielergebnisse der Automaten nur anhand von Zahlen aller \nGeräte sämtlicher Aufsteller im Gemeindegebiet ermittelt werden könnten. Jedoch \nwerde sich ein für das Satzungsgebiet aussagefähiger Durchschnitt der \nEinspielergebnisse in aller Regel nicht bilden lassen, wenn nur Einspielergebnisse \nder Geräte eines von mehreren Aufstellern oder von insgesamt einem nur sehr \ngeringen Prozentsatz aller Automaten derselben Gerätegruppe im Satzungsgebiet \nvorliegen (Hervorhebung durch das Gericht). \n\n14\n\nDas vom Antragsteller vorgelegte Zahlenwerk beschränkt sich, was das \nSatzungsgebiet der Stadt Emsdetten betrifft, auf seinen eigenen Betrieb, also nur auf \neinen Aufsteller. Eine bereits für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes \nhinreichend klare Repräsentanz folgt hieraus nicht, auch und gerade wenn man \nberücksichtigt, dass nach Angabe des Antragsgegners im Stadtgebiet derzeit acht \nSpielhallen mit insgesamt 79 Geldspielautomaten mit Gewinnmöglichkeit - ohne \nbehördlicher Kenntnis über die Ertragssituationen im Einzelnen - betrieben werden. \nDabei ist für das vorliegende Verfahren unerheblich, ob und in welchem Umfang der \nAntragsteller etwa in der Lage ist, aussagefähige Informationen über die \nErtragssituation der konkurrierenden Betriebe in der Stadt Emsdetten zu erhalten und \ndiese in das gerichtliche Verfahren einzuführen. Selbst wenn ihm dies nicht möglich \nsein sollte - was im übrigen nicht einmal vorgetragen worden ist - würde daraus im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht folgen, dass nunmehr - abweichend \nvon den in dieser Verfahrensart allgemein geltenden Grundsätzen zur \nGlaubhaftmachung - der Antragsgegner für die Sachgerechtigkeit der \nsatzungsrechtlichen Grundlagen der Steuerheranziehung darlegungs- oder gar \nnachweispflichtig wäre. Damit kommt auch nicht in Betracht, einer vom Antragsteller \npauschal vorgetragenen „Branchentypik\" etwaiger Bandbreiten in der Ertragssituation \nvon Geldspielgeräten entscheidungserhebliches Gewicht beizumessen. Auf etwaige \nErfahrungen des Gerichts über Schwankungsbreiten bei den Einspielergebnissen \nanderer Städte oder Gemeinden, wie immer diese sein mögen, kann es auf Basis der \nRechtsprechung des BVerwG demnach gleichfalls nicht ankommen. \n\n15\n\nA.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juni 2005 - 25 L \n909/05 -, www.justiz.nrw.de.\n\n16\n\nHinsichtlich der Rechtmäßigkeit der konkreten Steuerfestsetzung gegenüber dem \nAntragsteller bestehen keine offensichtlich durchgreifenden Bedenken. Solche \nwerden auch nicht angeführt.\n\n17\n\nHinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Vollziehung der angegriffenen \nBescheide, soweit sie die Steuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit \nbetreffen, für den Antragsteller eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche \nInteressen gebotene Härte zur Folge hätte, sind gleichfalls schon nicht vorgetragen. \nAuf dieser Grundlage entspricht es der Wertung des Gesetzgebers, dass bei \nAbgabensachen im Zweifel zunächst die Zahlung zu erbringen ist und das Risiko, \nmöglicherweise zu Unrecht in Vorleistung treten zu müssen, den Zahlungspflichtigen \ntrifft.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2005 - 14 B \n2712/04; Beschluss vom 3. September 1992 - 14 B 684/92 -, \nNVwZ-RR 1993, 269 ff.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGerichtskostengesetz und entspricht einem Viertel der zwischen den Beteiligten \nstreitigen Steuerforderungen für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit in dem \nverfahrensbetroffenen Zeitraum. Damit ist das im Aussetzungsverfahren verfolgte \nInteresse an einer lediglich vorläufigen Regelung angemessen berücksichtigt.\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-05/9-l-544-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-05/9-l-544-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278558","retrieved":"2026-07-09 02:51:55.309361+00:00"}}