{"status":"available","doknr":"OLD279744","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0608.9K4369.03.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"9 K 4369/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der \nBeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages \nleistet.\n\n1\n\n \nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten Erstattung der ihm durch die Unterbringung des \nam 12. Oktober 2000 geborenen Kindes Q. -T. C. entstandenen \nKosten.\n\n3\n\nQ. -T. C. (im Folgenden: Hilfeempfängerin) wurde als zweites, nicht \neheliches Kind von Frau T1. C. und Herrn Hi N. B. mit einem Down-\nSyndrom (Trisomie 21/Morbus Down) geboren. Mit Schreiben vom 17. April 2000 \nwandte sich Frau C. an das Jugendamt des Klägers und bat um Unterbringung \nihrer Tochter in einem Heim. Zur Begründung führte die Kindesmutter aus, dass sie \ndurch die Behinderung ihres Kindes nicht - wie geplant - ihren Beruf wieder \naufnehmen könne und sie sich zusätzlich durch die finanzielle Abhängigkeit von dem \nVater des Kindes belastet fühle. Deshalb sei sie nach reiflicher Überlegung zu dem \nEntschluss gekommen, dass es für Q. und sie selbst besser sei, das Kind in ein \nHeim zu geben.\n\n4\n\nAm 13. Dezember 2001 beantragte Frau C. Leistungen nach dem BSHG in \nForm der Unterbringung ihrer Tochter in einem Heim. Diesen Antrag übersandte der \nKläger dem Beklagten und führte in dem Begleitschreiben aus, dass die Eltern sich \nim Gespräch mit dem Jugendamt dahingehend geäußert hätten, dass ihre Tochter \neine Förderung benötige, die mit dem Lebensentwurf beider Eltern nicht vereinbar \nsei. Zudem würden die Eltern seit einigen Monaten getrennt leben. Trotz aufgezeigter \nunterschiedlicher Fördermöglichkeiten und Möglichkeiten zur persönlichen \nUnterstützung und Entlastung sei keine Bereitschaft vorhanden, das Kind in der \nFamilie zu behalten. Das Gesundheitsamt des Klägers nahm zu diesem Antrag \ndahingehend Stellung, dass bei der Hilfeempfängerin eine Erkrankung an Morbus \nDown bestehe und die motorische Entwicklung der Hilfeempfängerin durch einen \nbestehenden Muskelhypotonus beeinträchtigt sei. Deshalb brauche die \nHilfeempfängerin dringend Krankengymnastik auf neurophysiologischer Basis. \nAußerdem sei eine heilpädagogische Förderung zu empfehlen. Die Frage, warum \nambulante Maßnahmen nicht ausreichen, beantwortete die Amtsärztin dahingehend, \ndass die Eltern die Unterbringung des Kindes im Heim wünschten und die Mutter die \nAuffassung vertrat, dass das Kind dort besser gefördert werden könne.\n\n5\n\nDer Beklagte lehnte daraufhin den Antrag der Kindesmutter auf Hilfe nach dem \nBSHG mit Bescheid vom 19. März 2002 ab. Den Widerspruch wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 30. September 2002 zurück.\n\n6\n\nAm 09. Oktober 2002 machte die Kindesmutter in einem Gespräch mit \nMitarbeitern des Jugendamtes des Klägers deutlich, dass sie ihren am 17. April 2001 \ngestellten Antrag aufrecht erhalte. Sie sei nach nunmehr zweijähriger Pflege des \nKindes psychosomatisch derart belastet, dass sie an die Grenze ihrer körperlichen \nund psychischen Belastbarkeit angelangt sei. Wegen der Überforderung der allein \nerziehenden Kindesmutter hielt das Jugendamt der Klägerin eine Unterbringung des \nKindes zum Schutz desselben für erforderlich. Daraufhin wurde die Hilfeempfängerin \nam 01. Dezember 2002 in der Kriseninterventionsgruppe des Kinderheims Olsberg \nuntergebracht. Nach weiteren Gesprächen mit der Kindesmutter, \nTeamgesprächen/Hilfeplangesprächen und entsprechendem Antrag der \nKindesmutter wurde im Frühjahr 2003 ein Wechsel der Hilfeempfängerin in eine \nPflegefamilie beschlossen. Am 19. Mai 2003 wurde die Hilfeempfängerin sodann in \neiner Pflegefamilie untergebracht und der Kindesmutter Hilfe zur Erziehung gemäß \n§§ 27, 33 SGB VIII ab dem 19. Mai 2003 gewährt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 10. Dezember 2002 und weiterem Schreiben vom 27. Juni \n2003 machte der Kläger gegenüber dem Beklagten einen \nKostenerstattungsanspruch geltend. Diesen lehnte der Beklagte mit Schreiben vom \n14. Januar 2003 und 19. September 2003 ab. \n\n8\n\nDer Kläger hat daraufhin am 12. September 2003 beim Verwaltungsgericht \nArnsberg Klage erhoben. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 06. \nOktober 2003 wurde der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Münster \nverwiesen.\n\n9\n\nDer Kläger meint, dass der Beklagte vorrangig zur Leistung von Sozialhilfe \nverpflichtet sei, da die Hilfeempfängerin eindeutig dem Personenkreis der geistig \nBehinderten gemäß § 39 ff. BSHG zuzuordnen sei. Um einer möglichen - aus der \nnicht annehmenden Haltung der Eltern heraus begründeten - Gefährdung des Kindes \nentgegenzutreten, sei das Kind ab dem 01. Dezember 2002 gemäß § 42 SGB VIII \nvorläufig untergebracht worden. Seit dem 19. Mai 2003 befinde sich das Kind in einer \nPflegefamilie. Dabei sei zu berücksichtigen, dass dies durch die Untätigkeit des \nBeklagten erforderlich geworden sei und deshalb vorläufig Jugendhilfeleistungen auf \nGrund von § 43 Abs. 1 SGB I erbracht worden seien.\n\n10\n\nDer Kläger beantragt:\n\n11\n\n1. Der Beklagte erstattet dem Kläger die für den Zeitraum \nvom 01. 12.2002 bis 31. März 2005 im Hilfefall Q. -T. \nC. entstandenen Jugendhilfekosten in Höhe von \n41.394,74 Euro.\n\n12\n\n2. Der Beklagte wird verpflichtet, die ab dem 01. April 2005 \nentstandenen und entstehenden Kosten zu erstatten.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nZur Begründung verweist er auf den bisherigen Schriftverkehr.\n\n16\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits durch den \nBerichterstatter als Einzelrichter gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO einverstanden \nerklärt.\n\n17\n\nWegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der \nüberreichten Verwaltungsvorgänge (3 Hefte) ergänzend Bezug genommen.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n19\n\nDie Klage zu 1. ist als Leistungsklage zulässig, jedoch nicht begründet. Dem Kläger \nsteht der geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch nicht zu. Ein solcher \nAnspruch folgt nicht aus § 102 Abs. 1 des Sozialgesetzbuch - Verwaltungsverfahren - \nSGB X -. Danach ist der zur Leistung verpflichtete Leistungsträger \nerstattungspflichtig, wenn ein Leistungsträger auf grund gesetzlicher Vorschriften \nvorläufig Leistungen erbracht hat. Eine solche vorläufige Leistungsgewährung liegt \nnur dann vor, wenn der Wille des erstattungsbegehrenden Leistungsträgers vorläufig \nzu leisten, nach außen hin erkennbar geworden ist. \n\n20\n\nVgl. Roos in von Wulffen, SGB X, 5. Auflage, § 102 RNr. 6.\n\n21\n\nAus den überreichten Unterlagen ergibt sich nicht, dass der Kläger nach außen \nhin erkennbar nur vorläufige Leistungen erbracht hat. Vielmehr beinhalteten die an \ndie Eltern der Hilfeempfängerin gerichteten Bescheide vom 10. Dezember 2002 und \n19. Mai 2003 lediglich die uneingeschränkte Bewilligung von Hilfen gem. §§ 42, 34 \nbzw. 27, 33 SGB VIII.\n\n22\n\nAuch die Voraussetzungen des im vorliegenden Fall im Übrigen in Betracht \nkommenden § 104 SGB X sind nicht gegeben. Gemäß § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist \nein Leistungsträger, gegen den ein Berechtigter einen Anspruch auf Sozialleistungen \nhat oder hatte, dem nachrangig verpflichteten Leistungsträger, der dem Berechtigten \ngleichartige Leistungen erbracht hat, ohne dass die Voraussetzungen des § 103 Abs. \n1 SGB VIII vorliegen, zur Erstattung der Kosten verpflichtet, wenn der vorrangig \nverpflichtete Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet hat, bevor er von der \nLeistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.\n\n23\n\nDiese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht gegeben. Ein Verhältnis \ndes Vor- bzw. Nachrangs zwischen dem Kläger und dem Beklagten besteht nicht, \nweil den Berechtigten nicht dem Grunde nach zwei Leistungsträger verpflichtet \nwaren. Der Hilfeempfängerin bzw. der personensorgeberechtigten Mutter der \nHilfeempfängerin stand gegenüber dem Kläger ein Anspruch gemäß §§ 42, 34 bzw. \n27, 33 SGB VIII auf Inobhutnahme und anschließende Unterbringung in einer \nPflegefamilie zu (vgl. 1.). Dagegen hatte die Hilfeempfängerin keinen Anspruch \ngegenüber dem Beklagten gemäß § 39 BSHG (vgl. 2.). \n\n24\n\n1.\nDer Kläger war gemäß § 42 SGB VIII zur Inobhutnahme der Hilfeempfängerin \nverpflichtet, da eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes die Inobhutnahme \nerforderte (§ 42 Abs. 3 SGB VIII). So ergibt sich aus den Äußerungen der \nKindesmutter, dass diese nicht in der Lage war, eine Mutter-Kind-Beziehung zu \nihrem Kind aufzubauen und sich durch ihr Kind in ihrer eigenen beruflichen \nEntwicklung behindert sah. In einem Schreiben vom 28. März 2002 an den Beklagten \näußerte die Kindesmutter, dass sie lieber heute als morgen wünsche, dass ihr Kind \nsterbe, damit sie das ganze mit der Behinderung verbundene Elend nicht erleben \nmüsse. Wörtlich schrieb sie weiter: „Um ehrlich zu sein, selbst danach wäre eine \nkleine Spritze besser als ein solches Leben...Ich sehe jedenfalls keinen Sinn darin, \nmein Leben der Erziehung eines Kindes zu widmen, das am Ende chancenlos ist \nund nur auf Grund seiner Dummheit nicht merkt, dass es allein vom Mitleid anderer \nMenschen abhängt. ...Mir fehlt die Kraft und der Wille für diesen verplatzten Traum \nauch noch mein eigenes Leben aufzuopfern.\" Angesichts dieser Äußerungen war es, \nnachdem der Beklagte gegenüber der Kindesmutter mit Widerspruchsbescheid vom \n30. September 2002 eine Unterbringung nach dem BSHG abgelehnt hatte und die \nMutter ihren Antrag an das Jugendamt aufrecht erhielt, im Hinblick darauf notwendig, \ndas Kind zunächst vorläufig unterzubringen, um danach nach einer dauerhaften \nLösung zu suchen.\n\n25\n\nDie sich an die Inobhutnahme anschließende Unterbringung in einer \nPflegefamilie ab dem 19. Mai 2003 stellt sich als Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27, \n33 SGB VIII dar. Gemäß § 27 Abs. 1 SGB VIII hat ein Personensorgeberechtigter bei \nder Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur \nErziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende \nErziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und \nnotwendig ist. Diese Voraussetzungen lagen vor, da die Mutter der Hilfeempfängerin \nnicht mehr bereit und in der Lage war, ihre Tochter weiterhin zu versorgen. Auf \nGrund dessen war die Erziehung des Kindes nicht mehr gewährleistet, so dass das \nKind anderweitig untergebracht werden musste. Entsprechend dem Antrag der \nKindesmutter vom 17. März 2003 wurde die Hilfeempfängerin am 19. Mai 2003 in \neiner Pflegefamilie aufgenommen. \nGegen die Einstufung dieser Maßnahme als Hilfe zur Erziehung spricht nicht etwa \ndie geistige Behinderung der Hilfeempfängerin. Auch ein geistig behindertes Kind \nbedarf der Erziehung und Förderung, auch wenn es dauerhaft kein selbständig \nbestimmtes Leben führen kann. Gleichwohl sind auch bei ihm \nEntwicklungsfortschritte zu erzielen und die erforderlichen Maßnahmen im Rahmen \nder Hilfe zur Erziehung zu leisten.\n\n26\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 04. April 1995 - 16 A \n3115/94 und VG Münster, Urteil vom 06. April 2004 - 9 K \n3430/02.\n\n27\n\nDiese Unterbringung in einer Pflegefamilie war eine erforderliche und geeignete \nMaßnahme, da der Hilfeempfängerin das Urvertrauen fehlte und sie im emotionalen \nBereich erhebliche Defizite aufwies. Bereits nach einem halben Jahr konnte \nfestgestellt werden, dass sich das Verhalten des Kindes durch die liebevolle und \nintensive Betreuung positiv verändert hatte. Diese positive Entwicklung setzte sich in \nder Folgezeit fort. So ergibt sich aus dem Hilfeplan vom 18. März 2005, dass die \nHilfeempfängerin ein großes Stück an Entwicklungsrückstand aufgeholt hatte. \n\n28\n\n2.\nDagegen ergibt sich kein Anspruch der Hilfeempfängerin auf Eingliederungshilfe \ngemäß § 39 Abs. 1 BSHG auf Grund einer wesentlichen geistigen Behinderung. \nDanach ist Personen, die durch eine Behinderung im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 1 \ndes 9. Buchs Sozialgesetzbuch wesentlich in ihrer Fähigkeit, an der Gesellschaft \nteilzuhaben, eingeschränkt oder von einer solchen wesentlichen Behinderung \nbedroht sind, Eingliederungshilfe zu gewähren, wenn und so lange nach der \nBesonderheit des Einzelfalles, vor allem nach Art oder Schwere der Behinderung, \nAussicht bestellt, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann.\n\n29\n\nDie Hilfeempfängerin gehört zwar auf Grund ihrer Erkrankung an dem Down-\nSyndrom zu dem Personenkreis der geistig wesentlich Behinderten gemäß § 2 der \nEingliederungshilfe-Verordnung nach § 47 BSHG und damit zu dem Personenkreis \ndes § 39 BSHG. Die Unterbringung der Hilfeempfängerin war jedoch nicht auf Grund \ndieser geistigen Behinderung erforderlich. \n\n30\n\nVgl. zum Erfordernis der Kausalität zwischen Behinderung \nund Hilfe: OVG NRW, Urteil vom 04. April 1995 - 16 A 3115/94 -\n, S. 9 des Entscheidungsabdrucks und Urteil vom 20. Februar \n2002 - 12 A 5322/00 -, S. 25 ff. des Entscheidungsabdrucks; \nBieritz-Harder in Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch VIII, § 10 \nRnr. 22, S. 13.\n\n31\n\nSo ergibt sich aus den Stellungnahmen des Gesundheitsamtes der Klägerin und \nder Diplom-Sozialarbeiterin, Frau L. , dass es möglich gewesen wäre, sowohl die \nFamilie zu unterstützen, als auch die Hilfeempfängerin ambulant bzw. teilstationär \nangemessen zu fördern. Auch die Amtsärztin beantwortete die Frage, warum \nambulante Maßnahmen nicht ausreichen, dahingehend, dass die Eltern die \nUnterbringung des Kindes im Heim wünschten und die Mutter die Auffassung vertrat, \ndass das Kind dort besser gefördert werden könne. Nicht die zwischen den \nBeteiligten unstreitige geistige Behinderung der Hilfeempfängerin, sondern die \nVerweigerungshaltung der Mutter war letztlich ursächlich für die Unterbringung der \nHilfeempfängerin. \n\n32\n\nUnerheblich ist in diesem Zusammenhang das Motiv für die Haltung der Mutter. \nAuch wenn im vorliegenden Fall die Mutter ihr Kind wegen deren Behinderung \nabgelehnt und weggegeben hat, führt dies noch nicht zu einem Entstehen eine \nAnspruchs gem. § 39 BSHG. Gem. § 39 Abs. 1 BSHG ist es Aufgabe der \nEingliederungshilfe, eine drohende Behinderung zu verhüten oder eine Behinderung \noder deren Folgen zu beseitigen oder zu mildern und den behinderten Menschen in \ndie Gesellschaft einzugliedern. Die im vorliegenden Fall im Rahmen der \nKrisenintervention und danach in der Pflegefamilie geleistete Hilfe stellt sich auch \ninhaltlich nicht als Eingliederungshilfe dar. So ist die Hilfeempfängerin im Rahmen \ndes Gutachtens zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit gemäß SGB XI lediglich in \ndie Pflegestufe 1 eingestuft worden. Wie jedes Kleinkind musste sie gewaschen, \ngewickelt, gekleidet und versorgt werden, ohne dass insoweit ein \nbehinderungsbedingter konkreter Mehraufwand festgestellt wurde. Einen \npflegerelevanten Mehraufwand stellte das Gutachten im Bereich Bewegen betreffend \nden Stütz- und Bewegungsapparat und im Bereich der Nahrungsaufnahme fest. \nAußerdem mussten die Pflegeeltern ein Mal wöchentlich zur Logopädie fahren (§ 51 \nAbs. 1 Nr. 2 VwVfG). Die über die Versorgung und Erziehung der Hilfeempfängerin \nhinaus gehenden Maßnahmen wie Krankengymnastik und heilpädagogische \nFrühförderung sind dagegen als ambulante Hilfen geleistet worden. \n\n33\n\nDa bereits die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Eingliederungshilfe gem. § \n39 Abs. 1 BSHG nicht vorliegen, kann dahin gestellt bleiben, ob der geltend \ngemachte Kostenerstattungsanspruch auch deshalb ausscheidet, weil der einen \nAnspruch der Hilfeempfängerin gem. § 39 BSHG ablehnende Bescheid des \nBeklagten vom 19. März 2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 30. \nSeptember 2002 bestandskräftig geworden ist. Ebenso kann die vom Beklagten im \nRahmen der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage seiner Zuständigkeit im \nHinblick auf die Unterbringung der Hilfeempfängerin in einer Pflegefamilie \ndahingestellt bleiben.\n\n34\n\nSoweit der Kläger mit dem Antrag zu 2. sinngemäß auch die Feststellung der \nZuständigkeit des Beklagten für den Hilfefall begehrt, ist auch diese Klage nicht \nbegründet. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die darauf schließen lassen, \ndass sich der Hilfeanspruch der Hilfeempfängerin in absehbarer Zeit inhaltlich in \neinen Anspruch auf Eingliederungshilfe wandeln könnte. Vielmehr steht weiterhin die \nVersorgung und Erziehung der Hilfeempfängerin durch die Pflegefamilie im Rahmen \nder Hilfe zur Erziehung im Vordergrund der Maßnahme. Insoweit wird auf die obigen \nAusführungen ergänzend Bezug genommen.\n\n35\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 167, 188 S. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 11, \n711 ZPO.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279744","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-06-08/9-k-4369-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279744","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279744","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-06-08/9-k-4369-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279744","retrieved":"2026-07-09 02:53:33.826055+00:00"}}