{"status":"available","doknr":"OLD279610","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0614.4K444.01.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-06-14","aktenzeichen":"4 K 444/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Berufung wird zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer 1939 geborene Kläger stand als Polizeibeamter, zuletzt als Erster \nKriminalhauptkommissar, im Dienst des Beklagten. Mit Ablauf des 30. September \n1999 trat er wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Mit \nBescheid vom 23. Juli 1999 setzte das Landesamt für Besoldung und Versorgung \nNordrhein-Westfalen (LBV) die Versorgungsbezüge des Klägers auf der Grundlage \neines Ruhegehaltssatzes von 75 % auf monatlich 5.716,80 DM fest.\n\n3\n\nUnter dem 21. Januar 2000 zeigte der Kläger beim LBV ein Erwerbseinkommen \naus nicht selbständiger Arbeit an. Nach dem Anstellungsvertrag vom 25. Januar \n2000 war der Kläger zum 1. Januar 2000 bei der Fa. „D. S. E. GmbH\" in \nC. unbefristet als „Senior Consultant Strategics\" mit einem Monatsgehalt von \nzunächst 7.000,- DM brutto, ab dem vierten Monat seiner Beschäftigung mit einem \nMonatsgehalt von 8.000,- DM zuzüglich Übernahme der Mietkosten für eine \nZweitwohnung sowie Erstattung wöchentlicher Heimfahrtkosten und Auszahlung der \nPauschalen für Verpflegungsmehrkosten in den ersten drei Monaten eingestellt \nworden. \n\n4\n\nMit Regelungs- und Rückforderungsbescheid vom 2. Februar 2000 teilte das LBV \ndem Kläger mit, die Versorgungsbezüge seien ab dem Beginn des Bezugs seines \nErwerbseinkommens nur insoweit zu zahlen, als sie die in § 53 Abs. 2 des \nBeamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) bezeichnete Höchstgrenze nicht \nüberstiegen. Nach der dem Bescheid beigefügten Berechnung wurden die \nVersorgungsbezüge ab dem 1. Januar 2000 auf den Mindestbelassungsbetrag nach \n§ 53 Abs. 5 Satz 1 BeamtVG in Höhe von monatlich 1.143,36 DM festgesetzt. \nAußerdem teilte das LBV dem Kläger mit, durch die rückwirkende Regelung seiner \nVersorgungsbezüge sei für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zum 29. Februar 2000 \neine Zuvielzahlung von 9.146,88 DM entstanden. Dieser Betrag werde gemäß § 52 \nBeamtVG zurückgefordert. Da der Kläger der verschärften Haftung nach § 52 Abs. 2 \nBeamtVG i.V.m. § 820 Abs. 1 BGB unterliege, sei eine Berufung auf den Wegfall der \nBereicherung ausgeschlossen. Auch aus Billigkeitsgründen könne angesichts der \neindeutigen Sach- und Rechtslage von der Rückforderung des überzahlten Betrages \nnicht abgesehen werden.\n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 19. Februar 2000 \nWiderspruch. Zur Begründung gab er im Wesentlichen an: Er halte die Regelung des \n§ 53 BeamtVG, soweit ihm danach wegen des vorliegenden Arbeitsvertrages nur \nnoch die Mindestpension verbleibe, wegen Verstoßes gegen Art. 3 und 33 GG für \nverfassungswidrig. Er müsse mit den Beamten gleichgestellt werden, die auf Grund \ngesetzlicher Bestimmungen erst mit 65 Jahren in Pension gehen könnten und denen \ndann bei einem zusätzlichen Erwerbseinkommen keine Pensionsabzüge drohten. \nSeine Zurruhesetzung sei kein Entgegenkommen bzw. kein Gnadenakt des \nDienstherrn, sondern beruhe auf gesetzlichen Bestimmungen, weil auf Grund von \nmedizinisch-wissenschaftlichen Gutachten wegen der besonderen beruflichen \nBelastungen eine frühere Zurruhesetzung befürwortet worden sei. Es liege somit kein \nfreiwilliges, sondern wie im Fall der 65jährigen ein gesetzliches Ausscheiden aus \ndem Dienst vor. Daher sei kein Grund dafür ersichtlich, warum der erst mit 65 Jahren \npensionierte Beamte besser gestellt werden solle als der Beamte, der vorzeitig auf \nGrund gesetzlicher Vorschriften in den Ruhestand versetzt werde. Ein Grund für \ndiese Ungleichbehandlung lasse sich auch weder der amtlichen Begründung zum \nEntwurf des § 53 BeamtVG noch der im vorliegenden Zusammenhang \ninteressierenden Rechtsprechung entnehmen. Insbesondere könne hier nicht das \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. September 1997 (Az. 2 C 35.96) \nherangezogen werden, wonach die begrenzte Anrechnung eines privaten \nErwerbseinkommens auf Versorgungsbezüge bei einem vorzeitig in den Ruhestand \nversetzten Beamten im Einklang mit dem hergebrachten beamtenrechtlichen \nAlimentationsgrundsatz des Art. 33 Abs. 5 GG stehe, weil ein derartiges Einkommen \nnur auf Grund der nicht mehr bestehenden Dienstleistungsverpflichtung habe erzielt \nwerden können. Der in jenem Verfahren entschiedene Fall sei jedoch mit dem \nvorliegenden Fall nicht vergleichbar, weil der Kläger wegen Erreichens der \nAltersgrenze in den Ruhestand getreten sei. Der einschlägigen Fachliteratur und \nRechtsprechung sei zu entnehmen, dass Kürzungen bei Versorgungsbezügen zwar \nzulässig, dabei allerdings das Verhältnismäßig-keitsprinzip, der Vertrauensgrundsatz \nsowie Art. 3, 12 und 33 GG zu beachten seien. Diese Grundsätze seien bei der seit \ndem 1. Januar 1999 geltenden Neuregelung des § 53 BeamtVG, nach der nunmehr \nauch Einkünfte aus privat-wirtschaftlicher Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge \nangerechnet würden, nicht beachtet worden. Aus der Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts dürfte darüber hinaus zu folgern sein, dass die Grenze \nder Anrechnung bei 35 % der ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge liege. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 20. April 2000 teilte der Kläger dem LBV mit, er habe seine \nArbeitsstelle mit Ablauf des 30. April 2000 aufgegeben und erwirtschafte kein \nzusätzliches Erwerbseinkommen mehr. \n\n7\n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 19. Januar 2001 wies das LBV den \nWiderspruch des Klägers zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: \nEine Verfassungswidrigkeit des § 53 BeamtVG sei nicht zu erkennen. Die \nAlimentationspflicht des Dienstherrn besage nicht, dass die Versorgungsbezüge des \nBeamten auch dann ungekürzt gezahlt werden müssten, wenn er Leistungen erhalte, \ndie nicht aus dem Beamtenverhältnis flössen und ebenfalls der Existenzsicherung \ndienten. Es müsse lediglich sichergestellt sein, dass der Versorgungsempfänger mit \nden gekürzten Versorgungsbezügen und dem privaten Hinzuverdienst die Höhe der \naktiven Dienstbezüge erreiche. Dies sei im Fall des Klägers gewährleistet. Die \nKürzung werde bis zum Ablauf des Monats durchgeführt, in dem der Beamte das 65. \nLebensjahr vollende. Von dieser Altersgrenze seien Beamte nicht ausgeschlossen, \nfür deren Zurruhesetzung besondere Altersgrenzen gälten. Bei diesem \nPersonenkreis lasse sich die Gleichbehandlung mit den übrigen Beamten damit \nrechtfertigen, dass die vorzeitige Zurruhesetzung nicht dazu diene, eine \nErwerbstätigkeit zu ermöglichen.\n\n8\n\nDer Kläger hat am 23. Februar 2001 Klage erhoben.\n\n9\n\nZur Begründung wiederholt er die Begründung seines Widerspruchs und macht \nergänzend im Wesentlichen geltend: Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen \ndie Regelungen des § 53 Abs. 8 BeamtVG würden auch dadurch unterstrichen, dass \nder nach § 48 BeamtVG für Beamte, die auf Grund besonderer Altersgrenzen in den \nRuhestand träten, vorgesehene Ausgleichsanspruch durch einen Höchstbetrag \ndeshalb begrenzt sei, weil dem Nachteil aus den geringeren Versorgungsbezügen \ngegenüber einem Beamten, der erst mit 65 Jahren aus dem aktiven Dienst \nausscheide, der Vorteil gegenüber stehe, die Arbeitskraft früher anderweitig \nverwenden zu können. Dazu stehe es in Widerspruch, dass Beamte, die auf Grund \nbesonderer Altersgrenzen vor Vollendung des 65. Lebensjahrs ausscheiden, sich \ndennoch anderweitiges Einkommen aus einer privatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit \nbis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs anrechnen lassen müssten.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt,\n\n11\n\nden Regelungs- und Rückforderungsbescheid des \nLandesamts für Besoldung und Versorgung Nordrhein-\nWestfalen vom 2. Februar 2000 in der Gestalt seines \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 \naufzuheben.\n\n12\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nZur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides \nund führt ergänzend an: Es sei unerheblich, dass der Kläger gemäß § 192 des \nLandesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen bereits mit dem Ende des Monats, in \ndem er das 60. Lebensjahr vollendet habe, in den Ruhestand getreten sei. Wie aus § \n53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG folge, habe der Gesetzgeber, nicht zuletzt aus \narbeitsmarktpolitischen Gründen, die Erwerbstätigkeit eines Versorgungsempfängers \nvor Vollendung des 65. Lebensjahrs unattraktiv gestalten wollen. Die \nGleichbehandlung der Beamten, für deren Zurruhesetzung besondere Altersgrenzen \ngälten, rechtfertige sich damit, dass die Ausnahmeregelung der vorzeitigen \ngesetzlichen Regel-Altersgrenze nicht dazu dienen solle, eine Erwerbstätigkeit zu \nermöglichen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder zu den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten und der vom Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n16\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n17\n\nDie zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n18\n\nDer Bescheid des LBV vom 2. Februar 2000 ist in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 19. Januar 2001 nicht rechtswidrig und verletzt den \nKläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das LBV hat \ndie Versorgungsbezüge des Klägers ab dem 1. Januar 2000 zu Recht neu geregelt \n(I.) sowie die auf Grund der Neuregelung in der Zeit bis zum 29. Februar 2000 zu viel \ngezahlten Versorgungsbezüge zurückgefordert (II.). Die Neuregelung und \nRückforderung der Versorgungsbezüge sind jeweils auch der Höhe nach rechtmäßig \n(III.).\n\n19\n\nI. Die vom LBV gemäß der Ruhensregelung des § 53 BeamtVG vorgenommene \nAnrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit auf \nseine Versorgungsbezüge ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n20\n\nNach Abs. 1 der genannten Vorschrift erhält ein Versorgungsberechtigter, der \nErwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezieht, daneben Versorgungsbezüge nur \nbis zum Erreichen der in Abs. 2 bezeichneten Höchstgrenze. Für Ruhestandsbeamte \ngelten als Höchstgrenze die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der \nBesoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag \nin Höhe des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge aus der \nEndstufe der Besoldungsgruppe A 4 zuzüglich des jeweils zustehenden \nUnterschiedsbetrages nach § 50 Abs. 1 BeamtVG. Gemäß § 53 Abs. 5 BeamtVG ist \ndem Versorgungsberechtigten mindestens ein Betrag in Höhe von 20 v.H. seines \njeweiligen Versorgungsbezuges zu belassen. Nach Ablauf des Monats, in dem der \nVersorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr vollendet, gelten gemäß § 53 Abs. 8 \nBeamtVG diese Bestimmungen nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung \nim öffentlichen Dienst. \n\n21\n\nDarüber, dass die angefochtene Neuregelung der Versorgungsbezüge des \nKlägers dem Grunde nach den genannten normativen Vorgaben entspricht, besteht \nzwischen den Beteiligten kein Streit. Gegenteilige Anhaltspunkte sind auch nicht \nersichtlich.\n\n22\n\nEntgegen der Auffassung des Klägers unterliegt die Regelung über die \nAnrechnung von privatem Erwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach \n§ 53 BeamtVG bei einem Beamten, der - wie der Kläger - vor Vollendung des \n65. Lebensjahres in den Ruhestand getreten ist, keinen durchgreifenden \nverfassungsrechtlichen Bedenken. Die Kammer ist nicht in einem eine Vorlage nach \nArt. 100 GG rechtfertigendem Maß,\n\n23\n\nvgl. hierzu: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, \nBundesverfassungsgerichtsgesetz, Kommentar, Band 2, Stand: \nJanuar 2004, § 80 Rdnr. 21, mit weiteren Nachweisen,\ndavon überzeugt, dass § 53 BeamtVG gegen Art. 33 Abs. 5 GG (1.) oder gegen Art. \n3 Abs. 1 GG (2.) oder sonstige Bestimmungen des Grundgesetzes (3.) verstößt.\n\n24\n\n1. Nach Art. 33 Abs. 5 GG ist der Gesetzgeber verpflichtet, bei beamten-\nversorgungsrechtlichen Regelungen den Kernbestand der Strukturprinzipien, welche \ndie Institution des Berufsbeamtentums tragen und von jeher anerkannt sind, zu \nbeachten und gemäß ihrer Bedeutung zu wahren. Zu den hergebrachten \nGrundsätzen des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG gehört das \nAlimentationsprinzip, das den Dienstherrn verpflichtet, den Beamten und seine \nFamilie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, \nnach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach Maßgabe der \nBedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der \nEntwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des \nallgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu \ngewähren.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 2 BvL 3/00 \n-, ZBR 2003, 348 (349), mit weiteren Nachweisen.\nGrundlage dieser Alimentationsverpflichtung des Dienstherrn ist die mit der Berufung \nin das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze \nPersönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf \nLebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dienstbezüge, \nRuhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind die vom Staat festzusetzende \nGegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen \nPersönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine \nDienstpflichten nach Kräften erfüllt.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 - 2 BvR 276/71 -, \nBVerfGE 37, 167 (179). \nDiese Struktur des Alimentationsprinzips gestattet es dem Gesetzgeber, eine \nRegelung zu treffen, wonach - wie in § 53 BeamtVG vorgesehen - bei \nVersorgungsberechtigten, die vor Ablauf des Monats, in dem sie das 65. Lebensjahr \nvollenden, in den Ruhestand getreten sind, auch Erwerbseinkünfte aus privat-\nwirtschaftlicher Tätigkeit auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. Zwar ist die \nangemessene Alimentation grundsätzlich unabhängig davon zu leisten, ob und \ninwieweit der Versorgungsempfänger in der Lage ist, seinen Unterhalt aus eigenen \nMitteln, wie insbesondere auf Grund privatrechtlicher Ansprüche oder aus privatem \nVermögen, zu bestreiten.\n\n27\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 \n- 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256. \nVon diesem Grundsatz besteht indessen nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts eine Ausnahme, wenn der Beamte vor Erreichen der \nAltersgrenze in den Ruhestand tritt und dadurch Gelegenheit erhält, \nErwerbseinkommen zu erzielen. In diesem Fall ist der Ausgleich eines über die Höhe \nder vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge hinausgehenden Vorteils aus dem \nWegfall der Dienstleistungspflicht verfassungsrechtlich zulässig. Hier ist das \nregelmäßige Verhältnis von Dienstleistungen des Beamten einerseits und \nUnterhaltsgewährung des Dienstherrn andererseits aus rechtmäßigen Gründen nicht \neingehalten und zugleich dem Beamten durch die Befreiung von der \nDienstleistungspflicht eine anderweitige Verwertung seiner (verbliebenen) \nArbeitskraft ermöglicht. Die Sicherung des Unterhalts des Ruhestandsbeamten und \nseiner Familie gehört zwar auch für diesen Fall zur verfassungsrechtlich verankerten \nAlimentationspflicht des Dienstherrn; dieser darf grundsätzlich auch im vorzeitigen \nVersorgungsfalle die von ihm allgemein für amtsangemessen erachtete Alimentation \nweder ganz noch in Teilen davon abhängig machen, ob dem Ruhestandsbeamten \nprivate Mittel zur Bestreitung des Unterhalts zur Verfügung stehen. Jedoch ist der \nAusgleich eines über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge \nhinausgehenden Vorteils aus dem Wegfall der Dienstleistungspflicht \nverfassungsrechtlich zulässig. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. September 1997 - 2 C 35.96 -\n, BVerwGE 105, 226 = NVwZ 1998, 402, und vom 27. Januar \n2005 - 2 C 39.02 -, juris-Dokument Nr.: WBRE410011676.\nDanach ist die Heranziehung eines vorzeitig in den Ruhestand getretenen Beamten \nzu einem eigenen Beitrag zu den Kosten seiner Alimentierung gerechtfertigt, weil das \nbei vorzeitiger Zurruhesetzung erzielte private Einkommen des Beamten dadurch \neinen besonderen Bezug auf das Beamtenverhältnis und die in ihm begründete \nAlimentationspflicht des Dienstherrn hat, dass gerade die vorzeitige Zurruhesetzung \ndem Beamten die Möglichkeit eröffnet hat, sich mit der ihm verbliebenen Arbeitskraft \nin vollem Umfang einem privaten Gelderwerb zuzuwenden. \n\n29\n\nVgl. VGH BW, Beschluss vom 30. Januar 1996 \n- 4 S 1470/95 -, Schütz, Beamtenrecht, ES/C III 1.1 Nr. 10.\nDie genannte Ausnahme von der grundsätzlich unabhängig von eigenen Mitteln des \nVersorgungsberechtigten zur Bestreitung seines Unterhalts zu leistenden \nAlimentation erscheint entgegen der Auffassung des Klägers auch in den Fällen \ngerechtfertigt, in denen ein Beamter - wie der Kläger - zwar nicht vorzeitig, d.h. nicht \nvor Erreichen der für ihn geltenden gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand \ngetreten ist, der Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand aber vor der gesetzlichen \nRegelaltersgrenze lag. Denn auch in diesen Fällen liegt hinsichtlich der Zeit vom \nEintritt in den Ruhestand bis zum Erreichen der gesetzlichen Regelaltersgrenze ein \nWegfall der Dienstleistungspflicht vor, der es nach den oben genannten Grundsätzen \nrechtfertigt, den über die Höhe der vollen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge \nhinausgehenden Vorteil auszugleichen. Aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen \nRegelungen über die regelmäßigen und besonderen Altersgrenzen folgt nämlich, \ndass dem Beamten auch in den genannten Fällen gerade der Eintritt in den \nRuhestand wegen Erreichens einer besonderen, von der gesetzlichen \nRegelaltersgrenze abweichenden gesetzlichen Altersgrenze die Möglichkeit eröffnet \nhat, seine verbliebene Arbeitskraft zur Erzielung privaten Erwerbseinkommens \neinzusetzen.\n \nNach § 44 Abs. 2 Satz 1 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(Landesbeamtengesetz - LBG -) treten die Beamten auf Lebenszeit und auf Zeit mit \ndem Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze erreichen, in den Ruhestand. \nNach § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG ist die Altersgrenze für den Beamten das vollendete \nfünfundsechzigste Lebensjahr, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. \nEine derartige Bestimmung findet sich in § 192 Satz 1 LBG (in der noch bis zum 31. \nDezember 2006 geltenden - vgl. Art. 9 Satz 2 des Zehnten Gesetzes zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften vom 17. Dezember 2003, GV.NRW. 2003, 814 - \nFassung vom 1. Mai 1981, GV.NRW. S. 234, ber. 1982, S. 256, zuletzt geändert \ndurch Gesetz vom 2. Juli 2002, GV. NRW. S. 242), wonach die \nPolizeivollzugsbeamten auf Lebenszeit - wie der Kläger - mit dem Ende des Monats, \nin dem sie das sechzigste Lebensjahr vollenden, in den Ruhestand treten. \n\n30\n\nNach dem Sinn und Zweck dieser Vorschriften wird bei Erreichen der jeweils \nbestimmten Altersgrenze der Eintritt der Dienstunfähigkeit unwiderleglich \nvermutet.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 10. Dezember 1985 - 2 BvL 18/83 -, \nBVerfGE 71, 255 = NVwZ 1986, 369.\nDabei kann eine von der gesetzlich bestimmten Regelaltersgrenze abweichende \nAltersgrenze (durch Gesetz) festgelegt werden, wofür indes sachliche Gründe \nerforderlich sind, die in der Regel in der Eigenart der betreffenden Amtsaufgaben \nliegen werden, etwa in den Aufgaben der Polizeivollzugsbeamten, die in besonderem \nMaße körperlichen Einsatz, schnelle Entschlusskraft und Beweglichkeit erfordern.\nVgl. Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum \nBundesbeamtengesetz (BBG), 257. Erg.Lfg., April 2005, § 41 \nBBG, Rdnr. 4; Gesamtkommentar öffentliches Dienstrecht \n(GKÖD), Band I, Lfg. 8/05, K § 41 BBG, Rdnr. 7.\nDas Erfordernis von sachlichen Gründen für die Bestimmung einer von der \nRegelaltersgrenze abweichenden, besonderen gesetzlichen Altersgrenze zeigt, dass \nauch der Eintritt in den Ruhestand mit Erreichen einer besonderen gesetzlichen \nAltersgrenze als „vorzeitige\" Zurruhesetzung im Sinne der oben genannten \nGrundsätze, insbesondere der oben zitierten Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, anzusehen ist. Denn auch hier wird dem Beamten \ngerade durch das im Vergleich zur regelmäßigen gesetzlichen Altersgrenze frühere \nAusscheiden aus dem aktiven Dienst die Möglichkeit eröffnet, sich mit der ihm \nverbliebenen Arbeitskraft in vollem Umfang einem privaten Gelderwerb zuzuwenden. \nDabei ergibt sich die Vermutung einer ihm verbliebenen Arbeitskraft insbesondere \nnach dem Sinn und Zweck des § 192 Satz 1 LBG daraus, dass mit dem Erreichen \nder dort bestimmten Altersgrenze zwar die Polizeidienstunfähigkeit unwiderleglich \nvermutet wird, nicht aber - wie nach dem Sinn und Zweck der Regelaltersgrenze \nnach § 44 Abs. 1 Satz 1 LBG - die allgemeine Dienstunfähigkeit. Dass insoweit \nzwischen der Polizeidienstunfähigkeit und der allgemeinen Dienstunfähigkeit zu \nunterscheiden ist, wird durch § 194 Abs. 3 LBG bestätigt, wonach in den Fällen, in \ndenen der Polizeivollzugsbeamte (vor Erreichen der Altersgrenze nach § 192 Satz 1 \nLBG) polizeidienstunfähig wird, er bei Vorliegen der entsprechenden \nVoraussetzungen in ein Amt einer anderen Laufbahn versetzt werden soll. Hat \ndanach der Beamte gerade durch den wegen des Erreichens einer besonderen \ngesetzlichen Altersgrenze erfolgten Eintritt in den Ruhestand die Gelegenheit \nerhalten, privates Erwerbseinkommen zu erzielen, steht einer Anrechnung dieses \nVorteils auf die Versorgungsbezüge, wie sie in § 53 BeamtVG vorgesehen ist, Art. 33 \nAbs. 5 GG ebenso wenig entgegen wie bei Versorgungsberechtigten, die vorzeitig, \nd.h. vor Erreichen einer gesetzlichen Altersgrenze, in den Ruhestand getreten sind. \n\n32\n\nZu einer anderen Beurteilung zwingt entgegen der Auffassung des Klägers nicht \ndie Regelung des § 48 Abs. 1 BeamtVG, wonach Beamte u.a. des Vollzugsdienstes, \ndie vor Vollendung des 65. Lebensjahrs wegen Erreichens der Altersgrenze in den \nRuhestand treten, neben dem Ruhegehalt einen auf einen Höchstbetrag begrenzten \n- bei Eintritt in den Ruhestand in einer Summe zu zahlenden - Ausgleich erhalten. \nInsoweit greift der Einwand des Klägers nicht durch, zu dieser Regelung stünde es in \nWiderspruch, wenn Beamte, die auf Grund besonderer Altersgrenzen vor Vollendung \ndes 65. Lebensjahrs ausschieden, sich anderweitiges Einkommen aus einer \nprivatwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit anrechnen lassen müssten. Die diesem \nEinwand zu Grunde liegende Auffassung des Klägers, der Grund für die Begrenzung \ndes Ausgleichs auf einen Höchstbetrag bestehe darin, dass dem Nachteil, der einem \nauf Grund einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand getretenen Beamten aus \nden geringeren Versorgungsbezügen entstehe, der Vorteil gegenüber stehe, die \nArbeitskraft früher als ein erst mit 65 Jahren aus dem aktiven Dienst \nausgeschiedener Beamter anderweitig verwenden zu können, findet jedenfalls in der \nvom Kläger für seine Auffassung herangezogenen Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts keine Stütze. Das Bundesverfassungsgericht hat in der \nvom Kläger insoweit zitierten Entscheidung vielmehr lediglich ausgeführt, der auf \nGrund einer besonderen Altersgrenze ausgeschiedene Beamte genieße den Vorteil, \ndass er dem Dienstherrn nur kürzere Zeit als andere Beamte zur Verfügung stehe \nund nach Erreichung der niedrigeren Altersgrenze eine berufliche Tätigkeit zu leisten \nnicht mehr verpflichtet sei; der Begrenzung des Ausgleichs liege ersichtlich der \neinleuchtende soziale Gesichtspunkt zu Grunde, dass von einer bestimmten Höhe \nder Versorgungsbezüge an ein zusätzlicher, über den festgelegten Höchstbetrag \nhinausgehender Ausgleich nicht mehr gerechtfertigt sei.\n\n33\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Februar 1962 \n- 2 BvR 510/60 -, NJW 1962, 789 (790).\nDanach besteht für den vom Kläger angeführten Widerspruch zu § 48 BeamtVG kein \nAnhalt.\n\n34\n\n2. Die hier streitige Anrechnung des Erwerbseinkommens des Klägers aus \nnichtselbständiger Arbeit auf seine Versorgungsbezüge nach § 53 BeamtVG ist auch \nmit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.\n\n35\n\nDer verfassungsrechtliche Gleichheitssatz verbietet, wesentlich Gleiches \nwillkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu behandeln. Dies \nverlangt den Vergleich von Lebensverhältnissen, die nicht in allen, sondern stets nur \nin einzelnen Elementen gleich sind. Grundsätzlich ist es Sache des Gesetzgebers, \ndarüber zu entscheiden, welche von diesen Elementen er als maßgebend für eine \nGleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Bei der Überprüfung eines Gesetzes auf \nseine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz ist nicht zu untersuchen, ob der \nGesetzgeber die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden \nhat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner \nGestaltungsfreiheit überschritten hat. Das kommt vor allem in Betracht, wenn er eine \nGruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders \nbehandelt, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher \nArt und solchem Gewicht bestehen, dass sie die Ungleichbehandlung rechtfertigen \nkönnten.\n\n36\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 \n-, BVerfGE 84, 348 = NJW 1992, 423.\nDanach hat der Gesetzgeber die Grenzen der ihm zustehenden Gestaltungsfreiheit \nmit der Folge einer Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG überschritten, wenn die \nBehandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der \nSache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten \nBetrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist - mit anderen Worten, wenn ein \nvernünftiger, einleuchtender Grund für die gesetzliche Differenzierung fehlt, es sich \nalso um Regelungen handelt, die unter keinem sachlich vertretbaren Gesichtspunkt \ngerechtfertigt erscheinen, sodass die Unsachlichkeit der getroffenen Regelung \nevident ist. \n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 7. November 2002 \n- 2 BvR 1053/98 -, BVerfGE 106, 225 = NVwZ 2003, 720; \nBVerwG, Urteile vom 25. April 1996 - 2 C 27.95 -, BVerwGE \n101, 116, und vom 3. Juli 2003 - 2 C 36.02 -, BVerwGE 118, \n277 = DVBl 2003, 1554 = NJW 2004, 308, jeweils mit weiteren \nNachweisen.\nHieran gemessen lässt sich entgegen der Auffassung des Klägers eine willkürliche \nDifferenzierung bei der in § 53 BeamtVG vorgesehenen Anrechnung privaten \nErwerbseinkommens auf Versorgungsbezüge zwischen den \nVersorgungsberechtigten, die - wie der Kläger - mit Erreichen einer besonderen \nAltersgrenze in den Ruhestand getreten sind, und denjenigen, deren Zurruhesetzung \nwegen des Erreichens der Regelaltersgrenze erfolgt ist, nicht feststellen. Zwar gelten \ndie Regelungen des § 53 Abs. 1 bis 7 BeamtVG über die Anrechnung von \nErwerbseinkommen auf die Versorgungsbezüge nach § 53 Abs. 8 Satz 1 BeamtVG \nnach Ablauf des Monats, in dem der Versorgungsberechtigte das 65. Lebensjahr \nvollendet, nur für Erwerbseinkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst \n(Verwendungseinkommen), weshalb bei Versorgungsberechtigten, die mit Erreichen \nder gesetzlichen Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten sind, \nErwerbseinkünfte aus privat-wirtschaftlicher Tätigkeit nicht auf die \nVersorgungsbezüge angerechnet werden. Hierin ist jedoch keine ungerechtfertigte \nDifferenzierung im oben genannten Sinn zu erkennen. Wie oben unter 1. ausgeführt, \nhat der Versorgungsberechtigte, der wegen des Erreichens einer besonderen \ngesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand getreten ist, gerade durch das im \nVergleich zur regelmäßigen gesetzlichen Altersgrenze frühere Ausscheiden aus dem \naktiven Dienst die Gelegenheit erhalten, privates Erwerbseinkommen zu erzielen. \nDiesen besonderen Bezug des in der Zeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze \nerzielten privaten Einkommens auf das Beamtenverhältnis und die in ihm begründete \nAlimentationspflicht des Dienstherrn weist das nach Erreichen der Regelaltersgrenze \nerwirtschaftete private Erwerbseinkommen des Versorgungsberechtigten nicht auf. \nDanach ist ein sachlicher Grund nicht ersichtlich, der den Gesetzgeber zwingen \nwürde, Beamte, die bereits mit Erreichen des 60. Lebensjahrs aus dem aktiven \nDienst ausscheiden, trotz privaten Erwerbseinkommens in vollem Umfang zu \nalimentieren, obwohl sie den Vorteil genießen, früher als andere Beamte keine \nGegenleistung für ihre Alimentation mehr erbringen zu müssen. \n\n38\n\n3. Die Ruhensregelung des § 53 BeamtVG verstößt, soweit der Kläger sie \nangegriffen hat, auch nicht gegen sonstige verfassungsrechtliche Vorgaben. Soweit \nder Kläger unter Hinweis auf die Rechtsprechung zur Versagung von \nNebentätigkeitsgenehmigungen für Beamte einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 1 GG \ngeltend macht, bietet sein Vorbringen - ungeachtet der Frage, ob Art. 12 Abs. 1 GG \nhier neben Art. 33 Abs. 5 GG Anwendung finden kann - schon keinen Anhaltspunkt \nfür die Annahme eines Eingriffs in die Berufsfreiheitsgarantie. Auch wenn die \nVersagung einer Nebentätigkeitsgenehmigung den Zugang zu einem Beruf und \ndamit die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG betreffen sollte,\n\n39\n\nvgl. hierzu etwa: Papier, DÖV 1984, 536 (539),\nscheidet dies für die hier in Rede stehende Ruhensregelung des § 53 BeamtVG \nerkennbar von vornherein aus. Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte für einen \nVerstoß gegen sonstige Bestimmungen des Grundgesetzes. \n\n40\n\nII. Das LBV hat auch zu Recht die Erstattung der auf Grund der Neuregelung der \nVersorgungsbezüge des Klägers in der Zeit bis zum 29. Februar 2000 zu viel \ngezahlten Beträge verlangt. \n\n41\n\nRechtsgrundlage für die Rückforderung ist § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG. Danach \nregelt sich die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge nach den \nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer \nungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. \nHiernach müssen Versorgungsbezüge zurückgezahlt werden, wenn sie „zu viel\", also \nohne rechtlichen Grund geleistet worden sind. \n\n42\n\nDiese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers vor. Der Kläger hat in der Zeit vom \n1. Januar 2000 bis zum 29. Februar 2000 Versorgungsbezüge ohne Rechtsgrund \nerhalten, da seine Versorgungsbezüge auf monatlich 5.716,80 DM festgesetzt \nworden waren, obwohl - wie sich aus den Ausführungen unter I. ergibt - nach der \nRuhensregelung des § 53 BeamtVG hierauf private Erwerbseinkünfte des Klägers \nanzurechnen waren.\n\n43\n\nDie damit nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung \ngrundsätzlich bestehende Verpflichtung des Klägers zur Herausgabe des ohne \nrechtlichen Grund Erlangten ist nicht nach § 818 Abs. 3 BGB wegen Wegfalls der \nBereicherung ausgeschlossen. Dabei kann offen bleiben, ob die durch die \nÜberzahlung der Versorgungsbezüge eingetretene Bereicherung des Klägers \nweggefallen ist. Jedenfalls kann er sich auf einen Wegfall der Bereicherung nicht \nberufen, weil er nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verschärft \nhaftet. Dabei kann es offen bleiben, ob der Kläger den Mangel des rechtlichen \nGrundes i.S.v. §§ 819 Abs. 1 BGB, 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG kannte. Denn seine \nverschärfte Haftung ergibt sich jedenfalls aus § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG i.V.m. § \n820 Abs. 1 Satz 2 und § 818 Abs. 4 BGB. \n\n44\n\nNach § 820 Abs. 1 Satz 2, § 818 Abs. 4 BGB greift die verschärfte Haftung ein, \nwenn die Leistung aus einem Rechtsgrunde, dessen Wegfall nach dem Inhalt des \nRechtsgeschäfts als möglich angesehen wurde, erfolgt ist und der Rechtsgrund \nwegfällt. Diese Bestimmungen sind in Anknüpfung an die zivilrechtliche \nRechtsprechung auch in den Fällen entsprechend anzuwenden, in denen Zahlungen \nunter dem Vorbehalt einer Nachprüfung geleistet werden, die Leistung mithin nur \nvorläufig erbracht wird und deshalb von vornherein mit einer \nRückzahlungsverpflichtung gerechnet werden muss.\n\n45\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1985 - 2 C 16.84 -, \nBVerwGE 71, 77 = NVwZ 1986, 743, mit weiteren Nachweisen.\nUnter einem derartigen Vorbehalt sind auch die Versorgungsbezüge des Klägers \ngezahlt worden. Dies ergibt sich daraus, dass die Zahlung von Versorgungsbezügen \ngenerell unter dem gesetzesimmanenten Vorbehalt der Kürzung wegen \nrückwirkender Gewährung oder nachträglichen Bekanntwerdens anzurechnender \nanderweitiger Bezüge gemäß §§ 53 ff BeamtVG steht.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 - 2 C 21.97 -, \nNVwZ-RR 1999, 387 = DVBl 1999, 322, mit weiteren \nNachweisen.\nAuch die vom LBV gemäß § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG getroffene \nBilligkeitsentscheidung unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. \nGegenteiliges hat der Kläger nicht geltend gemacht.\n\n47\n\nIII. Die angefochtene Neuregelung und Rückforderung der Versorgungsbezüge \ndes Klägers sind auch jeweils der Höhe nach rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n48\n\nZwar hat das LBV bei der Neuregelung der Versorgungsbezüge des Klägers ab \ndem 1. Januar 2000 sowie bei der Berechnung der für den Zeitraum vom 1. Januar \n2000 bis zum 29. Februar 2000 zurückzufordernden Beträge die Einkünfte des \nKlägers in ihrer vollen Höhe in Ansatz gebracht, obwohl bei der Bestimmung der \nEinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit gemäß § 53 Abs. 7 BeamtVG die zur \nErwerbung, Sicherung und Erhaltung dieser Einnahmen erforderlichen \nAufwendungen (Werbungskosten) abzusetzen sind. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2004 - 2 C 20.03 -, \nZBR 2004, 250.\nAuf der Grundlage der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Berechnung \nergäben sich jedoch selbst unter entsprechender Berücksichtigung der aus dem vom \nKläger vorgelegten Einkommensteuerbescheid ersichtlichen Werbungskosten - wie \nauch sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung eingeräumt hat - \nim Ergebnis keine für ihn günstigeren Beträge. Insbesondere verbliebe es selbst bei \nAbzug von Werbungskosten bezüglich des hier in Rede stehenden Zeitraums bei \ndem - für den Kläger günstigeren - Mindestbelassungsbetrag von 1.143,36 DM (vgl. \nNr. 36 der Berechnung).\n\n50\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Danach hat der Kläger \ndie Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Angesichts dessen \nbesteht für die vom Kläger beantragte Erklärung, die Hinzuziehung eines \nBevollmächtigten im Vorverfahren sei notwendig gewesen (vgl. § 162 Abs. 2 Satz 2 \nVwGO), kein Raum.\n\n51\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nberuht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO, die Entscheidung über die \nZulassung der Berufung auf §§ 124 a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.\n\n52","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279610","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-06-14/4-k-444-01","cited_norms":[{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":21},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":6},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":3},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":3},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BeamtVG","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 819","ref_norm":"819","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 820","ref_norm":"820","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279610","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279610","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-06-14/4-k-444-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279610","retrieved":"2026-07-09 02:53:23.273714+00:00"}}