{"status":"available","doknr":"OLD279611","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0614.5K3592.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"5 K 3592/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Kostenerstattung für die Fahrten des Klägers zur \ngemeinnützigen Arbeitsstelle in der Zeit vom 2. September 2002 bis zum \n2. Dezember 2002. \n\n3\n\nDer Kläger erhielt in der Vergangenheit - teilweise ergänzende - \nSozialhilfeleistungen von dem Beklagten. Durch Bescheid des Beklagten vom 26. \nAugust 2002 wurde dem Kläger eine gemeinnützige und zusätzliche \nArbeitsgelegenheit gem. § 19 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) für \nmaximal 20 Stunden wöchentlich zugewiesen, nämlich die Mitarbeit im \nArbeitslosentreff „N\". In dem Bescheid wurde darauf hingewiesen, dass dem Kläger \nneben der Mehraufwandsentschädigung in Höhe von 1,50 Euro je tatsächlich \ngeleisteter Arbeitsstunde auf Antrag erforderliche zusätzliche Leistungen für \nFahrtkosten und Arbeitsmittel im Einzelfall gewährt werden könnten. Daraufhin \nbeantragte der Kläger am 3. September 2002 die Bewilligung der Fahrtkosten in der \nGestalt der Bus-Monatskarte zum Preis von 40,20 Euro bzw. der „Neun-Uhr-Karte\" \nzum Preis von 30,90 Euro zuzüglich Einzelabrechnung von Einzelfahrscheinen bei \nFahrten vor 9.00 Uhr. Durch Bescheid vom 5. September 2002 bewilligte der \nBeklagte dem Kläger die Mittel zum Erwerb der „Neun-Uhr-Fahrkarte\" und führte \nergänzend aus, dass die Fahrtkosten nachträglich beginnend ab Antragstellung \nerstattet werden könnten, wenn es dem Kläger auf Grund seiner Arbeitszeiten \nmöglich sei, diese Fahrkarte zu nutzen. Ergänzend führte der Beklagte aus, dass die \nKosten nicht in voller Höhe erstattet werden könnten, da bereits ein Anteil in Höhe \nvon 15,00 Euro für Fahrtkosten in den Regelsätzen enthalten sei. Auf diesen \nBescheid bat der Kläger zunächst um nähere Erläuterungen zur Bemessung der \nHöhe der Regelsatzleistungen. Mit Schreiben vom 12. September 2002 erläuterte der \nBeklagte, dass Grundsatz bei der Bemessung der Regelsätze sei, dass der laufende \nBedarf gedeckt werde. Es sei daher nicht möglich, die Regelsätze nach Anteilen \naufzuschlüsseln. Entsprechend einer internen Verwaltungsvorschrift der Stadt \nMünster zu § 18 BSHG sei jedoch für die Stadt Münster verbindlich festgestellt \nworden, dass ein Anteil des Regelsatzes in Höhe von 15,00 Euro als Fahrtkosten zu \nbewerten sei. Daraufhin legte der Kläger am 4. Oktober 2002 Widerspruch gegen \nden Bescheid vom 5. September 2002 mit der Begründung ein, dass die Berechnung \nder Stadt Münster betreffend die Fahrtkosten als Bestandteil des Regelsatzes \nrechtswidrig sei. Er beanspruche die Übernahme der vollen Fahrtkosten außerhalb \nder Regelsatzleistungen. Diesem Widerspruch gab der Beklagte durch \nAbhilfebescheid vom 17. Oktober 2002 statt und führte hierzu aus, dass dem Kläger \ndie Fahrtkosten nach Vorlage der Fahrkarte rückwirkend zum 2. September 2002 \nerstattet werden würden. Gegen diesen Abhilfebescheid legte der Kläger am 26. \nNovember 2002 wiederum Widerspruch ein, mit dem er vortrug, dass er bereits zwei \nMonate lang Vorleistungen erbracht habe und nunmehr umgehend Fahrgeld vom \nBeklagten erhalten wolle. Hierzu wies der Beklagte mit Schreiben vom 28. November \n2002 darauf hin, dass dem Kläger mit Abhilfebescheid vom 17. Oktober 2002 die \nÜbernahme der Fahrtkosten ab Arbeitsaufnahme zugesichert worden sei. Ohne \nVorlage der entsprechenden Fahrkarten sei eine Kostenerstattung jedoch nicht \nmöglich.\n\n4\n\nDaraufhin hat der Kläger am 2. Dezember 2002 die vorliegende Klage erhoben. \nZur Begründung führte er aus, dass es ihm als Empfänger ergänzender Sozialhilfe \nnicht zumutbar sei, das Fahrgeld für die Fahrten zur gemeinnützigen Arbeitsstelle \nvorzustrecken. Die Monatskarte für den Bus koste 41,50 Euro. Er habe die Strecke \ndrei Monate lang mit dem Fahrrad zurück gelegt, da er diese Stelle als wichtig \nerachte und sich überdies habe positiv verhalten wollen. Auch das Fahrrad sei ein \nreguläres Beförderungsmittel für Fahrten zur Arbeitsstelle. \n\n5\n\nDer Kläger beantragt,\n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom \n5. September 2002 in der Fassung des Abhilfebescheides vom \n17. Oktober 2002 zu verpflichten, ihm, dem Kläger, Fahrtkosten \nfür die von ihm mit dem Fahrrad zurück gelegten Fahrten zu \nseiner gemeinnützigen Arbeitsstelle für den Zeitraum von drei \nMonaten jeweils in Höhe der Kosten der Bus - Monatskarte zu \ngewähren.\n\n7\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n8\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n9\n\nZur Begründung führt er aus, dass die Klage wegen fehlenden \nRechtsschutzbedürfnisses unzulässig sei. Dem Klagebegehren sei insoweit \nentsprochen worden, als dem Kläger zugesagt worden sei, Kosten für die Nutzung \nöffentlicher Verkehrsmittel nach Vorlage der entsprechenden Fahrkarten zu erstatten. \nInsoweit sei seinem Begehren mit dem angegriffenen Abhilfebescheid stattgegeben \nworden. Eine Fahrtkosterstattung für Fahrten mit dem Fahrrad komme nicht in \nBetracht, weil hierdurch keine zu erstattenden Kosten entstanden seien.\n\n10\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte \nHeft 1) Bezug genommen. \n\n11\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n12\n\nDie Klage hat insgesamt keinen Erfolg.\n\n13\n\nSoweit es um die Bewilligung von Mitteln für den Erwerb einer Bus-\nMonatsfahrkarte für den Zeitraum von September bis Dezember 2002 geht, in \nwelchem der Kläger die ihm angebotene gemeinnützige und zusätzliche \nArbeitsgelegenheit angenommen und die entsprechenden Fahrten zu seiner \nArbeitsstelle unternommen hatte, ist die Klage bereits unzulässig, weil es an einem \nrechtlich geschützten Interesse an der Durchführung eines Klageverfahrens fehlt. \nDenn dem Kläger ist die begehrte Leistung durch den angegriffenen Abhilfebescheid \ndes Beklagten vom 17. Oktober 2002 bewilligt worden. Damit war das entsprechende \nBegehren des Klägers bereits vor Klageerhebung erfüllt worden. \n\n14\n\nSoweit es dem Kläger um die - erneute - Bewilligung der entsprechenden Mittel \nfür den Erwerb einer Busfahrkarte zu einem - späteren - Zeitpunkt nach \nKlageerhebung gehen sollte, fehlt es jedenfalls an einem entsprechenden Anspruch. \nDenn eine Bewilligung von Mitteln für Fahrtkosten zur Durchführung von Fahrten zur \ngemeinnützigen Arbeitsstelle setzt - ungeachtet aller sonstigen Voraussetzungen - \njedenfalls voraus, dass überhaupt Fahrten zur einer gemeinnützigen Arbeitsstelle \nstattfinden. Der Kläger hat jedoch seine Arbeitsstelle im Arbeitslosentreff „N\" im \nDezember 2002 aufgegeben und seither jedenfalls keine durch eine gemeinnützige \nund zusätzliche Arbeitsleistung verursachten Fahrten dorthin mehr unternommen. \n\n15\n\nLegt man das Klagebegehren entsprechend dem Vorbringen des Klägers zur \nBegründung seiner Klage aus, so spricht allerdings alles dafür, dass es dem Kläger \nim Ergebnis darum geht, noch nachträglich die Bewilligung von Mitteln für eine \nBusfahrkarte für die Fahrten zu erstreiten, die er im streitgegenständlichen Zeitraum \nmit dem Fahrrad durchgeführt hat, gleichsam als Surrogat für die ihm damals zwar \nbewilligten, aber nicht ausgezahlten Mittel. Auch insoweit fehlt es allerdings an einem \nentsprechenden Anspruch. Eine Anspruchsgrundlage hierfür ist schon nicht \nerkennbar. Gemäß der insoweit allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 19 \nAbs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der im streitgegenständlichen \nZeitraum maßgeblichen Fassung vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2074) ist einem \nHilfesuchenden, für den Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit \ngeschaffen wird, entweder das übliche Arbeitsentgelt oder aber Hilfe zum \nLebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen Entschädigung für \nMehraufwendungen zu gewähren. Letzteres war bei dem Kläger der Fall. Die ihm \nbewilligte Entschädigung für Mehraufwendungen soll grundsätzlich gerade dazu \ndienen, die durch diese Arbeitsgelegenheit entstehenden Mehrkosten, wozu auch \netwaige Fahrkosten gehören, zu decken. Darüber hinaus hat der Beklagte dem \nKläger noch zusätzlich die weiteren Kosten für den Erwerb einer Bus-Monatskarte \nbewilligt. Die Bewilligung von Leistungen für einen bestimmten Mehraufwand - hier \ndie Bus-Monatsfahrkarte - setzt allerdings voraus, dass solche Mehraufwendungen \nüberhaupt tatsächlich entstehen. Nimmt ein gemeinnütziger arbeitleistender \nHilfesuchender keine öffentlichen Verkehrsmittel in Anspruch mit der Folge, dass \nauch keine Fahrtkosten hierdurch entstehen, kann er nicht gleichwohl eine \nentsprechende Mehraufwandsentschädigung (- für einen demgemäß gar nicht \nentstandenen Mehraufwand -) in Anspruch nehmen. Soweit der Kläger meint, Mittel \nin Höhe der Kosten für eine Busfahrkarte erstreiten zu können, obgleich er den Weg \nmit dem Fahrrad zurück gelegt hat - gleichsam als eine allgemeine \n„Fahrtkostenpauschale\" -, verkennt er, dass eine solche Pauschale mit der ihm \ngewährten allgemeinen Mehraufwandsentschädigung abgegolten ist; ein darüber \nhinaus gehender Anspruch auf eine weitere „Fahrtkostenpauschale\" lässt sich aus \ndem Gesetz nicht herleiten.\n\n16\n\nLediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass sich auch nichts anderes \ndaraus ergibt, dass der Beklagte die Leistungen an den Kläger zwar bewilligt, aber \nnicht vor der Arbeitsaufnahme auch ausgezahlt hat, der Kläger mithin hätte in \nVorleistung treten und zunächst die Busfahrkarte kaufen müssen, um dann \nanschließend vom Beklagten eine entsprechende Erstattung zu erhalten. Diese \nVerfahrensweise des Beklagten ist nicht zu beanstanden. Auf diese Weise wird \nseitens des Sozialhilfeträgers sichergestellt, dass er eine \nMehraufwandsentschädigung für Fahrtkosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln nur \ndort leistet, wo ein entsprechender Mehraufwand auch tatsächlich entsteht. Der \nKläger als Hilfeempfänger wurde hierdurch auch nicht unzumutbar belastet. \nAngesichts dessen, dass ihm die umgehende Erstattung des Betrages bereits \nbewilligt worden war sowie angesichts der nicht außergewöhnlich hohen Kosten für \ndie Anschaffung der Bus-Monatsfahrkarte war es ihm zuzumuten, hinsichtlich dieses \nBetrages kurzfristig in Vorleistung zu treten; dies umso mehr, als nach der \neinschlägigen Vorschrift grundsätzlich vorgesehen ist, die Fahrtkosten von der \nMehraufwandsentschädigung zu tragen, ohne dass eine gesonderte zusätzliche \nErstattung für Fahrtkosten beansprucht werden kann. Das gilt selbst dann, wenn der \nBeklagte tatsächlich - wie vom Kläger behauptet - in anderen Fällen anders verfahren \nsein sollte und die entsprechenden Mittel vorab geleistet haben sollte, so dass dieser \nFrage auch nicht weiter nachgegangen werden brauchte.\n\n17\n\nAbschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Klage schließlich auch dann \nkeinen Erfolg haben kann, wenn der Kläger damit im Wege einer allgemeinen \nLeistungsklage nur mehr die Auszahlung der mit den angegriffenen Bescheiden \nbewilligten Mittel erstreiten wollte, weil die Voraussetzung, an die der Beklagte die \nAuszahlung geknüpft hat, nämlich Kauf und Vorlage der entsprechenden Bus - \nMonatskarte, nicht erfüllt sind.\n\n18\n\nNach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO \nabzuweisen.\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 der \nZivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279611","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-06-14/5-k-3592-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279611","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279611","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-06-14/5-k-3592-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279611","retrieved":"2026-07-09 02:53:23.362861+00:00"}}