{"status":"available","doknr":"OLD278633","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0801.1K385.04A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-08-01","aktenzeichen":"1 K 385/04.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\n\r\n\n\r\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \r\nwerden.\n\n\r\n\n\r\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \r\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu \r\nvollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe \r\nleistet.\n\n\r\n\n\r\n\n\r\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n\r\n\r\n2\n\n\r\nDie Kläger sind vietnamesische Staatsangehörige vietnamesischer Volkszugehörigkeit (Kinh) \r\nchristlichen Glaubens evangelischer Konfession. Nach seinen Angaben im Asylverfahren will \r\nder Kläger zu 1. am 7. Oktober 1962 in Hong Gai - nicht: „Höngai\" - (Provinz Quang Linh, \r\nVietnam) geboren sein (wohl richtig: Stadt Hon Gai, heute zu Ha Long Stadt gehörend, \r\nProvinz Quang Ninh, Vietnam). Nach den in einer „Beurteilung\" vom 13. Juli 2005 \r\nenthaltenen Angaben der Beschäftigungsinitiative Greven gGmbH ist der Kläger zu 1. am 1. \r\nOktober 1962 in Hai Phong (Vietnam) geboren. Die Klägerin zu 2. ist nach ihren Angaben am \r\n15. September 1965 in Hai Phong (Vietnam) geboren. Die Klägerin zu 3., die Tochter der \r\nKläger zu 1. und 2., ist am 30. Januar 1999 in Greven (Kreis Steinfurt) geboren. Die Kläger \r\nhaben einen gemeinsamen Sohn, Herrn O. M. , geb. am in (der Provinz) Quang Ninh. Der \r\nzwischenzeitlich volljährige Sohn betreibt wegen eines eigenen Asylfolgeantrags das \r\nKlageverfahren - 1 K 384/04.A -.\n\n\r\n\r\n3\n\nDer Kläger zu 1., der bis 1990 für einige Jahre als Vertragsarbeiter in der vormaligen \r\nDDR tätig war, reiste nach seinen Angaben im August 1993 von Russland kommend auf dem \r\nLandweg in die Bundesrepublik Deutschland ein. Den ersten Asylantrag vom 22. Oktober \r\n1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt \r\nfür Migration und Flüchtlinge; Bundesamt) mit Bescheid vom 28. Oktober 1993 ab. Das \r\nBundesamt stellte weiterhin fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz \r\nund Abschiebungshindernisse nach § 53 Ausländergesetz nicht vorlagen. Der Kläger wurde \r\naufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem \r\nAbschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihm die \r\nAbschiebung nach Vietnam angedroht. Mit der dagegen gerichteten Klage 1 K 401/94.A \r\nberief sich der Kläger u. a. darauf, dass er und seine Familie im Herbst 1998 in der \r\nvietnamesischen freien evangelischen Gemeinde in Bremen getauft worden seien. Mit Urteil \r\nvom 17. August 1999 - 1 K 401/94.A - wies das Verwaltungsgericht die Klage zurück. Zur \r\nBegründung führte es u. a. aus, dem Kläger drohe wegen seiner Religion keine politische \r\nVerfolgung in Vietnam. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte \r\ndas Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 1 A 3905/99.A - ab. \r\n\n\r\n\r\n4\n\nDie Klägerin zu 2. reiste nach ihren Angaben am 7. April 1998 auf dem Landweg in die \r\nBundesrepublik Deutschland ein. Den ersten Asylantrag der Klägerin zu 2. lehnte das \r\nBundesamt mit Bescheid vom 3. September 1998 ab. Das Bundesamt stellte weiterhin fest, \r\ndass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz und Abschiebungshindernisse \r\nnach § 53 Ausländergesetz nicht vorlagen. Die Klägerin zu 2. wurde aufgefordert, die \r\nBundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des \r\nAsylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde ihr die Abschiebung nach \r\nVietnam angedroht. Mit der dagegen gerichteten Klage 1 K 2851/98.A berief sich ebenfalls \r\ndie Klägerin zu 2. u. a. darauf, dass sie und ihre Familie im Herbst 1998 in der \r\nvietnamesischen freien evangelischen Gemeinde in Bremen getauft worden seien. Mit Urteil \r\nvom 17. August 1999 - 1 K 2851/98.A - wies das Verwaltungsgericht die Klage zurück. Zur \r\nBegründung führte es auch wegen der Klägerin zu 2. u. a. aus, ihr drohe wegen ihrer Religion \r\nkeine politische Verfolgung in Vietnam. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der \r\nBerufung lehnte das Oberverwaltungsgericht NRW mit Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 1 A \r\n3904/99.A - ab. \n\n\r\n\r\n5\n\nAm 27. Oktober 1999 erklärten sich die Kläger zu 1. und 2. gegenüber der \r\nAusländerbehörde bereit, Deutschland zu verlassen und nach Vietnam zurückzukehren. Im \r\nDezember 1999 verzogen sie unter Nutzung eines gefälschten vietnamesischen Passes \r\nvorübergehend nach Wiesbaden. Am 22. Februar 2000 schrieb die Ausländerbehörde die \r\nKläger zur Fahndung aus. \n\n\r\n\r\n6\n\nUnter dem 30. Mai 2000 stellten die Kläger zu 1. und 2. gemeinsam mit ihrem \r\nSohn einen ersten Folgeantrag, mit dem sie Informationen der Internationalen \r\nGesellschaft für Menschenrechte aus Dezember 1997 vorlegten. Ein von ihnen mit \r\ndem Folgeantrag angekündigter weiterer Sachvortrag erfolgte nicht. Das Bundesamt \r\nlehnte mit Bescheid vom 13. Juni 2000 die Anträge auf Durchführung eines weiteren \r\nAsylverfahrens und Abänderung der Erstbescheide zu § 53 Asylverfahrensgesetz ab. \r\nDie dagegen gerichtete Klage wurde letztendlich mit Beschluss vom 11. Juli 2001 - 1 \r\nK 1751/00.A - eingestellt, weil sie nach § 81 Satz 1 Asylverfahrensgesetz als \r\nzurückgenommen galt. Im August 2000 waren die Kläger unter Verwendung eines \r\ngefälschten vietnamesischen Passes nach Paris / Frankreich verzogen. Während \r\ndieser Zeit weigerten sie sich, ihren Aufenthaltsort anzugeben. \n\n\r\n\r\n7\n\nEin erster Asylantrag der Klägerin zu 3. wurde von dem Bundesamt mit Bescheid vom 4. \r\nJuli 2001 abgelehnt. Dagegen wurde keine Klage für die Klägerin zu 3. erhoben.\n\n\r\n\r\n8\n\nDie Kläger und ihr Sohn bzw. Bruder wurden von dem Bundesgrenzschutz am \r\n19. Oktober 2002 bei dem Versuch angetroffen, zum Zwecke des Einkaufs aus der \r\nBundesrepublik Deutschland in die Niederlande zu reisen. Der Kläger zu 1. wurde auf Grund \r\neines Beschlusses des Amtsgerichts Nordhorn vorübergehend in Abschiebehaft genommen. \r\n\n\r\n\r\n9\n\nMit Schreiben vom 12. Januar 2004 stellten die Kläger einen dritten Antrag auf \r\nAnerkennung als Asylberechtigte. Zur Begründung führten sie an, in Vietnam drohe \r\nwegen ihrer Religionszugehörigkeit die Gefahr einer Inhaftierung. In Vietnam bestehe \r\nkeine Religionsfreiheit. Ihr Sohn bzw. Bruder, Herr O. M. ; vgl. 1 K 384/04.A) \r\nbesuche im sechsten Jahr eine deutsche Schule. Er, der Sohn, könne seine \r\nMuttersprache nicht richtig sprechen und lesen. In Vietnam könne der Sohn infolge \r\nseines Alters die Schule nicht weiter besuchen. Der Kläger zu 1. sei 1990 - 1992 \r\ngegen die Kommunistische Partei in Vietnam eingestellt gewesen. Er habe in \r\nDeutschland in einer Zeitschrift gegen die Kommunisten geschrieben.\n\n\r\n\r\n10\n\nMit dem - angefochtenen - Bescheid vom 3. Februar 2004 lehnte das Bundesamt \r\ndie Durchführung von weiteren Asylverfahren sowie die Abänderung der Bescheide \r\nvom 28. Oktober 1993 (zu Kläger zu 1.), 3. Oktober 1998 (Klägerin zu 2.) und 4. Juli \r\n2001 (Klägerin zu 3.) ab. Die Kläger wurden (erneut) aufgefordert, die \r\nBundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach der Bekanntgabe des \r\nBescheids zu verlassen. Für den Fall der Nichtausreise wurde den Klägern (erneut) \r\ndie Abschiebung nach Vietnam angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im \r\nWesentlichen aus, dass sich die Sachlage im Verhältnis zum Zeitpunkt der früheren \r\nEntscheidungen nicht geändert habe.\n\n\r\n\r\n11\n\n\r\nDie Kläger haben rechtzeitig Klage erhoben.\n\n\r\n\r\n12\n\nSie tragen unter Vorlage von mehreren Bescheinigungen vor,\n\n\r\n\r\n13\n\ndie Familie sei zum Christentum konvertiert. Der Sohn solle nach Abschluss der \r\nHauptschule ab dem Schuljahr 2005/06 das Gymnasium besuchen. Die Klägerin zu 3., die den \r\nChristus - Kindergarten der Evangelischen Kirchengemeinde Greven besuchte, werde im \r\nSchuljahr 2005/06 in die Grundschule eingeschult. \n\n\r\n\r\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n\r\n\r\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des \r\n(vormaligen) Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \r\nFlüchtlinge vom 3. Februar 2004 zu verpflichten, die Kläger als \r\nAsylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die \r\nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz und \r\nAbschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz \r\nvorliegen.\n\n\r\n\r\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n\r\n\r\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n\r\n\r\n18\n\nWegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \r\nund der Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie des Landrats des Kreises Steinfurt \r\n- Ausländerbehörde - ergänzend Bezug genommen.\n\n\r\n\r\n19\n\n\r\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n\r\n\r\n20\n\n\r\nI. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamtes vom \r\n3. Februar 2004 ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten.\n\n\r\n\r\n21\n\n1. Nachdem über frühere Asylbegehren der Kläger bereits rechtskräftig (Kläger zu 1. und \r\n2.) bzw. bestandskräftig (Klägerin zu 3.) entschieden wurde, haben die Kläger keinen \r\nAnspruch auf die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Die gesetzlich vorgegebenen \r\nVoraussetzungen der §§ 71 Abs. 1 Satz 1 Asylverfahrensgesetz, 51 Abs. 1 \r\nVerwaltungsverfahrensgesetz liegen nicht vor. \n\n\r\n\r\n22\n\nNach diesen Vorschriften ist das Bundesamt auf den Antrag der Kläger zur Durchführung \r\neines weiteren Asylverfahrens n u r dann verpflichtet, wenn die Voraussetzungen des § 51 \r\nAbs. 1 bis 3 Verwaltungsverfahrensgesetz vorliegen. § 51 Abs. 1 \r\nVerwaltungsverfahrensgesetz verlangt (1.) eine im Verhältnis zum Zeitpunkt der \r\nursprünglichen Entscheidungen und zugunsten der Kläger eingetretene Änderung der Sach- \r\noder Rechtslage, (2.) das Vorliegen neuer Beweismittel, die eine den Klägern günstigere \r\nEntscheidung herbeigeführt haben würden oder (3.) dass Wiederaufnahmegründe \r\nentsprechend § 580 Zivilprozessordnung gegeben sind. Der Antrag ist nur zulässig, wenn die \r\nKläger ohne grobes Verschulden außerstande waren, den Grund für das Wiederaufgreifen in \r\ndem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen (§ 71 Abs. 1 \r\nAsylverfahrensgesetz i.V. mit § 51 Abs. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz); der Antrag muss \r\nferner binnen drei Monaten gestellt sein, gerechnet von dem Tage ab, an dem die Kläger von \r\ndem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten haben (§ 71 Abs. 1 \r\nAsylverfahrensgesetz i.V. mit § 51 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz).\n\n\r\n\r\n23\n\nDiese für die Durchführung eines neues Asylverfahrens vom Gesetzgeber \r\nvorgegebenen Voraussetzungen liegen nicht vor. Insbesondere ist keine zugunsten \r\nder Kläger eingetretene Veränderung der Sachlage festzustellen.\n\n\r\n\r\n24\n\na) Ein Asylanspruch der Kläger zu 1. und 2. ist schon deshalb weiterhin ausgeschlossen, \r\nweil sie auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik \r\nDeutschland eingereist sind (Art. 16 a Abs. 2 Grundgesetz; § 26 a Asylverfahrensgesetz in \r\nVerbindung mit dessen Anlage I). \n\n\r\n\r\n25\n\nb) Dass die Kläger zu 1. und 2. früher buddhistischen Glaubens waren und mit ihrer \r\nTaufe am 29. November 1998 zum christlichen Glauben evangelischer Konfession \r\nkonvertierten, beinhaltet im Verhältnis zu den früheren Asylverfahren keine neue Sachlage. \r\nDas Verwaltungsgericht hat bereits mit den Urteilen vom 17. August 1999 - 1 K 401/94.A - \r\nund 1 K 2851/98.A - die Tatsache in seine Entscheidung mit einbezogen, dass die Kläger zu \r\n1. und 2. getauft wurden. Ungeachtet dessen lag der Tauftermin auch vor dem Zeitpunkt, zu \r\ndem das Klageverfahren 1 K 1751/00.A eingestellt werden musste.\n\n\r\n\r\n26\n\nc) In Vietnam hat sich die Situation von Christen evangelischer Konfession \r\nvietnamesischer Volkszugehörigkeit (Kinh) auch nicht derart hinreichend verändert, dass \r\nnach den gesetzlichen Vorgaben ein neues Asylverfahren für die Kläger durchzuführen wäre. \r\n\n\r\n\r\n27\n\naa) Wenn die Kläger erstmals mit der Vorlage des Schreibens der Evangelischen \r\nKirchengemeinde Greven vom 11. Juli 2005 geltend machen, dass vietnamesische \r\nBehörden im Jahr 2003 im zentralen Hochland Mittelvietnams und in Bergregionen \r\nNordvietnams gegen „ethnische evangelische Christen\" vorgingen, begründet dies \r\nkeine Veränderung der Sachlage, die „zugunsten\" der Kläger eingetreten ist. \n\n\r\n\r\n28\n\nAuch nach den Angaben der Evangelischen Kirchengemeinde Greven knüpft die \r\nangeführte Verfolgungsgefahr nicht ausschließlich an eine Religionszugehörigkeit, sondern an \r\neine Unterstützung von Autonomiebewegungen oder Unabhängigkeitsbewegungen, die \r\neinigen der 53 in Vietnam anerkannten ethnischen Minderheiten wie z. B. den in den \r\nBergregionen Nordvietnams lebenden Hmong und Thai sowie den im zentralen Hochland \r\nMittelvietnams lebenden Ede, Jarai, Bahnar und Kohor von vietnamesischen Stellen \r\nunterstellt wird. \n\n\r\n\r\n29\n\nNach den Angaben des Auswärtigen Amtes stehen vor allem Landnutzungsrechte im \r\nZentrum der bereits 2001 beginnenden und über das Jahr 2003 hinausgehenden \r\nAuseinandersetzungen. Die Minoritäten, die einen wesentlichen Anteil der evangelischen \r\nChristen in Vietnam erfassen, fühlen sich u. a. durch eine Regierungspolitik, die ihnen nur \r\neinen Teil ihres angestammten Landes zur Nutzung zur Verfügung stellen will, und durch den \r\nZuzug von Vietnamesen (Kinh) aus dem Tiefland in ihrer traditionellen Lebensweise bedroht \r\nund gegenüber den Kinh diskriminiert. \n\n\r\n\r\n30\n\nAA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der \r\nSozialistischen Republik Vietnam vom 12. Februar 2005, S. 7; \r\nvgl. dazu auch U. S. State-Department, The International Religious Freedom \r\nReport for 2004 vom 15. September 2004, \r\nhttp://www.state.gov/g/drl/rls/irf/2004/35433.htm., IGFM-Jahresbericht 2004 \r\nSozialistische Republik Vietnam, www.igfm.de/vietnam/VN-\r\nJahresbericht2004.htm, und Kotte/Siebert, Laos, Aufbruch am Mekong, \r\n2002, S. 181.\n\n\r\n\r\n31\n\nDer Zeitpunkt der Unruhen war nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes \r\nwohl auch auf eine Einflussnahme von Exilgruppen aus den Vereinigten Staaten von \r\nAmerika zurückzuführen, die als Ziel ihrer, der Exilgruppen, Bewegung einen \r\nunabhängigen Staat („Degas-Staat\") propagieren. Im Herbst 2002 haben Behörden \r\ndaran anknüpfend ca. 350 (Haus-)Kirchen im zentralen Hochland geschlossen, \r\nnachdem sich die evangelischen Kirchen nicht eindeutig von den separatistisch \r\norientierten „Degas-Protestanten\" distanziert hatten.\n\n\r\n\r\n32\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in \r\nder Sozialistischen Republik Vietnam vom 12. Februar 2005, S. 8, und U. S. \r\nState-Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom \r\n15. September 2004, a.a.O. Nach den Angaben des U. S. State-\r\nDepartments waren zum Berichtszeitpunkt 28 Kirchen wiedereröffnet.\n\n\r\n\r\n33\n\nDie Montagnard Foundation Inc., eine Überseegruppe der Dega/Degar, hat eine \r\nExilverwaltung proklamiert. Nach den Schätzungen eines lokalen evangelischen Führers sind \r\nin einer - nicht näher bezeichneten - Provinz des zentralen Hochlands bis zu 20 % der \r\nevangelischen Gläubigen Mitglieder oder Sympathisanten der Dega; andere Schätzungen \r\ngeben niedrigere Werte an. \n\n\r\n\r\n34\n\nU. S. State-Department, The International Religious Freedom Report for \r\n2004 vom 15. September 2004, a.a.O.\n\n\r\n\r\n35\n\nDabei ist mit zu berücksichtigen, dass unter den Angehörigen der in den Bergregionen \r\nlebenden ethnischen Minderheiten seit Mitte der 80er Jahre eine Christianisierungstendenz zu \r\nden evangelischen Frei- und Hauskirchen zu verzeichnen ist, \n\n\r\n\r\n36\n\ndie in diesem Zeitraum zum Christentum übergetretenen Mitglieder z. B. \r\ndes Volkes der Hmong wird sogar auf ca. 150.000 Menschen geschätzt. \r\nNach Schätzungen von Gläubigen sollen inzwischen 2/3 der evangelischen \r\nChristen in Vietnam Angehörige von ethnischen Minderheiten sein (vgl. U. S. \r\nState-Department, The International Religious Freedom Report for 2004 vom \r\n15. September 2004, a.a.O.) \n\n\r\n\r\n37\n\ndie in Vietnam wiederum als amerikanisch gesteuert wahrgenommen wird. \n\n\r\n\r\n38\n\nVgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in \r\nder Sozialistischen Republik Vietnam vom 12. Februar 2005, S. 8.\n\n\r\n\r\n39\n\nIm Hintergrund der von Seiten der vietnamesischen Behörden erfolgenden Bewertung der \r\nVeränderungen bei den ethnischen Minderheiten dürfte dabei auch der Umstand stehen, dass \r\nz. B. Teile des Volks der Hmong, das erst im 19. Jahrhundert von China nach Vietnam \r\nzuwanderte, während der bis Mitte der 70er geführten Kriege auf Seiten der französischen \r\nbzw. us-amerikanischen Armee kämpften. \n\n\r\n\r\n40\n\nvgl. z. B. Kotte / Siebert, a.a.O., S. 179 f.; eine wohl nach dem \r\nvietnamesisch - chinesischen Krieg von 1979 begonnene, gegen die \r\nRegierung Vietnams gerichtete chinesische Unterstützung von Gruppen der \r\nHmong soll erst 1989 eingestellt worden sein, vgl. Kotte/ Siebert, a.a.O., S. \r\n106.\n\n\r\n\r\n41\n\nBei Berücksichtigung dieser Gesamtumstände ist auszuschließen, dass die Kläger von \r\nvergleichbaren Gefahren betroffen sind. Die Kläger sind vietnamesischer Volkszugehörigkeit \r\n(Kinh) und damit nicht Mitglieder der betroffenen ethnischen Minderheitengruppen. Vor ihrer \r\nAusreise hatten die Kläger zu 1. und 2. auch nicht ihren Wohnsitz in den betroffenen \r\nGebieten, sondern in der Nordostregion Vietnams an der Küste des Golfs von Ton Kin \r\n(Tonking).\n\n\r\n\r\n42\n\nbb) Wenn die Evangelische Kirchengemeinde Greven weiterhin anführt, dass \r\nPfarrer Nguyen Hong Quang am 8. Juni 2005 (richtig: 2004) in Ho Chi Minh Stadt \r\n(Sai Gon) verhaftet worden sei, begründet der Vorgang ebenfalls keine zugunsten \r\nder Kläger wegen ihrer Religionszugehörigkeit eingetretene Veränderung der \r\nSachlage. Aus der Ingewahrsamnahme des Pfarrers der Mennonitischen Gemeinde \r\nkann nicht auf eine für alle Christen evangelischer Konfession und damit auch für die \r\nKläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehende politische Verfolgungsgefahr \r\ngeschlossen werden. \n\n\r\n\r\n43\n\nDie Verhaftung des Herrn Nguyen Hong Quang am 8. Juni 2004, der von der \r\nIGFM als Pfarrer, Bürgerrechtler, Rechtsanwalt und Leiter der Rechtsabteilung der \r\nEvangelischen Vereinigung Vietnams bezeichnet wird, und die Verurteilung zu einer \r\nFreiheitsstrafe von drei Jahren durch das Volksgericht Ho-Chi-Minh-Stadt vom \r\n12. November 2004, die durch Berufungsurteil vom 12. April 2005 bestätigt wurde, \r\nsollen nicht auf seiner Tätigkeit als Pfarrer, sondern im Wesentlichen auf seinem \r\nEinsatz als Rechtsanwalt beruhen.\n\n\r\n\r\n44\n\nVgl. Pressemitteilungen der IGFM vom 12. November 2004, \r\nhttp://www.igfm.de/pm/pm2004/pm0411/p041112v.htm, und vom \r\n11. November 2004, http://www.igfm.de/pm/pm2004/pm0411 \r\n/p041111v.htm; vgl. zum Anlass der Festnahme auch U. S. State-\r\nDepartment, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. \r\nSeptember 2004, a.a.O.\n\n\r\n\r\n45\n\nEine dem vergleichbare Situation ist für die Kläger nicht erkennbar.\n\n\r\n\r\n46\n\ncc) Selbst wenn das Gericht die Situation der evangelischen Christen vietnamesischer \r\nVolkszugehörigkeit in Vietnam sonst bewertet und damit zugunsten der Kläger und entgegen \r\n§ 71 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz über ihre Darlegungen hinausgeht, begründen die in \r\nVietnam erkennbaren Verhältnisse keine „zugunsten\" der Kläger eingetretene Veränderung \r\nder Sachlage. \n\n\r\n\r\n47\n\nEine Asyl- und/oder Flüchtlingsanerkennung setzt nach Artikel 16 a Abs. 1 Grundgesetz \r\nbzw. § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz eine p o l i t i s c h e Verfolgung voraus. Eine die Asyl- \r\noder Flüchtlingsanerkennung rechtfertigende Verfolgung kann sich nicht nur aus staatlichen \r\nEingriffen in Leib, Leben oder persönliche Freiheit von Betroffenen, sondern ebenfalls aus \r\nEingriffen in andere Rechtsgüter wie z. B. auch die Religionsfreiheit ergeben. Eingriffe in \r\ndiese anderen Rechtsgüter sind jedoch ausschließlich dann erheblich, wenn sie nach ihrer \r\nIntensität und Schwere die Menschenwürde verletzen.\n\n\r\n\r\n48\n\nNach der bisherigen Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \r\nBundesverwaltungsgerichts ist eine Beschränkung der Religionsfreiheit nur erheblich bei \r\neinem Eingriff in das sog. religiöse Existenzminimum (\"forum internum\"). Eine religiös \r\nmotivierte Verfolgung eines Staates ist danach nicht schon dann eine politische Verfolgung \r\nim Sinne des Asylrechts, wenn die Religionsfreiheit Eingriffen und Beeinträchtigungen \r\nausgesetzt ist, die gemessen an der umfassenden Gewährleistung des deutschen Rechts in Art. \r\n4 Abs. 1 und 2 Grundgesetz rechtswidrig wären. Schutzgut des Asyl- und Flüchtlingsrechts ist \r\nnach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts \r\nnicht die Religionsfreiheit im Sinne des Art. 4 Grundgesetz, sondern der vom Prinzip der \r\nMenschenwürde garantierte Mindestfreiraum bei der Religionsausübung. Für eine Asyl- oder \r\nFlüchtlingsanerkennung müssen die Eingriffe und Beeinträchtigungen dann eine Schwere und \r\nIntensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzt. Sie müssen ein solches Gewicht haben, \r\ndass sie in den elementaren Bereich der sittlichen Person eingreifen, in dem für ein \r\nmenschenwürdiges Dasein die Selbstbestimmung möglich bleiben muss, sollen nicht die \r\nmetaphysischen Grundlagen menschlicher Existenz zerstört werden. Diese Eingrenzungen des \r\nBundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts widersprechen nicht, sondern \r\nentsprechen der humanitären Intention des Asylrechts. Diese ist darauf gerichtet, demjenigen \r\nAufnahme und Schutz zu gewähren, der sich in einer für ihn ausweglosen Lage befindet.\n\n\r\n\r\n49\n\nPolitische Verfolgung ist danach etwa dann gegeben, wenn vom Heimat- oder \r\nAufenthaltsstaat des Verfolgten ergriffene Maßnahmen darauf gerichtet sind, die \r\nAngehörigen einer religiösen Gruppe sei es physisch zu vernichten oder mit \r\nvergleichbar schweren Sanktionen (etwa Austreibung oder Vorenthaltung \r\nelementarer Lebensgrundlagen) zu bedrohen, sei es ihrer religiösen Identität zu \r\nberauben, indem ihnen zum Beispiel unter Androhung von Strafen an Leib, Leben \r\noder persönlicher Freiheit eine Verleugnung oder gar Preisgabe tragender Inhalte \r\nihrer Glaubensüberzeugung zugemutet wird oder sie daran gehindert werden, ihren \r\neigenen Glauben, so wie sie ihn verstehen, im privaten Bereich und unter sich zu \r\nbekennen. Die Religionsausübung im häuslich-privaten Bereich, wie etwa der \r\nhäusliche Gottesdienst, aber auch die Möglichkeit zum Reden über den eigenen \r\nGlauben und zum religiösen Bekenntnis im nachbarschaftlich-kommunikativen \r\nBereich, ferner das Gebet und der Gottesdienst abseits der Öffentlichkeit in \r\npersönlicher Gemeinschaft mit anderen Gläubigen dort, wo man sich nach Treu und \r\nGlauben unter sich wissen darf, gehören danach unter dem Gesichtspunkt der \r\nMenschenwürde wie nach internationalem Standard zu dem elementaren Bereich, \r\nden der Mensch als \"religiöses Existenzminimum\" zu seinem Leben- und \r\nBestehenkönnen als sittliche Person benötigt. Sie gehören zu dem unentziehbaren \r\nKern seiner Privatsphäre (\"privacy\"), gehen aber nicht darüber hinaus. Eine Befugnis \r\ndes Staates zu Eingriffen in diese religiösen Betätigungsformen könnte nur \r\nangenommen werden, sofern etwa die besondere Art und Weise des Bekenntnisses \r\noder der Glaubensbekundung in erheblich friedenstörender Weise in die \r\nLebenssphäre anderer Bürger hinübergriffe oder mit dem Grundbestand des ordre \r\npublic nicht vereinbar wäre. Weiter gehende Verbote oder sonst eingreifende \r\nMaßnahmen würden die Grenze zur politischen Verfolgung grundsätzlich \r\nüberschreiten; das gilt jedenfalls dann, wenn sie mit Strafsanktionen für Leib, Leben \r\noder die persönliche Freiheit verbunden sind.\n\n\r\n\r\n50\n\nBVerfG, z. B. Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86, 2 BvR \r\n962/86, 2 BvR 478, 962/86 -, z. B. BVerfGE 76 S. 143 = InfAuslR 1988 S. 87 \r\n= KirchE 25 S. 217; BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2004 - 1 C 9.03 -, z. B. \r\nBVerwGE 120 S. 16 = InfAuslR 2004 S. 319 = \r\nwww.bundesverwaltungsgericht.de; Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 \r\n-, z. B. BVerwGE 80 S. 321 = InfAuslR 1989 S. 167 = KirchE 26 S. 323. \r\nBeispielhaft sei angeführt, dass das Bundesverwaltungsgericht mit dem \r\nangegebenen Urteil vom 20. Januar 2004 ein im Iran für zum Christentum \r\nkonvertierte Muslime bestehendes Verbot, an \"öffentlichen oder offiziellen\" \r\nGottesdiensten der christlichen Kirchen teilzunehmen, nicht als Verletzung \r\ndes asylrechtlich geschützten religiösen Existenzminimums angesehen \r\nhat.\n\n\r\n\r\n51\n\nBei Anwendung dieser bisherigen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts und \r\ndes Bundesverwaltungsgerichts und damit bei Berücksichtigung nur von \r\nBeschränkungen des so umschriebenen religiösen Existenzminimums ist für die \r\nKläger wegen ihrer Religionszugehörigkeit keine erhebliche Verfolgungsgefahr \r\ngegeben. Zwar ist nicht zu verkennen, dass Christen evangelischer Konfession in \r\nVietnam von Repression und Inhaftierung betroffen sein können. In Vietnam leben \r\naber - neben bis zu 40 Millionen Buddhisten, bis zu 3 Millionen Hoa Hao, bis zu 4 \r\nMillionen Cao Dai und bis zu 65.000 Muslim - nach Schätzungen zwischen 6 ½ und 9 \r\n½ Millionen Christen. Davon sollen - je nach Schätzung - zwischen 421.000 und 1,6 \r\nMillionen Gläubige evangelischen Konfessionen angehören. \n\n\r\n\r\n52\n\nAA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Situation in der \r\nSozialistischen Republik Vietnam vom 12. Februar 2005, S. 7; Immigration \r\nand Nationality Directorate des Vereinigten Königsreichs, Home Office, \r\nVietnam Country Report April 2005; U. S. State-Department, The \r\nInternational Religious Freedom Report for 2004 vom 15. September 2004, \r\na.a.O.\n\n\r\n\r\n53\n\nDass bei einer solchen Anzahl von Religionsangehörigen jedem evangelischen \r\nChristen in ganz Vietnam wegen seiner Religionszugehörigkeit eine in das religiöse \r\nExistenzminimum eingreifende staatliche Verfolgung droht, kann auf der Grundlage \r\nder vorliegenden Erkenntnisse nicht angenommen werden. An die \r\nReligionszugehörigkeit anknüpfende Repressionen werden aus der Heimatregion der \r\nKläger nicht berichtet. Den Erkenntnissen ist auch sonst nicht eine solche Vielzahl \r\nvon staatlichen Übergriffen zu entnehmen, die die Prognose einer Verfolgung jedes \r\nnicht hervorgehobenen, „einfachen\" Mitglieds einer evangelischen Kirchengemeinde \r\nund damit auch der Kläger befürchten ließe. Es bestehen keine tatsächlichen \r\nAnhaltspunkte für die Annahme, dass eine - wie in den letzten drei Jahren in der \r\nEvangelischen Kirchengemeinde Greven erfolgende - Teilnahme an sonntäglichen \r\nGottesdiensten in Vietnam für die Kläger eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \r\nbestehende Verfolgungsgefahr begründet. Soweit die Kläger in ihrem Folgeantrag \r\ndie Befürchtung äußerten, in Vietnam wegen ihrer Religionszugehörigkeit inhaftiert \r\nzu werden, wird eine solche, allein auf die Religionszugehörigkeit abstellende \r\nPrognose durch die o. a. Zahlen nicht bestätigt. Soweit in den Erkenntnissen - über \r\nWertungen hinaus - Tatsachen und Geschehensabläufe zu Repressionshandlungen \r\nberichtet werden, die gegen evangelische Christen gerichtet waren, knüpfen die \r\nmitgeteilten Handlungen der Behörden regelmäßig - zumindest auch - an weitere \r\nVerhaltensweisen der Betroffenen wie gegen Behörden gerichtete Proteste und \r\nKritik, an eine Stellung der Betroffenen als Pastor bzw. Priester oder an die \r\nVolkszugehörigkeit der Betroffenen und damit nicht ausschließlich an deren \r\nReligionsausübung an. Die wegen Einschränkungen der Religionsfreiheit von \r\nChristen mitgeteilten Tatsachen betreffen insoweit bisher die ethnischen \r\nMinderheiten im zentralen Hochland Mittelvietnams und den Bergregionen \r\nNordvietnams (vgl. dazu oben aa, S. 8), die Maßnahmen gegen Herrn Nguyen Hong \r\nQuang und fünf weitere Gemeindemitglieder (vgl. dazu oben bb, S. 10), Maßnahmen \r\ngegen den Pastor Than Van Truong sowie Maßnahmen gegen Herrn Nguyen Van \r\nLy, einen katholischen Priester. \n\n\r\n\r\n54\n\nvgl. zu den Tatsachenmitteilungen insbesondere U. S. State-\r\nDepartment, The International Religious Freedom Report for 2004 vom 15. \r\nSeptember 2004, a.a.O.; Immigration and Nationality Directorate des \r\nVereinigten Königsreichs, Home Office, Vietnam Country Report April 2005, \r\nAnm. 6.29 ff., a.a.O.; IGFM-Jahresbericht 2004 Sozialistische Republik \r\nVietnam, zu 2., a.a.O. \n\n\r\n\r\n55\n\nSoweit berichtet wird, dass - neben Angehörigen ethnischer Minderheiten sowie \r\nPfarrern und Priestern - am 25. März 2004 in Hanoi (Ha Noi) 11 Hmong und 2 Kinh \r\nevangelischer Konfession festgenommen wurden und innerhalb von 24 Stunden \r\nwieder entlassen wurden,\n\n\r\n\r\n56\n\nvgl. U. S. State-Department, The International Religious Freedom \r\nReport for 2004 vom 15. September 2004, a.a.O.\n\n\r\n\r\n57\n\nkann auch aus dem Geschehen nicht die Prognose gefolgert werden, dass damit \r\nebenfalls den Klägern im Falle ihrer Rückkehr eine Verfolgung droht.\n\n\r\n\r\n58\n\n\r\nAus Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b der „Richtlinie des Rates der Europäischen Union \r\nNr. 2004/83/EG über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von \r\nDrittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die \r\nanderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu \r\ngewährenden Schutzes\" vom 29. April 2004 (Amtsblatt EG vom 30. September 2004 \r\nNr. L 304 S. 12) folgt nichts anderes.\n\n\r\n\r\n59\n\nDie Richtlinie ist auch in deutscher Sprache unter \r\nhttp://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: \r\n32004L0083:DE:HTML und in englischer Sprache unter \r\nhttp://europa.eu.int/eur-lex/lex/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX: \r\n32004L0083:EN:HTML veröffentlicht.\n\n\r\n\r\n60\n\nDanach haben die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei der Prüfung der \r\nVerfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass der Begriff der Religion insbesondere \r\ntheistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die \r\nTeilnahme bzw. Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen \r\nBereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen \r\noder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder der Gemeinschaft, \r\ndie sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben \r\nsind, umfasst. \n\n\r\n\r\n61\n\nSoweit der derart umschriebene Schutzbereich der Religionsausübung über den \r\nnach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des \r\nBundesverwaltungsgerichts für eine Asyl- oder Flüchtlingsanerkennung relevanten \r\nSchutzbereich hinausgeht, kann für den hier zu beurteilenden Einzelfall der Kläger \r\noffen bleiben, ob die Richtlinie schon jetzt Rechte der Kläger begründen kann, \r\nobwohl die europarechtliche Vorschrift eine - bisher nicht erfolgte - Umsetzung durch \r\nund in nationales Recht der Bundesrepublik Deutschland voraussetzt und die bis \r\nzum 10. Oktober 2006 laufende Umsetzungsfrist noch nicht abgelaufen ist (vgl. Art. \r\n38 Abs. 1 der Richtlinie; Art. 249 Abs. 3 des Vertrags zur Gründung der \r\nEuropäischen Gemeinschaft). \n\n\r\n\r\n62\n\nwohl verneinend BayVGH, Beschluss vom 7. April 2005 \r\n- 14 B 02.30878 -; \r\nvgl. allgemein zu einer schon vor Umsetzung und vor Ablauf der \r\nUmsetzungsfrist möglichen Bindung der nationalen Gerichte z. B. \r\nGerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, Urteil vom 26. September \r\n1996 - C-168/95 -, Sammlung der Rechtsprechung 1996 S. I-04705; \r\nBeschluss vom 17. Oktober 2003 - C-35/02 -, Sammlung der \r\nRechtsprechung 2003 S. I-12229; daran anschließend z. B. BVerwG, Urteil \r\nvom 29. Januar 2004 - 3 C 39.03 -, Buchholz 418.01 Nr. 27 = \r\nwww.bundesverwaltungsgericht.de, Rn. 26; BGH, Urteil vom 5. Februar \r\n1998 - I ZR 211/95 -, NJW 1998 S. 2208, 2211; anderer Auffassung wohl \r\nnoch BVerwG, Urteil vom 7. August 1997 - 3 C 23.96 -, NVwZ-RR 1998 S. \r\n645 = DVBl. 1998 S. 148; Gellermann, in: Rengeling/Middeke/Gellermann, \r\nHandbuch des Rechtsschutzes in der Europäischen Union, 2. Auflage 2003, \r\n§ 33 Rn. 52 mit weiteren Nachweisen.\n\n\r\n\r\n63\n\nAuch wenn die mit der Richtlinie festgelegten Mindeststandards schon jetzt mittels \r\nAnwendung des von dem Bundesverfassungsgericht und dem \r\nBundesverwaltungsgericht im Rahmen der Auslegung des nationalen Rechts und \r\ndamit des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz angeführten „internationalen Standards zu \r\ndem elementaren Bereich\" berücksichtigt werden, „den der Mensch als ‚religiöses \r\nExistenzminimum' zu seinem Leben- und Bestehenkönnen als sittliche Person \r\nbenötigt,\" ohne dass das Bundesamt oder das Gericht damit in verfassungsrechtliche \r\nKompetenzen des Gesetzgebers eingreifen sollte, begründete eine solche \r\nrichtlinienkonforme Auslegung des § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz jedenfalls im \r\nEndergebnis keine Änderung zugunsten der Kläger. Auch eine Teilnahme der Kläger \r\nan ihren religiösen Riten im öffentlichen Bereich, insbesondere die Fortsetzung ihrer \r\nbisherigen Religionsausübung durch Teilnahme am öffentlichen Gottesdienst, führt \r\nfür sich allein nicht zu der Prognose, dass die Kläger mit beachtlicher \r\nWahrscheinlichkeit wegen dieser Religionsausübung verfolgt werden.\n\n\r\n\r\n64\n\nDass der Einzelrichter bei seinen in den Jahren 2005 und 2004 durchgeführten \r\nReisen durch Vietnam eine Vielzahl von christlichen Kirchen vorgefunden hat, in \r\ndenen auch Gottesdienst gehalten wurde, ist danach für die Entscheidung des \r\nRechtsstreits unerheblich und kann dahingestellt bleiben.\n\n\r\n\r\n65\n\n\r\nd) Wenn die Kläger geltend machen, dass ihr Sohn bzw. Bruder, Herr O. M. -Trong, die \r\nSekundarstufe II an dem Gymnasium in Greven besuchen soll, kann dies nach jeder \r\nBetrachtungsweise für die Kläger keine politische Verfolgung begründen.\n\n\r\n\r\n66\n\ne) Im Ergebnis gilt Gleiches für den von den Klägern gewünschten Schulbesuch der \r\nKlägerin zu 3. in Deutschland.\n\n\r\n\r\n67\n\nf) Soweit die Kläger in ihrem Folgeantrag weitere Umstände wegen der Einstellung zu \r\nder Kommunistischen Partei Vietnams, die wegen der Klägerin zu 2. im Widerspruch zu ihrer \r\nfrüheren Parteizugehörigkeit stehen könnte, und daran wohl anknüpfend wegen ihrer \r\nEinstellung zur Regierung der Sozialistischen Republik Vietnams geltend machen, wurde die \r\nUmstände bereits im Erstverfahren gewürdigt\n\n\r\n\r\n68\n\nvgl. die beiden rechtskräftigen Urteile des Verwaltungsgerichts vom \r\n17. August 1999 - 1 K 401/94.A - und - 1 K 2851/98.A -\n\n\r\n\r\n69\n\nund können eine Veränderung der Sachlage nicht begründen. \n\n\r\n\r\n70\n\n2. Den Klägern steht gegenüber der Beklagten ebenfalls kein Anspruch auf Feststellung \r\nvon Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz zu. Gesichtspunkte \r\nsind auch insoweit nicht ersichtlich.\n\n\r\n\r\n71\n\n\r\n3. Soweit die Kläger der Auffassung sein sollten, das Gericht könne auf der \r\nGrundlage eigener Kriterienbildung nach Ermessen ein Aufenthaltsrecht begründen, \r\ntrifft dies nach der deutschen Gesetzeslage nicht zu. Das Gericht hat ausschließlich \r\ndie Aufgabe, auf der Grundlage der Entscheidungen des unmittelbar demokratisch \r\nlegitimierten Bundesgesetzgebers die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des \r\nBundesamts zu untersuchen. \n\n\r\n\r\n72\n\nAuch dem Bundesamt ist es von Gesetzes wegen untersagt, quasi nach \r\n„Ermessen\" ein Abschiebungsverbot oder sonst ein Aufenthalts-\"recht\" der Kläger zu \r\nbegründen, wenn die Voraussetzungen des Asylrechts und des § 60 \r\nAufenthaltsgesetz nicht vorliegen.\n\n\r\n\r\n73\n\n\r\n5. Soweit sich die Klage gegen die in dem Bescheid des Bundesamtes enthaltene \r\nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung richtet, bleibt sie ebenfalls ohne \r\nErfolg. Die Kläger sind durch die Anordnungen nicht in ihren Rechten verletzt. \r\nEntgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich. Die \r\nKläger sind nach der Wertentscheidung des Gesetzgebers verpflichtet, die \r\nBundesrepublik Deutschland zu verlassen, solange sie keinen sonstigen \r\nAufenthaltstitel, d. h. kein Visum, keine Aufenthaltserlaubnis und keine \r\nNiederlassungserlaubnis besitzen (§ 34 Asylverfahrensgesetz, § 4 \r\nAufenthaltsgesetz). Die den Klägern von der Ausländerbehörde bisher erteilten \r\n„Duldungen\" begründen kein Recht zum Aufenthalt in der Bundesrepublik \r\nDeutschland.\n\n\r\n\r\n74\n\n\r\nII. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung, \r\n83 b Abs. 1 Asylverfahrensgesetz. Die Entscheidung über die vorläufige \r\nVollstreckbarkeit folgt aus § 167 Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ \r\n708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.\n\n\r\n\r\n\r\n\r\n75","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278633","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-01/1-k-385-04-a","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/278633","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/278633","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-08-01/1-k-385-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/278633","retrieved":"2026-07-09 02:52:01.484804+00:00"}}