{"status":"available","doknr":"OLD278624","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0802.4K168.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-02","aktenzeichen":"4 K 168/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land zuvor Sicherheit \nin gleicher Höhe leistet.\n \n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger steht als Kriminaloberkommissar \n(Besoldungsgruppe A 10) im Dienst des beklagten Landes. Am 11. Oktober 1999 erstellte \ndie Landrätin als Kreispolizeibehörde Steinfurt auf der Grundlage der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen (BRL Pol) \nfür den Zeitraum vom 2. Dezember 1996 bis 1. Juni 1999 über den Kläger eine dienstliche \nBeurteilung (Regelbeurteilung). Der Kläger wurde in allen Hauptmerkmalen sowie im \nGesamturteil durch seinen Erstbeurteiler mit „übertrifft die Anforderungen\" beurteilt. Die \nEndbeurteilerin setzte das Gesamturteil auf 3 Punkte herab, ohne die Hauptmerkmale zu \nverändern. In der Folge des vom Kläger gegen die Beurteilung angestrengten \nKlageverfahrens vor dem erkennenden Gericht - 4 K 3451/00 - hob der Landrat die \nBeurteilung auf. \n\n3\n\nNunmehr wurde für den Kläger für denselben Beurteilungszeitraum eine neue \nBeurteilung erstellt. Durch den Erstbeurteiler wurde der Kläger wiederum in allen \nHauptmerkmalen sowie im Gesamturteil mit „übertrifft die Anforderungen\" beurteilt. \nDemgegenüber gelangte der Landrat als Endbeurteiler nach der Beurteilerbesprechung \nvom 7. Mai 2002 zu dem Gesamturteil: „Die Leistung und Befähigung des KOK E. \nF. entsprechen voll den Anforderungen\" (3 Punkte). Zur Begründung seines \nBeurteilungsergebnisses gab der Landrat an: „Das Gesamturteil war im Hinblick auf den \nBeurteilungsrahmen und insbesondere durch die vorgenommene vergleichende \nBeurteilung (Quervergleich) mit allen Beurteilungen aus Ihrer Vergleichsgruppe mit „3 \nPunkten\" festzusetzen\". In gleicher Weise hatte der Endbeurteiler das vom Erstbeurteiler \nmit der Note „übertrifft die Anforderungen\" bewertete Leistungsergebnis auf „entspricht voll \nden Anforderungen\" herabgesetzt. Die Submerkmale der Rubrik „Leistungsergebnis\" \nblieben unverändert mit dem vom Erstbeurteiler hier durchgängig erteilten Punktwert 4. \n\n4\n\nGegen die Beurteilung legte der Kläger am 19. Juli 2002 Widerspruch ein, der mit \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 7. Februar 2003 u. a. mit der \nBegründung zurückgewiesen wurde, die Begründung für die Herabsenkung des \nHauptmerkmals und des Gesamturteils durch den Endbeurteiler entspreche den \nAnforderungen, welche die Rechtsprechung aufstelle. Die Absenkung beruhe auf einer \nnicht zu beanstandenden Beratung in der Beurteilerkonferenz vom 17. Mai 2002 (gemeint: \n7. Mai 2002). \n\n5\n\nDer Kläger hat bereits am 25. Januar 2003 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, dass die \nHerabstufung nicht nachvollziehbar sei. Bei der Erstellung der ursprünglichen dienstlichen \nBeurteilung habe die Endbeurteilerin offensichtlich die Leistungen in den Hauptmerkmalen \nebenso gesehen wie der Erstbeurteiler. Aus welchen Gründen nunmehr eine \nHerabsenkung dieses Hauptmerkmals erfolgt sei, sei nicht nachvollziehbar. Ohne eine \nentsprechende neue Erkenntnisgrundlage, zum Beispiel neu hinzugetretene Sachverhalte, \nsei dies nicht plausibel.\n\n6\n\nAm ursprünglich erhobenen Vorwurf, das Beurteilungsverfahren sei nicht \nordnungsgemäß durchgeführt worden und die Beurteilerkonferenz sei nicht \nordnungsgemäß besetzt gewesen, hält der Kläger nach der Einlassung seiner \nProzessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht mehr fest.\n\n7\n\nDer Kläger beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 7. \nFebruar 2003 zu verurteilen, die dienstliche Beurteilung des \nKlägers vom 3. Juni 2002 (Beurteilungszeitraum 2. Dezember \n1996 bis 1. Juni 1999) aufzuheben und über den Kläger unter \nBeachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue \ndienstliche Beurteilung zu erstellen.\n\n9\n\nDas beklagte Land beantragt unter Wiederholung seiner Ausführungen im \nWiderspruchsbescheid, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, \ndie Akte 4 K 3451/00 und die vom beklagten Land vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n12\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n13\n\nDie zulässige Klage ist unbegründet. Die über den Kläger erstellte dienstliche \nBeurteilung vom 3. Juni 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 7. \nFebruar 2003 ist rechtlich nicht zu beanstanden und verletzt den Kläger nicht in \nseinen Rechten. \n\n14\n\nDienstliche Beurteilungen sind nach ständiger Rechtsprechung der \nVerwaltungsgerichte nur beschränkt nachprüfbar. Nur der Dienstherr oder der für ihn \nhandelnde jeweilige Vorgesetzte sollen nach dem Sinn der Regelung über die \ndienstliche Beurteilung ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abgeben. Dieses \nUrteil soll sich darüber verhalten, ob und inwieweit der Beamte den - ebenfalls \ngrundsätzlich vom Dienstherrn zu bestimmenden - zahlreichen fachlichen und \npersönlichen Anforderungen seines Amtes und seiner Laufbahn entspricht. Die \nverwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hat sich gegenüber dieser der \ngesetzlichen Regelung immanenten Beurteilungsermächtigung zu beschränken. Zu \nprüfen ist lediglich, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den \ngesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat oder ob sie \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige \nWertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen \nVerfahrensvorschriften verstoßen hat,\n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 36.86 -, DÖV \n1987, 178 und vom 27. Oktober 1988 - 2 A 2.87 -, Buchholz \n232.1 § 40 BLV Nr. 12; OVG NRW, Urteil vom 22. Juni 1998 \n- 6 A 6370/96 -.\nHat der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, \nsind die Beurteiler an diese Richtlinien hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens \nund der einzuhaltenden Maßstäbe gebunden. Das Gericht kann kontrollieren, ob sich \ndie Richtlinien im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob sie auch \nsonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen, \n\n16\n\nvgl. OVG NRW, Urteile vom 15. Mai 1995 - 1 A 2881/91 - \nund vom 8. Juli 1997 - 6 A 6058/95 -.\nDie BRL Pol halten sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung des § 104 Abs. 1 \ndes Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen und stehen auch im \nÜbrigen mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang. Insbesondere ist es nicht zu \nbeanstanden, dass sie in Nr. 8.2.2 als Orientierungsrahmen für den \nSchlusszeichnenden für die Festlegung der Gesamtnote Richtsätze (Obergrenzen) \nvorsehen. Vergleichbare Richtwertvorgaben existieren seit langem in der Finanz- und \nZollverwaltung und sind 1991 auch für die Beamten im Geschäftsbereich des \nInnenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen eingeführt worden. Sie dienen \nder Erzielung einheitlicher und angemessener Beurteilungsmaßstäbe und sind von \nder Rechtsprechung durchweg als mit höherrangigem Recht vereinbar angesehen \nworden, \n\n17\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 1997 - 2 A 1.97 -, \nDVBl. 1998, 638 ff.; OVG NRW, Urteile vom 8. Juli 1997 - 6 A \n6051/95 - und - 6 A 6058/95 -.\nAuch die der angefochtenen Beurteilung zu Grunde liegenden BRL Pol sind nach \ndiesem Muster verfasst, entsprechen der gesetzlichen Ermächtigung und werden seit \nihrem Erlass zu Recht für die Erstellung von Beurteilungen von Polizeibeamten des \nLandes NRW angewandt, \n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Dezember 1999 \n- 6 A 3593/98 - und - 6 A 3599/98 -.\nGemessen an diesen Vorgaben verstößt die angegriffene dienstliche Beurteilung \nvom 3. Juni 2002 nicht gegen geltendes Recht. Sie ist nach den Vorgaben der BRL \nPol zustandegekommen und inhaltlich ebenfalls nicht zu beanstanden.\n\n19\n\nGegen das Beurteilungsverfahren und die Zusammensetzung der \nBeurteilerbesprechung hat der Kläger keine Einwände mehr erhoben; solche sind \nauch nicht ersichtlich.\n\n20\n\nIn Anwendung des bei der rechtlichen Überprüfung von dienstlichen \nBeurteilungen zu beachtenden eingeschränkten Prüfungsmaßstabes ist die \nBeurteilung auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Die von dem Kläger insoweit als für \nihn nicht nachvollziehbar gerügte Herabsetzung der Bewertung des Hauptmerkmals \n„Leistungsergebnis\" und des Gesamtergebnisses auf „3 Punkte\" durch den \nEndbeurteiler ist - entsprechend Nr. 9.2 BRL Pol - formell korrekt begründet worden. \nUnter Berücksichtigung der vom beklagten Land im Verlauf des \nWiderspruchsverfahrens und im Klageverfahren auf den vom Kläger erhobenen \nEinwand mangelnder Plausibilität hin abgegebenen Erläuterungen erachtet das \nGericht die für die Absenkung gegebene Begründung, dass über die neu gefertigte \ndienstliche Beurteilung in einer erneuten Beurteilerbesprechung beraten worden und \nder Endbeurteiler danach auf der Grundlage eines erneuten intensiven \nQuervergleichs in der gesamten Vergleichsgruppe - bezogen auf den \nBeurteilungsstichtag 1. Juni 1999 - zu einem vom Beurteilungsvorschlag \nabweichenden Ergebnis gekommen sei, im Übrigen auch inhaltlich als ausreichend \nund plausibel. Dabei ist entscheidend, dass sowohl nach dem in der Beurteilung \nselbst enthaltenen Text als auch ausweislich der Niederschrift über die \nBeurteilerbesprechung am 7. Mai 2002 als auch nach der ausdrücklichen Erklärung \ndes Vertreters des beklagten Landes in der mündlichen Verhandlung der \nQuervergleichsgesichtspunkt bei der Absenkung des Hauptmerkmals und des \nGesamturteils im Vordergrund stand und somit für den Endbeurteiler \nausschlaggebend war. Überdies hat der Vertreter des beklagten Landes darauf \nhingewiesen, dass bereits bei der zuerst erstellten, später aufgehobenen Beurteilung \ndie Herabsenkung des Hauptmerkmals diskutiert worden sei. Es sei lediglich keine \nDokumentation der Herabsenkung erfolgt, um den jeweils betroffenen Beamten eine \nnach außen hin besser wirkende Beurteilung zu erhalten. Da die \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dies jedoch als nicht plausibel angesehen \nhabe, sei in der neuen Beurteilerbesprechung (vom 7. Mai 2002) korrekt \nvorgegangen worden, indem die Herabsenkung des Hauptmerkmals \n„Leistungsergebnis\" auch ausdrücklich festgesetzt worden sei. Diese \nVorgehensweise ist nicht zu beanstanden.\n\n21\n\nInsbesondere musste der Endbeurteiler auch nicht die vom Erstbeurteiler \nvorgeschlagene Benotung der Submerkmale verändern. Die Submerkmale werden \nvom Endbeurteiler, wenn er - wie hier - in Anwendung der Nr. 9.2 BRL Pol zu einer \nanderen Bewertung des Hauptmerkmals und des Gesamturteils gelangt, im \nallgemeinen nicht entsprechend geändert (Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 BRL \nPol). Zwar kann er sie ändern, wofür im Einzelfall auch Anlass bestehen mag. Die \nAuflösung tatsächlicher oder vermeintlicher Widersprüche in die eine oder andere \nRichtung ist aber auch in anderer Weise möglich. Insbesondere bei Abweichungen \naus Gründen des allgemeinen, d. h. einzelfallübergreifenden Quervergleichs \nkommen dafür auch die Abweichungsbegründungen in den dienstlichen \nBeurteilungen und/oder ergänzende Erläuterungen des Endbeurteilers im \nWiderspruchs- bzw. Gerichtsverfahren in Frage. Einer ausdrücklichen Änderung zu \npositiv gefasster Bewertungen der Submerkmale bedarf es dann nicht. Es genügt \nstattdessen, dass der Endbeurteiler sich von diesen Bewertungen - ausdrücklich oder \nstillschweigend - distanziert.\n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 6 B 594/05 - \nm. w. N.\nEntgegen der von der Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen \nVerhandlung vorgetragenen Ansicht sieht das Gericht keinen Anlass, von dieser \ngefestigten Rechtsprechung abzurücken.\n\n23\n\nWeitergehende Anforderungen an die auf Einwände des Beurteilten hin \nbestehende Plausibilisierungspflicht des Dienstherrn sind nach der Rechtsprechung \ndes OVG NRW, der die Kammer folgt, nicht zu stellen, \n\n24\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 \n- 6 A 3593/98 -.\nDenn liegt - wie hier - der maßgebliche Grund für die Abweichung von dem \nVorschlag des Erstbeurteilers in einzelfallübergreifenden Erwägungen, zum Beispiel \nin einer vom allgemeinen Beurteilungsmaßstab abweichenden Grundhaltung des \nErstbeurteilers oder in einem allgemeinen Quervergleich unter gleichzeitiger \nBerücksichtigung der Richtsätze, so muss die Abweichungsbegründung diesen \nAspekt in den Mittelpunkt stellen. Trotz des formelhaften Eindrucks, den eine solche \nAbweichungsbegründung hinterlässt, kann daraus ein rechtlich relevantes \nBegründungsdefizit nicht hergeleitet werden, \n\n25\n\nvgl. Willems, Die dienstliche Beurteilung der Polizeibeamten \nim Land NRW, NWVBl. 2001, 121 f. \nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der Kläger als \nunterliegender Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. § 161 Abs. 3 VwGO \ngelangt entsprechend seinem Zweck nicht zur Anwendung, da der Kläger sich mit \nder ergangenen Widerspruchsentscheidung nicht zufrieden gegeben, sondern seinen \nAnspruch mit der Hauptsacheklage weiterverfolgt hat. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 \nSatz 2 Zivilprozessordnung.\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278624","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-02/4-k-168-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BLV 2026","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278624","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278624","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-02/4-k-168-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278624","retrieved":"2026-07-09 02:52:00.719683+00:00"}}