{"status":"available","doknr":"OLD279947","ecli":"ECLI:DE:VGMS:2005:0531.6K3540.02.00","court":"Verwaltungsgericht Münster","senate":null,"decided":"2005-05-31","aktenzeichen":"6 K 3540/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit es in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist. Im Übrigen wird die Klage \nabgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit sie auf die \nHauptsacheerledigung entfallen. Im Übrigen trägt der Kläger die Kosten des \nVerfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten - soweit sie auf die streitige Entscheidung \nentfallen - vorläufig vollstreckbar. Insoweit darf der Kläger die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistungen in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Beklagte ist die berufsständische öffentliche Berufsvertretung der Apotheker, \neine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der der Kläger, approbierter Apotheker \nund Inhaber einer Apotheke in Minden, als Pflichtmitglied angehört. Die Beklagte ist \nzusammen mit weiteren 16 Apothekerkammern sowie der 17 auf \nKammerbezirksbasis organisierten Apothekervereine/-verbände der Länder Mitglied \nin der Beigeladenen zu 1., einem nicht rechtsfähigen Verein. Gem. § 1 der Satzung \nder Beigeladenen zu 1. bezweckt diese die Wahrnehmung und Förderung der \ngemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern \nund Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland, soweit sie auf \nder Basis von Kammerbezirken organisiert sind. Gem. § 1 Abs. 2 der Satzung \nkönnen sich innerhalb der Beigeladenen zu 1. die Apothekerkammern und \nApothekervereine/-verbände je zu einer Organisation (Bundesapothekerkammer und \nDeutscher Apothekerverband e. V.) zusammenschließen. Die Zuständigkeit der \nApothekerkammern und Apothekervereine/-verbände sowie die ihrer \nZusammenschlüsse werden durch die Zugehörigkeit zur Bundesvereinigung nicht \nbeschränkt.\nDie Beklagte erwarb in der Vergangenheit ein Stammaktienpaket an der \nBeigeladenen zu 2.. Gem. des Gesellschaftervertrages/Satzung der Beigeladenen zu \n2. in der Fassung vom 6. Juli 2002 ist Gegenstand des Unternehmens\n- die umfassende wirtschaftliche Beratung und die Erbringung \nsonstiger Dienstleistungen für insbesondere im \nGesundheitswesen tätige Unternehmen und Organisationen, \n- der Handel mit sowie der Vertrieb von Hard- und Software und \nanderer Einrichtungs- und Ausstattungsgüter,\n- der Handel mit Gegenständen des Apothekerbedarfs und des \nBedarfs anderer Unternehmen,\n- die Erfassung und Verarbeitung von Daten.\nMit Schreiben vom 17. April 2002 (Az. 45 Js 332/01) teilte die Staatsanwaltschaft \nMünster der Beklagten mit, dass ein vom Kläger mitangestrengtes \nErmittlungsverfahren gerichtet gegen den Präsidenten der Beklagten sowie gegen \nMitglieder des Vorstandes wegen einer vermeintlich gesetzeswidrigen \nHaushaltsführung wegen der Verwendung von Beitragseinnahmen für Beteiligungen \nan der Beigeladenen zu 1. und der Beigeladenen zu 2. gemäß § 170 Abs. 2 StPO \neingestellt worden sei. \nDarüber hinaus erhob der Kläger gegen mehrere Beitragsbescheide der Beklagten \nbeim Verwaltungsgericht Minden unter den Aktenzeichen 3 K 488/02, 3 K 2164/02, 3 \nK 2514/02, 3 K 3047/03, 3 K 3590/02, 3 K 4228/03 und 3 K 5620/03 Klage wegen \neiner satzungsfremden Verwendung von Beitragsgeldern. Über diese Klagen wurde \nbislang nicht entschieden. \nDer Kläger hat am 11. Oktober 2002 Klage mit den Begehren des Austritts der \nBeklagten aus der Beigeladenen zu 1. und der Aufgabe der Beteiligung an der \nBeigeladenen zu 2. erhoben. Zur Begründung trägt er vor:\nDie Beklagte überschreite durch die Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1., einem \nnicht rechtsfähigen Verein, die ihr durch das Gesetz übertragenen Aufgaben. Die \nTätigkeit der Beigeladenen zu 1. sei nicht auf die in § 6 HeilBerG genannten \nöffentlich rechtlichen Aufgaben beschränkt, sie diene insbesondere der \nStandespolitik. Dies werde schon an dem Namen „ABDA Bundesvereinigung \nDeutscher Apothekerverbände\" deutlich. Die Beigeladene zu 1. verfolge darüber \nhinaus in unzulässiger Weise gewerbliche Zwecke. Sie stehe u.a. im wirtschaftlichen \nZusammenhang mit zahlreichen gewerblichen Unternehmen. Auch der \naußerordentliche Vermögens- und Einnahmezuwachs in den letzten 10 Jahren sei \nmit der Beschränkung auf die in § 6 HeilBerG genannten Aufgaben nicht vereinbar. \nTrotz dieses Zuwachses führe die Beigeladene zu 1. weder Mittel an ihre Mitglieder \nzurück, noch beschränke sie die Höhe der jährlichen Zuschüsse der Beklagten. Sie \nsammele vielmehr Geld für nicht durch § 6 HeilBerG vorgeschriebene Aufgaben an. \nZu berücksichtigen sei zudem, dass die Beigeladene zu 1. mit verschiedenen ihrer \nUnternehmungen in einem unmittelbaren Konkurrenzverhältnis zu ihm, dem Kläger, \nstehe. \nFerner überschreite die Beklagte die ihr durch Gesetz übertragenen Aufgaben \ndadurch, dass sie sich mit ihrer Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. an einem \nprivatwirtschaftlichen Unternehmen beteilige, dessen Unternehmensgegenstand sich \ngerade nicht in der Erbringung von Leistungen für ihre Zwangsmitglieder erschöpfe, \nsondern sich darüber hinaus auf alle weiteren Leistungserbringer des \nGesundheitswesens erstrecke. \nDie Beklagte hat mit Schreiben vom 17. Mai 2005 mitgeteilt, dass sie mit Vertrag vom \n12. April 2005 ihr gesamtes Stammaktienpaket an der Beigeladenen zu 2. an die \nRZV Vermögensverwaltungsgesellschaft mbH Münster veräußert und übertragen \nhabe. \nDer Kläger und die Beklagte haben daraufhin in der mündlichen Verhandlung \nhinsichtlich der vom Kläger begehrten Aufgabe der Beteiligung an der Beigeladenen \nzu 2. die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt.\nDer Kläger beantragt nunmehr noch,\ndie Beklagte zu verurteilen, aus der ABDA - Bundesvereinigung \nDeutscher Apothekerverbände - auszutreten.\nDie Beklagte beantragt,\ndie Klage abzuweisen.\nSie ist der Auffassung, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu \n1. und die Beteiligung an der Beigeladenen zu 2. von der Aufgabenzuweisung des § \n6 HeilBerG umfasst seien. Bei der Auslegung der beruflichen Belange der \nKammerangehörigen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG sei von dem \nmaßgeblichen Berufsbild des Apothekers auszugehen. Gemäß § 1 \nBundesapothekerordnung sei der Apotheker berufen, die Bevölkerung \nordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Der Begriff der gebotenen \nSicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung \nenthalte die Summe aller beruflichen Belange der Mitglieder der Kammern. Auf \nGrund von § 300 Abs. 2 SGB V sei auch die Beteiligung an Rechenzentren als \nWahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder anzusehen. \nUnerheblich sei, dass andere Mitglieder der Beigeladenen zu 2. mit ihrer Beteiligung \nandere Interessen verfolgten. \nDie Beigeladene zu 1., die keinen Antrag stellt, trägt vor: Ihre \nAufgabenwahrnehmung werde vollständig von den Heilberufs- und Kammergesetzen \nder Länder gedeckt. In dem von den Heilberufs- und Kammergesetzen gesteckten \nRahmen konzentriere sich die Bundesapothekerkammer stärker auf fachspezifische \nThemen wie etwa die Fort- und Weiterbildung und die Erstellung von \nQualitätssicherungsleitlinien. Der Deutsche Apothekerverband e.V. nehme vor allem \nAufgaben als Spitzenorganisation nach § 129 SGB V wahr. Sie, die Beigeladene zu \n1., nehme demgegenüber übergreifende berufspolitische Themen in den Blick. \nSoweit der Kläger angeblich überhöhte Beitragszahlungen ihrer \nMitgliedsorganisationen rüge, gehe diese Rüge fehl. Ihr Haushalt werde gemäß den \nBestimmungen der Satzung und der Haushalts- und Kassenordnung aufgestellt und \ndurch die Mitgliederversammlung verabschiedet. Er werde durch unabhängige \nWirtschaftsprüfer testiert. Zudem seien die Kammern in der Lage, in der \nMitgliederversammlung angesichts ihrer strukturellen Stimmenmehrheit gegenüber \nden Vereinen und Verbänden jegliche Überschreitung des ihnen vorgegebenen \nAufgabenkreises zu unterbinden. \nDie Beigeladene zu 2., die ebenfalls keinen Antrag stellt, teilt mit, dass sich aus ihrer \nSicht mit der Veräußerung der Aktien der Klageantrag betreffend die Verpflichtung \nder Beklagten zur Aufgabe der Beteiligung an ihr erledigt habe. \nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte nebst der dazugehörigen Verwaltungsvorgänge der \nBeteiligten und der beigezogenen Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Minden 3 \nK 488/02, 3 K 2164/02, 3 K 2514/02, 3 K 3047/03, 3 K 3590/02, 3 K 4228/03 und 3 K \n5620/03.\n\n3\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\nDas Verfahren wird entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt, soweit der Kläger \nund die Beklagte es übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.\nIm Übrigen hat die Klage keinen Erfolg. \nDer Kläger kann sein Begehren zwar zulässigerweise im Wege der allgemeinen \nLeistungsklage verfolgen. Der Zulässigkeit steht nicht bereits entgegen, dass der \nKläger vor Erhebung der Klage bei der Beklagten keinen förmlichen Antrag auf \nAustritt aus der Beigeladenen zu 1. gestellt hat. Ob dem Prozessrecht und dem hier \neinschlägigen materiellen Recht das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung zu \nentnehmen ist, kann offen bleiben. Jedenfalls hat der Kläger sowohl durch das \nangestrengte Strafverfahren als auch durch die beim Verwaltungsgericht Minden \nerhobenen Klagen gegenüber der Beklagten hinreichend zum Ausdruck gebracht, \ndass er sich gegen deren Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. wendet. Der \nKläger ist auch klagebefugt. Eine Verletzung seines Grundrechts aus Art. 2 Abs.1 \nGG ist jedenfalls insoweit möglich und denkbar, als die behauptete Überschreitung \ndes gesetzlichen Aufgabenkreises der Beklagten den mit der Kammer-\nPflichtmitgliedschaft des Klägers verbundenen Freiheitseingriff in unzulässiger Weise \nerweitern könnte.\nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni.1986 - 1 C 9.86 -, NJW 1987, \nS. 337 (338); OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A \n395/97 -, NWVBl. 2000, S. 425 (426, 428); Hess. VGH, Urteil \nvom 29. Juli 2004 - 11 UE 4505/98 -.\nDie Klage ist aber nicht begründet.\nDer Kläger hat keinen aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch gegen die Beklagte \nauf Austritt aus der Beigeladenen zu 1..\nArt. 2 Abs. 1 GG setzt der Einrichtung öffentlich-rechtlicher Verbände mit \nZwangsmitgliedschaft Grenzen. Die Einrichtung eines öffentlich-rechtlichen \nZwangsverbandes ist danach nur zur Verwirklichung von Aufgaben zulässig, an \nderen Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft besteht, die aber so \ngeartet sind, dass sie weder im Wege der privaten Initiative wirksam wahrgenommen \nwerden können noch zu den im engeren Sinne staatlichen Aufgaben zählen, die der \nStaat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Art. 2 Abs. 1 GG schützt aber \nnicht nur vor der Zwangsmitgliedschaft in einem \"unnötigen\" Verband, vielmehr \nunterliegt auch die nachfolgende Tätigkeit des Zwangsverbandes dem Schutzbereich \ndes Grundrechts auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Rahmen der \nverfassungsmäßigen Ordnung.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, \na.a.O., S. 425 (427) und Hess. VGH, Urteil vom 29. Juli 2004 - \n11 UE 4505/98 - jeweils mit zahlreichen Nachweisen aus der \nobergerichtlichen Rechtsprechung.\nHieraus folgt, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. nur \ndann mit Art. 2 Abs. 1 GG vereinbar ist und keine Rechte des Klägers verletzt, wenn \ndiese innerhalb des der Beklagten gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereiches \nliegt, wenn sie erforderlich und angemessen ist, um die zugewiesenen Aufgaben zu \nfördern und zu wahren und nicht in unzumutbarer Weise in das Recht des einzelnen \nKammermitgliedes auf freie Ausübung seines Berufs eingreift. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juni 1986 - 1 C 9.86 -, a.a.O. S. \n337 (338) sowie Urteil vom 17. Dezember 1981 - 5 C 56.79 -, \nBVerwGE 64, S. 298 (301 f.); OVG NRW, Urteil vom 9. \nDezember 1999 - 8 A 395/97 -, a.a.O., S. 425 (427); Hess VGH, \na.a.O.. \nAusgehend hiervon ist die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. \nnicht zu beanstanden. \nDie Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. fällt in den Aufgabenkreis, \nder der Beklagten gesetzlich durch das HeilBerG in der seit dem 17. März 2005 \ngeltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes vom 1. März \n2005 (GV.NRW. S. 148) zugewiesen ist. \n§ 6 HeilBerG regelt die Kammeraufgaben abschließend und umfassend. Dies folgt \nbereits aus dem Wortlaut, der ein auf die Normierung von Regelbeispielen \nhinweisendes \"insbesondere\" (anders noch der FDP-Entwurf-LT-Drs. 2/78) zu \nBeginn des Zuständigkeitskataloges nicht enthält. Damit wird zugleich der \nKörperschaftszweck der Beklagten abschließend festgelegt.\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 1999 - 8 A 395/97 -, \na.a.O., S. 425 (427).\nAufgaben der Kammern als berufliche Vertretungen der Apotheker und \nApothekerinnen (§ 1 Nr. 2 HeilBerG) sind - abgesehen von hier nicht weiter zu \nerörternden Regelungen - nach § 6 Abs. 1 HeilBerG\n1. ...,\n2. auf Verlangen der Aufsichtsbehörde Stellungnahmen \nabzugeben sowie auf Verlangen der zuständigen Behörden \nFachgutachten zu erstatten und Sachverständige zur Erstattung \nvon Fachgutachten zu benennen,\n3. ...,\n4. die berufliche Fortbildung der Kammerangehörigen zu \nfördern und zu betreiben...,\n5. die Qualitätssicherung im Gesundheits- und im \nVeterinärwesen zu fördern und zu betreiben...,\n6. für die Erhaltung eines hoch stehenden Berufsstandes zu \nsorgen und die Erfüllung der Berufspflichten der \nKammerangehörigen zu überwachen ...,\n7. die beruflichen Belange der Kammerangehörigen \nwahrzunehmen,\n8. für ein gedeihliches Verhältnis der Kammerangehörigen \nuntereinander zu sorgen...,\n9. ...,\n10. Fürsorgeeinrichtungen und mit Genehmigung der \nAufsichtsbehörden Versorgungseinrichtungen aufgrund einer \nbesonderen Satzung für die Kammerangehörigen und ihre \nFamilienmitglieder zu schaffen,\n11. ...,\n13. die Kammerangehörigen und die Öffentlichkeit über ihre \nTätigkeit und berufsbezogene Themen zu informieren.\nDarüber hinaus sieht § 6 Abs. 2 HeilBerG vor, dass die Staats- und \nGemeindebehörden den Kammern Gelegenheit geben sollen, sich über die Fragen, \ndie ihren Aufgabenbereich betreffen, zu äußern. Ihnen kann ebenfalls die Möglichkeit \neiner Beteiligung an der Willensbildung im Gesundheits- und Veterinärwesen \neingeräumt werden. Ferner sind nach § 25 HeilBerG die Kammern zur gemeinsamen \nBeratung und Vertretung des Berufsstandes bei der Landesregierung berechtigt und \nverpflichtet. \nSoweit die Aufgabenzuweisung in Form der Verwendung unbestimmter \nRechtsbegriffe erfolgt (z.B. „Wahrnehmung der beruflichen Belange\"), sind diese \nwegen der aus Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Grenzen der Pflichtmitgliedschaft \ndahingehend auszulegen, dass nur solche Belange erfasst sind, die in der \nöffentlichen Aufgabenstellung der Kammern begründet sind, d.h. bei denen es sich \nder Art nach um Aufgaben handelt, an deren Erfüllung ein gesteigertes \nGemeinschaftsinteresse besteht.\nInnerhalb dieser durch das HeilBerG gezogenen Grenzen der Betätigung bewegt \nsich die Beigeladene zu 1.. Ein Vergleich der Satzung der Beigeladenen zu 1. vom \n30. Juni 1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 3. \nDezember 2003, zeigt, dass der dort benannte Aufgabenbereich mit der gesetzlichen \nAufgabenumschreibung der Beklagten in §§ 6, 25 HeilBerG übereinstimmt. Die \nTätigkeit der Beigeladenen zu 1. beschränkt sich satzungsgemäß auf die \nWahrnehmung gruppenspezifischer Interessen der Angehörigen der Beklagten. So \nnennt § 1 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1. als Zweck der \nBundesvereinigung die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen \nder in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-\nverbände in der Bundesrepublik Deutschland. Diese Aufgabenbeschreibung \nunterscheidet sich in der Wahrnehmung von beruflichen Belangen bzw. \ngemeinsamen Interessen inhaltlich nicht von § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG. Ebenfalls als \nWahrung beruflicher Belange i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 7 bzw. § 6 Abs. 1 Nr. 13 HeilBerG \nist die in § 1 Abs. 3 a der Satzung der Beigeladenen zu 1. beschriebene Aufgabe \nanzusehen, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den \nMitgliedsorganisationen der Bundesvereinigung zu vermitteln, sie zu beraten und \nüber alle für den Apotheker wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des \nGesundheitswesens, des Arzneimittelwesens, des wirtschaftlichen und sozialen \nLebens zu unterrichten. Die Beigeladene zu 1. hat damit die Aufgabe übernommen, \nden Informationsfluss zwischen ihren Mitgliedsverbänden zu organisieren und bei \ndiesen einen gleichen Informationsstand im Hinblick auf allgemeine Entwicklungen \nim Gesundheitswesen herzustellen. Ebenfalls vergleichbar ist die in §§ 6 Abs. 2, 25 \nHeilBerG benannte Aufgabe der Beratung und Unterstützung der zuständigen \nBehörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung mit der \n\"Verhandlungsaufgabe\" in § 1 Abs. 3 b der Satzung der Beigeladenen zu 1.. Dort ist \numschrieben, die Bundesvereinigung solle in allen Angelegenheiten von allgemeiner, \nüber den Bereich einer Mitgliedsorganisation hinausgehender Bedeutung mit \nBehörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, \nwelche mit Fragen der Arzneiversorgung zu tun haben, verhandeln. Der Wahrung \nberuflicher Belange im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG zuzuordnen sind ferner \ndie in der Satzung der Beigeladenen zu 1. umschriebenen Aufgaben in § 1 Abs. 3 c \nund e. Die Pflege von Beziehungen zur wissenschaftlichen Pharmazie und zu \nweiteren pharmazeutischen Organisationen sowie die Entwicklung einheitlicher \nGrundsätze für die Tätigkeit der Apotheker sind legitime Ziele im Interesse einer \neffizienten Kammerarbeit. Gleiches gilt für das von der Beigeladenen zu 1. verfolgte \nZiel, die Zusammengehörigkeit aller Apotheker zu wahren und zu pflegen. Dies deckt \nsich - was den Adressatenkreis betrifft - teilweise zugleich mit der in § 6 Abs. 1 Nr. 8 \nHeilBerG umschriebenen Aufgabe der Beklagten, für ein gedeihliches Verhältnis der \nKammerangehörigen zu sorgen. \nDie Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. ist auch im Übrigen recht- und \nverhältnismäßig.\nDie prinzipielle Befugnis zur berufsständischen Interessenvertretung umfasst auch \ndie Mitgliedschaft in einem einschlägigen privatrechtlichen Interessenverband. \nSoweit - wie hier - das Gesetz keine entgegenstehende Regelung trifft, steht es in \nAusübung ihres Selbstverwaltungsrechts grundsätzlich im Ermessen der Beklagten, \nauf welche Weise sie ihre Aufgabe der Interessenvertretung wahrnimmt. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 2000 - 1 C 29.99 -, \nDVBl. 2001, S. 139 (141); Tettinger, Kammerrecht, 1997, S. \n152 f..\nDer auf Grund übereinstimmender Interessenlagen in der Beigeladenen zu 1. \nerfolgte Zusammenschluss mit weiteren Apothekerkammern und \nApothekervereinen/-verbänden stellt grundsätzlich ein adäquates Mittel zur \nWahrnehmung der der Beklagten nach dem HeilBerG obliegenden Aufgaben dar. Er \nermöglicht es der Beklagten, eigene Interessen und Zielvorstellungen effektiv und \nüberregional zum Ausdruck zu bringen.\nDie nach § 6 HeilBerG zulässige Wahrnehmung der ideellen und wirtschaftlichen \nInteressen der Beklagten in der Beigeladenen zu 1. verliert auch nicht deshalb ihren \nsachlichen Bezug zu dem legitimen Funktionszweck der Beklagten, weil sich \ninnerhalb der Beigeladenen zu 1. die Apothekerkammern zur \nBundesapothekerkammer und die Apothekervereine/-verbände zum Deutschen \nApothekerverband e.V. zusammengeschlossen haben (§ 1 Abs. 2 S. 1 der Satzung \nder Beigeladenen zu 1.). Existenz der und die Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu \n1. bestehen, wie § 1 Abs. 2 S. 1 der Satzung der Beigeladenen zu 1. zeigt, rechtlich \nund tatsächlich unabhängig vom Bestand der Bundesapothekerkammer und dem \nDeutschen Apothekerverband e.V.. Nach § 2 der Satzung des Deutschen \nApothekerverbandes e.V. bezweckt der Verein innerhalb des Gebietes der \nBundesrepublik Deutschland die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen \nInteressen der Apothekerschaft, insbesondere der öffentlichen Apotheken. Dem \nHeilBerG lässt sich nicht entnehmen, dass diese Interessen nicht auch Gegenstand \nder Aufgabenzuweisung der Beklagten in § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG sein können. Im \nÜbrigen ist gerade die Zusammenarbeit der Apothekerkammern mit den \nApothekenverbänden zur Wahrung der Belange der Kammerangehörigen im Sinne \ndes § 6 Abs. 1 Nr. 7 HeilBerG geeignet, da hierdurch das gesamte Spektrum der den \nBerufsstand betreffenden Interessen abgedeckt werden kann, denn nur die \nVerbände nehmen Aufgaben im Bereich des Sozialversicherungsrechts wahr und \nsind insbesondere am Abschluss von Verträgen nach § 129 SGB V beteiligt. \nVgl. Kluth, Rechtsgutachten, Zur Frage der verfassungs- und \nkammerrechtlichen Zulässigkeit der Mitgliedschaft von \nLandesapothekerkammern in der Bundesvereinigung \nDeutscher Apothekerverbände - ABDA-, August 2004, S. 40.\nDurch die Mitgliedschaft in der Beigeladenen zu 1. hat die Beklagte auch nicht ohne \ndie dazu erforderliche gesetzliche Ermächtigung Aufgaben an die Beigeladene zu 1. \nübertragen. Gemäß § 1 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Beigeladenen zu 1. werden die \nZuständigkeiten der Kammern und Apothekervereine/-verbände durch die \nZugehörigkeit zur Beigeladenen zu 1. nicht beschränkt. Die Beigeladene zu 1. \nhandelt im gesetzlichen Aufgabenbereich der Beklagten auch nicht wie bei einer \nAufgabenübertragung an Stelle der Beklagten. Die Mitgliedschaft der Beklagten bei \nder Beigeladenen zu 1. ist vielmehr ein Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die \nBeklagte selbst. \nDie Kammer kann schließlich auch in dem Umstand keine Aufgabenüberschreitung \ndurch die Beklagte erkennen, dass sich die Beigeladene zu 1. durch die mit ihr \nverbundenen Unternehmen wirtschaftlich in gewissem Umfang dadurch betätigt, \ndass sie u. a. den Mitgliedern der Beklagten - mittelbar über die von ihr gehaltenen \nUnternehmen - Servicefunktionen anbietet und damit zwangsläufig in Konkurrenz zu \nanderen Unternehmen tritt. Es obliegt grundsätzlich der - demokratisch legitimierten - \nEntscheidung der Beklagten, ob sie Leistungen für ihre Mitglieder am günstigsten \nselbst, durch eigene Unternehmen oder durch Beteiligungen an Unternehmen erfüllt. \nAllerdings müssen sich alle Aktivitäten der Beklagten - sowohl eigene als auch \nsolche, an denen sie sich wirtschaftlich beteiligt - im Rahmen ihrer \nAufgabenzuweisung halten. Die Beklagte darf durch die Aufgabenwahrnehmung \ndurch Dritte keinen Zuwachs an Aufgaben herbeiführen.\nVgl. Starck, Die Wahrnehmung von Kammeraufgaben durch \nHandelsgesellschaften - dargestellt am Beispiel der \nApothekerkammern - in: Freiheit und Verantwortung im \nVerfassungsstaat, Festgabe zum 10-jährigen Jubiläum der \nGesellschaft für Rechtspolitik, München 1984, S. 438.\nEs existiert für öffentlich rechtliche Körperschaften auch kein Verbot der \nGewinnerzielung. \nVgl. Tettinger, a.a.O., S. 154 f.\nDie Führung bestimmter vom Kläger benannter wirtschaftlicher Unternehmen als \nHandelsgesellschaften durch und über die Beigeladene zu 1. kann allenfalls dann \nbedenklich sein, wenn allein die Erzielung von Gewinnen Zweck der Tätigkeit wird \nund der Zweck der Erfüllung von gesetzlichen Kammeraufgaben in den Hintergrund \ntritt. \nVgl. dazu Starck, S. 440.\nDass die Gewinnerzielung primäres Ziel der Beigeladenen zu 1. ist, lässt sich \nzunächst schon deshalb nicht feststellen, weil wesentliche Aufgaben der \nBeigeladenen zu 1. durch eigene Kommissionen und Ausschüsse (PR-Ausschuss, \nKommission Deutscher Arzneimittel-Codex, Arzneimittelkommission der Deutschen \nApotheker) und durch Kommissionen der Bundesärztekammer (z.B. Arbeitsgruppe \nWeiterbildung, Fachkommission Arzneimittelinformation, Arbeitsgruppe Leitlinien zur \nQualitätssicherung, Arbeitsgruppe Berufsbild des Apothekers) und des Deutschen \nApothekerverbandes (z.B. Verhandlungskommission) wahrgenommen werden. \nSchwerpunktmäßig handelt es sich um Aufgaben, die der Information, der \nFortbildung und der Qualitätssicherung dienen und an deren Erfüllung ein \ngesteigertes öffentliches Interesse besteht. \nDie vom Kläger benannten wirtschaftlichen Betätigungen der Beigeladenen zu 1. \nunterfallen, soweit sie nach den Erörterungen in der mündlichen Verhandlung noch \nder Beigeladenen zu 1. zuzuordnen sind, ferner dem Aufgabenbereich der \nBeklagten. \nAusweislich der von den Beteiligten vorgelegten Unterlagen handelt es sich beim \nGovi-Verlag, einer 100%-igen Tochter der Beigeladenen zu 1., um ein Unternehmen, \ndessen Tätigkeitsschwerpunkt eindeutig auf pharmazeutischem Gebiet liegt und \ndessen Tätigkeitsbereich dem § 6 HeilBerG zugeordnet werden kann. Soweit man \nüber diesen Verlag außer pharmazeutischer Fachliteratur auch \ngesundheitsbezogene Publikumsbücher beziehen kann, ist diese \"Randbetätigung\" \nrechtlich ebenso unschädlich, wie das bei dem unterhaltenden und dem Anzeigenteil \neiner berufsständischen Zeitschrift der Fall ist.\nVgl. Bay. VG München, Urteil vom 20. Juli 2004 - M 16 K \n03.1269 -; VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004 - 4 K 4796/03 - \n.\nDie Werbe- und Vertriebsgesellschaft (WuV GmbH), ebenfalls eine 100%-ige Tochter \nder Beigeladenen zu 1, stellt Informationsmaterial über Arzneimittel und Werbemittel \nfür Apotheker her und führt Fortbildungsveranstaltungen durch (vgl. ABDA \nJahresbericht 2003/2004, S. 68). Die Betätigung der WuV GmbH in dem Bereich der \nTelematik dient nach der Darstellung auf S. 68 des Jahresberichtes 2003/2004 der \nErrichtung einer Kommunikationsplattform für das Gesundheitswesen, aktuell der \nEinführung eines elektronischen Rezeptes in Verbindung mit der \nArzneimitteldokumentation und der Gesundheitskarte. Diese Aufgaben haben einen \ndirekten Bezug zur Berufstätigkeit der Kammermitglieder und zu den \nKammeraufgaben der Information und Qualitätssicherung.\nVgl. auch Bay. VG München, Urteil vom 20. Juli 2004 - M 16 K \n03.1269 - sowie VG Stuttgart, Urteil vom 15. Juli 2004 - 4 K \n4796/03 - .\nSoweit die von der WuV GmbH getragene ABDATA-Pharma-Daten-Service die bei \nihr vorhandenen Informationen über Arzneimittel auch Ärzten zur Verfügung stellt, ist \ndies schon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Zusammenarbeit von Apothekern \nund Ärzten für eine geordnete Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und für die \nQualitätssicherung unerlässlich ist.\nFür die Tätigkeit der Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IFA GmbH), \nderen Aufgabe das Erheben, Speichern und Bearbeiten packungsbezogener und \nverwaltungstechnischer Arzneimitteldaten ist (vgl. ABDA, Jahresbericht 2003/2004, \nS. 69), gelten die vorstehenden Erwägungen in gleicher Weise.\nMit dem Anbieten bzw. Vermitteln von berufsbezogenen Versicherungen (vgl. ABDA, \nJahresbericht 2003/2004, S. 69: Versicherungsschutz für Zustelldienste, \nFilialapotheken, Internetaktivitäten) durch die Versicherungsvermittlung für Apotheker \nGmbH (V.f.A.), werden die beruflichen Belange der Apotheker im Sinne des § 6 Abs. \n1 Nr. 7 und 11, Abs. 3 HeilBerG gefördert. Dies gilt ebenso, soweit die \nVersicherungen der Abdeckung von Risiken aus dem privaten Lebensbereich (z.B. \nAltersvorsorge) der Kammerangehörigen und ihrer Familienmitglieder dienen.\nSoweit der Kläger personelle Verflechtungen der im (Mit-)Eigentum der Beklagten, \nder Beigeladenen und des Deutschen Apothekerverbandes e.V. stehenden \nUnternehmen beanstandet, führt dies gleichfalls nicht zu einer unzulässigen \nAufgabenüberschreitung der Beklagten. Etwaige Interessenkollisionen können im \nÜbrigen im Wege und mit den Mitteln der verbandsinternen Kontrolle, also über die \nzuständigen Gremien in der Beklagten und der Beigeladenen zu 1., gegebenenfalls \nunter Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, ausgeräumt werden.\nEine Verpflichtung der Beklagten zum Austritt aus der Beigeladenen zu 1. folgt auch \nnicht daraus, dass die Beklagte zur finanziellen Unterstützung der Beigeladenen zu \n1. verpflichtet ist. Das Abführen von aus Kammerbeiträgen herrührenden Geldern ist \nschon deshalb nicht zu beanstanden, weil die Tätigkeiten der Beigeladenen zu 1. \nden Mitgliedern der Beklagten zu Gute kommen und deren Tätigkeit - wie ausgeführt \n- von der Aufgabenkompetenz der Beklagten gedeckt ist. Abgesehen davon müsste \ndie Beklagte einen Teil dieser Aufgaben ansonsten selbst wahrnehmen mit der \nFolge, dass auch dann Kosten anfallen würden. Soweit der Kläger rügt, die an die \nBeigeladenen zu 1. erfolgten Zahlungen seien nicht erforderlich, um gebündelt \nöffentlich-rechtliche Aufgaben der Apothekerkammern wahrzunehmen, ist darauf zu \nverweisen, dass es dem Ermessen der Beklagten obliegt, zu entscheiden, wie und \nmit welchen Schwerpunkten sie die ihr nach dem HeilBerG obliegenden Aufgaben \nerfüllt. Dass die abgeführten Gelder in einem krassen Missverhältnis zu den \nLeistungen der Beigeladenen zu 1. stehen, hat der Kläger zudem selbst nicht \nsubstantiiert behauptet. Letztlich steht es ihm - ebenso wie den Mitgliedern der \nBeigeladenen zu 1. - auch frei, organintern auf die Mittelverwendung Einfluss zu \nnehmen und auf die Sanktionierung von Fehlverhalten hinzuwirken (z.B. durch eine \nVersagung der erforderlichen Vorstandsentlastung, Abberufung des Vorstandes \netc.). Entsprechendes gilt, soweit der Kläger eine übermäßige Vermögensanhäufung \nder Beigeladenen zu 1. rügt.\nAnhaltspunkte dafür, dass der Kläger durch die Mitfinanzierung der Beigeladenen zu \n1. über einen Teil seines Beitrages finanziell in unzumutbarer Weise belastet wird, \nbestehen nicht. Ob und inwieweit die Höhe der Beiträge, die die Beklagte von ihren \nMitgliedern erhebt, zu beanstanden ist, braucht im vorliegenden Verfahren nicht \ngeklärt zu werden. \nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 VwGO. Danach hat der \nKläger die Kosten des Verfahren zu tragen, soweit er mit seiner Klage erfolglos \nbleibt. Es entspricht jedoch der Billigkeit, der Beklagten die Kosten aufzuerlegen, \nsoweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, weil die Beklagte \nden Kläger mit der Veräußerung der Aktien klaglos gestellt hat. Abgesehen davon \nspricht - wie insbesondere das Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, \nFrauen und Familie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 11. April 2003 zeigt - \neiniges dafür, dass der satzungsmäßige Gegenstand der Beigeladenen zu 2. - \njedenfalls zum Zeitpunkt der Hauptsacheerledigung - von der Aufgabenzuweisung \nder Beklagten nach dem HeilBerG nicht gedeckt war. \nEs besteht keine Veranlassung die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \ngemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit dem Kläger bzw. der Beklagten \naufzuerlegen, denn diese haben keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko \nauf sich genommen.\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n4","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279947","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-31/6-k-3540-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":6},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 300","ref_norm":"300","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 170","ref_norm":"170","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/279947","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/279947","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-muenster/2005-05-31/6-k-3540-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/279947","retrieved":"2026-07-09 02:53:50.770395+00:00"}}