{"status":"available","doknr":"OLD279743","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0608.11K2898.00A.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-06-08","aktenzeichen":"11 K 2898/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des \nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d :\n\n2\n\nDer am 1. März 1975 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste \nnach eigenen Angaben am 15. Juni 2000 aus dem Iran auf dem Luftwege in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21. Juni 2000 seine \nAnerkennung als Asylberechtigter.\n\n3\n\nZur Begründung gab der Kläger bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und \nFlüchtlinge) im Wesentlichen an: Er sei im Alter von 11 Jahren mit homosexuellen \nHandlungen in Berührung gekommen und habe in der Folgezeit mehrfach mit \nanderen Jungen den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Im Alter von 17 Jahren habe er \nein Verhältnis mit einem Klassenkameraden namens I gehabt. Sie seien von den \nBassidij entdeckt, festgenommen und brutal behandelt worden. Am nächsten Tag \nseien sie freigelassen und von ihren Vätern abgeholt worden. Eine Anzeige sei nicht \nerfolgt. \n\n4\n\nIm Alter von 18 Jahren habe er ein Verhältnis mit einem Klassenkameraden \nnamens S gehabt. S habe noch einen Freund names N mitgebracht. Mit diesem \nhabe er häufiger geschlechtlich verkehrt. Eines Tages seien sie von einem Beamten \ndes Monkerat-Komitees zur Wache mitgenommen worden. Nachdem er 15 Tage in \nHaft gewesen sei, habe man ihn zusammen mit S zur Staatsanwaltschaft gebracht. \nDort seien sie zu 45 Peitschenhieben und 3 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt \nworden. Diese Strafen seien auch vollstreckt worden. \nIn der Folgezeit habe er in einem Lokal als Kellner gearbeitet. Der Besitzer habe \nebenfalls homosexuelle Neigungen gehabt und etwa einmal in der Woche mit ihm \ngeschlechtlich verkehrt. Er habe während dieser Zeit auch regelmäßig mit einem \nStammgast des Lokals namens N Geschlechtsverkehr gehabt. Er sei zusammen mit \nN entdeckt, festgenommen und zu 9 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. \n\n5\n\nIm Gefängnis habe er im Sommer 1374 (= 1995) einen jungen Mann namens E \nkennen gelernt. Nach der Entlassung aus der Haft habe er mit E einen Obstladen \naufgemacht. E habe eine Wohnung in Isfahan gehabt, in welcher auch er, der Kläger, \ngewohnt habe, bis er Isfahan verlassen habe. Im 10. Monat des vergangenen Jahres \n(Dezember 1999/Januar 2000) habe er sich mit einem Mann namens N und dessen \nFreund O in dieser Wohnung getroffen, um sexuell miteinander zu verkehren. Er sei \ngerade mit O am Anfang gewesen, als das Haus vom Komitee gestürmt worden sei. \nO habe bekundet, dass er nichts mit ihm gemacht habe. Er sei 7 Tage inhaftiert \ngewesen und gegen Hinterlegung einer Besitzurkunde freigelassen worden. Im 12. \nMonat des vergangenen Jahres (Februar/März 2000) habe er eine Vorladung zu \neiner Gerichtsverhandlung am 16. 12. (7. März 2000) erhalten. Sein Onkel habe \neinen Anwalt beauftragt. Sie hätten beweisen können, dass er keinen Verkehr mit O \ngehabt habe. Er sei allerdings wegen unsittlicher Berührung zu einer \nBewährungsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden. Außerdem habe er 10.000 \nTuman bezahlen müssen und sei zu 100 Peitschenhieben verurteilt worden. Die \nStrafe sei vollstreckt worden. Er sei nach Hause gegangen und habe starke \nSchmerzen gehabt. E habe einige Fotos von seinem Rücken als Andenken gemacht. \n\n6\n\nEine Woche nach dem 13. Farwadin (= 2. April 2000) habe er in seiner \nWohnung mit einem Mann, der sich I genannt habe, zwei mal Analverkehr gehabt. \nAm nächsten Tage habe er bei der Bank etwas zu besorgen gehabt. Auf dem \nRückweg sei er kurz vor dem Erreichen der Wohnung von jemandem gewarnt \nworden. Er habe erfahren, dass E mit zwei weiteren Personen in Handschellen \nabgeführt worden sei und dass auch nach ihm, dem Kläger gesucht werde. Er habe \nsich dann mit einem Onkel mütterlicherseits in Verbindung gesetzt, der ihn abends \nnach Teheran zu einem Freund gebracht habe. Von seinem Onkel habe er dann \nerfahren, dass es sich bei dem Jungen, der in ihrer Wohnung gewesen sei, um den \nSohn des stellvertretenden Gouverneurs gehandelt habe. Er habe sich in Teheran \nzwei Monate lang verborgen gehalten. In dieser Zeit habe sein Onkel einen \nSchlepper besorgt, der seine Ausreise organisiert habe. \n\n7\n\nDurch Bescheid vom 4. Juli 2000, dem Kläger ausgehändigt am 10. Juli 2000, \nlehnte das Bundesamt den Asylantrag ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen \ndes § 51 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorlägen. Weiterhin wurde dem Kläger die Abschiebung in den Iran \nangedroht.\n\n8\n\nAm 13. Juli 2000 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft seine \nAngaben bei der Anhörung durch das Bundesamt und trägt unter Vorlage \nentsprechender Bescheinigungen ergänzend vor: Er sei am 17. September 2001 \nzum Christentum konvertiert und habe seitdem missionarische Tätigkeiten ausgeübt. \nAußerdem sei er exilpolitisch tätig. Er sei seit dem 8. Juni 2002 in der sog. Persepolis \nOrganisation von Exiliranern tätig und habe an mehreren näher bezeichneten \nDemonstrationen und Protestveranstaltungen teilgenommen. \n\n9\n\nDer Kläger hat ferner - auf Aufforderung des Gerichts - das Original eines \nDokuments vorgelegt, welches er bereits in Kopie beim Bundesamt eingereicht hatte \nund bei dem es sich nach Angaben des Klägers um das gegen ihn erlassene \nStrafurteil vom 7. März 2000 handeln soll. Hierzu trägt er vor: Das Urteil sei mit Hilfe \neiner beim Gericht arbeitenden Amtsperson aus der Akte heraus entwendet worden. \nDer Richter habe ihm das ausgefertigte Urteil nicht verkündet, sondern der Wache in \ndie Hand gedrückt. Auf der Fahrt zur Haftanstalt sei der Brief geöffnet worden und er \nhabe von seiner Verurteilung zu 100 Peitschenhieben erfahren. Er habe den \nVollzugsbeamten gefragt, ob man nicht etwas machen könne, damit die Strafe nicht \nso hart ausfalle. Der Beamte habe daraufhin erklärt, dass möglicherweise der \nAuspeitscher, der sonst die Arbeit mache, nicht da sei. Er sei sein Vertreter und man \nwerde sehen, ob man etwas tun könne. Dieser Beamte habe dann tasächlich auch \ndie Strafe vollstreckt. Er habe dies durchgestanden, ohne ohnmächtig zu werden. \n\nDer Kläger beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte unter entsprechender Aufhebung des \nBescheides des Bundesamtes für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge vom 4. Juli 2000 zu verpflichten, ihn, \nden Kläger, als Asylberechtigten anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 \nAufenthG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass ein \nAbschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nbesteht.\n\n11\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nSie nimmt auf die angefochtene Entscheidung Bezug. \n\n14\n\nDas Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung einer Auskunft des \nAuswärtigen Amtes zu den Fragen\n\n15\n\n1. ob es sich bei dem vom Kläger vorgelegten Schriftstück um ein ihn \nbetreffendes echtes Urteilsdokument des dort bezeichneten Gerichts handelt;\n\n16\n\n2. ob der Inhalt dieses Schriftstücks als Urteil plausiblen Bezug zu dem vom \nKläger im Klageverfahren angeführten Vorbringen hat, er sei - nach zwei \nvorausgegangen Verurteilungen wegen homosexueller Handlungen - nach \nDurchführung einer körperlichen Untersuchung durch eine Organisation „Persesh \nRanuni\" wegen „verbotenen Beieinanderliegens\" (Iawat) zu der „hierfür schärfsten \nStrafe\", nämlich zwei Jahren Haft auf Bewährung, 100 Peitschenhieben und 10.000 \nTuman Geldstrafe, verurteilt worden;\n\n17\n\n3. ob das Vorbringen zutreffen kann, er sei noch am Tage der Verurteilung - \nohne dass die Bestrafung durch Auspeitschung ihm durch das Gericht verkündet \nworden sei - in das Zed Alichan - Gefängnis in Isfahan verbracht worden, wo ihm im \nHof des Gefängnisses - auf einer Pritsche liegend, bekleidet mit einer langen \nUnterhose - die Auspeitschung durch einen Vollzugsbeamten vollständig und ohne \nUnterbrechung mit einer ca. 1,5 m langen Lederpeitsche und verteilt über die \nKörperrückseite beigebracht worden sei;\n\n18\n\n4. ob es plausibel erscheint, dass der Kläger bei dem Vollzug dieser Körperstrafe \n- nachdem er dem Vollzugsbeamten den kostenlosen Bezug von Obst und Gemüse \nzugesagt habe - zwar starke Schmerzen, Schwellungen und Blutergüsse erlitten bzw. \ndavongetragen habe, er jedoch nicht ohnmächtig geworden sei und auch keine \noffenen Wunden aufgetreten seien, so dass er danach nach Hause habe gehen \nkönnen, wo der Zustand seines Rückens durch Fotografien (Beiakte Heft I, Blatt 38) \nfestgehalten worden sei;\n\n19\n\n5. insbesondere ob es zutrifft, dass nach den Vollzugsregeln die Auspeitschung \nsofort beendet werden müsse, wenn es dabei zu Blutungen kommt.\n\n20\n\nWegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die erteilte Auskunft des \nAuswärtigen Amtes vom 18. Oktober 2004 Bezug genommen.\n\n21\n\nDer Kläger ist in den mündlichen Verhandlungen am 11. September 2003 und \nam 8. Juni 2005 informatorisch zu seinen Asylgründen angehört worden. Insoweit \nwird auf die Sitzungsniederschriften vom 11. September 2003 und vom 8. Juni 2005 \nBezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge der Beklagten sowie auf die zum Gegenstand des Verfahrens \ngemachten Gutachten und Erkenntnisse.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Klage ist unbegründet.\n\n24\n\nDas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat den \nAsylantrag des Klägers zu Recht abgelehnt. Dem Kläger steht in dem für die \ngerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ \n77 Abs. 1. Halbsatz AsylVfG) ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter \ngemäß Art. 16 a Abs. 1 GG nicht zu. Auch liegen in seiner Person die \nVoraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vor.\n\n25\n\nAsylrecht als politisch Verfolgter im Sinne des Artikel 16 a Abs. 1 GG genießt, \nwer bei seiner Rückkehr in seine Heimat aus politischen Gründen \nVerfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder Beeinträchtigungen \nseiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat. Politische Verfolgung liegt vor, wenn \ndem Einzelnen durch den Staat oder durch Maßnahmen Dritter, die dem Staat \nzuzurechnen sind, in Anknüpfung an seine Rasse, Religion, Nationalität, \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, politische Überzeugung oder \nvergleichbare persönliche Eigenschaften oder Verhaltensweisen gezielt \nRechtsverletzungen zugefügt werden, die nach ihrer Intensität und Schwere die \nMenschenwürde verletzen, ihn aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen und in eine ausweglose Lage bringen.\n\n26\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 2. Juli \n1980 - 1 BvR 147, 181, 182/80 -, BVerfGE 54, 341, 347; \nBeschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, \nBVerfGE 80, 315 (334 f und 344 ff.).\n\n27\n\nIst der Asylsuchende aus Furcht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung ausgereist und war ihm auch ein Ausweichen innerhalb seines \nHeimatlandes wegen Fehlens einer inländischen Fluchtalternative nicht zumutbar, so \nist er als Asylberechtigter anzuerkennen, wenn die fluchtbegründenden Umstände \neinschließlich des Nichtbestehens einer inländischen Fluchtalternative im Zeitpunkt \nder tatrichterlichen Entscheidung ohne wesentliche Änderung fortbestehen oder \nwenn sie zwar entfallen sind, der Asylsuchende aber vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende seinen Heimatstaat jedoch \nunverfolgt verlassen, ist er nur dann asylberechtigt, wenn ihm aufgrund beachtlicher \nNachfluchttatbestände politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht.\n\n28\n\nVgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli \n1989, a.a.O.; Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom \n15. Mai 1990 - 9 C 17.89 -, BVerwGE 85, 139 (140 f.).\n\n29\n\nDer Asylbewerber ist aufgrund der ihm obliegenden prozessualen \nMitwirkungspflichten gehalten, umfassend, detailliert und widerspruchsfrei die in \nseine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge \ngeeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen \nCharakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, \nNVwZ 1985, 36 sowie BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 \n- 9 C 68.81 -, Buchholz Gliederungsnummer 402.24, Nr. 44 zu \n§ 28 AuslG.\n\n31\n\nDie Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann nur festgestellt werden, wenn \nsich das Gericht in vollem Umfange die Überzeugung von der Wahrheit des von dem \nAsylbewerber behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei \nallerdings der sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im \nVerfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des \nVortrages und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist.\n\n32\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, \nBVerwGE 71, 180.\n\n33\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat das Gericht nicht mit der erforderlichen \nbeachtlichen Wahrscheinlichkeit feststellen können, dass dem Kläger Verfolgung aus \npolitischen Gründen in seinem Heimatstaat droht. \n\n34\n\nDas Gericht ist nicht davon überzeugt, dass der Kläger vor seiner Ausreise aus \nseinem Herkunftsland Opfer gezielter, auf seine Person gerichteter politischer \nVerfolgungsmaßnahmen gewesen ist bzw. dass ihm die Gefahr solcher \nVerfolgungsmaßnahmen unmittelbar drohte. Die Darlegungen des Klägers zu den \nfluchtauslösenden Gründen erscheinen dem Gericht in wesentlicher Hinsicht \nunglaubhaft. Der Kläger stützt seine Verfolgungsgeschichte im Kern auf die \nBehauptung, im Iran bereits mehrfach wegen homosexueller Handlungen verurteilt \nund bestraft worden zu sein und wegen eines weiteren entdeckten Verstoßes gegen \ndie einschlägigen Strafbestimmungen erneuter Strafverfolgung zu unterliegen. Im \nMittelpunkt dieses Vorbringens steht die Bestrafung des Klägers (u.a.) mit 100 \nPeitschenhieben aufgrund des angeblichen Urteils des Amtsgerichts Isfahan vom 7. \nMärz 2000. Das vom Kläger vorgelegte Dokument, bei dem es sich um das \nbetreffende Urteil handeln soll, ist zur Überzeugung des Gerichts jedoch nicht \nauthentisch. \n\n35\n\nDas Auswärtige Amt hat in der eingeholten Auskunft vom 18. Oktober 2004 \nausgeführt, dass das verwendete Geschäftszeichen in seiner Zusammensetzung \nnicht der dem Auswärtigen Amt bekannten Systematik entspreche und dass es nicht \nder Praxis der iranischen Justizverwaltung entspreche, ein Urteil ungesiegelt und \nnicht unterfertigt an Dritte weiter zu geben. Zweifel an der Authentizität ergäben sich \nzudem aus der Häufigkeit der in dem Dokument enthaltenen Schreibfehler sowie \ndem unüblichen Gebrauch näher bezeichneter juristischer Begriffe. Diese Anzeichen \nwerden in ihrer Beweiskraft durch die Einwendungen des Klägers nicht entkräftet. \n\n36\n\nDer Einwand des Klägers, das Urteil sei nur deshalb nicht gesiegelt und \nunterfertigt, weil dieses Dokument aus dem Gericht gestohlen und nicht an Dritte \nweitergegeben worden sei, vermag nicht zu überzeugen. Selbst wenn es der \niranischen Justizpraxis entsprechen sollte, dass das für die Gerichtsakten bestimmte \nUrteilsdokument nicht gesiegelt und unterfertigt wird, so erklärt dies nicht, warum die \nbereits beim Bundesamt vorgelegte Kopie des angeblichen Urteils ebenfalls keine \nentsprechenden Merkmale aufweist. Der Kläger hat nämlich auf Befragen bestätigt, \ndass es sich hierbei um die Kopie des Urteils handele, welches sein Rechtsanwalt \nerhalten habe. \n\n37\n\nDer Inhalt des angeblichen Urteils stimmt aber auch nicht mit dem Vorbringen \ndes Klägers zum Gegenstand der Verurteilung überein. Der Kläger hat in der ersten \nmündlichen Verhandlung vorgetragen, er sei wegen „verbotenen \nNebeneinanderliegens\" verurteilt worden. In der zweiten mündlichen Verhandlung \nhat er erläutert, die Verurteilung sei wegen U und nicht wegen M erfolgt, weil es nur \nzu Berührungen gekommen sei. Diesen Sachverhalt erfasst jedoch nicht der in dem \nangeblichen Urteil zitierte Art. 121 des iranischen Strafgesetzbuches. Die \nBezeichnung „lawat\" beschreibt den homosexuellen Verkehr unter Männern durch \nbeischlafähnliche Handlungen. \n\n38\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG \nSigmaringen vom 24. Juni 1999.\n\n39\n\nArt. 121 des iranischen Strafgesetzbuches sieht eine Strafe von 100 \nPeitschenhieben für beischlafähnliche oder vergleichbare Handlungen zwischen zwei \nMännern ohne Eindringen des Gliedes vor. Nur in dieser „Variante\" ist der \nhomosexuelle Verkehr zweier Männer nach Art. 121 strafbar. \n\n40\n\nVgl. Gutachten des Deutschen Orient-Instituts (DOI) vom \n20. Dezember 2002 an das Bayerische Verwaltungsgericht \nRegensburg.\n\n41\n\nDagegen wird der vom Kläger bezeichnete Sachverhalt allein durch Art. 123 des \niranischen Strafgesetzbuches erfasst, worauf auch das Auswärtige Amt in der \neingeholten Auskunft zu Recht hingewiesen hat. Der Versuch des Klägers, durch die \nAnnahme eines Schreibfehlers in dem angeblichen Urteil eine Verurteilung nach Art. \n123 des iranischen Strafgesetzbuches zu konstruieren, erweist sich schon deshalb \nals untauglich, weil dann das Strafmaß (100 Peitschenhiebe) nicht mehr stimmig \nwäre. Denn Art. 123 sieht eine Bestrafung „nur\" bis zu 99 Peitschenhieben vor.\n\n42\n\nDas iranische Strafrecht unterscheidet zwischen Hadd-Strafen und Tazir-Strafen. \nDie Hadd-Strafen sind absolute Strafen, sich nach der islamischen Rechtsauffassung \naus dem Koran oder der aus der unstreitigen Lebenstradition des Propheten \nergeben. Ihre Tatbestände und deren Ahndung gehören zum religiösen Recht, das \nunantastbar ist. Diesem gleichsam „göttlichen Recht\" steht gegenüber das Tazir-\nStrafrecht. Tazir-Taten sind alle Taten, die nicht unter das koranisch geregelte \nStrafrecht fallen. Hier hat der Richter einerseits einen ganz normalen \nStrafzumessungsspielraum und auch die Beweisanforderungen sind nicht so strikt \nwie beim Hadd. \n\n43\n\nVgl. Gutachten des DOI vom 4. Oktober 2000 (Asylis-\nFakten Nr. IRN20104002), vom 31. Januar 2001 (Asylis-Fakten \nNr. IRN20976001); Lagebericht Iran des Auswärtigen Amtes \nvom 22. Dezember 2004.\n\n44\n\nDa eine Tazir-Strafe unbedingt unter einer Hadd-Strafe liegen muss und die \ngeringste Hadd-Strafe bei 75 Peitschenhieben liegt, finden sich in dem die Tazir-\nStrafen betreffenden 5. Buch des iranischen Strafgesetzbuches keine \nStrafandrohungen von mehr als 74 Peitschenhieben. Eine Durchbrechung dieses \nSystems stellt Art. 123 des Strafgesetzbuches dar, der eine Tazir-Strafe von bis zu \n99 Peitschenhieben vorsieht, wenn zwei nicht blutsverwandte Männer ohne \nNotwendigkeit unbekleidet unter einer Decke liegen. Die vom Kläger behauptete und \nin dem angeblichen Urteil aufgeführte Strafe von 100 Peitschenhieben kann also \nnicht auf einer Verurteilung nach Art. 123 des iranischen Strafgesetzbuches beruhen, \nsondern ist nur als Hadd-Strafe nach Art. 121 vorstellbar. \n\n45\n\nAbgesehen davon, dass der vom Kläger geschilderte Sachverhalt gar nicht zu \neiner Bestrafung nach Art. 121 des iranischen Strafgesetzbuches passt, wie oben \nbereits ausgeführt ist, steht der Sachvortrag des Klägers aber auch der Annahme \nentgegen, dass die hier geltenden strengen Beweisanforderungen im Hadd-\nStrafrecht erfüllt worden waren. Die nach Art 121 unter Strafe gestellten \nhomosexuellen Handlungen können nur bewiesen werden durch das viermalige \nfreiwillige Geständnis beider Partner, das bestimmte qualifizierende Erfordernisse \nerfüllen muss oder das Zeugnis von vier rechtschaffenen Männern, die den \nverbotenen Geschlechtsakt mit eigenen Augen gesehen haben. Da diese \nBeweisanforderungen in aller Regel nicht erfüllt werden können, sind Verurteilungen \nvon Homosexuellen etwa seit Mitte der 90er Jahre nach den vorliegenden \nErkenntnissen nur dann bekannt geworden, wenn der Homosexuelle nicht allein \nwegen entsprechender Betätigung, sondern wegen gravierender Gewaltverbrechen \noder wegen homosexueller Prostitution oder einem Mixtum aus allen diesen \nUmständen verurteilt wurde. \n\n46\n\nVgl. Gutachten des DOI an das Verwaltungsgericht Köln \nvom 15. April 2004.\n\n47\n\nDer Kläger hat auf Befragen erklärt, dass die Verhandlung an einem einzigen \nTag durchgeführt wurde und dass auch keine Zeugen anwesend waren. Nach dem \nInhalt des angeblichen Strafurteils beruhte die Verurteilung auf dem (wiederholten) \nGeständnis des Klägers. Das für eine Verurteilung nach Art. 121 erforderliche \nviermalige Geständnis kann aber nicht in einem einzigen Gerichtstermin abgegeben \nwerden. Vielmehr muss jedes Mal ein neuer Gerichtstermin angesetzt werden, wenn \nmehrere Geständnisse erforderlich sind. \n\n48\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes an das \nVerwaltungsgericht Sigmaringen vom 24. Juni 1999; Gutachten \ndes DOI an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 27. \nFebruar 2003. \n\n49\n\nDas Vorbringen des Klägers zu seiner angeblichen Bestrafung mit 100 \nPeitschenhieben weist aber noch weitere Ungereimtheiten auf, die das Bild einer \n- jedenfalls weitgehend - erfundenen Geschichte abrunden. So hält das Gericht etwa \ndie Angabe des Klägers, er habe von dem Urteilsspruch, der dem Wachpersonal in \neinem verschlossenen Umschlag mitgegeben worden sei, erst auf dem Wege zur \nHaftanstalt erfahren, für äußerst unwahrscheinlich. Das Auswärtige Amt hat in der \neingeholten Auskunft vom 18. Oktober 2004 mitgeteilt, dass es in der iranischen \nJustiz nicht üblich sei, einem Angeklagten die verhängte Strafe nicht mitzuteilen. \nVielmehr sei eine Verkündung durch das Gericht vor einer Vollstreckung \nobligatorisch. Dies deckt sich auch mit den in der mündlichen Verhandlung \neingeführten Erkenntnissen zur Verkündung von Gerichtsurteilen.\n\n50\n\nAuskünfte des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt für \ndie Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 14. November \n2001 und an das Verwaltungsgericht Regensburg vom 28. Juni \n1999. \n\n51\n\nGanz erheblichen Zweifeln begegnen aber auch die Schilderungen des Klägers \nvom Vollzug der Strafe. Das Gericht teilt die Einschätzung des Auswärtigen Amtes in \nder eingeholten Auskunft vom 18. Oktober 2004, wonach die Angabe des Klägers, er \nsei während der Vollstreckung der Strafe nicht ohnmächtig geworden, nicht \nnachvollziehbar ist. Nach allen vorliegenden Erkenntnissen kann eine Bestrafung von \n100 Peitschenhieben nicht in einem Akt vollstreckt werden, weil die Delinquenten je \nnach körperlichem Durchhaltevermögen nach 10 bis 20 Peitschenhieben ohnmächtig \nwerden.\n\n52\n\nVgl. Gutachten des DOI an das VG Regensburg vom \n20.Dezember 2002.\n\n53\n\nIn der eingeholten Auskunft des Auswärtigen Amtes heißt es, die Erfahrung \nzeige, dass die Delinquenten in der Regel nicht mehr als sechs Peitschenhiebe \nertragen könnten, ohne ohnmächtig zu werden. \nVor diesem Hintergrund hält das Gericht die Angabe des Klägers, er habe die \nPrügelstrafe mit 100 Peitschenhieben bei vollem Bewusstsein durchgestanden und \nsei anschließend nach Hause gegangen, auch unter Berücksichtigung seiner \ndiesbezüglichen Erklärungsversuche - geringeres Schmerzempfinden und \nBestechung des dadurch etwas gnädiger gestimmten Auspeitschers - im Ergebnis für \nunglaubhaft. Auch die von ihm eingereichten Fotos, die dem Gericht allerdings nur in \nKopie vorliegen, zeigen nicht das Bild eines mit 100 Peitschenhieben malträtierten \nRückens. Zudem besagen sie auch nichts darüber, wann und wie die Striemen \nentstanden sind. \n\n54\n\nDer Kläger ist auch eine plausible Antwort darauf schuldig geblieben, warum er \nsich nach der behaupteten schweren Bestrafung gleich wieder zu einer neuen \nhomosexuellen Betätigung hat hinreißen lassen, zumal er hätte wissen müssen, dass \ner es sich angesichts der (behaupteten) dreimaligen Vorverurteilung auf keinen Fall \nleisten konnte, erneut in dieser Weise aufzufallen. Vollends unverständlich ist es, \ndass der Kläger in dieser Situation das Risiko eingegangen sein will, sich mit einer \nihm völlig fremden Person einzulassen. Dass es sich bei dieser Person - wie sich \nangeblich nachträglich herausgestellt hat - um den Sohn des stellvertretenden \nGouverneurs gehandelt haben soll, verstärkt den Eindruck einer konstruierten \nGeschichte. \n\n55\n\nDas Gericht hat im Übrigen auch gewichtige Zweifel an der behaupteten \nhomosexuellen Prägung des Klägers, die sich wie ein roter Faden durch die gesamte \nVerfolgungsgeschichte zieht. Es mag zwar sein, dass sich der Kläger in der \nVergangenheit irgendwann homosexuell betätigt und entsprechende Kontakte \nunterhalten hat. Der Annahme einer homosexuellen Prägung in dem Sinne, dass der \nKläger auf eine homosexuelle Triebbefriedigung festgelegt und außer Stande wäre, \neine gleichgeschlechtliche Betätigung zu unterlassen, stehen aber schon die eigenen \nAngaben des Klägers in der zweiten mündlichen Verhandlung entgegen. Er hat offen \nerklärt, dass er jetzt wohl Interesse an Frauen habe, weil die Frauen in Deutschland \nanders herumliefen. Er sei vier bis fünf Monate mit einer Frau zusammen gewesen \nund wünsche sich auch wieder eine neue Beziehung zu einer Frau. Diese \nÄußerungen haben dem Gericht den Eindruck vermittelt, dass der Grund für \nmögliche homosexuelle Kontakte des Klägers in der Vergangenheit - falls es sie \nüberhaupt gegeben hat - wohl eher in den besonderen iranischen \nLebensverhältnissen, insbesondere der strikten Geschlechtertrennung, zu suchen \nsind. In diesem Sinne dürfte auch die Äußerung des Klägers zu verstehen sein, dass \nes im Iran „mit Männern leichter gewesen\" sei; man sei nicht so schnell erwischt \nworden. \n\n56\n\nIm vorliegenden Zusammenhang ist auch bemerkenswert, dass sich der Kläger \nwährend seines nunmehr fast fünfjährigen Aufenthaltes in Deutschland in keiner \nWeise öffentlich für die Rechte von Homosexuellen in seinem Heimatland engagiert \nhat. Ausgehend von seinem Sachvortrag, homosexuell veranlagt und im Iran bereits \nmehrfach wegen homosexueller Aktivitäten bestraft worden zu sein, verwundert es, \ndass der Kläger in einem Land, in dem die Homosexualität erlaubt und weitgehend \nenttabuisiert ist, keinerlei Aktivitäten gegen die Unterdrückung von Homosexuellen im \nIran entfaltet hat, hingegen für die monarchistische Bewegung auf die Straße \ngegangen ist, obwohl er in seinem Heimatland nie als Anhänger der Monarchisten in \nErscheinung getreten ist. \n\n57\n\nHiernach fehlt es zugleich an den Voraussetzungen für die Annahme eines \nNachfluchtgrundes unter dem Gesichtspunkt einer homosexuellen Veranlagung. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts\n\n58\n\nUrteile vom 15. März 1988 - 9 C 278/86 -, NVwZ 1988, 838, \nund vom 17. Oktober 1989 - 9 C 25/89 -, NVwZ-RR 1990, \n375,\n\n59\n\nkann eine homosexuelle Veranlagung die Annahme einer asylrelevanten \nVerfolgungsgefahr bei Rückkehr in den Iran auch dann rechtfertigen, wenn den \niranischen Behörden hiervon bislang nichts bekannt geworden ist. Vorausgesetzt \nwird jedoch die Feststellung, dass die homosexuelle Veranlagung des \nAsylsuchenden unumkehrbar ist und dessen insoweit auch im Falle der Rückkehr zu \nerwartende homosexuelle Betätigung den iranischen Behörden in Zukunft mit \nbeachtlicher Wahrscheinlichkeit bekannt würde.\n\n60\n\nVgl. hierzu auch Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 13. Mai 2003 \n- 5 A 1932/03.A\n\n61\n\nEine solche Feststellung kann hier jedoch nicht getroffen werden, wie sich aus \nden oben stehenden Ausführungen ergibt. \n\n62\n\nFür den Kläger liegen auch keine sonstigen asylrechtlich relevanten \nNachfluchtgründe vor. \n\n63\n\nDer Kläger hat nicht etwa deshalb mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \nasylrechtlich erhebliche Verfolgungsmaßnahmen bei einer Rückkehr in den Iran zu \nbefürchten, weil er ausweislich der vorgelegten Taufbescheinigung vom 17. \nSeptember 2001 zum christlichen Glauben übergetreten ist. \n\n64\n\nDas Gericht geht in Übereinstimmung mit anderen obergerichtlichen und \nerstinstanzlichen Entscheidungen davon aus, dass eine solche im Ausland erfolgte \nAbkehr vom islamischen Glauben - wenn sie, etwa im Zusammenhang mit \nbehördlichen Nachfragen zur Religionszugehörigkeit im Iran bekannt werden sollte, \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungsmaßnahmen auslöst.\n\n65\n\nVgl. dazu: OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2004 - \n5 A 4223/04 -, 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -, Beilage I \nzu NVwZ 1/2002, S. 10; 23. Oktober 2000 - 6 A 4899/00.A - \nund 3. August 1998 - 9 A 1496/98.A -, OVG Lüneburg, Urteil \nvom 26. Oktober 1999 - 5 L 3180/99 -, Verwaltungsgerichtshof \n(VGH) München, Beschluss vom 5. März 1999 - ZB 99.30678 -; \nSächsisches OVG, Urteil vom 4. 5.005 - A 2 B 524/04 -; \nVG Münster, Urteile vom 26. Januar 2005 - 5 K 2463/01.A -,10. \nDezember 2002 - 5 K 3970/98.A -, und 19. September 2000 - 5 \nK 2712/96.A -; VG Bremen, Urteil vom 24. November 1998 - 3 \nK 23125/96 -. \n\n66\n\nAllerdings droht Christen bzw. Konvertiten dann Verfolgung im Iran, wenn sie \ngegenüber Moslems in hervorgehobener Stellung erfolgreich und nachhaltig \nmissionarische Aktivitäten entfalten, die nach außen erkennbar mit Erfolg ausgeübt \nwerden.\n\n67\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 19. Oktober 2004 - 5 \nA 4223/04 -, 5. September 2001 - 6 A 3293/01.A -; Sächsisches \nOVG, Urteil vom 4. 5.005 - A 2 B 524/04 -;\n\n68\n\nDass der Kläger hervorgehobene missionarische Aktivitäten in dem \nvorbezeichneten Sinne entfaltet hätte, ist jedoch nicht dargetan. Die von dem \n„Beauftragten für die Seelsorge an Iranern der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers\" in \nseinem Schreiben vom 24. Juli 2003 bescheinigten Aktivitäten (u.a. Vorstellung von \nzwei Taufbewerbern) heben sich in keiner Weise von der missionarischen Tätigkeit \nanderer Apostaten ab. \n\n69\n\nOb der Übertritt des Klägers zum Christlichen Glauben wirklich ernst gemeint ist \nund auf einer inneren Überzeugung beruht, mag dahingestellt bleiben. Denn auch \nunter dem Gesichtspunkt der Wahrung des religiösen Existenzminimums kann der \nKläger hieraus keinen asylrelevanten Nachfluchtgrund herleiten. Das religiöse \nExistenzminimum eines in Deutschland vom moslemischen zum christlichen Glauben \nübergetretenen iranischen Staatsangehörigen ist im Falle der Rückkehr in den Iran \nauch dann gewahrt, wenn der Apostat dort seinen neuen christlichen Glauben \nausüben und nicht verleugnen will. \n\n70\n\nVgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 4. 5.005 - A 2 B 524/04 -\n\n71\n\nDie vorgetragenen und - durch Fotos und Bescheinigungen nachgewiesenen - \nexilpolitischen Aktivitäten sind ebenfalls nicht asylbegründend. Auf Grund dieser \nBetätigung droht ihm nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. \nExilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils begründen keine Gefährdung bei einer \nRückkehr in den Iran. Nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts \nfür das Land Nordrhein-Westfalen,\n\n72\n\nvgl. z.B. Beschlüsse vom 16. April 1999 - 9 A 5338/98.A -, \nvom 15. Februar 2000 - 9 A 4615/98.A -, vom 4. April 2001 \n- 6 A 1064/01.A - und vom 8. Mai 2002 - 5 A 1779/02.A -,\n\n73\n\nder das erkennende Gericht aufgrund eigener Auswertung der einschlägigen \nErkenntnisse folgt, sind iranische Staatsangehörige von politischer Verfolgung im \nHinblick auf exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils nicht mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit bedroht. Danach ist davon auszugehen, dass eine rechtlich \nbeachtliche exilpolitische Aktivität nicht schon allein dann gegeben ist, wenn ein \nAsylbewerber Aktivitäten wie Mitgliedschaft in Exilorganisationen von im Iran \nverbotenen Parteien, Teilnahme an Veranstaltungen dieser oder anderer \nregimefeindlicher Organisationen, an regimekritischen Demonstrationen mit Tragen \nvon Plakaten und Rufen von Parolen, Betreuung von Büchertischen in \nFußgängerzonen oder Verteilung von Flugblättern in Fußgängerzonen entfaltet hat. \nIst in diesem Zusammenhang für die Annahme einer hervorgehobenen Aktivität \nentscheidend, dass ein Hervortreten in der Öffentlichkeit festgestellt werden kann, \ndas nach der Persönlichkeit des Asylsuchenden, der äußeren Form seines \nAuftretens und nicht zuletzt dem Inhalt der in der Öffentlichkeit abgegebenen \nErklärungen den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende allein oder im \nZusammenwirken mit anderen zu einer Gefahr für den Bestand des Mullah-Regimes \nwird,\n\n74\n\nvgl. OVG NRW, a.a.O.,\n\n75\n\nsind die Aktivitäten des Klägers, die sich in der Teilnahme an einzelnen \nDemonstrationen erschöpfen, nicht als beachtlich zu werten. \nDie Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG sind für den Kläger nicht erfüllt. \nNach dem in dieser Bestimmung festgeschriebenen Verbot der Abschiebung politisch \nVerfolgter darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein \nLeben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner \nZugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen \nÜberzeugung bedroht ist. Der Begriff der politischen Verfolgung in Art. 16 a Abs. 1 \nGG ist, soweit es um die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den \npolitischen Charakter der Verfolgung geht, identisch mit dem des § 51 Abs. 1 AuslG. \nDaher sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des Abschiebungsverbots aus den \nvorstehend zur fehlenden Asylberechtigung ausgeführten Gründen nicht erfüllt.\n\n76\n\nFür das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG \nergeben sich keine greifbaren Anhaltspunkte. Allein die Asylantragstellung in \nVerbindung mit einem längeren Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland reicht \nzur Begründung von Abschiebungsschutz nach den genannten Bestimmungen nicht \naus.\n\n77\n\nVgl. zu § 53 AuslG a.F.: OVG NRW, Urteil vom 16. April \n1999 - 9 A 5338/98.A - (mit weiteren Nachweisen).\n\n78\n\nDie Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in \n§ 34 AsylVfG und § 59 AufenthG. Die gesetzte Ausreisefrist von einem Monat ist \ndurch § 38 Abs. 1 AsylVfG vorgegeben. \n\n79\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO i. V. m. den \n§§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279743","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-06-08/11-k-2898-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279743","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279743","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-06-08/11-k-2898-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279743","retrieved":"2026-07-09 02:53:33.739350+00:00"}}